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Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels "StayTuned"
Inhaltsangabe: Fokus dieses Buches sind die zwei für Musikwerke relevanten Verwertungsformen des Urheberrechtsgesetzes, deren Abgrenzung im Einzelfall immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes gem. § 19a UrhG, welches anhand des MoD-Dienstes dargestellt wird, sowie das Senderecht gem. § 20 UrhG, welches anhand des Webradios erläutert wird. Diese beiden Dienste werden zunächst unter die jeweiligen Verwertungsrechte subsumiert, um anschließend die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Konsequenzen der Einordnung für Urheber und Leistungsschutzberechtigte aufzuzeigen. Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Leistungsschutzberechtigten, denen im Falle einer Einordnung zum Senderecht lediglich eine gesetzliche Vergütung anstelle eines ausschließlichen Verwertungsrechts zusteht. Somit können sie eine Verwendung ihrer bereits erschienenen Tonträger nicht untersagen. Dadurch ergeben sich auch Unterschiede in der Lizenzierung der Dienste. Je nach Einordnung des Dienstes hat der Dienste-Anbieter die Lizenzen bei den Leistungsschutzberechtigten selbst zu erwerben oder bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft, in diesem Fall der GVL. Deshalb wird anschließend dargestellt, wie und wo der MoD-Dienst und das Webradio in der Praxis durch den Anbieter lizenziert werden müssen. Dazu werden vorab die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Urhebern eines Werkes, im Einzelnen Komponist, Textautor und Musikverlag, und den unterschiedlichen Leistungsschutzberechtigten, im Einzelnen ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, dargestellt. Denn oftmals haben diese untereinander Verträge geschlossen, in denen bspw. die ausübenden Künstler den Tonträgerherstellern ihre Leistungsschutzrechte übertragen. Somit hat sich der Anbieter eines MoD-Dienstes nur die Lizenz bei dem Tonträgerhersteller einzuholen und erhält auch gleichzeitig die Rechte der ausübenden Künstler. Im Folgenden wird auf die Grenzfälle zwischen dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG und dem Senderecht gem. § 20 UrhG eingegangen. Bei den dort dargestellten Diensten ist eine eindeutige Einordnung oftmals sehr strittig und von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Anschließend wird der Dienst des Musikanbieters StayTuned erläutert. Dieser betreibt eine Website im Internet, auf der drei unterschiedliche Dienste angeboten werden: verschiedene Radiochannels, eigene Playlists und sog. Leih-Downloads. Gegen StayTuned waren bereits drei Rechtsstreitigkeiten anhängig. Darin ging es jeweils darum, dass StayTuned nicht die erforderlichen Lizenzen für die Musiktitel, die in seinem Internet-Dienst anboten wurden, erworben hatte. Dies hatte vor allem den Grund, dass StayTuned sich selbst als Webradio wissen wollte, die Gerichte jedoch durchweg eine Einordnung als MoD-Dienst vornahmen. Die angebotenen Dienste von StayTuned werden deshalb urheberrechtlich qualifiziert und es wird auf die notwendige Lizenzierung dieser verschiedenen Dienste eingegangen. Zum Schluss folgt eine Zusammenfassung der innerhalb dieser Studie behandelten Fragen und es wird auf die zukünftige Entwicklung von On-Demand-Diensten im Internet eingegangen.Rilana Wenske wurde 1982 in Dernbach geboren. Nach einer zweijährigen Berufsausbildung als Industriekauffrau und einer anschließenden einjährigen Tätigkeit in der Verkaufsabteilung, entschied sich die Autorin ein Studium des Informationsrechts zu beginnen. Dieses schloss sie im Jahre 2008 erfolgreich ab. Anschließend absolvierte sie ihr Masterstudium 'European Intellectual Property Law' an der Stockholm Universität in Schweden.
Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels "StayTuned"
Inhaltsangabe: In den letzten Jahren hat es ein Medium geschafft, sich stetig und mit unglaublich hoher Geschwindigkeit auszubreiten und sich somit zu einem beliebten Massenmedium zu entwickeln: das Internet. Waren es 1997 noch 6,5 % der deutschen Bundesbürger, die das Internet nutzten, so stieg diese Zahl innerhalb von 10 Jahren auf 62,7 % im Jahre 2007. Besonders die Musikverwertung im Internet erfährt derzeit einen Aufschwung. So nutzten 14 % der befragten Personen 2007 mindestens einmal wöchentlich das Internet zum Anhören bzw. Herunterladen von Musikdateien, 11% nutzten dagegen das Webradio. Der Musikkonsum im Internet wirkt sich auch auf den Absatz der physischen Tonträger aus. Besonders im CD-Single Bereich nimmt der Absatz rapide ab. Der Musikvertrieb im Internet scheint somit den Vertrieb körperlicher Tonträger nach und nach zu substituieren. Um auf diese Veränderung zu reagieren, wurde 2003 ein neue selbstständige Verwertungshandlung in das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgenommen, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes gem. § 19a UrhG. Damit sollte die bis dahin herrschende Rechtsunsicherheit bezüglich der Einordnung sog. Music on Demand Dienste (MoD) beseitigt werden und sichergestellt werden, dass den Leistungsschutzberechtigten hier ein Ausschließlichkeitsrecht zusteht. Dieses wurde für die ausübenden Künstler in § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG verankert, für die Tonträgerhersteller in § 85 Abs. 1 UrhG. Jedoch tauchen bei der wachsenden Musiklandschaft im Internet immer wieder neue Formen der Musikverwertung auf, die oftmals nicht eindeutig unter ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal der urheberrechtlichen Schutzvorschriften zu subsumieren sind und somit immer wieder Anstoß für Diskussionen in der Literatur geben. Besonderes Augenmerk dieser Arbeit wird deshalb auf die zwei für Musikwerke relevanten Verwertungsformen des Urheberrechtsgesetzes gelegt, deren Abgrenzung im Einzelfall immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes gem. § 19a UrhG, welches unter A. anhand des MoD-Dienstes dargestellt wird, sowie das Senderecht gem. § 20 UrhG, welches unter B. anhand des Webradios dargestellt wird. Diese beiden Dienste werden zunächst unter A. V. sowie B. V. unter die jeweiligen Verwertungsrechte subsumiert, um anschließend die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Konsequenzen der Einordnung für Urheber und Leistungsschutzberechtigte aufzuzeigen. Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Leistungsschutzberechtigten, denen im Falle einer Einordnung zum Senderecht lediglich eine gesetzliche Vergütung anstelle eines ausschließlichen Verwertungsrechts zusteht. Somit können sie eine Verwendung ihrer bereits erschienenen Tonträger nicht untersagen. Dadurch ergeben sich auch Unterschiede in der Lizenzierung der Dienste. Je nach Einordnung des Dienstes hat der Dienste-Anbieter die Lizenzen bei den Leistungsschutzberechtigten selbst zu erwerben oder bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft, in diesem Fall der GVL. Deshalb wird anschließend unter A. VI. sowie B. VII. dargestellt, wie und wo der MoD-Dienst und das Webradio in der Praxis durch den Anbieter lizenziert werden müssen. Dazu werden vorab unter A. VI. 2. und A. VI. 3. die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Urhebern eines Werkes, im Einzelnen Komponist, Textautor und Musikverlag, und den unterschiedlichen Leistungsschutzberechtigten, im Einzelnen ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, dargestellt. Denn oftmals haben diese untereinander Verträge geschlossen, in denen bspw. die ausübenden Künstler den Tonträgerherstellern ihre Leistungsschutzrechte übertragen. Somit hat sich der Anbieter eines MoD-Dienstes nur die Lizenz bei dem Tonträgerhersteller einzuholen und erhält auch gleichzeitig die Rechte der ausübenden Künstler. Unter Punkt C. wird im Folgenden auf die Grenzfälle zwischen dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG und dem Senderecht gem. § 20 UrhG eingegangen. Bei den dort dargestellten Diensten ist eine eindeutige Einordnung oftmals sehr strittig und von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Anschließend wird unter D. auf den Internet-Musikanbieter StayTuned eingegangen. Dieser betreibt eine Website im Internet, auf der drei unterschiedliche Dienste angeboten werden: verschiedene Radiochannels, eigene Playlists und sog. Leih-Downloads. Gegen StayTuned waren bereits drei Rechtsstreitigkeiten anhängig. Darin ging es jeweils darum, dass StayTuned nicht die erforderlichen Lizenzen für die Musiktitel, die in seinem Internet-Dienst anboten wurden, erworben hatte. Dies hatte vor allem den Grund, dass StayTuned sich selbst als Webradio wissen wollte, die Gerichte jedoch durchweg eine Einordnung als MoD-Dienst vornahmen. Die angebotenen Dienste von StayTuned werden deshalb unter D. II. urheberrechtlich qualifiziert und es wird unter D. III. auf die notwendige Lizenzierung dieser verschiedenen Dienste eingegangen. Zum Schluss folgt eine Zusammenfassung der innerhalb dieser Arbeit behandelten Fragen und es wird auf die zukünftige Entwicklung von On-Demand-Diensten im Internet eingegangen.