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In: Karlsruher Dialog zum Informationsrecht 2
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 56, Heft 1, S. 1-29
ISSN: 1865-5211
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 54, Heft 2, S. 251-272
ISSN: 1865-5211
Die Übersetzung von Recht in (Computer–)Code ist derzeit in aller Munde. Lawrence Lessigs berühmtes Diktum, "Code is Law" wird neuerdings dahingehend reformuliert, dass "Law" auch "Code" sei, dass man bei der Rechtsetzung also zugleich seine rechentechnische Umsetzbarkeit mitzudenken habe. Einen Ansatzpunkt für eine derartige "Algorithmisierbarkeit" von Recht bietet § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, wonach "automatisierte" Entscheidungen in bestimmten Fällen zugelassen werden.
Ein aktuelles Papier des Fraunhofer FOKUS-Instituts unter dem Titel "Recht Digital" denkt dieses weiter und suggeriert, man müsse nur die passenden, eindeutigen Ausdrücke finden, dann sei Recht gleichsam "programmierbar". Aber genau hier stellt sich das Problem: Rechtssprache ist eine Multi-Adressaten-Sprache, also eine Sprache, die sich ebenso sehr an ein Fachpublikum wie an Laien (Bürgerinnen und Bürger) wendet. Sie ist zudem kontextabhängig. Der aktuelle Hype um den Begriff der "Algorithmisierung" von Gesetzen verbirgt zudem, dass es sich hierbei um ein Grundproblem von Rechtssprache handelt, das in den 1960er bis 1980er Jahren unter den Paradigmata "Rechts-/Verwaltungsautomation" oder Rechtskybernetik verhandelt wurde.
Wie kann man sich also dem Problem der Kontextabhängigkeit von Recht unter dem neuen Paradigma der Algorithmisierung nähern? Im Beitrag über "Algorithmenkompatibles Verwaltungsrecht? Juristische und sprachwissenschaftliche Überlegungen zu einer 'Standardisierung von Rechtsbegriffen'" werden verschiedene Zugänge zur Schaffung einer "algorithmenkonformen" Rechtssprache vorgestellt. Letztlich aber vermögen es noch so ausgefeilte technische Methoden nicht, das Problem demokratischer Deliberation zu verdrängen – über die fundamentalen Fragen einer Algorithmisierung der Rechtssprache muss der unmittelbar demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden. "Kontext" und "Text" geraten insoweit in ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis.
The translation of law into (computer) code seems to be currently on everyone's lips. Lawrence Lessigs' famous dictum "Code is Law" has recently been rephrased saying that "Law" was also "Code". This means that the wording of laws should directly take their "computer implementability" into consideration. A starting point for those postulations can be seen in the (relatively) new section 35a of the (Federal) Administrative Prodecure Act (Verwaltungsverfahrensgesetz), which allows "automatic" decisions in specific cases.
A new paper of the Fraunhofer FOKUS institute takes this up and suggests that we have only to look for the appropriate, unambiguous term that corresponds with an unequivocal legal meaning. In doing so, law could be programmable. But this is exactly the point where the problem arises: laws have more than one addressee; they address lawyers as well as citizens (mostly laypeople). Furthermore, legal terminology is context dependent. The current hype regarding the "algorithmization" of legal terminology also hides the fact that this issue was – more or less – discussed once before under the paradigm "legal cybernetics" between 1960 and 1985.
So how can we approach the problem of context-dependency of law under the new paradigm of algorithmization? In our contribution on "Algorithm-compatible administrative law? Legal and linguistic considerations concerning the 'standardization' of legal terminology", we will introduce different approaches to safeguard the compatibility of law with computer technics. But how sophisticated a technical method can be: It is the democratically legitimised parliament that must make the fundamental decisions when it comes to an "algorithmization" of legal terminology, because there is no text without context.
(Beitrag 5. Symposium zur Verständlichkeit von Rechtsvorschriften des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz) Im Zeichen der Digitalisierung der Verwaltungsprozesse stellt sich früher oder später die Frage der "Algorithmisierbarkeit" der deutschen Rechtssprache. Ein Anfang ist durch Regelungen wie § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gemacht, wonach "automatisierte" Entscheidungen in bestimmten Fällen zugelassen werden. In Umkehrung des berühmten Diktums von Lawrence Lessig ("Code is Law") wird jetzt postuliert, dass "Law" auch "Code" sei, dass man also zu einer Programmierbarkeit von Recht kommen könne. Man müsse nur die passenden, eindeutigen Ausdrücke finden, dann sei Recht gleichsam "programmierbar". Aber genau hier stellt sich das Problem: Rechtssprache ist eine Multi-Adressaten-Sprache, also eine Sprache, die sich ebenso sehr an ein Fachpublikum wie an Laien (Bürgerinnen und Bürger) wendet. Sie ist zudem kontextabhängig. Der aktuelle Hype um den Begriff der "Algorithmisierung" von Gesetzen verbirgt zudem, dass es sich hierbei um ein Grundproblem von Rechtssprache handelt, das in den 1960er-1980er Jahren unter dem Begriff "Rechts-" bzw. Verwaltungsautomation" verhandelt wurde. Und letztlich vermögen es noch so ausgefeilte technische Methoden nicht, das Problem demokratischer Deliberation zu verdrängen – über die Algorithmisierung der Rechtssprache muss der unmittelbar demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden. "Kontext" und "Text" stehen insoweit in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis.
BASE
In: Zeitschrift für vergleichende Politikwissenschaft: ZfVP = Comparative governance and politics, Band 14, Heft 3, S. 225-229
ISSN: 1865-2654
In: Administory: Journal for the History of Public Administration : Zeitschrift für Verwaltungsgeschichte, Band 2, Heft 1, S. 303-310
ISSN: 2519-1187
Abstract
This re-reading of Frido Wagener's »New Construction of Administration« (»Neubau der Verwaltung«, 1969) places this book in the setting of Western Germany's late 1960s and their quest for an enlightened planning after the mere ›re-construction‹ (of buildings as well as of democracy) in earlier post-war Western Germany. Wagener's struggle to ›rationalize‹ planning can be seen as a project that was as grand as it was doomed to fail – the judgement of posterity has yet to be spoken.
In: Jus publicum Band 273
In: Mohr Siebeck Rechtswissenschaft
In: Jus Publicum Band 273
Wie verschaffen sich Gesetzgebung und Verwaltung Wissen über die Wirkungen ihrer Regelungsprogramme und über die Effekte und Erfolge der von ihnen gewährten Fördergelder? Und müssen sie dies überhaupt? Margrit Seckelmann geht dem Einsatz von evaluativen Verfahren als Instrumenten staatlicher Wissensgewinnung und Wirkungsüberprüfung nach. Dabei behandelt sie die Genese von Evaluationen als policy- Elementen, die Frage nach dem Bestehen einer »Beobachtungs-» oder »Evaluationspflicht« und die Probleme von Evaluationsklauseln als Elementen einer sunset legislation. Exemplifiziert anhand der Wissenschaftspolitik untersucht sie dann die bei Evaluations- und Akkreditierungsverfahren zugrunde gelegten Methoden und setzt sich mit den von ihnen jeweils ausgehenden Gefahren einer Fehlsteuerung sowie den mit ihrem Einsatz verbundenen Rechtsfragen auseinander.Die vorliegende Habilitationsschrift wurde mit dem Preis für Wissenschaftsrecht 2018 und 2019 des Vereins zur Förderung des deutschen & internationalen Wissenschaftsrechts ausgezeichnet.
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 53, Heft 2, S. 207-215
ISSN: 2366-6757
In: Management von Unsicherheit und Nichtwissen, S. 309-326
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 64, Heft 1, S. 345
ISSN: 2569-4103
In: Auf dem Weg zum Digitalen Staat - auch ein besserer Staat?, S. 241-266
In: Brauchen wir eine neue Verfassung?: Zur Zukunftsfähigkeit des Grundgesetzes ; Vorträge der 75. Staatswissenschaftlichen Fortbildungstagung vom 25. bis 27. Februar 2013 an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, S. 67-89
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 67, Heft 1, S. 1-9
ISSN: 0029-859X