Tuberkulose und Menschenversuche im Nationalsozialismus: das Netzwerk hinter den Tbc-Experimenten im Konzentrationslager Sachsenhausen
In: Geschichte und Philosophie der Medizin 10
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In: Geschichte und Philosophie der Medizin 10
In: Geschichte und Philosophie der Medizin 10
In: Militärgeschichtliche Zeitschrift: MGZ, Band 81, Heft 2, S. 447-485
ISSN: 2196-6850
Zusammenfassung
Im Versailler Vertrag wurde von den Alliierten eine weitgehende Demilitarisierung des Deutschen Reiches festgelegt. Unter dieser Voraussetzung entschied der Rat der Volksbeauftragten Anfang 1919, dass die Versorgung der Kriegsbeschädigten in Deutschland von einer zivilen und nach demokratischen Prinzipien organisierten Behörde durchzuführen sei. Die neu geschaffenen Versorgungsämter wurden jedoch ausschließlich mit ehemaligen Berufssoldaten, Berufsoffizieren und Sanitätsoffizieren aller Gliederungen der Armee besetzt. Obwohl dadurch die militärisch-hierarchische Tradition des Kaiserreichs fortgesetzt wurde, trugen die Versorgungsämter wesentlich zur politischen Stabilisierung der Weimarer Republik bei. 1.Sie dienten sowohl dazu, die Kriegsbeschädigten wirtschaftlich abzusichern (Rente), als auch, sie medizinisch-rehabilitativ (Heilbehandlung) zu versorgen. Darüber hinaus boten sie den aus der Armee ausgeschiedenen Offizieren, Militärärzten und Berufssoldaten eine neue standesgemäße berufliche Perspektive.
2.Aus einer Untersuchung von Lebensverläufen lassen sich wichtige Erkenntnisse zur Gruppendynamik unter den Versorgungsärzten während der entscheidenden Jahre von 1919 bis 1921 ableiten. Zentrales Kriterium war: Eine Anstellung und Verbeamtung als Versorgungarzt setzte den aktiven Frontdienst als Sanitätsoffizier voraus. Einzig diese Ärzte galten als kompetent für die Sachverständigentätigkeit im Rahmen des ärztlichen Dienstes der Versorgungsämter.
In: IWK: internationale wissenschaftliche Korrespondenz zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Band 39, Heft 2, S. 273-274
ISSN: 0046-8428
In: Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Band 33, Heft 3, S. 85-92
ISSN: 0507-4150
In dem Beitrag geht es um den Bericht des Europarates anläßlich eines Besuches bundesdeutscher Gefängnisse zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Obwohl keine Beschuldigungen von Folter ausgesprochen, aber Mißstände beobachtet wurden, wurden Empfehlungen ausgesprochen, um mögliche Verletzungen von Artikel 3 zu verhindern. Der Beitrag setzt sich mit den Reaktionen der Bundesregierung auf diese Empfehlungen des Europarates auseinander. Die Stellungnahmen der Bundesregierung werden in fünf Kategorien eingeordnet: (1) keine Reaktion; (2) direkte Ablehnung der Empfehlung; (3) kein Handlungsbedarf, da nach Meinung der Regierung ohnehin schon im Sinne der Empfehlung gehandelt wird; (4) Veränderung unabhängig von der Empfehlung des Europarates; (5) Umsetzung aufgrund der Empfehlung des Europarates. Es wird festgestellt, daß die Bundesrepublik in dem Bericht "zu gut weggekommen" ist. Als Problem wird herausgearbeitet, daß die Bundesregierung keinerlei eigene Informationen über die Umsetzung von Artikel 3 besitzt. Für den Europarat wird festgestellt, daß er zumindest einige Antworten der Bundesregierung nicht auf sich beruhen lassen sollte. (ICA)
In: IWK: internationale wissenschaftliche Korrespondenz zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Band 38, Heft 3, S. 384
ISSN: 0046-8428