"Die Privatisierung öffentlicher Aufgaben, ein Modethema der frühen neunziger Jahre, hat heute vor dem Hintergrund konkreter Projekte in der Rechtspraxis und auch in der Rechtsprechung Konturen gewonnen. Mit der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe wird ein Stück rechtliches Neuland erschlossen. Der Beitrag gibt einen Überblick über einige wichtige Erscheinungsformen von 'Privatisierungsmodellen' und über die hierbei zu beachtenden rechtlichen Anforderungen und Schranken." (Autorenreferat)
Nebentätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterliegen bestimmten rechtlichen Anforderungen. Insbesondere während der Coronavirus-Pandemie kommen weitere Aspekte dazu, die beachtet sein wollen.
Rechtlicher Richtigkeitsschutz – zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von Meinungen und Nachrichten Die gezielte Verbreitung unrichtiger Tatsachen stellt demokratische Gesellschaften vor Probleme. Das lässt fragen, ob das Interesse an Tatsachenrichtigkeit auch staatliche Eingriffe rechtfertigen kann. Ein solches Interesse ist insoweit anzuerkennen, als Tatsachenvorstellungen die Basis von menschlichen Dispositionen bilden. Regelungen zum Richtigkeitsschutz müssten daher handlungsbezogen sein, bereichsspezifisch ansetzen und ließen dann keine totalitären Szenarien befürchten. Reibungen mit den liberalen Grundannahmen der äußerungsrechtlichen Garantien bestehen ebenfalls nicht. Denn es zeigt sich, dass diese Annahmen für schlichte Tatsachenmitteilungen nicht genauso wie bei wertenden Positionierungen gelten. Das wirft ein Schlaglicht auf diese das Äußerungsrecht beherrschende Unterscheidung. Sie findet ihren Grund in den verschiedenen sozial-normativen Programmen, die Rezipienten ablaufen lassen, je nachdem ob ihnen gegenüber eine Wertung oder eine Tatsache geäußert wird. Im ersten Fall sind Hörerinnen als autonome Personen angesprochen, die sich selbst eine Meinung bilden können, wohingegen Tatsacheninformationen nach festen sozialen Mustern automatisiert verarbeitet werden. Kurzum: Meinungen sind, wozu wir uns verhalten sollen, Tatsachen, was wir als gegeben hinnehmen müssen. Nimmt man diese Rekonstruktion zum Ausgangspunkt, liegt nahe, schlichten Tatsacheninformationen den Schutz durch die Meinungsfreiheit – nicht aber durch die Informations- und Pressefreiheit – konsequent und unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu versagen. Der Rest des Artikels untersucht die dogmatischen und praktischen Implikationen dieser These.
In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Band 89, Heft 23, S. 1020-1020
In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Band 85, Heft 12, S. 628-631
Entgegen der in der Öffentlichkeit verbreiteten Meinung, das Recht hinke der Technik hinterher, ist die Technik in vielfältiger Weise rechtlich eingebunden, und um auch künftige Fehlentwicklungen zu vermeiden, gibt es zahlreiche politische Handlungsmöglichkeiten. In dem Aufsatz werden im Anschluss an bisherige Diskussionen über die Verfassungsverträglichkeit von Techniknutzungen die Grundfragen der juristischen Technikeinschätzung behandelt. Insbesondere werden die abzuwehrenden Gefahren konkretisiert, und als Voraussetzung jeder rechtlichen Regelung wird die Verantwortlichkeit von Individuen herausgestellt. Adressat von Rechtsnormen sind nicht Computer, Produkte "künstlicher Intelligenz" oder Algorithmen, sondern natürliche oder juristische Personen, die die Herstellung und den Einsatz der technischen Instrumente kontrollieren. Materielle verfassungsrechtliche Ansätze der Technikkritik sind das Gebot, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, aber auch die Freiheitsrechte der Beteiligten und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Auf dieser Basis sind die Strukturen gesetzlicher Regelungen und die praktischen Ansätze für rechtliche Konfliktlösungen zu erörtern. Die technisch-ökonomische Entwicklung kann nicht allein durch individuellen Rechtsschutz gelenkt werden; vielmehr ist die Politik gefordert, ihre Möglichkeiten zum Schutz von Allgemeininteressen zu nutzen.
In: Das Standesamt: STAZ ; Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands ; mit sämtl. amtl. Bekanntmachungen für die Standesamtführung, Band 54, Heft 4, S. 99-105
In: Das Standesamt: STAZ ; Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands ; mit sämtl. amtl. Bekanntmachungen für die Standesamtführung, Band 54, Heft 2