In: Integration: Vierteljahreszeitschrift des Instituts für Europäische Politik in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Integration, Band 7, Heft 4, S. 205-216
Der Beitrag stellt einige der von Marx und Engels in der nachrevolutionären Periode bis 1852 durch den Vergleich der Revolutionen von 1789 und 1848 gewonnenen Erkenntnisse vor. 1. Marx unterschied zwei gegensätzliche Typen bürgerlicher Revolutionen (aufsteigender oder absteigender Tendenz). Die Einordnung erfolgte danach, welche Fraktion der Bourgeoisie die politische Macht innehatte, und mit welchen anderen Kräften sie ein Bündnis einging. 2. Die unterschiedliche Haltung der französischen Bauern zu den Revolutionen von 1789 und 1848 verdeutlichte Marx den Stellenwert, der ihnen in Staaten zukam, in denen sie die Bevölkerungsmehrheit bildeten. 3. Der Vergleich zwischen englischer und französischer Revolution zeigte, daß ein Bündnis der Bourgeoisie mit Adel und Krone durchaus von Dauer sein konnte. 4. In der gesamteuropäischen Dimension der Revolution von 1848 sehen Marx und Engels das Neuartige gegenüber 1789. Durch den historischen Vergleich drangen Marx und Engels tiefer in die revolutionären Prozesse ein und erfaßten deren Abläufe genauer, um so die allgemeinen Züge, aber auch die jeweiligen Besonderheiten klarer zu verdeutlichen. (ES)
Im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Produktionsprozesses entstanden 1982 in Bayern Erwerbs- und Vermögenseinkommen im Inland in Höhe von rund 212 Mrd. DM. Die der Nettowertschöpfung entsprechenden Erwerbs- und Vermögenseinkommen sind seit 1970 in Bayern auf das 2,5fache, im Bundesdurchschnitt hingegen nur auf das 2,3fache gestiegen. Die entstanden Einkommen aus unselbständiger Arbeit stiegen in dieser Zeit um das 2,7fache auf rd. 149 Mrd. DM. Da diese Einkommensart deutlich stärker wuchs als die Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen, erhöhte sich die sogenannte Lohnquote in Bayern um 5,4 Prozent auf 70,2 v.H. Sie lag wie auch in den Vorjahren unter den Vergleichswerten für das Bundesgebiet. Aufgrund der stets positiven Salden der Erwerbs- und Vermögenseinkommen über die Landesgrenzen war das den bayerischen Wirtschaftseinheiten zugeflossene Einkommen, das Volkseinkommen, höher als die in Bayern entstandene Nettowertschöpfung. 1981 erreichte das Volkseinkommen die Höhe von rd. 208 Milliarden DM. Empfänger dieser Einkommen waren vor allem die privaten Haushalte, an die rund 97 v.H. des Volkseinkommens flossen. Aus den empfangenen Bruttoerwerbs- und Vermögenseinkommen leisteten die privaten Haushalte 1981 Abgaben in Form von direkten Steuern und Sozialbeiträgen im Umfang von rd. 71 Mrd. DM. Die gesamte durchschnittliche Abgabenlast stieg von 27,4 v.H. im Jahr 1970 auf 35,4 v.H., wobei beide Einkommensarten recht unterschiedlich betroffen waren. Im Vergleich zu den Bruttoleistungseinkommen stiegen vor allem die vom Staat an die privaten Haushalte geflossenen Transfereinkommen überdurchschnittlich an. Die privaten Haushalte blieben jedoch im Rahmen der Umverteilungsrechnung weiterhin Nettozahler. Der Anteil des verfügbaren Einkommens dieses Sektors an seinem Leistungseinkommen (vor Umverteilung) sank von rd. 87 v.H. im Jahr 1970 auf etwa 84 v.H. im Jahr 1981. (KV2)
Einleitend werden die verschiedenen Diskussionslinien in der Forschung zur Arbeitsschutzgesetzgebung aufgezeigt und als Ausgangspunkt der Ausführungen festgehalten, daß die Sozialversicherung keineswegs von der organisierten Arbeiterschaft erkämpft worden ist, genauso wenig wie ihre Wirkung eine generelle Verbesserung der materiellen Lebenslage der Arbeiter war. Vor diesem Hintergrund wird die Frage nach der Entstehung und der Funktion der Schutzgesetzgebung für Arbeiterinnen aufgerollt. Zum einen wird herausgearbeitet, welche Interessen bei der Einführung einer derartigen Gesetzgebung wirksam waren und ob dabei Absichten der Bevölkerungspolitik, der Arbeitskraftökonomie oder der Befriedung einer unruhigen Arbeiterbevölkerung verfolgt wurden; zum anderen wird am Beispiel Bremens untersucht, ob die Gesetze tatsächlich Veränderungen der Arbeitsbedingungen von erwerbstätigen Frauen bewirkt haben. Das Ergebnis der Ausführungen wird in drei Punkten zusammengefaßt: (1) Was den Erfolg der Gesetzgebung betrifft, so ist es zu einfach, Sozialpolitik generell als Verbesserung der Existenzbedingungen der Arbeiterklasse zu interpretieren, die der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems dienen soll. (2) Die Wirksamkeit einer Reformgesetzgebung ist nicht schon damit gegeben, daß sie verabschiedet wird. (3) Die staatliche Gesetzgebung kann aber auch unvorhergesehene Folgen haben. (KW)
Die Autorin wirft die Frage nach der Entstehung und der Funktion der Schutzgesetzgebung für Arbeiterinnen auf."Zum einen geht es darum herauszufinden, welche Interessen bei der Einführung einer derartigen Gesetzgebung wirksam waren und ob dabei Absichten der Bevölkerungspolitik, der Arbeitskraftökonomie Absichten der Bevölkerungspolitik, der Arbeitskraftökonomie oder der Befriedung einer unruhigen Arbeiterbevölkerung verfolgt wurden; zum anderen soll untersucht werden, ob die Gesetze tatsächlich Veränderungen der Arbeitsbedingungen von erwerbstätigen Frauen bewirkt haben." (IAB2)