Die Volksinitiative, welche in den USA meist popular initiative oder einfach initiative genannt wird, bezeichnet das politische Recht eines Bruchteils der Stimmberechtigten, einen ausformulierten Normentwurf weitgehend ohne Mitwirkung des Parlaments zur Volksabstimmung zu bringen. Der Artikel beleuchtet das Verhältnis von Volksinitiative und politischen Parteien im Rahmen einer Betrachtung der Entwicklung des politischen Systems der USA hin zu einer hybriden Demokratie.
Im Zuge der kantonalen Kodifikationsbestrebungen im 19. Jhd. ging auch die rechtshistorische Forschung in der Schweiz daran, die althergebrachten lokalen Rechtsquellen zu erfassen. Noch heute fokussiert die Forschung stark auf das materielle Recht, was mit der besonderen Bedeutung des Legalitätsprinzips in einer stark direktdemokratisch geprägten Rechtsordnung zusammenhängt. Schwerpunkte der Forschung bilden die Geschichte der Kodifikationen sowie die Strafrechtsgeschichte, zuletzt auch die Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Institutionengeschichte. Übersichtswerke fehlen fast vollständig; im Bereich der Justizgeschichte sowie der Geschichte der aussergerichtlichen Konfliktlösung befasst sich die Forschung vor allem mit Einzelfragen sowie der Untersuchung von einzelnen kantonalen Rechtsordnungen, was der äußerst späten und - im Bereich der Gerichtsorganisation und des Verwaltungsrechts - auch bis heute nur unvollständigen Rechtsvereinheitlichung in der Schweiz geschuldet ist.
Im Nachgang zur Aufhebung der Volksabstimmung über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie — gegen die Heiratsstrafe» (BGE 145 I 207) hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob das Initiativkomitee erneut Gelegenheit erhalten sollte, seine Initiative zurückzuziehen, oder ob über die Initiative zwingend wieder abzustimmen sei. Mit einer weitgehend überzeugenden Begründung weist das Bundesgericht die Beschwerde ab und spricht sich dafür aus, dem Initiativkomitee den Rückzug der Initiative zu gestatten. Dass das Gericht die Beschwerde zulässt, ist mit Blick auf die Rechtsweggarantie und den breiten Anwendungsbereich der Beschwerde in Stimmrechtssachen zu begrüssen. Das Urteil lässt dabei aber eine Reihe von prozessualen Fragen ungeklärt, was aus Sicht der Praxis der Stimmrechtsbeschwerde zu bedauern ist. So hätte das Bundesgericht zumindest klarstellen sollen, dass die Rückzugserklärung des Initiativkomitees selbst Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet und nicht die Bekanntmachung des Rückzugs durch die Bundeskanzlei.
Die erstmals im 19. Jahrhundert im Zuge der demokratischen Bewegung im Kanton Zürich und anschliessend auf Bundesebene eingeführte Volksinitiative ermöglicht es den Stimmberechtigten, Rechtsnormen grundsätzlich ohne Einfluss von Regierung und Parlament zu erlassen. Nicht zu erstaunen vermag es daher, dass diese Behörden Mittel und Wege gefunden haben, den Herausforderungen durch die Volksinitiative zu begegnen, was sich insbesondere in den gegenwärtigen Konflikten bei der Umsetzung von umstrittenen Volksinitiativen auf Bundesebene zeigt. Ausgehend von diesem scheinbaren Gegensatz untersucht die vorliegende Studie die rechtlichen Mechanismen des Zusammenspiels von Volksinitiative und repräsentativen Behörden.
Im bundesrechtlich geregelten Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel hat das BLW die Auswirkungen der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe auf Mensch, Tier und Umwelt zu prüfen. Der Zulassungsentscheid betrifft die Erfüllung einer Bundesaufgabe mit engem Bezug zum Natur- und Heimatschutz, weshalb Natur- und Heimatschutzverbände nach Art. 12 NHG legitimiert sind, diesen Entscheid anzufechten.
Staatliche Regulierungsstrategien der Risikovorsorge bei Projekten der tiefen Geothermie weisen eine Reihe von Steuerungsdefiziten auf. Die Kombination offener staatlicher Normen mit privaten Standards schafft zwar Raum für technologische Innovation, beeinträchtigt andererseits aber die demokratische Legitimation dieser Regulierung. Der Beitrag entwirft die Skizze einer Regulierungsstrategie, welche Innovation ermöglicht und gleichzeitig die nötige demokratische Legitimation verschafft.
Der Beitrag beschäftigt sich mit negativen Volksentscheiden und der Frage, ob eine Korrektur dieser Entscheidung demokratietheoretisch zulässig ist. Der Beitrag beschränkt sich auf die Fälle von negativen, also ablehnenden Volksentscheiden in der Schweiz. Negative Volksentscheide, welche gewöhnlich durch ein Referendum ausgelöst werden, richten sich gegen eine Gesetzesvorlage. Lehnt das Stimmvolk diese Vorlage in der Volksabstimmung ab, so spricht es sich dagegen aus, das geltende Recht zu ändern. Einem neuen und "richtigen" Entscheid steht somit der ergangene Volksentscheid gegen die vorgeschlagene Rechtsänderung entgegen. Halten die Behörden die Rechtsänderung für vordringlich, so unterliegen sie der Versuchung, den negativen Volksentscheid zu korrigieren. Der Beitrag widmet sich zunächst zwei Beispielen aus der Schweizer Politik. Diese betreffen einmal die Übertragung von Vollmachten in den Krisenzeiten 1914 bis 1945 und zum anderen die Einführung der Sommerzeit in der Schweiz. Im Anschluss daran erörtert der Beitrag das demokratietheoretische Problem. Abschließend nimmt der Beitrag eine Bewertung vor und macht einen Lösungsvorschlag. (ICA2)
In einer zunehmend globalisierten und von Harmonierungstendenzen geprägten Welt stellt sich die Frage nach sogenannten Universalwerten.Der Tagungsband der 57. Assistententagung Öffentliches Recht zum Thema "Rechtskultur und Globalisierung", die an der FernUniversität in Hagen stattfand, beleuchtet das Spannungsverhältnis zwischen hergebrachter nationalstaatlicher Rechtskultur und dem Harmonisierungsdrang des inter- bzw. supranationalen Rechts. Nicht nur wird der Jurist mit einem teils sehr abstrakten Regel- und Prinzipienwerk konfrontiert, das stark voneinander abweichenden Interpretationen zugänglich ist und divergente Ausgestaltungen erfahren hat. Er muss sich außerdem als Akteur in einem Rechtsgebiet behaupten, das von politischer Einflussnahme nur schwer abgeschottet werden kann.Der Band vereint Beiträge auf allen Rechtsebenen des Öffentlichen Rechts, die sich der Herausforderung stellen, eine Formel für die Ko-Existenz der widerstreitenden Interessen zu ermitteln.
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