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Inhalt Band VI Band VI der Edition des Corpus Iuris Civilis führt die neue deutsche Übersetzung der Digesten mit den Büchern 35-39 fort. Im Mittelpunkt steht erneut das römische Erbrecht. Digesten 35-38 - Gestaltungsmöglichkeiten im testamentarischen Erbrecht: Bedingte Verfügungen - Begrenzungen und Absicherungen der Testierfreiheit: Lex Falcidia und Senatusconsultum Trebellianum - Intestaterbfolge - Erbfolge bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung - Prätorische Rechtsfortbildung des zivilen Erbrechts durch Klassen der Intestaterbfolge und Klärung von Verwandtschaftsverhältnissen, Verwandtschaftsgraden und der einschlägigen Bezeichnungen In Europa ist das römische Erbrecht zu allen Zeiten eine hohe Schule des juristischen Denkens gewesen ein Faktum, das an Aktualität nichts verloren hat. Digesten 39 - Bau- und Nachbarrecht: Regelungen und Anwendung - Zollrecht: u.a. Haftung der Zollpächter für ihre Angestellten - Schenkungsrecht: auch Schenkung von Todes wegen und deren erbrechtliche Implikationen Zeitgemäße Übersetzung Die zielsprachenorientierte Übersetzung eröffnet Juristen, Historikern und allen an Rechtsfragen Interessierten einen neuen Zugang zu den klassischen Texten der Rechtswissenschaft
In: Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg
In: Reihe A, Quellen 66. Band
Nach ausgedehnten Bildungsreisen nach Frankreich und Italien unternahm Ferdinand Geizkofler, der Sohn des ehemaligen Reichspfennigmeisters Zacharias Geizkofler, eine weitere Reise, die ihn über den Niederrhein und die Generalstaaten nach England, Schottland und in die spanischen Niederlande führte. Die dichte Korrespondenz zwischen Vater und Sohn sowie des begleitenden Hofmeisters Dominicus Orth gibt nicht nur Einblicke in die Gepflogenheiten an den besuchten Höfen, sondern auch in die Bildungs- und Alltagsgeschichte des Reisens in der frühen Neuzeit. Zugleich sind die Briefe ein beeindruckendes Zeugnis der Mehrsprachigkeit als Schlüsselqualifikation für die Karriere in Politik und Verwaltung Ferdinand Geizkoflers: 1625 in den Freiherrenstand erhoben, war er 1627 württembergischer Hofrat, bevor er 1628 in die Dienste der Republik Venedig trat. Unter dem im Exil weilenden Herzog Eberhard III. wurde er von 1641 bis 1646 als herzoglicher Statthalter zu Stuttgart, geheimer Regimentsrat, Hofkanzlei- und Landesdirektor de facto Regent in Württemberg. Die Edition schließt eine Forschungslücke zur Familie eines der herausragenden politischen Akteure im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation im Vorfeld des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648)
In: Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte 122. Heft
In: Collectanea serica
In: New series 4
"The author focuses on one of the most fascinating texts of the 17th and 18th century China mission - the Tianxue benyi (The Original Meaning of the Heavenly Teachings) and the more elaborate Gujin jingtian jian (Mirror on the Worship of Heaven in Ancient Times and Nowadays), both written and compiled by the Jesuit Joachim Bouvet (1656-1730) with the assistance of Chinese converts. The two works were even translated into Latin in order to support the Jesuit position in the Chinese Rites Controversy in the Roman Curia. Through them, Bouvet presented the Jesuit missionary strategy of accommodation in a nutshell: He aimed at introducing Christianity in the terms of Chinese traditional culture. Thus, Bouvet's approach can be characterised as an early attempt at a contextualized theology which is meaningful even for contemporary discussions. The present study offers an introduction to Bouvet's thoughts and works and their respective historical and theological context, a transcription of the Latin texts - the Cœlestis Disciplinæ vera notitia and the De cultu cœlesti Sinarum veterum & modernorum - with an annotated German translation"--
In: Interpretationen und Quellen Band 6
In: Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters Band 54
In: Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 316
In: Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen
In: Quellen und Forschungen zur braunschweigischen Landesgeschichte Band 59
Das Kloster Riddagshausen prägte durch seine herausragende Stellung als wirtschaftliches und geistliches Zentrum das Land Braunschweig nachhaltig. Das in Braunschweig gelegene Zisterzienserkloster Riddagshausen blickt auf eine bewegte Geschichte zurück. 1145 im Interessenbereich des welfischen Hauses und der sich entwickelnden Stadt Braunschweig gegründet, wurde das Kloster mehrfach zu einem Stützpunkt der Landesherren gegenüber der Stadt. Dabei kam es verschiedentlich zu militärischer Bedrohung, in konfessionellen Auseinandersetzungen wie 1492 wurde das Kloster sogar zeitweilig zerstört. Zugleich war es ein geistliches Zentrum der breiten Bevölkerung und übte Einfluss auf Klöster im Reich aus, beispielsweise als Mutterkloster von Marienrode und Wahlshausen an der Fulda. Wirtschaftlich war es durch seinen reichen Besitz sowie den Salz- und Tuchhandel prägend für die Region. Der umfangreiche Urkundenbestand des Klosters umfasst die Zeit vom 12. bis zum 18. Jahrhundert. In zwei Bänden werden 1.087 Urkunden bis in das Jahr 1500 abgedruckt, mit Kurzregesten zugänglich gemacht und durch ausführliche Register erschlossen. Die Begründungen der Schenkungen, Stiftungen und Amtsgeschäfte vermitteln einen Eindruck des wirtschaftlichen und sozialen Lebens sowie des religiösen und politischen Wandels, geben zugleich aber auch Einblick in Angst, Vertrauen sowie tiefe Gläubigkeit.
In: Jura kompakt
In: Studium und Referendariat
In: Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge, Band 82
In: Abt. A, Abhandlungen zum Römischen Recht und zur Antiken Rechtsgeschichte
Der Autor erschließt einen lateinischen Rechtstext aus dem späten 6. oder 7. Jh., eine kurze Zusammenfassung des damals unter den Römern im Frankenreich geltenden Rechts. Der Text ist in einer einzigen Handschrift aus dem 8. Jh. erhalten und vieles dort ergibt keinen Sinn; deshalb glaubte man, ihn vernachlässigen zu können. Der Unsinn ist das Ergebnis einer Kette von Abschriften, deren Schreibern vor allem an einer schönen Schrift gelegen war, der Sinn des Niedergeschriebenen kümmerte sie nicht. Die ursprüngliche Fassung lässt sich rekonstruieren, was hier erstmals unternommen wird. Dabei haben sich mannigfache Abweichungen vom Ausgangstext, der ›Lex Romana Visigothorum‹ aus dem frühen 6. Jh. ergeben, aber auch von anderen späteren Kurzfassungen derselben, mehr Abweichungen und interessantere als in allen vergleichbaren Texten. Die Übersetzung aus einem frühmittelalterlichen Latein erleichtert das Verständnis und der Kommentar hält die Abweichungen von jener ›Lex Romana‹ fest und erörtert sie. / »Scintilla de libro legume. Roman Vulgar Law under the Merowingians According to the Fulda Epitome of the Lex Romana Visigothorum. Reconstruction, Translation, and Commentaries«: The author deciphers a legal text in Latin that summarises the law in effect under the Romans in the Frankish Realm from the 7th century, whose content has only been preserved in a corrupt manuscript from the 8th century. The original version, however, can be reconstructed, as was done here. Various deviations from the original text, the Lex Romana Visigothorum from 506 AD, were made to modernise certain regulations. The German translation facilitates our understanding, and the commentaries explain and discuss such deviations.
In: Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte
In: Reihe A: Quellen Band 60