EU public contracts: contracts passed by EU institutions in administrative matters
In: FÖV discussion papers ;70
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In: FÖV discussion papers 68
In: Nomos-Kommentar
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 54, Heft 2, S. 295-306
ISSN: 1865-5211
In: Schriften zum Öffentlichen Recht Band 994
Die Verwaltung kann Träger privatrechtlicher Rechte und Pflichten sein. Zudem ist jegliches privatrechtliches Verwaltungshandeln grundrechts- und zuständigkeitsgebunden. Daher steht der Verwaltung bei jeder Form privatrechtlichen Handelns keine Privatautonomie zu, sondern sie unterliegt öffentlich-rechtlichen Bindungen, die ihr Verhalten im Privatrechtsverkehr steuert. Von diesen - heute weitgehend unbestrittenen - Annahmen ausgehend, zeigt Ulrich Stelkens, dass der Privatrechtsfähigkeit der Verwaltung nach deutscher Verfassungstradition ein rechtsstaatlicher Gehalt zukommt, der als Grundsatz der Privatrechtsbindung der Verwaltung bezeichnet wird, auch von föderaler Bedeutung ist und gemeinschaftsrechtlich nicht in Frage gestellt wird. Hiernach bedarf die Herausnahme der Verwaltung aus dem Anwendungsbereich des Privatrechts besonderer Rechtfertigung. Dies schließt nicht aus, die privatrechtlich handelnde Verwaltung zusätzlich an das öffentliche Recht zu binden und ihr vorzuschreiben, wie sie von privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen hat. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass sich diese Bindungen in "Fiskusprivilegien" verwandeln und damit die Schuldner und Gläubiger der Verwaltung benachteiligt werden. -- Die Missachtung öffentlich-rechtlicher Bindungen kann damit nicht mit der Konstruktion eines "Sonderprivatrechts" bewältigt werden. In Fortführung der Grundgedanken der Zweistufentheorie und der §§ 97 ff. GWB entwickelt Stelkens daher eine Fehlerfolgenlehre, die den privatrechtlichen Verwaltungsvertrag als eigenständige Handlungsform versteht und das Staatshaftungsrecht "rationalisiert". Dabei baut er auf einem neuen Ansatz zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht auf, der ebenfalls aus dem Grundsatz der Privatrechtsbindung der Verwaltung und seiner föderalen Bedeutung hergeleitet wird. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei Problemen des Vergaberechts, des Subventionsrechts und europäischen Beihilferechts, des Wettbewerbsrechts, der Daseinsvorsorge, der Vermögensprivatisierung, der städtebaulichen Verträge, des Sozialrechts, des öffentlichen Sachenrechts, des Staatshaftungsrechts, des Verwaltungsorganisationsrechts, der funktionalen Privatisierung und des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes gewidmet.
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 70, Heft 4, S. 148-160
ISSN: 0029-859X
In: Common Market Law Review, Band 52, Heft 2, S. 610-612
ISSN: 0165-0750
In: Auf dem Weg zum Digitalen Staat - auch ein besserer Staat?, S. 189-240
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 139, Heft 2, S. 313
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 46, Heft 4, S. 493-536
ISSN: 1865-5211
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 46, Heft 4, S. 493-536
ISSN: 0042-4498
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 66, Heft 7, S. 275-275
ISSN: 0029-859X
In: Handbuch Föderalismus - Föderalismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt, S. 425-461
In: Europarecht, Band 47, Heft 5, S. 511-545
ISSN: 0531-2485
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