Religion und Verfassungstreue: Konstitutionalisierung der Religion - Sakralisierung der Verfassung?
In: Islam und Verfassungsschutz: Dokumentation der Tagung am 7. Dezember 2006 an der Universität Münster, S. 11-34
Der Autor beleuchtet ausführlich das Verhältnis von Verfassungstreue und Grundgesetz, die allgemeinen Grundsätze der individuellen und der korporativen Religionsausübung, den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie die Ziele des Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz. Da die bundesdeutsche Verfassung die Inhalte einer Religion deren Selbstverständnis überlässt, können religiöse Vorstellungen nach Meinung des Autors nicht in dem Sinne verfassungswidrig sein, dass die Träger der religiösen Vorstellungen damit gegen Normen der Verfassung verstoßen. Die Träger der religiösen Vorstellungen - Individuen oder Religionsgemeinschaften - sind weder Adressaten der Grundrechte noch des Demokratie-, Rechts- oder Bundesstaatsprinzips. Die Rede von der "Verfassungswidrigkeit" einer Religion impliziert einen Rechtsverstoß, wo jedoch nur eine fehlende inhaltliche Übereinstimmung von einander unabhängigen verfassungsrechtlichen und religiösen Überzeugungssystemen vorliegt, die durch das Grundgesetz nicht auf Harmonie festgelegt sind. Das differenzierte Verfassungsschutzkonzept des Grundgesetzes, das zwischen religiöser Gesinnung und Äußerung auf der einen und verfassungsfeindlicher Bestrebung auf der anderen Seite unterscheidet, schützt vielmehr vor einer Konstitutionalisierung der Religion. (ICI2)