Die allgegenwärtig zu beobachtende Europäisierung ist landesspezifisch, sie wirkt in jedem Mitgliedstaat anders. Die Untersuchung beschränkt sich nicht auf eine bloße Beschreibung dieser Tendenzen, sondern versucht, den Ursachen für Konvergenzbewegungen oder Resistenzen der nationalen Rechte nachzugehen und Erklärungen anzubieten, die die Diskussion voranbringen können.Der Einfluss des Unionsrechts auf fünf Verwaltungsrechtsordnungen der EU wird anhand von fünf Referenzthemen (Ermessen, Bestandskraft, Zugang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, vorläufiger Rechtsschutz und Haftung) verglichen. Durch die Analyse der britischen, deutschen, österreichischen, tschechischen und ungarischen Rechtsordnung stellt die Untersuchung die Grenzen der innovativen Kraft des Unionsrechts dar und hinterfragt, welche rechtlichen und gesellschaftlichen Faktoren die legal transplant des Unionsrechts beeinflussen.
In seiner neueren Rechtsprechung beschäftigt sich der EuGH oft mit der Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie mit ihrem Verhältnis zu dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Diese Rechtsprechung wirkt auf den ersten Blick als unübersichtlich, schwer nachvollziehbar und von den Eventualitäten des Einzelfalls so belastet zu sein, dass sie sich von einer Verallgemeinerung entfesselt. Der vorliegende Beitrag hat es vor, zur Systematisierung dieser zwei Ansprüche beizutragen.
In: GPR: Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union ; European Union private law review ; revuè de droit privé de l'Union européenne, Band 16, Heft 2, S. 77-82