Schriftliche Mündlichkeit
In: Der aufdringliche Text, S. 101-122
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In: Der aufdringliche Text, S. 101-122
In: J. D. H. Temme und das preußische Strafverfahren in der Mitte des 19. Jahrhunderts
In: Das Deutsch der Migranten
In: Soziale Ungleichheit, kulturelle Unterschiede: Verhandlungen des 32. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in München. Teilbd. 1 und 2, S. 3934-3943
"In seinem Text 'Die rationalen und soziologischen Grundlagen der Musik' fragte sich Max Weber, warum ausgerechnet im Abendland eine rationale harmonische Musikentstanden ist. Der hier angestrebte Vergleich zwischen Indien und Europa ist ein Versuch, an die Problemstellung der unvollendet gebliebene Musiksoziologie Webers anzuknüpfen. Ausgangspunkt des Vergleichs ist die These, dass die Besonderheiten der klassischen europäischen Musik (insbesondere: Dur-Moll-System, Mehrstimmigkeit, Schriftlichkeit, Komposition) und die Strukturmerkmale der klassischen indischen Musik (insbesondere: Modalität, Einstimmigkeit, Mündlichkeit, Improvisation) als Ausdruck unterschiedlicher Kulturideen verstanden werden können. Im Rahmen der Kontrastierung von Musikinstrumenten (Gitarre vs. Sitar) und Musikformen (Sonatevs. Raga) wird exemplarisch gezeigt, wie die Materialität der Musik als Medium der interkulturellen Hermeneutik fungieren kann. Der zweite Teil des Kulturvergleichs gilt dem Lehren und Lernen von Musik. In der idealtypischen Kontrastierung der indischen Guru-Shishya-Beziehung mit dem europäischen Lehrer-Schüler-Verhältnis werden zwei unterschiedliche Formen sozialer Ungleichheit gegenübergestellt." (Autorenreferat)
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 446-450
"Im rechtlichen Modell des Strafverfahrens wird als wesentliche Funktion des modernen Strafprozesses die Gewährleistung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens formuliert. Insbesondere sollen die Angeklagten als autonome Rechtssubjekte anerkannt werden: Passive (Recht auf Aussageverweigerung) wie aktive Rechte (etwa auf Stellungnahme zum Tatvorwurf und zu Zeugenaussagen, Beweisantragsrecht) sollen ein Gleichgewicht zwischen den Prozeßbeteiligten herstellen, den Angeklagten Schutz vor staatlicher Willkür gewähren und ihnen in Verbindung mit den Prinzipien der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit die Möglichkeit eröffnen, selbst Einfluß auf das Verfahrensergebnis zu nehmen. - Vor der soziologischen Beobachtung des Rechts hat dieses Modell bislang wenig Gnade gefunden. Die soziologische Strafrechtskritik hat gleichsam dem Prozeß den Prozeß gemacht und gegenüber dem skizzierten demokratisch-liberalen Modell des Verfahrens darauf insistiert, daß das Strafrecht im wesentlichen der Stigmatisierung der Angeklagten dient und die im rechtsstaatlichen Modell so hoch gehaltenen Verfahrensrechte, das 'law in the books', im scharfen Lichte der empirischen Prüfung des 'law in action' nicht mehr auffindbar sind. Empirische Analysen postulieren, daß die kommunikative Beteiligung der Angeklagten sehr gering ist und Setting und Prozeduren des Verfahrens eher zu ihrer Einschüchterung und Entmündigung beitragen. Der Vortrag bezieht sich auf Beobachtungen von 430 jugendgerichtlichen Hauptverhandlungen gegen 510 Angeklagte, welche im Rahmen des Teilprojekts C 1 des (Bielefelder) Sonderforschungsbereichs 227 in den Jahren 1990/91 durchgeführt wurden. Die Analysen lassen Zweifel an den soziologischen Thesen zum Strafverfahren aufkommen - ohne nun allerdings das rechtliche Modell des Verfahrens wieder ins Recht zu setzen. Der Vortrag stellt die empirischen Befunde vor und diskutiert ihre Implikationen für die Soziologie des Strafrechts und des Strafverfahrens. Mehr wird hier nicht verraten!" (Autorenreferat)