Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Alternativ können Sie versuchen, selbst über Ihren lokalen Bibliothekskatalog auf das gewünschte Dokument zuzugreifen.
Bei Zugriffsproblemen kontaktieren Sie uns gern.
21 Ergebnisse
Sortierung:
In: Journal of human development and capabilities: a multi-disciplinary journal for people-centered development, Band 14, Heft 4, S. 483-502
ISSN: 1945-2837
SSRN
Working paper
In: World development: the multi-disciplinary international journal devoted to the study and promotion of world development, Band 64, S. 654-668
In: World development: the multi-disciplinary international journal devoted to the study and promotion of world development, Band 64, S. 654-668
ISSN: 0305-750X
World Affairs Online
Wie kaum eine andere Bereichsethik befasst sich die Umweltethik einerseits mit Grundfragen der Philosophie (Naturphilosophie, Anthropologie, politische Philosophie) und berührt andererseits verschiedene Politikfelder (Klimapolitik, Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft etc.). Das Spannungsverhältnis zwischen Grundlagenreflexion und Politiknähe wird zusammengehalten durch argumentative Begründungen des Umwelt-, Tier- und Naturschutzes, die Kernbereiche der Umweltethik sind. Das Handbuch stellt den umweltethischen Diskurs hinsichtlich seiner Begrifflichkeit, seiner Geschichte, seiner ethischen Grundlagen, der wesentlichen Handlungsfelder und der Bezüge zu Nachbarwissenschaften dar
In: Journal of human development and capabilities: a multi-disciplinary journal for people-centered development, Band 14, Heft 1, S. 115-133
ISSN: 1945-2837
In: Beiträge zur Theorie und Praxis starker Nachhaltigkeit 2
For local people in sub-Saharan Africa, large land investment projects currently imply many risks and few benefits. Drawing on own ethical and economic research and using evidence from the authors' case studies in Kenya, Mali and Zambia and a new database of large-scale land acquisitions worldwide, this brief offers policy recommendations for host governments, investors and the international community so as to achieve a more favourable balance of risks and benefits in land investment projects. Our research suggests that the land governance systems of sub-Saharan African countries, comprising a multitude of sometimes contradictory laws derived from colonial and customary systems, privilege powerful actors and lead to violation of human rights. Legal uncertainty and an acquisition process that gives no voice to local land users can lead to displacements of farmers without compensation. Poorly enforced formal laws, neglect of built-in checks and balances, and power and information asymmetries between investors and local people can give rise to coalitions of investors and powerful rent-seekers. Displaced farmers and those unable to find jobs on the land investment projects migrate to other rural areas or the cities, and few and only low-skilled jobs are available to those who remain. We found limited evidence of positive spillovers from improved infrastructure and knowledge and technology transfer. Local food prices are likely to rise, as most of the production on investment farms is for export. Overall, when many farmers are displaced and investment projects are capital intensive the net welfare effect for the local population can be expected to be negative. Against this background, we propose a set of policy changes for promoting benefits for the local population and avoiding human rights violations. In contrast to proposals made by international guidelines and codes of conduct, we emphasize in particular the responsibilities of host country governments.
BASE
In: Innovation: the European journal of social science research, Band 31, Heft sup1, S. S38-S60
ISSN: 1469-8412
Zu kaum einer anderen Forderung zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) besteht seit den 1990er Jahren ein derart breiter Konsens zwischen den Beteiligten wie bei der nach einer Verwaltungsvereinfachung der GAP. Eine Vereinfachung ist dringend geboten, und zwar für beide Säulen der GAP und für alle Akteursebenen (EU, Mitgliedstaat, d. h. in Deutschland: Bund und Bundesländer, Zuwendungsempfänger). Vor dem Hintergrund der anstehenden Reform der GAP für die Zeit nach 2020 diskutiert der Beirat in der vorliegenden Stellungnahme Möglichkeiten, Ansatzpunkte und Grenzen einer Verwaltungsvereinfachung. Die Stellungnahme vertieft damit die in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats "Für eine gemeinwohlorientierte Gemeinsame Agrarpolitik der EU nach 2020: Grundsatzfragen und Empfehlungen" ausgesprochene Empfehlung "Verwaltungsbelastung auf ein angemessenes Maß reduzieren" (WBAE 2018: 71). Verwaltungsvereinfachung ist kein Selbstzweck. Sie muss die rechtsstaatlichen Vorgaben der Legitimität des Verwaltungshandelns und des demokratisch gebotenen Schutzes der finanziellen Interessen der EU und des jeweiligen Mitgliedstaates beachten. Sinnvoll durchgeführt erfolgt eine Verwaltungsvereinfachung so, dass die mit den GAP-Maßnahmen zu erreichenden Ziele hierunter nicht leiden und eine sachgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel sichergestellt ist. Darüber hinaus sollen Misstrauen und Angst der umsetzenden Behörden in den Mitgliedstaaten vor dem Anlastungsrisiko reduziert und dadurch Gestaltungsspielraum wiedergewonnen werden.
BASE
Zu kaum einer anderen Forderung zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) besteht seit den 1990er Jahren ein derart breiter Konsens zwischen den Beteiligten wie bei der nach einer Verwaltungsvereinfachung der GAP. Eine Vereinfachung ist dringend geboten, und zwar für beide Säulen der GAP und für alle Akteursebenen (EU, Mitgliedstaat, d. h. in Deutschland: Bund und Bundesländer, Zuwendungsempfänger). Vor dem Hintergrund der anstehenden Reform der GAP für die Zeit nach 2020 diskutiert der Beirat in der vorliegenden Stellungnahme Möglichkeiten, Ansatzpunkte und Grenzen einer Verwaltungsvereinfachung. Die Stellungnahme vertieft damit die in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats "Für eine gemeinwohlorientierte Gemeinsame Agrarpolitik der EU nach 2020: Grundsatzfragen und Empfehlungen" ausgesprochene Empfehlung "Verwaltungsbelastung auf ein angemessenes Maß reduzieren" (WBAE 2018: 71). Verwaltungsvereinfachung ist kein Selbstzweck. Sie muss die rechtsstaatlichen Vorgaben der Legitimität des Verwaltungshandelns und des demokratisch gebotenen Schutzes der finanziellen Interessen der EU und des jeweiligen Mitgliedstaates beachten. Sinnvoll durchgeführt erfolgt eine Verwaltungsvereinfachung so, dass die mit den GAP-Maßnahmen zu erreichenden Ziele hierunter nicht leiden und eine sachgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel sichergestellt ist. Darüber hinaus sollen Misstrauen und Angst der umsetzenden Behörden in den Mitgliedstaaten vor dem Anlastungsrisiko reduziert und dadurch Gestaltungsspielraum wiedergewonnen werden. Adressaten der Forderung nach Verwaltungsvereinfachung sind die Prozessgestalter, in der Regel also die Gesetzgeber und die Verwaltungen auf europäischer und mitgliedstaatlicher Ebene. In Deutschland kommen noch die Bundesländer hinzu. Die Gründe für die administrative Komplexität der GAP sind vielfältig und weitgehend Folge einer Grundstruktur der GAP und der Verwaltungskontrolle, die in den 1960er und 1970er Jahren angelegt wurde und sodann kumulativ gewachsen ist. Ein Teil der Verwaltungsbelastungen ist auf den EU-Rechtsrahmen zurückzuführen, ein anderer Teil auf die konkrete Umsetzung in Deutschland.
BASE
Pratiquement aucune autre exigence relative à la Politique agricole commune (PAC) ne fait l'objet depuis les années 1990 d'un consensus aussi large entre les parties concernées que celle d'une simplification administrative. Il est urgent de procéder à une simplification, et ce, pour les deux piliers de la PAC et pour tous les niveaux d'acteurs (l'UE, les États membres, c.-à-d. en Allemagne la Fédération et les Länder, les bénéficiaires des aides). Dans le contexte de la prochaine réforme de la PAC après 2020, le Conseil consultatif examine dans le présent avis les possibilités, les approches et les limites d'une simplification administrative. Il y approfondit la recommandation « Ramener la charge administrative à un niveau raisonnable » exprimée dans son avis « Pour une Politique agricole commune de l'UE axée sur l'intérêt général après 2020 : questions fondamentales et recommandations » (WBAE 2018 : 71). La simplification administrative n'est pas une fin en soi. Elle doit respecter les exigences de l'État de droit en matière de légitimité de l'action administrative et de la protection, exigée par la démocratie, des intérêts financiers de l'UE et de l'État membre concerné. Une simplification administrative judicieusement menée ne compromet pas les objectifs visés par les mesures de la PAC et garantit une utilisation correcte des fonds publics. Elle a également vocation à réduire la méfiance et les craintes des autorités de mise en œuvre des États membres vis-à-vis du risque d'imputation et, ainsi, à rétablir une marge de manœuvre.La revendication de simplification administrative s'adresse aux concepteurs des processus et donc, en règle générale, aux législateurs et aux administrations au niveau européen et des États membres, auxquels viennent s'ajouter en Allemagne les Länder. Les causes de la complexité administrative de la PAC sont diverses et résultent, dans une large mesure, d'une structure fondamentale de la PAC et du contrôle administratif, qui a été instauré dans les années 1960 et 1970 et s'est ensuite accru de manière cumulative. Une partie de la charge administrative est due au cadre juridique de l'UE, une autre à la mise en œuvre pratique en Allemagne.
BASE
Die Europäische Union steht in Umwelt- und Klimaschutzfragen vor enormen Herausforderungen. Treib-hausgasemissionen, Biodiversitätsverluste, Ammoniakemissionen und nach wie vor vielfach zu hohe Nährstofffrachten in die Gewässer verlangen eine deutlich zielorientiertere und konsequentere Agrarumwelt- und Klimaschutzpolitik als bisher. Die bisherigen agrarumwelt- und klimapolitischen Maßnahmen – auch innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) – haben nicht zu hinreichenden Reduzierungen der Umwelt-belastungen durch die Landwirtschaft geführt. In ihren Verordnungsentwürfen aus dem Jahr 2018 schlägt die EU-Kommission für die GAP nach 2020 ein "neues Umsetzungsmodell" vor. Dieses Modell verlagert die Kompetenzen für die Politikgestaltung stärker auf die Mitgliedstaaten und strebt eine stärkere "Ergebnisorientierung" an, womit den Mitgliedstaaten eine deutlich stärkere Gemeinwohlorientierung in der Umsetzung der GAP ermöglicht wird. Zukünftig gibt die EU den Legislativvorschlägen zufolge nur noch Ziele und grobe Interventionskategorien vor und überlässt den Mitgliedstaaten sowohl die Zielquantifizierung als auch die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen. Hierzu erstellt jeder Mitgliedstaat für sein gesamtes Hoheitsgebiet einen nationalen Strategieplan, in dem die Maßnahmen der 1. und 2. Säule der GAP gemeinsam programmiert werden. Dieser Plan ist zur Geneh-migung der EU-Kommission vorzulegen. Zur Gestaltung der "grünen Architektur" der GAP sind drei Politikinstrumente vorgesehen: die "Konditionalität" der Direktzahlungen, die neuen sogenannten "Öko-Regelungen" (Eco-Schemes) der 1. Säule und die umwelt- und klimaschutzrelevanten Regelungen der 2. Säule (AUK II). In der Kombination dieser drei Politikinstrumente wird den Mitgliedstaaten im Vergleich zur gegenwärtigen Förderperiode (2014-2020) deutlich mehr Gestaltungsspielraum gewährt. In Deutschland erfordert dies eine stärkere Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Hinsichtlich der von der EU-Kommission vorgelegten Legislativvorschläge zieht der Beirat ein gemischtes Fazit. Einerseits bieten sich für die Mitgliedstaaten neue Möglichkeiten für zielgerichtete Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen. Andererseits sind die Gestaltungsspielräume für die Mitgliedstaaten bisher so weit gefasst, dass auch eine wenig anspruchsvolle Agrarumwelt- und Klimaschutzpolitik möglich ist und die Einkommensstützung weiterhin im Vordergrund stehen kann. Der Beirat sieht die Gefahr eines "race to the bottom" in Bezug auf das Ambitionsniveau in der Agrarumwelt- und Klimaschutzpolitik, wenn die EU-Kommission als Taktgeber keine ambitionierteren Budgetvorgaben vorgibt und keine stringenten Kriterien für die Genehmigung der nationalen Strategiepläne anwendet. Somit hängt es in erster Linie vom politischen Gestaltungswillen der Mitgliedstaaten ab, ob Mitgliedstaaten am Status quo der Agrarförderung festhalten oder ob eine anspruchsvolle, zielgerichtete und effiziente Agrarumwelt- und Klimaschutzpolitik entwickelt wird, welche die Gestaltungsbereitschaft vieler Landwirtinnen und Landwirte einbezieht. In der vorliegenden Stellungnahme bewertet der Beirat die Legislativvorschläge hinsichtlich ihres Potenzials für eine zielorientierte Agrarumwelt- und Klimaschutzpolitik und erarbeitet Vorschläge für eine effektive nationale Gestaltung dieses Politikfeldes im Rahmen des "neuen Umsetzungsmodells" der GAP. Damit spezifiziert der Beirat für den Agrarumwelt- und Klimaschutz seine im April 2018 ausgesprochene Empfehlung einer gemeinwohlorientierten Neuausrichtung der GAP nach 2020 (WBAE 2018).
BASE