In: Voluntaris: Zeitschrift für Freiwilligendienste und zivilgesellschaftliches Engagement : journal of volunteer services and civic engagement, Band 7, Heft 1, S. 89-97
Das Ziel dieser Arbeit war es die Ursachen für den Invasionserfolg von Rosa rubiginosa L. zu ermitteln. Dieser Strauch dringt außerhalb seines natürlichen Areals in indigene Pflanzengesellschaften ein und bildet große Dominanzbestände. Indem native Populationen in Deutschland und Spanien mit eingeführte Populationen in Süd und Zentral Argentinien verglichen wurden, konnte gezeigt werden, dass der Invasionserfolg auf die hohe phänotypische Plastizität, die vorwiegende asexuelle Reproduktion und der Fähigkeit einen weiten Bereich an edaphischen und klimatische Bedingungen zu tolerieren, beruht. Desweiteren profitiert die Art für ihre Etablierung von Störungsereignissen in Argentinien, wohingegen die relative kleinen Populationsgrößen im nativen Areal durch Landnutzung zu erklären sind. Dies ist die erste populationsökologische Studie die Landnutzung als einen limitierende Faktor einer invasiven Art in ihrem nativen Areal aufgedeckt hat. Rosa rubiginosa ist auf wenige Habitate im nativen Areal beschränkt und ist zunehmend gefährdet durch anthropogene Landnutzung.
Die vorliegende Arbeit behandelt die Möglichkeit und Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen zwecks Ausschlusses bzw Beschränkungen der Gewährleistung im österreichischen Recht. Durch § 929 Fall 2 ABGB räumt der Gesetzgeber im Einklang mit dem Prinzip der Privatautonomie den Vertragspartnern die Möglichkeit ein, die dem Übernehmer einer mangelhaften Sache an sich ex lege zustehenden Gewährleistungsrechte vertraglich abzuändern. Eingangs wird überblicksmäßig das geltende Gewährleistungsrecht und der potenzielle Einfluss gesetzlicher Gewährleistungsschranken auf die Bewertung vertraglicher Gewährleistungsabreden dargestellt. Der Kernbereich der Arbeit soll einerseits sowohl Aufschluss über das Zustandekommen und die Reichweite des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses als auch über die Konsequenzen eines solchen und andererseits über die möglichen Modifikationen der Gewährleistungsbehelfe im Lichte der aktuellen Rechtsprechung bieten. Die Reichweite einer Ausschlussvereinbarung ergibt sich durch einzelfallbezogene Auslegung. Der OGH und der überwiegende Teil der Lehre legen Gewährleistungsauschlüsse stets restriktiv aus. Jegliche vertragliche Modifikation muss, nachdem ihr Umfang durch Auslegung geklärt wurde, auf ihre Vereinbarkeit mit den guten Sitten hin überprüft werden. Bei der Sittenwidrigkeitsprüfung werden sämtliche, das Rechtsgeschäft betreffenden Umstände herangezogen. Als Folge des Verstoßes des Gewährleistungsausschlusses gegen die guten Sitten kommt es zur Teilnichtigkeit desselben, wohingegen der restliche Vertrag aufrecht bestehen bleibt. Das Ziel der Arbeit ist es, einen strukturierten und umfassenden Einblick über den derzeitigen Meinungsstand der Lehre sowie der aktuellen Judikatur zu liefern. Im Ergebnis lässt sich der Schluss ziehen, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit von Gewährleistungsabreden stets eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung stattzufinden hat. ; This paper deals with the possiblity and legitimacy of contractual agreements for the purpose of exclusion and restriction of warranty in the Austrian law. In accordance with the principle of private personal autonomy, § 929 Case 2 of the ABGB the legislative authority allows contractual partners the possibility to modify the contract of warranty rights that the receiver of a defective matter is entiteled to by law. Initially, the paper gives an overview of the current warranty law and the potential influence of statutory warranty barriers on the evaluations of contractual warranty agreements. The main part of the paper is not only meant to shed light on the formation and scope of contractually agreed caveat emptors and its consequences, but also to give information on the possible modifications of warranty expedients in consideration of the current judicature. The scope of an elimination agreement is based on individual case interpretations. The OGH and the majority of specialists always interpret caveat emptors restrictively. Any contractual modifactions have to be reassessed on its ethical compatibility (after its amplitude was clarified by interpretation). In the examination of violation of morality any circumstances that are related to legal acts have to be considered. As a consequence of the violation of the caveat emptor?s morality it comes to a partial nullity, whereas the remaining contract is being sustained. It is the aim of this paper to give a structured and broad overview of the current opinions of the subject and the current judicature. In conclusion it can be said that at any examination of the legitimacy of warranty agreements each case needs to be discussed separately. ; eingereicht von Heike Elisabeth Zimmermann ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2012 ; (VLID)222793