Der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr wurde bislang von Liberalisierungsbestrebungen ausgenommen. Im Personenbeförderungsgesetz sind objektive Marktzugangsbeschränkungen verankert, die lediglich im Fernverkehr, nicht aber im Nahverkehr abgebaut werden sollen. Der Autor untersucht, ob diese Marktzugangsbeschränkungen aus ökonomischer Sicht gerechtfertigt sind. ; In Germany the legal framework for operating road-based public passenger transport (bus, tram and underground) is quite restrictive. Competition is restricted by a route licensing regime, administered by state agencies. According to the Carriage of Passengers Act, an applicant has to meet several subjective and objective requirements. Two reform proposals to amend the Carriage of Passengers Act are currently debated in the German parliament. Both draft bills include an abolishment of the objective entry barriers for long-distance services, i.e. a liberalisation of the intercity bus markets. In contrast, the short-distance markets, e.g. urban and suburban bus transport, shall be exempted from entry liberalisation. The present article shows that this exemption is not justifi ed from a normative economic viewpoint.
Die vorliegende Arbeit prüft, inwiefern sich objektive Arbeitsleistung im Verkauf durch eine besondere Kombination von Persönlichkeitstraits, nämlich furchtlos-stressresistenter Individualismus (FSI) vorhersagen lässt. Dabei beschreibt FSI die konfigurative Kombination der zwei Psychopathie-Faktoren furchtlose Dominanz und Kaltherzigkeit, die zusammen mit dem dritten Psychopathie-Faktor, egozentrische Impulsivität, das persönlichkeitsbasierte Psychopathie-Konstrukt bilden. Psychopathie wird hier nicht im klinisch-forensischen Sinne als taxonomische Persönlichkeitsstörung, sondern als multidimensionale kontinuierliche Persönlichkeitsdisposition verstanden, in der jeder Mensch seine individuelle Ausprägung hat. Die Studie leistet einen Beitrag für die Vertriebsforschung und die Erforschung erfolgreicher Psychopathie, indem erstmalig die drei Modellansätze Modell unterschiedlicher Stärke, Modell unterschiedlicher Konfiguration und moderiertes Ausprägungsmodell kombiniert werden und anhand einer prädiktiven Feldstudie mit 150 Außendienstverkäufern einer großen deutschen Versicherung getestet werden. Die Prädiktorvariablen wurden im Rahmen des Bewerberauswahlverfahrens erhoben, während die Leistungskriterien mindestens sechs Monate nach Einstellung aus Archivdaten des Unternehmens übermittelt wurden. Hierbei wurde erwartet, dass FSI bei geringer egozentrischer Impulsivität und ausgeprägten sozialen (politischen) Fertigkeiten kurvilinear (hier umgekehrt U-förmig) mit aufgabenbezogener und objektiv gemessener Verkaufsleistung zusammenhängt. Zur Erfassung von FSI wurde zuvor eine gleichnamige Skala auf Basis etablierter Persönlichkeitsinventare synthetisiert und in einer Vorstudie anhand einer Stichprobe von 193 berufstätigen Personen validiert. Die FSI-Skala zeigte gute psychometrische Qualitäten, eine zufriedenstellende Konstruktvalidität und qualifizierte sich daher für den Einsatz in der Hauptstudie. Die Hypothese der Hauptstudie wurde bestätigt, wobei die umsatzstärksten Verkäufer ein moderates Niveau von FSI aufwiesen. Es werden die theoretischen und praktischen Implikationen dieser Befunde diskutiert und Vorschläge für zukünftige Forschungsvorhaben vorgebracht.
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist seit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 2013 für jeden Arbeitgeber Pflicht. Das stellt die Verantwortlichen Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vor große Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung (Bamberg & Mohr, 2016), da der Gesetzgeber offengelassen hat, wie genau die Gefährdungsbeurteilung umzusetzen ist. Empfehlungen zu geeigneten Verfahren, wie sie in der DIN EN ISO 10075-3 formuliert werden, sind insofern kritisch zu bewerten, als dass von geeigneten Instrumenten neben der Erfassung der psychischen Belastung zudem die Erfassung der psychischen Beanspruchung gefordert wird. Dies kann vor allem bei schriftlichen Befragungen zu Verzerrungen führen (Podsakoff, Mackenzie, Lee & Podsakoff, 2003; Specter, 2006). Hier könnten parallel zu den Befragungsinstrumenten eingesetzte physiologische Maße Abhilfe schaffen. Mit dieser Arbeit sollte die Eignung des Antioxidativen Potentials (AOP) als Indikator des oxidativen Stresses zur objektiven Erfassung des subjektiven Stresserlebens überprüft werden. Dazu wurden sechs Studien in unterschiedlichen Settings durchgeführt. Sie sollten die Zusammenhänge zwischen AOP, subjektivem Stresserleben und der Ernährung untersuchen. In keiner der Studien konnte das angenommene Wirkmuster vollständig bestätigt werden. Vielmehr ließen sich teils konträre Wirkrichtungen feststellen, so dass die Befundlage als inkonsistent bezeichnet werden muss. Ungeachtet methodischer Limitationen der Studien, verdeutlichen die Ergebnisse vor allem den hohen Forschungsbedarf der bezüglich der Wechselwirkungen von psychischen, physiologischen und behavioralen Prozessen in diesem Bereich noch besteht. Zusammenfassend und basierend auf den durchgeführten Studien muss daher festgestellt werden, dass das AOP nicht als objektiver Parameter zur Erfassung des subjektiven Stresserlebens geeignet ist. ; Since the amendment of the Occupational Health and Safety Act in 2013, every employer has been obliged to assess the risk of psychological stress. This poses major challenges for those responsible for occupational health and safety with regard to practical implementation (Bamberg & Mohr, 2016) as the legislature has left open how exactly the risk assessment is to be implemented. Recommendations on appropriate procedures such as those formulated in DIN EN ISO 10075-3 must be critically evaluated insofar as appropriate instruments are required not only to assess psychological stress but also to assess psychological strain. This can lead to biases, especially in surveys (Podsakoff, Mackenzie, Lee & Podsakoff, 2003; Specter, 2006). Physiological measures used in parallel with the survey instruments could provide a remedy here. With this work the appropriateness of the antioxidative potential (AOP) as an indicator of oxidative stress for the objective assessment of subjective stress should be examined. To this end, six studies were conducted in different settings. They were designed to investigate the relationship between AOP, subjective stress and diet. In none of the studies could the assumed effect pattern be completely confirmed. Rather, contrary directions of effects could be determined so that the findings must be described as inconsistent. Regardless of methodological limitations of the studies, the results highlight above all the high research demand that still exists in this area with regard to the interactions of psychological, physiological and behavioral processes. In summary and based on the studies carried out, it must therefore be stated that AOP is not suitable as an objective parameter for assessing subjective stress.
Uno degli aspetti che evidenzia la distanza tra la filosofia dello spirito oggettivo e la filosofia dello spirito assoluto riguarda le azioni tematizzate nella prima e le produzioni in cui si articola la seconda. Nel contesto dello spirito oggettivo Hegel discute i problemi connessi all'azione intenzionale e alle sue implicazioni giuridiche e morali, insieme al riconoscimento del valore sociale o politico di quelle azioni, che acquistano un peso oggettivo in relazione a ruoli, relazioni, istituzioni. Il saggio esamina le differenze esistenti tra le attività dello spirito assoluto e le azioni descritte nello spirito oggettivo a partire dalla conclusione dell'Enciclopedia, in cui l'idea di filosofia è definita come Tätigkeit, die "sich ewig als absoluter Geist betätigt, erzeugt und genießt" (Enz. § 577).
Seit rund drei Jahrzehnten verzeichnen zahlreiche OECD-Länder wieder eine wachsende sozio-ökonomische Ungleichheit, und vormalige Mittelschichtgesellschaften geraten zunehmend unter Druck. In der Konsequenz mag auch die Wahrnehmung vertikaler sozialer Konflikte wieder an Bedeutung gewinnen. Unter Nutzung von Individualdaten des International Social Survey Programme 2009 sowie geeigneter Ländervariablen wird in diesem Beitrag ein Vergleich objektiver und subjektiver Determinanten der Wahrnehmung sozialer Konflikte vorgenommen. Die Befunde von Mehrebenenanalysen auf der Basis von 27 OECD-Ländern zeigen, dass von aggregierten subjektiven Stratifikationsvorstellungen eine eigenständige Erklärungskraft ausgeht, welche die Wirkmächtigkeit objektiver Ländervariablen dominiert.
Der Kollektivvertrag stellt in Österreich seit jeher ein wichtiges Rechtsinstitut zur kollektiven Regelung von Arbeitsbeziehungen durch AN- und AG-Verbände dar. Aufgrund weitreichender Unterschiede der Regelungstatbestände der geltenden Kollektivverträge, ist es für den einzelnen AN mitunter von großer Bedeutung, welcher Kollektivvertrag für ihn zur Anwendung kommt. In der Frage der Kollektivvertragsunterworfenheit spielen die Wirtschaftskammern, als gesetzliche Interessenvertretungen der AG der gewerblichen Wirtschaft, eine entscheidende Rolle, da eine Vielzahl der KollV von den Wirtschaftskammern abgeschlossen werden. Kommt es in der Praxis zur rechtswidrigen, also objektiv "falschen" Anwendung eines Kollektivvertrages, so kann es dafür mehrere Ursachen geben. Bringt die fälschliche Anwendung eines Kollektivvertrages ungünstigere Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerschaft mit sich, stellt sich die Frage nach den Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche auf Basis des objektiv "richtigen" Kollektivvertrages, sowohl für den einzelnen AN, als auch für die betroffene Arbeitnehmerschaft als Kollektiv durch deren betriebliche Interessensvertretung. Der wohl häufigste Fall in der Praxis stellt die Unterscheidung der Ausübungsform eines Betriebes dar. Zu Beginn vieler Unternehmungen ist die Betriebsform gewerblich geprägt, welche sich allerdings im Laufe der Zeit zu einem Industriebetrieb wandelt. Dem vergleichsweise historisch hohen Organisationsgrad von Industriebetrieben, gemessen an der Anzahl an Gewerkschaftsmitgliedern innerhalb der Arbeitnehmerschaft, ist es geschuldet, dass die Kollektivverträge der Industriebranchen im Gesamtvergleich idR arbeitnehmerfreundlicher ausgestaltet sind, als das jeweilige KollV-Pendant aus dem Gewerbe. Es liegt daher nachvollziehbarerweise vor allem im Interesse der AN, dass der einschlägige Industrie-Kollektivvertrag, bei Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes, zur Anwendung gelangt. Die praktische Auseinandersetzung mit ebendieser Fallkonstellation war der Ausgangspunkt für die theoretische und weiterführende Beleuchtung der Problemstellung im Zuge der vorliegenden Arbeit. Nach einem allgemeinen Einstieg hinsichtlich des Zwecks der kollektiven Rechtsgestaltung und deren Verhältnis zu anderen Rechtsquellen, um Grundsätze bzw Wertungsmaßstäbe des österreichischen Gesetzgebers zu verdeutlichen, folgt die Darstellung wie Kollektivverträge überhaupt zustande kommen. Der Fokus innerhalb der Problemstellung liegt hier auf jenen KollV, welche von den Wirtschaftskammern bzw deren Unterorganisationen als Interessensvertretungen der AG einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund bzw dessen untergeordneten Gewerkschaften als Interessensvertretung der AN andererseits, abgeschlossen werden. Im Zuge des Abschlusses eines KollV stellt sich natürlich die Frage der KollV-Angehörigkeit, also für wen dieser gelten soll. In der Auseinandersetzung mit der Problemstellung spielt hier in der Praxis vor allem der fachliche Geltungsbereich eine große Rolle, da dieser an der Mitgliedschaft zu den Organisationen der Wirtschaftskammern anknüpft. Es ist daher unvermeidlich zu erörtern, inwieweit das Gewerberecht bzw das Organisationsrecht der Wirtschaftskammern eine Folgewirkung auf oder gar eine Wechselwirkung zum KollV-Recht entfaltet. Neben der oben geschilderten Änderung der Betriebsform vom Gewerbe- zum Industriebetrieb, kann auch die Betätigung des AG ohne bzw ohne einschlägige Gewerbeberechtigung sowie die rechtswidrige Fachgruppenzuordnung durch die jeweilige Landeswirtschaftskammer zu einer falschen KollV-Unterworfenheit führen. Daneben gibt es den Sonderfall nach § 7 AVRAG für österreichische Dienstverhältnisse zu ausländischen AG. Die Einbeziehung dieses Sonderfalles soll der gesamtheitlichen Betrachtung hinsichtlich möglicher Wertungsunterschiede in Rspr und Lehre dienen. Je nach Fallkonstellation gibt es verschiedene potenzielle Vorgehensweisen für den einzelnen AN bzw für die betroffene Arbeitnehmerschaft durch deren gewählte betriebliche Belegschaftsvertretung bzw überbetriebliche Interessensvertretung, um die sich aus dem objektiv richtigen KollV ergebenden arbeitsrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Allen voran steht das aufsichtsbehördliche Verfahren, welches gesetzlich verankert und den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AN vorbehalten ist. Das Verfahren soll dazu dienen, die rechtskonforme FGr-Zugehörigkeit eines AG innerhalb der Kammerorganisation der Wirtschaftskammern festzustellen und einen von diesem Ergebnis abweichenden Zustand ggf zu korrigieren. Durch eine etwaige Korrektur der FGr-Zugehörigkeit ändert sich im Ergebnis die KollV-Angehörigkeit, wodurch der AN die vom nun anwendbaren KollV abgeleiteten Ansprüche unmittelbar gegen den AG richten kann. Darüber hinaus beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Frage, inwieweit der einzelne AN die FGr-Zugehörigkeit vor den ordentlichen Gerichten auf Rechtskonformität überprüfen lassen kann. Im Ergebnis abweichend dazu stellt sich eine etwaige gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des AN dar. Eine derartige Geltendmachung würde an der Anwendbarkeit des KollV nichts ändern, sondern dem AG, bei stattgebendem Urteil, eine Leistungsverpflichtung auferlegen, welche sich nur an den einzelnen AN richtet. Am Schadenersatz anknüpfend werden auch mögliche Amtshaftungsansprüche gegenüber der jeweiligen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft bzw gegenüber dem österreichischen Staat näher beleuchtet, welche sich aufgrund gesetzeswidrigen Handelns der Organe bei hoheitlichem Tätigwerden ergeben können. Die Arbeit soll aufzeigen, welche Möglichkeiten für die AN bezüglich Geltendmachung besagter Ansprüche auf Basis der aktuellen Rechtslage bestehen bzw inwieweit Theorie und Praxis im Ergebnis divergieren. Abschließend folgen sozialpolitische Forderungen an die Rsp sowie an den Gesetzgeber, um die aktuell bestehende Schieflage der stRsp zu Lasten der AN wieder auszugleichen. Sowohl die Rsp, als auch der Gesetzgeber sind gefordert gemäß den Grundfesten des österreichischen Arbeitsrechtes für einen gebotenen Ausgleich zwischen dem persönlich und wirtschaftlich abhängigen AN und dessen AG zu sorgen. Der Kollektivvertrag stellt in Österreich seit jeher ein wichtiges Rechtsinstitut zur kollektiven Regelung von Arbeitsbeziehungen durch AN- und AG-Verbände dar. Aufgrund weitreichender Unterschiede der Regelungstatbestände der geltenden Kollektivverträge, ist es für den einzelnen AN mitunter von großer Bedeutung, welcher Kollektivvertrag für ihn zur Anwendung kommt. In der Frage der Kollektivvertragsunterworfenheit spielen die Wirtschaftskammern, als gesetzliche Interessenvertretungen der AG der gewerblichen Wirtschaft, eine entscheidende Rolle, da eine Vielzahl der KollV von den Wirtschaftskammern abgeschlossen werden. Kommt es in der Praxis zur rechtswidrigen, also objektiv "falschen" Anwendung eines Kollektivvertrages, so kann es dafür mehrere Ursachen geben. Bringt die fälschliche Anwendung eines Kollektivvertrages ungünstigere Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerschaft mit sich, stellt sich die Frage nach den Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche auf Basis des objektiv "richtigen" Kollektivvertrages, sowohl für den einzelnen AN, als auch für die betroffene Arbeitnehmerschaft als Kollektiv durch deren betriebliche Interessensvertretung. Der wohl häufigste Fall in der Praxis stellt die Unterscheidung der Ausübungsform eines Betriebes dar. Zu Beginn vieler Unternehmungen ist die Betriebsform gewerblich geprägt, welche sich allerdings im Laufe der Zeit zu einem Industriebetrieb wandelt. Dem vergleichsweise historisch hohen Organisationsgrad von Industriebetrieben, gemessen an der Anzahl an Gewerkschaftsmitgliedern innerhalb der Arbeitnehmerschaft, ist es geschuldet, dass die Kollektivverträge der Industriebranchen im Gesamtvergleich idR arbeitnehmerfreundlicher ausgestaltet sind, als das jeweilige KollV-Pendant aus dem Gewerbe. Es liegt daher nachvollziehbarerweise vor allem im Interesse der AN, dass der einschlägige Industrie-Kollektivvertrag, bei Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes, zur Anwendung gelangt. Die praktische Auseinandersetzung mit ebendieser Fallkonstellation war der Ausgangspunkt für die theoretische und weiterführende Beleuchtung der Problemstellung im Zuge der vorliegenden Arbeit. Nach einem allgemeinen Einstieg hinsichtlich des Zwecks der kollektiven Rechtsgestaltung und deren Verhältnis zu anderen Rechtsquellen, um Grundsätze bzw Wertungsmaßstäbe des österreichischen Gesetzgebers zu verdeutlichen, folgt die Darstellung wie Kollektivverträge überhaupt zustande kommen. Der Fokus innerhalb der Problemstellung liegt hier auf jenen KollV, welche von den Wirtschaftskammern bzw deren Unterorganisationen als Interessensvertretungen der AG einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund bzw dessen untergeordneten Gewerkschaften als Interessensvertretung der AN andererseits, abgeschlossen werden. Im Zuge des Abschlusses eines KollV stellt sich natürlich die Frage der KollV-Angehörigkeit, also für wen dieser gelten soll. In der Auseinandersetzung mit der Problemstellung spielt hier in der Praxis vor allem der fachliche Geltungsbereich eine große Rolle, da dieser an der Mitgliedschaft zu den Organisationen der Wirtschaftskammern anknüpft. Es ist daher unvermeidlich zu erörtern, inwieweit das Gewerberecht bzw das Organisationsrecht der Wirtschaftskammern eine Folgewirkung auf oder gar eine Wechselwirkung zum KollV-Recht entfaltet. Neben der oben geschilderten Änderung der Betriebsform vom Gewerbe- zum Industriebetrieb, kann auch die Betätigung des AG ohne bzw ohne einschlägige Gewerbeberechtigung sowie die rechtswidrige Fachgruppenzuordnung durch die jeweilige Landeswirtschaftskammer zu einer falschen KollV-Unterworfenheit führen. Daneben gibt es den Sonderfall nach § 7 AVRAG für österreichische Dienstverhältnisse zu ausländischen AG. Die Einbeziehung dieses Sonderfalles soll der gesamtheitlichen Betrachtung hinsichtlich möglicher Wertungsunterschiede in Rspr und Lehre dienen. Je nach Fallkonstellation gibt es verschiedene potenzielle Vorgehensweisen für den einzelnen AN bzw für die betroffene Arbeitnehmerschaft durch deren gewählte betriebliche Belegschaftsvertretung bzw überbetriebliche Interessensvertretung, um die sich aus dem objektiv richtigen KollV ergebenden arbeitsrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Allen voran steht das aufsichtsbehördliche Verfahren, welches gesetzlich verankert und den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AN vorbehalten ist. Das Verfahren soll dazu dienen, die rechtskonforme FGr-Zugehörigkeit eines AG innerhalb der Kammerorganisation der Wirtschaftskammern festzustellen und einen von diesem Ergebnis abweichenden Zustand ggf zu korrigieren. Durch eine etwaige Korrektur der FGr-Zugehörigkeit ändert sich im Ergebnis die KollV-Angehörigkeit, wodurch der AN die vom nun anwendbaren KollV abgeleiteten Ansprüche unmittelbar gegen den AG richten kann. Darüber hinaus beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Frage, inwieweit der einzelne AN die FGr-Zugehörigkeit vor den ordentlichen Gerichten auf Rechtskonformität überprüfen lassen kann. Im Ergebnis abweichend dazu stellt sich eine etwaige gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des AN dar. Eine derartige Geltendmachung würde an der Anwendbarkeit des KollV nichts ändern, sondern dem AG, bei stattgebendem Urteil, eine Leistungsverpflichtung auferlegen, welche sich nur an den einzelnen AN richtet. Am Schadenersatz anknüpfend werden auch mögliche Amtshaftungsansprüche gegenüber der jeweiligen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft bzw gegenüber dem österreichischen Staat näher beleuchtet, welche sich aufgrund gesetzeswidrigen Handelns der Organe bei hoheitlichem Tätigwerden ergeben können. Die Arbeit soll aufzeigen, welche Möglichkeiten für die AN bezüglich Geltendmachung besagter Ansprüche auf Basis der aktuellen Rechtslage bestehen bzw inwieweit Theorie und Praxis im Ergebnis divergieren. Abschließend folgen sozialpolitische Forderungen an die Rsp sowie an den Gesetzgeber, um die aktuell bestehende Schieflage der stRsp zu Lasten der AN wieder auszugleichen. Sowohl die Rsp, als auch der Gesetzgeber sind gefordert gemäß den Grundfesten des österreichischen Arbeitsrechtes für einen gebotenen Ausgleich zwischen dem persönlich und wirtschaftlich abhängigen AN und dessen AG zu sorgen. ; eingereicht von Ing. Clemens Hofbauer ; Diplomarbeit Universität Linz 2021
Regelmäßig ist zu hören, dass das Realitätsfernsehen die Menschenwürde verletzt. Doch was ist tatsächlich dran an einem solchen Argument, wenn der Begriff der Menschenwürde in einem rechtlichen Sinn verwendet wird? Anders als in Deutschland ? dort schützt Art 1 GG die Menschenwürde umfassend ? gibt es in der österreichischen Rechtsordnung keine zentrale alle Rechtsbereiche erfassende Schutzbestimmung dieser Art auf der Ebene des Bundesverfassungsrechts. Der Verfasser geht daher der Frage nach, inwiefern die österreichische Rechtsordnung überhaupt einen Menschenwürdeschutz kennt und welche Schutzintensität ihm allenfalls dabei im Zusammenhang mit dem Realitätsfernsehen zukommt. Im Ergebnis stellt der Verfasser fest, dass die Menschenwürde als rechtlicher Wert in der österreichischen Rechtsordnung verankert ist und, dass sie letztlich auch Schutz vor den extremen Auswüchsen ?realer? Fernsehunterhaltung bietet. Doch dieser Schutz hat Grenzen; wird die Menschenwürde in einem objektivrechtlichen Sinn verstanden, dann ist ein solcher Rechtswert in einen gehörigen Ausgleich mit den grundrechtlich abgesicherten Schutzpositionen der Rundfunkveranstalter zu bringen. Besonderes gilt es schließlich zu beachten, wenn Fernsehsendungen von im Ausland nieder-gelassenen Rundfunkveranstaltern in Österreich ausgestrahlt werden. Das Recht der Europäischen Union und die von Österreich ratifizierte Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen beinhalten spezifische Vorgaben, die einzuhalten und zu beachten sind, wenn die Ausstrahlung von Sendungen aus dem europäischen Ausland in Österreich behindert werden soll. Der Verfasser zeigt unter anderem auf, dass dabei sogar ein ?europäisches Men-schenwürdeverständnis? beachtlich werden kann. ; It is a regularly heard argument that reality TV violates human dignity. But what value can be attached to it when the term of human dignity is used in a legal sense? Unlike the German legal order which guarantees the general protection of human dignity in Article 1 GG, the Austrian legal order does not contain such a protection clause at the federal constitutional level. Therefore the author examines whether the Austrian legal order protects human dignity at all and if it does, to what extend this protection is relevant in connection with reality TV. He concludes that human dignity is a legal position in the Austrian legal order and that it guards from the most extreme aspects of ?real? televised entertainment. However, this protection is limited. Understood in an objective-legal sense, the principle of human dignity must be balanced against the broadcaster?s legal positions emanating from his basic rights. Finally, specifics apply when television shows produced by broadcasters established abroad are aired in Austria. The law of the European Union and the European Convention on Transfrontier Television which has been ratified by Austria contain specific restrictions that must be observed when the broadcast of television shows from foreign countries in Europe is to be constricted in Austria. Among other things, the author illustrated that in this context even a European human dignity understanding can become crucial. ; vorgelegt von Helmut Kinczel ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Diss., 2010 ; OeBB ; (VLID)211070
Wohlfahrt, Wohlbefinden, Well-being oder Lebensqualität, es gibt eine Reihe von Begriffen, die als Maß für gesellschaftlichen Wohlstand diskutiert werden. Gemeinsam ist diesen Ansätzen der Versuch, von einer rein ökonomischen Messung der Wohlfahrt etc. - gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) – und hin zu einer ganzheitlichen oder zumindest breiteren Beschreibung des Wohlstands zu gelangen. In dieser Studie wird der Begriff Wellbeing dafür verwandt. Bisher erfolgt die Diskussion über dieses Thema überwiegend auf der Ebene von Nationalstaaten und mittels international vergleichender Untersuchungen. Auf regionaler oder lokaler Ebene sind breitere Ansätze zur Wohlstandsmessung bisher wenig(er) verbreitet, und das, obwohl die Bedeutung von Regionen in den vergangenen Jahren - trotz oder wegen Globalisierung und Internationalisierung - deutlich zugenommen hat. Aus regionalpolitischer Perspektive besteht hier eine "Wissenslücke", da viele Entscheidungen für das Wellbeing nicht auf nationaler, sondern auf regionaler Ebene getroffen werden. Hier knüpft die vorliegende Studie an. Ausgangspunkte sind zum einen die inzwischen verbreitete Kritik am Bruttoinlandsprodukt als zentralem Wohlstandsindikator und zum andern die, u.a. von der OECD vertretene Aussage, dass bei einem breiter definierten Wohlstandsbegriff auf regionaler/lokaler Ebene größere Unterschiede des Well-being bestehen als auf nationaler Ebene. Davon ausgehend richtet sich das Erkenntnisinteresse dieser Untersuchung darauf, das objektive Well-being kleinräumig zwischen und innerhalb von Regionen quantitativ zu messen und damit die Frage zu beantworten, welche inter- und intraregionalen Unterschiede dabei bestehen. Erfasst wird das objektive Well-being anhand von zehn Indikatoren für die Bereiche Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt, Region. Die Indikatoren und Bereiche basieren auf dem Konzept der Enquetekommission des Bundestages für "Wachstum, Wohlstand und Lebensqualität". Deren Indikatoren wurden für die regionale Ebene teilweise modifiziert und ergänzt. Der Untersuchungszeitraum umfasst die Jahre 2000 bis 2011. Die Untersuchung erfolgte zum einen deskriptiv. Die Indikatoren wurden regionsvergleichend sowie für ausgewählte Regionstypen in dem betrachteten Zeitraum beschrieben. Damit lassen sich erste Erkenntnisse über regionale Unterschiede im Well-being gewinnen. Verglichen wurden exemplarisch die beiden Metropolregionen FrankfurtRheinMain und Stuttgart sowie intraregional die Städte und Kreise in diesen beiden Regionen. Zum andern wurde das inter- und intraregionale objektive Well-being anhand eines ganzheitlichen Index gemessen. Methodisch basiert diese Messung auf einem statistisch-ökonometrischen Verfahren (Structural Equation Modelling (SEM)). Mittels dieser Methode können die einzelnen Indikatoren hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Well-being (ungleich) gewichtet und in einem einzigen Well-being-Index für die unterschiedlichen Regionsabgrenzungen erfasst werden. Bereits die deskriptiven Untersuchungsergebnisse bestätigen die Ausgangshypothese, wonach Unterschiede im regionalen Well-being zwischen und innerhalb der beiden Metropolregionen bestehen. Beim interregionalen Vergleich der Indikatoren bestehen bei den Einzelindikatoren teilweise deutliche Differenzen zwischen den Regionen. Gemessen an der Bewertung der einzelnen Indikatoren hat mal die Region Stuttgart, mal die Region FrankfurtRheinMain "die Nase vorn". Der Verlauf der Indikatoren zeigt in beiden Regionen einen ähnlichen Entwicklungstrend.
The claim that politics, economics, and personal and social values are relevant in judicial decision making is not new. However, a shared view among legal practitioners tends to be that most cases are decided in an objective fashion. Drawing on material from two different studies (one on battered women and one on bribery), this paper investigates how prosecutors rely on and actively uphold an institutional discourse portraying the law and legal practice as impartial and fair. The material consists of interviews with Swedish prosecutors. The analysis demonstrates how prosecutors in talk construct 'the law'as a structure of its own, describing the legal system as independently processing its cases in a rather machine-like fashion regardless of the values, beliefs and thoughts of the individual prosecutor. To maintain this idea prosecutors stress professionalism and objectivity. This may also be achieved in a more subtle way, for example by using a vocabulary with "professional-like" enhancing words (judgment, task, obligation etc.), resisting words with the least connection to subjective opinions. ; Alternative title: We cannot do as happen: legal formulation of an objective order
Die Frage, bis zu welchem Alter Erwerbstätige ihre Beschäftigung in der Regel ausüben müssen und wann sie in den Ruhestand eintreten können, ist hierzulande in den vergangenen Jahren intensiv diskutiert und 2007 durch einen Beschluss des Deutschen Bundestages politisch entschieden worden. Allerdings bleibt die Entscheidung, die Regelaltersgrenze sukzessive auf 67 Jahre anzuheben, bis heute umstritten. Während auf der einen Seite gefordert wird, die Anhebung der Altersgrenze rückgängig zu machen, geht anderen die Anhebung nicht weit genug. Begründet wird die Verlängerung der Lebensarbeitszeit vor allem mit dem demographischen Wandel und einer höheren Lebenserwartung, die – bedingt durch eine gleichzeitig wachsende Ruhestandsdauer und das Umlagesystem der Rentenversicherung – eine zunehmende Belastung der jüngeren Generationen mit sich bringt. Argumentiert wird zudem mit der gestiegenen Leistungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer und einem sich bereits abzeichnenden Fachkräftemangel in Deutschland. Einwände gegen die Anhebung der Altersgrenze stützen sich dagegen auf Beobachtungen, dass viele Arbeitnehmer schon heute den Belastungen nicht gewachsen sind und vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen sowie die geringen Chancen, die ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt vorfinden. Diese Diskussion wird in ähnlicher Weise gegenwärtig auch in anderen europäischen Ländern geführt, wobei sich nicht nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die darauf bezogenen Reformanstrengungen, sondern auch die tatsächlichen Prozesse des Übergangs in den Ruhestand in der Europäischen Union derzeit erheblich unterscheiden.
Der Familienpolitik wird von den großen Parteien im Bundestag eine zentrale Stellung in den Wahlprogrammen zugewiesen, und die neue Bundesregierung hat bereits zu Jahresbeginn das Kindergeld für das erste und zweite Kind erhöht und weitere Maßnahmen geplant. In Artikel 6 des Grundgesetzes wird der Schutz von Ehe und Familie gefordert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten familienpolitischen Entscheidung den Gesetzgeber verpflichtet den Aufwand für Betreuung und Erziehung von Kindern generell steuerfrei zu stellen. Dieses Urteil verpflichtet den Staat zu kostenträchtigen Maßnahmen. In der Begründung heißt es: 'Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt'. Dem stehen demographische Tendenzen gegenüber. die auch Zweifel am hohen Stellenwert von Ehe und Familie in der jüngeren Generation aufkommen lassen. Die Neigung zur Eheschließung, die Fertilität, aber auch die Stabilität der Ehen hat in den letzen Jahrzehnten erheblich abgenommen - bei einer gleichzeitigen Ausweitung von Lebensformen neben Ehe und Familie. Familiengründung und Kinderbetreuung steht in Konkurrenz mit beruflichen Zielen und Freizeitaktivitäten. In diesem Beitrag wird die Lage der Familie in Ost- und Westdeutschland acht Jahre nach der Wiedervereinigung und kurz vor dem Ende des Jahrhunderts anhand objektiver und subjektiver Indikatoren auf Basis des Wohlfahrtssurveys 1998 untersucht.
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem allzeit relevanten Thema Lebenszufriedenheit. Es geht um eine international vergleichende Analyse des Zusammenhanges zwischen objektiven Lebensbedingungen und der (subjektiven) Lebenszufriedenheit. Das in der Arbeit behandelte Thema ist wissenschaftlich und praktisch relevant. Es geht darum das Thema um eine politikwissenschaftliche Betrachtungsperspektive anzureichern. Die Arbeit ist in zehn Kapitel gegliedert. In der Einleitung wird die Fragestellung vorgestellt und begründet, im Schlussteil werden die wichtigsten Erkenntnisse der Untersuchung zusammengefasst. Daneben finden sich zwei literaturbezogene und fünf datenbezogene Kapitel sowie eines, das theoretische und empirische Forschungsperspektiven zusammenführt. In den beiden Kapiteln über den Forschungsstand sowie das Konzept der Lebensqualität wird eine Einordnung der Studie in den aktuellen Forschungsstand vorgenommen und es wird ein weiter Bogen in die Ideengeschichte geschlagen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung mit dem Glück und der Zufriedenheit von Menschen die politische Philosophie bzw. Sozialwissenschaft von der Antike bis in die Gegenwart beschäftigt. Das Kapitel über das Konzept der Lebenszufriedenheit zeigt die kognitiven und affektiven Bedeutungskomponenten dieses Konstrukts auf und grenzt es vom Konzept des Glücks ab, das stärker affektiv ausgerichtet ist als das der Lebenszufriedenheit. Nach der subjektiven Dimension des Schlüsselkonzepts der Arbeit wendet sich der Verfasser im folgenden Abschnitt der objektiven Seite des Problems zu und erläutert verschiedene Ansätze zur Erfassung der objektiven Lebensbedingungen. Das Verbindungsstück zwischen der Literaturanalyse und der Datenauswertung enthält das fünfte Kapitel ("Operationalisierung"). In diesem werden zunächst drei Indikatoren zur Messung der objektiven Lebensbedingungen (BIP, HDI und HPI) vorgestellt. Die Messung der objektiven Lebensbedingungen durch das BIP ist immer noch weit verbreitet, wir aber in der wissenschaftlichen Debatte als zu eindimensional kritisiert. Über die materielle Ressourcenausstattung hinausgehend berücksichtigt der HDI Humanressourcen (Bildung und Gesundheit) und der der HPI zudem die Nachhaltigkeit. Da dieser Teilaspekt im Vergleich mit anderen Komponenten in der Messung ein zu großes Gewicht erhält, wird er in den folgenden Analysen nicht mehr berücksichtigt. Auch bei der Messung der subjektiven Lebenszufriedenheit werden mehrere Alternativen getestet. Im Anschluss daran wird auf der Basis einer Auswertung der Daten der jüngsten Welle des World Value Survey über die Lebenszufriedenheit in 55 Ländern, mit teils erwarteten und teils überraschenden Ergebnissen vorgenommen. Zu erwarten war u.a. die hohe Lebenszufriedenheit in Skandinavien, Kanada und Neuseeland und die niedrige in Afrika, überraschend war die hohe Lebenszufriedenheit in vielen lateinamerikanischen Ländern. Dies macht schon darauf aufmerksam, dass materieller Wohlstand nichtnotwendigerweise eine hohe Lebenszufriedenheit zur Folge hat. Sowohl das BIP als auch der HDI korrelieren hoch, aber nicht perfekt mit dem Mittelwert der Lebenszufriedenheit. Ein aus politikwissenschaftlicher Sicht interessanter Teil folgt im nächsten Kapitel mit der Einführung potenzieller politischer Prädiktoren der Lebenszufriedenheit, nämlich der Freiheit, der Gleichheit und der über das interpersonale Vertrauen erfassten sozialen Kohäsion. Die Auswahl dieser drei Aspekte wird ausführlich begründet, bevor zwei Kontrollvariablen der genuin interessierenden Zusammenhänge eingeführt und begründet werden (Sicherheit und Klima). Diese in Kapitel 9 enthaltenen Darlegungen machen die politikwissenschaftliche Relevanz vollends deutlich. Nachdem diese Variablen eingeführt und theoretisch begründet wird, erläutert der Verfasser ihre Operationalisierung. Im folgenden Kapitel wird in mehreren Analyseschritten der Zusammenhang zwischen objektiven und subjektiven Lebensbedingungen empirisch untersucht. Dabei werden auch die politischen Prädiktoren und die Kontrollvariablen berücksichtigt. Der bereits in den bivariaten Analysen nachgewiesene positive Zusammenhang zwischen objektiven und subjektiven Lebensbedingungen erweist sich auch im erweiterten Modell als robust. Abschließend kommt es zu einer Zusammenfassung und einer kritischen Würdigung der Ergebnisse.
Die Autorin befasst sich eingehend mit der subjektiven Wahrnehmung, der emotionalen Verarbeitung von Armut sowie dem Entstehen von Deutungen und der Kommunikation derselben in "Armutsmilieus". Sie stützt sich dabei auf ihre ausführliche qualitativ-empirische Studie zur Armutsproblematik. Das Zusammenspiel dieser Faktoren wird von der Politik weitestgehend nicht gesehen und beantwortet. Die "Innenansichten" der Armut machen die "Relativität der Armut" deutlich. Derjenige, der materiell/finanziell arm ist, muss sich nicht unbedingt so fühlen. Was die Schlussziehung nahe legt, dass man sich auch arm fühlen kann bei ausreichender finanzieller Sicherung des Lebensrahmens. An Hand einzelner sozialer Gruppierungen von armen Menschen werden die Aspekte: Armutsmilieu, Kontextbezogenheit, Charakterisierung der Lebensführung, gemeinsame Deutungen aber auch das Problem der (Selbst-) Ausgrenzung beschrieben und bewertet. Konstruktive Arbeit mit den Betroffenen muss sich dieser subjektiven Seite des Problems stellen.Schlüsselwörter Objektive und subjektive Armut; Ausgrenzung; empirisch-qualitative Studie; kommunikative Muster; Deutung; Gemeinschaft. ; The author talks intensively about the subjective awareness, the emotional integration of poverty as well as the variety of interpretation and the specific communication in poverty milieus. Her analysis is based on a detailed empiric qualitative study of poverty. The interplay of the described factors is not seen by politics. The internal site on poverty shoes the relativity of poverty. The one, who economically or physically is poor, must not feel pure at the same time. And the one, who feels poor, must not be physically poor. The author illustrates various aspects in reference to special groups of poor people: poverty milieu, relationship to the context, characterizing of the living, group interpretation and the problem of (self-) distinction. Constructive work with the people has to take care of this, that means: take care of their subjective parts of the problem.Keywords Objective and subjective poverty; distinction; empiric qualitative study; patterns of communication; interpretation; community. ; La combinaison d'un grand nombre de facteurs de risque contribue à soumettre l'individu à la menace de la pauvreté. C'est pourquoi. dans le présent article, nous traitons des conditions objectives à la base de la pauvreté, mais aussi des facteurs de stress inhérents. Nous décrivons le problème, mais nous exposons et analysons également la manière dont les personnes concernées évaluent et conçoivent la situation. Dans ce sens, pauvreté et risque de pauvreté ne peuvent être définis que de manière relative. De plus, cette définition va dépendre des conditions régnant au sein des collectivités.L'auteur a mené une large étude empirique sur ce thème et présente ici ses principales thèses. L'article montre clairement que chaque individu gère la pauvreté de manière différente. Cet aspect est rarement pris en compte, surtout dans le domaine politique.Nous mettons en évidence la manière dont les personnes concernées ressentent la pauvreté, quels sont les différents angles sous lesquels cette dernière peut être perçue et quels sont les souhaits et ressources y associés - ceci concernant différents milieux sociaux : les jeunes, les personnes âgées à bas revenus, les chômeurs à long terme, etc.L'exemple d'un groupe d'hommes jeunes, originaires en majorité de Turquie, montre à quel point les enquêtés gardent une distance intérieure et émotionnelle par rapport au thème de la pauvreté. Bien qu'ils aient des moyens financiers plutôt restreints, ces jeunes qualifient leur statut social de « plutôt moyen ». Ils semblent penser qu'en s'impliquant et en planifiant leur vie, ils peuvent faire quelque chose pour améliorer leur situation. L'auteur montre comment cette perception de soi s'établit en cernant les modes de communication au sein du groupe et les points de référence que ses membres acceptent. S'il est vrai que ces jeunes ne se perçoivent pas comme extrêmement pauvres, il reste qu'ils courent le risque d'être marginalisés ou de se marginaliser eux-mêmes.L'exemple d'un groupe de femmes âgées de plus de 60 ans permet de décrire la pauvreté - au sens économique - objective. Il permet aussi de cerner de plus près l'espace dans lequel les échanges concernant l'avenir et les souhaits individuels ont lieu. C'est justement cette démarche qui permet de montrer clairement l'importance de l'environnement social par rapport à la manière dont l'individu gère la pauvreté et les risques d'appauvrissement. Être avec d'autres personnes dans la même situation permet de se protéger contre un monde extérieur dans lequel les systèmes de référence sont différents. Cela fournit en outre une occasion et une possibilité d'avoir des échanges concernant l'attitude permettant de supporter une situation difficile.La manière dont ces femmes parlent de pauvreté, échangent leurs perceptions subjectives et se sentent soutenues et comprises dans le groupe et par le groupe leur permet de mieux définir leur capacité individuelle à agir.Lorsqu'on examine l'exemple d'un groupe de femmes âgées de 28 à 60 ans, dont certaines descendent de plusieurs générations de personnes ayant vécu dans la pauvreté, on se rend compte qu'il est presque impossible de surmonter une situation financière difficile et de se sortir de l'endettement. Il reste que ces femmes parlent de manière très vivante de la manière dont, avec l'aide des services sociaux mais surtout grâce aux relations qu'elles entretiennent avec d'autres, elles ont réussi à sortir de leur (ancienne) isolation, à porter à nouveau attention à leur apparence extérieure et à ne pas passer toute la journée devant la télévision.Ces femmes s'encouragent entre elles, mais elles élaborent aussi de nouvelles certitudes qui leur donnent force en agissant comme un « mantra ». La valeur du groupe apparaît particulièrement bien lorsque ses membres mettent des consensus en doute. Elles se transmettent des interprétations communes de « croyances » et cela leur évite d'avoir à parler d'événements et de faits concrets. Au lieu de mentionner ceux-ci, elles parlent des conclusions qu'ils ont inspirées. C'est justement ce qui fait que leurs possibilités d'évoluer sont clairement restreintes.Dans leur cas, le paradoxe est le suivant : c'est justement la solidarité entre femmes se sentant marginalisées par la société qui renforce la marginalisation. Pour accomplir un travail constructif avec elles, il faut donc prendre comme point de départ leurs interprétations de la situation et la manière dont elles communiquent à ce sujet.
### Titel und Zusammenfassung #### Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 1 1.1 Das Anliegen der Arbeit 1 1.2 Aufbau der Arbeit 2 2. Begriffsbestimmung und Stand der Forschung über GIS-gestützte geometrisch-begrifflicher Generalisierung 3 2.1 Begriffsbestimmung 3 2.2 Stand der Forschung 4 3. Die wesentlichen Elemente geologischer und bodenkundlicher Grundlagenkarten 7 3.1 Vergleich Bodenkarte - Geologische Karte 7 3.2 Das Wesen der Bodenkarte 10 4. Die Entwicklung der Bodenkarten in Deutschland mit Sicht auf die Zunahme von Informationsdichte und Komplexität 16 5. Die Erfassung, Beschreibung und Kennzeichnung der Bodendecke 19 5.1 Steuerungsfaktoren der Bodenbildung 19 5.2 Techniken der Bodenkartierung 20 5.3 Standardisierung der Bodenkartierung: Kartieranleitung (KA4) und Bodensystematik 23 6. Generalisierung und Aggregierung, Konzepte in der praktischen Kartographie und der Bodenkunde 27 6.1 Kartografische Generalisierung 27 6.2 Bodenkundliche Aggregierung und Regionalisierung 29 6.3 Beispiele bodenkundlicher Aggregierung 32 7. Geo-Informationssystem (GIS) und Datenbanken in der Bodenkunde, Konzepte, Arbeitsweisen und Aufgaben 34 7.1 Begriffsbestimmung GIS, FIS und BIS 34 7.2 Bodenkundliche Flächendatenbank 35 8. Der Prozess der geometrisch-begrifflichen Generalisierung von Bodenkarten mit GIS-Werkzeugen 39 9. Die Methoden zur Unterstützung des Aggregierungsprozesses in der Bodenkunde 43 9.1 Landschaftsanalyse und Entropiemodellierung 43 9.1.1 Indizes zur Kennzeichnung der Diversität / Heterogenität 43 9.1.2 Gestaltindizes 45 9.1.3 Indizes zur Kennzeichnung der räumlichen Struktur 46 9.2 Multivariate Gruppierungsverfahren 49 9.2.1 Gruppierung durch den Experten 49 9.2.2 Hierarchische Clusteranalyse 50 9.2.3 Zweidimensionale Skalierung 51 9.2.4 Bewertung von Gruppierungen, F- und t-Werte 51 9.2.5 Formale Begriffsanalyse 54 9.2.6 Konfigurationsfrequenzanalyse 55 9.3 Kontextbasierte Regeln 56 9.3.1 Darstellbarkeitsindizes 56 9.3.2 Grenzlängenindex 57 9.3.3 Abstandsmessung, Verbindungsflächenermittlung und ...