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Freiheit und Gleichheit: ein Kapitel Rechtsphilosophie
In: Kleine Schriften zum Recht - KSR
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 2, Straftaten gegen Gemeininteressen
In: Stämpflis juristische Lehrbücher
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 1, Straftaten gegen Individualinteressen
In: Stämpflis juristische Lehrbücher
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 1/2, Teilrevisionen 1987 bis 1990: Straftaten gegen Leib und Leben, Insiderstrafrecht, Straftaten gegen die Familie, Geldwäscherei
In: Stämpflis juristische Lehrbücher
Der schweizerische Strafvollzug: Ergebnisse einer empirischen Untersuchung
In: Der schweizerische Strafvollzug 13
Publizistischer Landesverrat
In: Schriften der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler 3
Lebenslängliche Verwahrung
In: Neue Kriminalpolitik: NK ; Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis, Band 20, Heft 1, S. 23-24
ISSN: 0934-9200
Bemerkungen zum zivilen Ungehorsam
In: Macht und Recht: Festschrift für Heinrich Popitz zum 65. Geburtstag, S. 257-267
Im vorliegenden Aufsatz bindet der Autor seine rechtstheoretischen Erörterungen zum zivilen Ungehorsam an die Problematik von Norm und Sanktion. Er diskutiert neuere Begründungen für die Erlaubtheit von Widerstand gegen die Staatsgewalt. Seiner Ansicht nach appelliert dieser immerhin an die Bereitschaft, "anzuerkennen, daß es grundlegende Meinungsverschiedenheiten geben kann, die sich nicht einfach per Mehrheit 'erledigen' lassen... Klar dürfte aber sein, daß es wesentlich darauf ankommen wird, ob illegale Protestaktionen das Gemeinwohl oder lediglich ein partikulares Interesse verfolgen und ob sie Überzeugungen zum Ausdruck bringen die, in einem zu präzisierenden Sinne, zukunftsträchtig sein könnten. Insofern bleibt es beim Erfordernis einer gewissen Systemkonformität der Ziele bürgerlichen Ungehorsams: Es muß allemal darum gehen, dieses Gesellschaftssystem fortzuentwickeln, nicht, es zu zerstören." (psz)
Bemerkungen zum zivilen Ungehorsam
In: Macht und Recht, S. 257-267
Autonomie als Rechtsprinzip
In: Menschliche Autonomie, S. 38-51
Daß der Gedanke der Autonomie zu einem Grundprinzip des Rechtssystems geworden ist, war das Werk der bürgerlichen Revolutionen des 17. und 18. Jahrhunderts. Es wird zwischen Autonomie im Rechtssinn und Autonomie im ethischen Sinn unterschieden, wobei Autonomie als Rechtsprinzip auf das gleiche Maß an Freiheit für jedermann zielt. Die weitreichenden Konsequenzen werden aufgezeigt, die bei der Umsetzung des Prinzips der Autonomie in rechtliche Regelungen in allen Rechtsgebieten entstehen. Der gewandelte Stellenwert des Rechtsprinzips der Autonomie heute im Vergleich zum vorigen Jahrhundert wird begründet. Es geht vor allem um ökonomische Konsequenzen. In engem Zusammenhang mit der Frage der Autonomie werden die Bestrebungen gesehen, die Ausnutzung der wirtschaftlichen Abhängigkeit oder Unterlegenheit eines Vertragspartners zu begrenzen oder zu unterbinden. Ausgehend davon, daß die Entwicklungen noch nicht abgeschlossen sind, wird als gemeinsamer Nenner zusammengefaßt, daß sie sämtlich darauf hinauslaufen, die Proklamation eines gleichen Maßes an Freiheit für jedermann stärker mit den gesellschaftlichen Realitäten in Einklang zu bringen, als das zunächst der Fall war. Als ein Problem wird die Bestimmung des kritischen Punktes gesehen,an dem das Bemühen um Freiheit und Gleichheit in einen Verlust an Autonomie umzuschlagen droht. Insgesamt wird festgestellt, daß das Prinzip der Autonomie an Glanz verloren hat. (ICA)