Eine Erfolgsbeurteilung des sozialen Gesundheitsschutzes über die gesetzlich verankerte Deckung hinaus
In: Internationale Revue für Soziale Sicherheit, Band 64, Heft 3, S. 23-43
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In: Internationale Revue für Soziale Sicherheit, Band 64, Heft 3, S. 23-43
In: Neue soziale Bewegungen: Forschungsjournal, Band 13, Heft 1, S. 92-96
ISSN: 0933-9361, 2365-9890
In: UBA-FB 2213
In: Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung, Band 135, Heft 1, S. 835-837
ISSN: 2304-4934
In: Max Planck Institute for Social Anthropology Working Papers no. 186
Das Begnadigungsrecht, obwohl nicht nur international in vielen Staaten vorgesehen und auch im deutschen Grundgesetz und den Landesverfassungen verankert, scheint mit Blick auf die deutsche Rechtsordnung ein Fremdkörper geblieben zu sein. Vorliegend wird die Gnade jedoch in ein Kontinuum von Handlungsformen des Staates eingeordnet, um den Grundrechten und der Menschenwürde Rechnung zu tragen. Diese Einordnung begründet den Vorrang der Anwendung des Rechts vor der Gnade, aber auch strukturelle Besonderheiten der Gnade, insbesondere im Hinblick auf den Mangel von materiell-rechtlichen Maßstäben. Aus dem vertretenen Konzept erschließt sich aber auch ein Geltungsgrund für die Gnade, der nicht wie früher auf ein religiöses Konzept anknüpft. Als Geltungsgrund der Gnade im säkularen Staat wird Würde, wie sie in Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, identifiziert. Dass Gnade diesem Geltungsgrund gerecht wird, geschieht insbesondere durch Verfahrensvorschriften.
In: Interdisziplinäre Studien zu Recht und Staat 48
Klappentext: Die Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) ist in den Geschäftsordnungen verankert. Dies führt aber nicht automatisch zur reibungslosen Umsetzung in der Gesetzgebungspraxis. Dieses Buch analysiert die Erfahrungen und zeigt (inter)nationale Entwicklungstendenzen auf. Die unterschiedlichen Sichtweisen aus Wissenschaft, Politik und Verwaltung auf die GFA sind Gegenstand des ersten Teils. Der zweite Teil untersucht die Relevanz von Bürokratiekosten und Konnexität im Rahmen der GFA. Die Verhaltensprognose der Akteure ist dabei eine notwendige Bedingung für eine effektive GFA, wie sich etwa am Beispiel der europäischen Chemikalienregulierung REACh zeigt. Der dritte Teil diskutiert Erfahrungen mit der GFA in Österreich und der Schweiz. Dieser wird durch einen allgemeinen Überblick zur Praxis der GFA in OECD-Ländern ergänzt. Der vierte Teil beschäftigt sich mit Entwicklungsperspektiven der GFA: Können aus der Entwicklung der Technikfolgenabschätzung Lehren für die GFA gezogen werden? Ist das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung bereits in der GFA verankert? Welche Maßnahmen können der GFA zu einer besseren Umsetzung in der Praxis verhelfen?
Die Haftungspflicht ist das Verfassungsgebot. Auch die staatliche Gewalt hat diese Pflicht, obwohl Schaden im Bereich des öffentlichen Rechts verursacht wird. Die zivilrechtliche Haftung der staatlichen Gewalt ist in dem Zivilgesetzbuch von Litauen verankert. Richtige Deutung und Anwendung diesen Normen in der Gerichtpraxis ist die Gewährleistung eines Opfers einen Schadenersatz zu bekommen. Es wird der Artikel 6.271 des Zivilgesetzbuches von Litauen ausgewertet. Es wird die Sphäre diesen Aufsatz und die Haftungsbedingungen gehandelt. Die Rücksicht wird auf die Probleme der Haftung von der legislativen Gewalt, der rechtswidrigen Handlungen und der Schadenausgleich genommen. Nach der Meinung des Verfassers ist die zivilrechtliche Haftung des Gesetzgebers auch in dem Zivilgesetzbuch verankert. Die Stellungsnahme von dem Verwaltungsgericht ist heutzutage nicht deutlich. In die Gerichtpraxis werden die Geltung der Gesetze und die rechtswidrigen Handlungen als die Haftungsbedingung gleichgemacht. Solche Nivellierung kann die Schadenausgleich erschweren oder ausgeschlossen. Immaterialeren Schadenserstattung ist in der Ordnung des Polizeirechts unmöglich, weil der Verwaltungsgerichthof von Litauen solche Ordnung von dem Verwaltungsrecht ausgeschlossen hat. Die Ausnahme von Gericht der unmittelbaren ursächlichen Verknüpfung festzustellen ist auch kritisiert, weil diese Ausnahme nicht gerecht ist. Diese Probleme in der Gerichtpraxis können Schadenausgleich erschweren.
BASE
Die Haftungspflicht ist das Verfassungsgebot. Auch die staatliche Gewalt hat diese Pflicht, obwohl Schaden im Bereich des öffentlichen Rechts verursacht wird. Die zivilrechtliche Haftung der staatlichen Gewalt ist in dem Zivilgesetzbuch von Litauen verankert. Richtige Deutung und Anwendung diesen Normen in der Gerichtpraxis ist die Gewährleistung eines Opfers einen Schadenersatz zu bekommen. Es wird der Artikel 6.271 des Zivilgesetzbuches von Litauen ausgewertet. Es wird die Sphäre diesen Aufsatz und die Haftungsbedingungen gehandelt. Die Rücksicht wird auf die Probleme der Haftung von der legislativen Gewalt, der rechtswidrigen Handlungen und der Schadenausgleich genommen. Nach der Meinung des Verfassers ist die zivilrechtliche Haftung des Gesetzgebers auch in dem Zivilgesetzbuch verankert. Die Stellungsnahme von dem Verwaltungsgericht ist heutzutage nicht deutlich. In die Gerichtpraxis werden die Geltung der Gesetze und die rechtswidrigen Handlungen als die Haftungsbedingung gleichgemacht. Solche Nivellierung kann die Schadenausgleich erschweren oder ausgeschlossen. Immaterialeren Schadenserstattung ist in der Ordnung des Polizeirechts unmöglich, weil der Verwaltungsgerichthof von Litauen solche Ordnung von dem Verwaltungsrecht ausgeschlossen hat. Die Ausnahme von Gericht der unmittelbaren ursächlichen Verknüpfung festzustellen ist auch kritisiert, weil diese Ausnahme nicht gerecht ist. Diese Probleme in der Gerichtpraxis können Schadenausgleich erschweren.
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Die Haftungspflicht ist das Verfassungsgebot. Auch die staatliche Gewalt hat diese Pflicht, obwohl Schaden im Bereich des öffentlichen Rechts verursacht wird. Die zivilrechtliche Haftung der staatlichen Gewalt ist in dem Zivilgesetzbuch von Litauen verankert. Richtige Deutung und Anwendung diesen Normen in der Gerichtpraxis ist die Gewährleistung eines Opfers einen Schadenersatz zu bekommen. Es wird der Artikel 6.271 des Zivilgesetzbuches von Litauen ausgewertet. Es wird die Sphäre diesen Aufsatz und die Haftungsbedingungen gehandelt. Die Rücksicht wird auf die Probleme der Haftung von der legislativen Gewalt, der rechtswidrigen Handlungen und der Schadenausgleich genommen. Nach der Meinung des Verfassers ist die zivilrechtliche Haftung des Gesetzgebers auch in dem Zivilgesetzbuch verankert. Die Stellungsnahme von dem Verwaltungsgericht ist heutzutage nicht deutlich. In die Gerichtpraxis werden die Geltung der Gesetze und die rechtswidrigen Handlungen als die Haftungsbedingung gleichgemacht. Solche Nivellierung kann die Schadenausgleich erschweren oder ausgeschlossen. Immaterialeren Schadenserstattung ist in der Ordnung des Polizeirechts unmöglich, weil der Verwaltungsgerichthof von Litauen solche Ordnung von dem Verwaltungsrecht ausgeschlossen hat. Die Ausnahme von Gericht der unmittelbaren ursächlichen Verknüpfung festzustellen ist auch kritisiert, weil diese Ausnahme nicht gerecht ist. Diese Probleme in der Gerichtpraxis können Schadenausgleich erschweren.
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Die Haftungspflicht ist das Verfassungsgebot. Auch die staatliche Gewalt hat diese Pflicht, obwohl Schaden im Bereich des öffentlichen Rechts verursacht wird. Die zivilrechtliche Haftung der staatlichen Gewalt ist in dem Zivilgesetzbuch von Litauen verankert. Richtige Deutung und Anwendung diesen Normen in der Gerichtpraxis ist die Gewährleistung eines Opfers einen Schadenersatz zu bekommen. Es wird der Artikel 6.271 des Zivilgesetzbuches von Litauen ausgewertet. Es wird die Sphäre diesen Aufsatz und die Haftungsbedingungen gehandelt. Die Rücksicht wird auf die Probleme der Haftung von der legislativen Gewalt, der rechtswidrigen Handlungen und der Schadenausgleich genommen. Nach der Meinung des Verfassers ist die zivilrechtliche Haftung des Gesetzgebers auch in dem Zivilgesetzbuch verankert. Die Stellungsnahme von dem Verwaltungsgericht ist heutzutage nicht deutlich. In die Gerichtpraxis werden die Geltung der Gesetze und die rechtswidrigen Handlungen als die Haftungsbedingung gleichgemacht. Solche Nivellierung kann die Schadenausgleich erschweren oder ausgeschlossen. Immaterialeren Schadenserstattung ist in der Ordnung des Polizeirechts unmöglich, weil der Verwaltungsgerichthof von Litauen solche Ordnung von dem Verwaltungsrecht ausgeschlossen hat. Die Ausnahme von Gericht der unmittelbaren ursächlichen Verknüpfung festzustellen ist auch kritisiert, weil diese Ausnahme nicht gerecht ist. Diese Probleme in der Gerichtpraxis können Schadenausgleich erschweren.
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In: Veröffentlichung / Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, Forschungsschwerpunkt Sozialer Wandel, Institutionen und Vermittlungsprozesse, Abteilung Öffentlichkeit und soziale Bewegungen, Band 99-101
"Der Beitrag exploriert den Begriff des News Management als strategische Option der politischen Öffentlichkeitsarbeit von Regierungen in modernen Massendemokratien. Was ist News Management? Welchen Stellenwert hat News Management im politischen Prozeß? Wie ist News Management institutionell verankert und wie variieren die Stile des News Management in unterschiedlichen Ländern? Die Annahme der Autorin ist, daß die Stile des News Management von einer Reihe von Kontextfaktoren abhängen, die im politischen System, dem Mediensystem und der Medienkultur verankert sind. Der Beitrag analysiert die Ausprägungen des News Management von Regierungen auf der Basis einer Typologie von Mazzoleni für die USA, Großbritannien und Deutschland. Durch den Vergleich läßt sich zeigen, daß die Typen und das Handlungsrepertoire der Informationspolitik nach strukturellen und normativen Kontexten des Regierungssystems und des Mediensystems variieren. In den USA herrscht ein medienorientierter Stil von News Management vor, der durch die Kontextfaktoren eines präsidentiellen Regierungssystems, einer fast vollständig kommerzialisierten Medienlandschaft sowie der Philosphie des 'adversarial journalism' zu begründen ist. Demgegenüber dominieren in Großbritannien und Deutschland politische Stile des News Management, die mit den Kontextfaktoren eines parlamentarischen Regierungssystems und einer starken Rolle politischer Parteien sowie mit der Existenz einer politischen Presse und eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Zusammenhang gebracht werden können." (Autorenreferat)
In: Africa Spectrum, Band 20, Heft 2, S. 191-209
ISSN: 0002-0397
Das Verhältnis der regional und ethnisch orientierten Parteien war gekennzeichnet durch Haß und Feindschaft, wobei vor allem die politische Hegemonie des Nordens für Zündstoff sorgte. Der Militärputsch des Jahres 1983 zeigte, wie wenig das den USA entlehnte Verfassungsmodell in der politischen Kultur Nigerias (vor allem der Vielvölkercharakter) verankert war. (DÜI-Spe)
World Affairs Online
Vor etwa 10 Jahren entdeckte Felix Bourriot - wie er schreibt: zu seiner eigenen Überraschung - eine spezifisch spartanische Ausprägung der kalokagathia. Seinem Eindruck nach war sie dort, in Sparta, eine offenbar über die Jahrzehnte hinweg gut bekannte und in der Militärsprache als terminus technicus verankerte Auszeichnung fürverdiente Elitekrieger, die sogenannten kaloi kagathoi.
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In: Kirchen- und Staatskirchenrecht 11
In: Schöningh, Fink and mentis Religious Studies, Theology and Philosophy E-Books Online, Collection 2007-2012, ISBN: 9783657100088
Preliminary Material -- Abkürzungen -- Einleitung -- Beratung als praktizierte Form der Mitverantwortung -- Verfassungsrechtlich verankerte Gremien der Beratung und Mitverantwortung -- Weitere Felder und Formen der Beratung des Diözesanbischofs -- Gremien der Beratung und Mitverantwortung ohne universalkirchliche Rechtsgrundlage -- Verhältnis zwischen den verschiedenen Räten und Beratungsorganen -- Anstoss für eine kommuniale Leitungs- und Beratungskultur -- Quellen und Quellensammlungen -- Literatur.