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Der Bundestag hat das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) beschlossen. Endlich – denn nach der Ankündigung im Koalitionsvertrag und diversen vieldiskutierten Entwürfen war zuletzt über Monate unklar, was politisch hinter den Kulissen eigentlich geschieht, insbesondere wann (und ob) der Gesetzesentwurf zur finalen Abstimmung kommt. Das verabschiedete Gesetz kann – und muss – in Einzelfragen kritisiert werden, ein historischer Moment für trans, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen in Deutschland war das aber allemal.
Bisher war die Korrektur des Geschlechtseintrages und des Vornamens für trans Personen in der Regel nur im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz möglich, dass noch immer hohe Hürden für die Korrektur enthält. Mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes soll dieser Weg künftig vereinfacht werden. Neben der Frage, welche Regelungen der Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes im Allgemeinen vorsieht, geht es in diesem Beitrag um die besonderen Regelungen für Minderjährige sowie um die Frage, ob der Geschlechtseintrag für Minderjährige überhaupt verpflichtend sein sollte. Im Jahr 2024 könnte nach langer Wartezeit endlich das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft treten. Nachdem sich die Ampel-Koalition im Koalitionsvertrag auf die Einführung eines Selbstbestimmungsgesetzes geeinigt und im Sommer 2022 ein Eckpunktepapier veröffentlicht hatte, folgte im Mai 2023 zunächst ein Referentenentwurf, im Juli 2023 sodann ein Regierungsentwurf des geplanten Gesetzes (im Folgenden: SBGG-E). Der folgende Beitrag erklärt zunächst allgemein, was das Selbstbestimmungsgesetz regelt und konzentriert sich dann darauf, welche besonderen Regeln der Entwurf für Minderjährige enthält. Die Regelungen stoßen verschiedentlich auf Kritik (III.). Dies wirft auch die größere Frage auf, ob der Geschlechtseintrag, jedenfalls für Minderjährige, überhaupt obligatorisch sein sollte.