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In: Neurotransmitter, Band 28, Heft S1, S. 8-9
ISSN: 2196-6397
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In: Neurotransmitter, Band 28, Heft S1, S. 8-9
ISSN: 2196-6397
In: Zeitschrift für betriebliche Prävention und Unfallversicherung: BPUVZ, Heft 4
ISSN: 2193-3308
In: Hoppe-Seyler´s Zeitschrift für physiologische Chemie, Band 27, Heft 4-5, S. 408-462
In: Praxisrecht für Therapeuten, S. 2-29
In: Hoppe-Seyler´s Zeitschrift für physiologische Chemie, Band 258, Heft 1, S. 39-46
In: JuristenZeitung, Band 70, Heft 7, S. 346
In: Swiss Medical Forum ‒ Schweizerisches Medizin-Forum, Band 12, Heft 23
ISSN: 1424-4020
In: Alles grün… … auch im Krankenhaus
Blog: netzpolitik.org
Der Digitalgipfel bleibt eine Digital-Show der Regierung. – Alle Rechte vorbehalten IMAGOHeute und morgen findet in Jena der diesjährige Digitalgipfel der Bundesregierung statt. Es gibt jetzt mehr Beteiligung der Zivilgesellschaft – und das war lange überfällig. Aber eines ändert sich wohl nie.
In: kma: das Gesundheitswirtschaftsmagazin, Band 19, Heft 4, S. 17-17
ISSN: 2197-621X
Deutschland gehört zu den Ländern, die mit das meiste Geld für ihr Gesundheitssystem ausgeben.
In: Zeitschrift für Parlamentsfragen, Band 40, Heft 3, S. 529-543
In: Sozialwirtschaft: Zeitschrift für Führungskräfte in sozialen Unternehmungen, Band 32, Heft 3, S. 24-25
ISSN: 2942-3481
Allen Sondereffekten wie bei Katastrophen zum Trotze, zeigen sich beunruhigende Effekte beim Spenden. Insbesondere das Weben langfristiger Bindungen braucht neue Konzepte. Sofortige oder möglichst schnelle Reaktionen sowie einfache und intuitive Zugänglichkeit aller Informationen werden heute erwartet.
In: Schriften zum Öffentlichen Recht Band 897
Informationsversorgung ist Existenzbedingung des Staates - die Gesetzgebung nach dem 11. September hat dies erneut bestätigt. Um brisante Informationen zu erhalten, werden vermehrt versteckte technische Mittel zur Wohnraum- und Telefonüberwachung eingesetzt. Diese "besonderen Mittel" sind umstritten - anders der hergebrachte und scheinbar harmlose Rückgriff auf Mitbürger als Informationsquelle. Bürgertelefone, Hotlines, Prämien für Anzeigen und gewerberechtliche Meldepflichten haben Konjunktur. Sie schonen die knappen Ermittlungsressourcen des Staates und entsprechen vermeintlich bürgernahem Verwaltungsstil. Weil sie so alltäglich wirken, sind sie der Rechtswissenschaft bisher als Problem nicht aufgefallen. -- Joachim Pohl zeigt erstmals den Umfang staatlicher Informationsbeschaffung beim Mitbürger in der Bundesrepublik. Er analysiert die bestehenden Regelungsmodelle, systematisiert einschlägige Regelungen und Praktiken und zeigt ihre Bedeutung im jeweiligen Kontext. Eine Querschnittsanalyse über hergebrachte Fachgebietsgrenzen hinweg deckt verschleierte Gemeinsamkeiten auf. Sie offenbart dabei die Konzeptionslosigkeit des Gesetzgebers und grobe Wertungswidersprüche in der Judikatur. -- Mit seiner materialreichen Untersuchung erschließt der Autor das höchst aktuelle und dennoch bisher ignorierte Gebiet der Informationsbeschaffung beim Mitbürger. Er liefert dem Gesetzgeber Maßstäbe für zweckmäßige, kohärente Regelungen, setzt aber auch verfassungsrechtliche Grenzen für die Sammlung personenbezogener Informationen durch den Zugriff auf Mitbürger.
ABSTRACTDas Verfügungsgeschäft beim UnternehmensübergangDer Unternehmensübergang ist ein Prozedere, das aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken ist. Besondere Schwierigkeiten bereitet beim singularsukzessiven Unternehmensübergang ? so zumindest die Annahme in Lehre und Rsp ? das Verfügungsgeschäft. So können die einzelnen Unternehmensbestandteile nach der hA nicht durch einen einzigen und einheitlichen Akt auf den Unterneh-menserwerber übertragen werden. Vielmehr bedürfe es hinsichtlich beweglicher körperlicher Sachen der körperlichen Übergabe, bei Liegenschaften, Patenten oder Mustern der bücherlichen Eintragung, müssten Forderungen zediert und Verträge sowie Verbindlichkeiten mit Zustimmung der Restpartei übernommen werden etc. Da zu einem Unternehmen idR nicht nur unzählige, sondern auch verschiedenste Bestandteile gehören (zB Waren, Maschinen, Liegenschaften, Marken, Patente, Muster, Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten, Gesellschaftsanteile, know-how, good will), fällt der Unternehmensübergang somit äußerst mühsam aus. Der zeitliche, organisatorische und finanzielle Aufwand für die Parteien ist groß.In der vorliegenden Arbeit konnte ? mittels kritischer Durchleuchtung der hA und eingehenden Forschungen zum (wahren) Willen des Gesetzgebers ? gezeigt werden, dass Erleichterungen für den singularsukzessiven Unternehmensübergang bereits im allgemeinen Zivilrecht verborgen sind. Dabei bildet § 294 ABGB die Rechtsgrundlage für die Gesamtübertragung des Unternehmens samt Zubehör; gesonderte Übertragungsakte (zB Einverleibung) erübrigen sich. Die §§ 38 f UGB bestätigen dies im Wesentlichen nur. Nicht verzichtbar ist ? im Unterschied zum universalsukzessiven Unternehmensübergang ? jedoch die Mitwirkung der Restparteien; deren Einverständnisses bedarf es etwa bei der Übernahme unternehmensbezogener Verträge, ob als Zustimmungsrecht oder Widerspruchsrecht ausgestaltet. Für die Praxis dürften die erzielten Erkenntnisse wertvoll sein. ; ABSTRACTThe act of disposition within acquisitionsAcquisitions are undoubtedly intended to be a daily occurrence of economic life. According to the general opinion in literature and judicature, the act of disposition causes particular difficulties within acquisitions by singular succession. Therefore the diverse assets cannot be transferred to the purchaser by means of a single and uniform act. A legally effective transaction rather requires the delivery of movable corporal equipment, the registration of real property or patents, the assignment of claims, the transfer of contracts and debts upon approval by third parties etc. The fact that most ventures generally consist of many as well as various assets (for example goods, engines, real property, trademarks, patents, contracts, claims, debts, corporate shares, know-how, good will) often complicates acquisitions significantly. So the parties will usually struggle with an immense effort in time, organization and costs.Detailed analyses of the general opinion and research with regard to the true will of the legislator have revealed that faciliations of acquisitions already arise out of gen-eral civil law. The possibility to transfer all the assets together and all at once in one single act has its legal foundation in § 294 ABGB; many separate transfer acts (such as the registration etc) become dispensable. Basically this is confirmed by the regulations of the §§ 38 f UGB. In contrast to acquisitions by universal succession though the participation of the third parties is necessary by all means; those need to be consulted in terms of the transfer of contracts for instance, as they are entitled to approve or contradict the transfer. The results gathered in this thesis might be of considerable value in practice. ; eingereicht von Susanna Tschurtschenthaler ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Diss., 2013 ; OeBB ; (VLID)233579
BASE
In: Dialectus: Marxismo, Teoria Crítica e Filosofia da Educação, Heft 18, S. 202-218
ISSN: 2317-2010
Der Beitrag widmet sich einem zentralen Dilemma radikaler Kritik: Entweder akzeptiert radikale Kritik den Maßstab des kritisierten Gegenstandes, verliert dadurch aber ihre Radikalität, oder ihre Radikalität gründet auf eigenen Maßstäben, dann bleiben sie dem kritisierten Gegenstand aber äußerlich. Der Beitrag rekonstruiert dieses Dilemma und mögliche Lösungen anhand von drei Modellen der Kritik in Marx' Früh- und Spätwerk. Dabei geht es nicht vorrangig um die Frage, was Marx an der bürgerlichen Gesellschaft kritisiert, sondern wie er sie kritisiert und welche Antworten er auf die Aporie radikaler Kritik bietet.