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In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung, Band 82, Heft 1, S. 353-368
ISSN: 2304-4896
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung, Band 56, Heft 1, S. 505-507
ISSN: 2304-4896
In: Theory and Decision Library 43
In: Jus Ius ecclesiasticum 23
In: Philosophische Untersuchungen 31
Kriminalstrafen fügen den Menschen Dinge zu, die das Rechtssystem eigentlich verhindern soll. Zur Begründung greift man wieder verstärkt auf Vergeltungsauffassungen zurück. Oftmals wird so argumentiert, dass Verbrecher bestraft werden müssen, weil sie es verdienen. Da eine Analyse des Begriffes jedoch zeigt, dass Verdienst keine eigenständige Rechtfertigung liefert, arbeitet Florian Zimmermann drei retributive Argumentationsfiguren heraus, die als Versuche einer Explikation von Verdienst verstanden werden: Vertreter expressionistischer Theorien betonen, dass Unrecht Kritik und Tadel verdiene, deren angemessener Ausdruck die Vergeltungsstrafe sei. Die Anhänger der Würdetheorien erachten die Vergeltungsstrafe als notwendig, um den Wert des Opfers zu bestätigen. Und Verfechter von Fairnesstheorien behaupten: Wer nur die Vorzüge, aber nicht die Lasten der Rechtsordnung annimmt, erwirbt einen unfairen Vorteil, der retributiv abgenommen werden muss. Da laut Florian Zimmermann neben diesen retributiven auch präventive Argumente fragwürdig sind, stellt sich die Frage nach einem völlig neuen Umgang mit Kriminalität.
In: Social psychology, Band 39, Heft 2, S. 121-121
ISSN: 2151-2590
In: Social psychology, Band 42, Heft 1, S. 4-8
ISSN: 2151-2590
In: Sozialtheorie
»Freiheit« findet als politisch-rechtliche Leitidee der Moderne weitreichende Zustimmung. Bei näherem Hinsehen zeigen sich gleichwohl höchst unterschiedliche Deutungen und Akzentuierungen. Darüber hinaus ist der Freiheitsbegriff semantischen Umkehrungen ausgesetzt, die sogar darauf hinauslaufen können, faktische Unfreiheit als höchste Freiheit auszugeben. Die interdisziplinären Beiträge sprechen sich für ein anspruchsvolles Freiheitsverständnis aus und legen ihr Augenmerk nicht zuletzt auf die relationale Dimension von Freiheitspraxen