Konrad Kyeser ; Ausstattung: Mit 173 Miniaturen und zahlreichen Zierinitialen ; Beigebunden: sogenanntes jüngeres deutsches Büchsenbuch, deutsch ; BSB-Provenienz: Im Miteigentum der Bundesrepublik Deutschland (13,33%) und der Bayerischen Landesstiftung (33,33%), erworben 1998 mit deren finanzieller Unterstützung sowie mit Beteiligung der Kulturstiftung der Länder und des Ernst von Siemens Kulturfonds ; Kurzaufnahme einer Handschrift ; Datierte Handschrift ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Clm 30150
[Flavius Vegetius Renatus. Verdeutscht von Ludwig Hohenwang von Tall Elchingen] ; Original: Handschrift auf Papier. - Frühere Signatur: Durlach 242. - Mit 63 farbigen Handzeichnungen von Figuren (Blatt 123 - 155), wie sie auch der gedruckten Ausgabe des deutschen Vegetius von 1473 beigegeben sind ; Vier Bücher der Ritterschaft ; Verzaychenus der ordenung
Illurk-UrkundenartWappenbriefWappenbrief: Kaiser Friedrich III. verleiht Moritz Welzer das Wappen der Familie Eberstein. Kaiser Friedrich [III.] gibt und verleiht (geben und verleihen) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechtem Wissen dem Moritz Welzer (Mauritzen Weltzer) und allen ehelichen Erben für dessen Redlichkeit, Tüchtigkeit und Vernunft, die er am Empfänger erkannt hat, weiters für die vergangenen und künftigen treuen Dienste am Kaiser und aufgrund der Tatsache, dass die Schwieger[mutter] (schwiger) des Begünstigten eine Eberstein war und dieser nun das SchlossEbersteininnehat, das Wappen (wappen und kleinette), das nach dem Tod desEustachius Ebersteiner(Ewstächien Ebersteiner) an den Aussteller heimgefallen ist (uns ledig worden und heimgefallen), wie es auf Schild und Helm in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in dem schilde und auf dem helme in der mitte diß gegenwürtigen unsers keӱserlichen brieffs gemalet und mit farben eigentlicher außgestrichen), nämlich ein gevierter Schild mit rot und silbern verwechselten Feldern; im Oberwappen ein Turnierhelm mit roten und silbernen Helmdecken, darauf eine goldfarbene Krone, daraus entspringend ein schwarzer Eber mit gestreckten Beinen (ein quartirtter schilde, weiß und rottfarb, gegen ein ander verwechselt, und auf den schilde einen turneӱhelme mit einer weissen rotten helme[sic!]gezüret, darauf ein goldtfarbe crone, entsüringende daraus ein vorderhalbtheil eines schwarzen eberschweins mit seinen außgerackten füssen). Er bestimmt (meinen, setzen und wellen), dass der Begünstigte und alle Erben das Wappen fortan in allen ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschäfften)zu schimpff und zu ernste, im Krieg, in Turnieren, Lanzenstechen, auf Bannern, Zelten, in Siegeln, Petschaften und Kleinodien (in streӱten, turneӱen, gestechen, baniern, gezellten, auch in insigeln, pettschafften und kleinette) und auch sonst überall (fast an allen enden) nach ihren Wünschen führen dürfen, wie es andere seine und des Heiligen Römischen Reichs Wappengenossen und Rittermäßige (wappensgenoß und rittermessig lütte) durch Recht oder Gewohnheit (von recht oder gewonheit) ungehindert tun. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Kenchten, Amtleuten, Herolden, Persevanten, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern und Gemeinden und auch sonst allen seinen und des Heiligen Römischen Reichs Untertanen und Getreuen unter Androhung schwerer Ungnade, den Begünstigten und alle Erben für alle Zeit in der Führung und im Gebrauch der verliehenen Wappen und Gnaden nicht zu behindern. Die Urkunde beschadet nicht die ältere Führung identischer Wappen durch andere.Daniel Maier