Das Verbot altersbedingter Diskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG: eine neue arbeitsrechtliche Dimension
In: Arbeit und Recht: AuR ; deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Band 50, Heft 11, S. 401-405
ISSN: 0003-7648
"Mit der RL 2000/78/EG v. 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf hat die Europäische Gemeinschaft, gestützt vor allem auf Art. 13 EGV, ein neues Kapitel Arbeitsrechts aufgeschlagen. Verboten sein sollen in Zukunft grundsätzlich sämtliche 'Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, da diese die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren' können, insbes. die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit. Einen Teil dieser Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber bereits in Paragraph 81 SGB IX umgesetzt. Da Paragraph 2 Abs. 1 SGB IX freilich voraussetzt, dass Behinderungen 'von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen', gilt das SGB IX nicht für Diskriminierungen 'nur' auf Grund des Alters. Da das Alter in der ein oder anderen Form im Arbeitsleben ein wichtiges Unterscheidungskriterium darstellt, ist zu erwarten, dass in der Rechtspraxis vor allem dieser Aspekt eine große Rolle spielen wird. Im Artikel sollen die Auswirkungen der RL 2000/78 hinsichtlich des Verbotes altersbedingter Diskriminierung näher beleuchtet werden." (Autorenreferat)