Die aktuelle Diskussion über die Reserven der Gesetzlichen Krankenversicherung hat einmal wieder gezeigt, dass Überschüsse sehr schnell politische Begehrlichkeiten wecken. Klare Regeln für ihre Verwendung wären demgegenüber aber nötig. Um die Belastungen der Beitragszahler zu verringern, sollten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Zweckbindung und Bemessung der Sozialversicherungsrücklagen eingeführt werden.
Bei der Stellungnahme zum Indikatorensystem im Jahre 2010, aber auch beim Mitwirken des SVR bei der Enquete-Kommission durch seinen gegenwärtigen Vorsitzenden, zeigte sich an der (scharf) ablehnenden Haltung gegen eine Verwendung von subjektiven Indikatoren als Orientierungshilfe für die (Wirtschafts-) Politik, dass der SVR noch (immer!) im neoklassischen (neoliberalen) Paradigma und der für dieses Paradigma grundlegenden "homo oeconomicus-Annahme" und darauf fußend der Theorie der "offenbarten Präferenzen" verhaftet ist. Die grundsätzliche Ablehnung subjektiver Indikatoren durch den SVR bedeutet faktisch auch eine Leugnung der Psychologie als Wissenschaft. Als der Psychologe Daniel Kahneman, der für seine Arbeiten auf dem Gebiet der Behavioural Economic(Verhaltensökonomik) 2002 auch den Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften erhielt, erstmals von der homo oeconomicus- Annahme der neoklassischen Ökonomik, wonach der Mensch in der Ökonomik rational und egoistisch sei und seine Präferenzen (im Zeitablauf) nicht ändere ("the agent of economic theory is rational and selfish, and that his tastes do not change"), glaubte er als erfahrener Psychologe kein Wort davon ("not to believe a word of it").
DIE VERWENDUNG VON MASCHINENGEWEHREN BEI HOHEM SCHNEE Die Verwendung von Maschinengewehren bei hohem Schnee ( - ) Einband ( - ) Werbung ( - ) Urteile der Presse: ( - ) Titelseite ([1]) Vorwort. ([3]) [Abb.]: Bild 1. Salvator Mitrailleusenträger und 2 Munitionsträger nach 4stündiger Skitour im Hochgebirge. ([6]) [Abb.]: Bild 2. General Galiéri inspiziert Alpini-Skiabteilungen. Mont Genèvre 1907. (7) [Abb.]: Bild 3. K. u. k. Skikurs auf der 1850 m Biharspitze 1904/5. (8) [Abb.]: Bild 4. Skikurs. Bihargebirge. 1500 m hoch, 3 m Schnee. (9) [Abb.]: Bild 5. Skikurse. Bihargebirge. 3 m Schnee. (10) [Abb.]: Offiziersskikurs. Hohe Tauern. Volle Kriegstaschenmunition, Verpflegung, Karabiner etc. (11) [Abb.]: Bild 7. Offiziersskikurs. Rathausberg. 2677 m. (12) [Abb.]: Bild 8. Alpini Italiens de la "Compaguie grise". (13) [Abb.]: Bild 9. Offiziersskikurs bei Lilienfeld. (14) [Abb.]: Bild 10. Ungarische Tieflandsöhne die "alpine" Skilauftechnik vollkommend beherrschend, im Hochgebirge vorzüglich bewährt. (15) [Abb.]: Bild 11. Aus einer Schneereifenkolonne im Hochgebirge bei 3 m Schnee. (16) [Abb.]: Bild 12. Schneereifenübung im Hochgebirge bei 3 m Schnee. (17) [Abb.]: Bild 13. Liegend schiessende Skiabteilung. (19) [Abb.]: Bild 14. Vorhut einer Schneereifenkolonne im Hochgebirge. (20) [Abb.]: Bild 15. Militärskikurs Mitterndorf. Vorspreitzstellung. (21) [Abb.]: Bild 16. Mitrailleusenskischlitten, erzeugt durch Skodawerke. (22) [Abb.]: Bild 17. I Skischlitten, II und IV Munitionstornister, III Salvator-Mitrailleusenträger. (23) [Abb.]: Bild 18. Maschinengewehrschlitten, erzeugt durch Waffenfabrik Steyr. (25) [Abb.]: Bild 19. Das feuernde "Schwarzlose" auf dem Schlitten. (26) [Abb.]: Bild 20. I Skischlittenträger, II Maschinengewehrträger - Fahrt bergauf. (27) [Abb.]: Bild 21. I Maschinengewehrträger, II Skischlittenträger - bergab. (28) [Abb.]: Bild 22. Schneereifenträger Maschinengewehre tragend. (29) [Abb.]: Bild 23. Ein Rasttag. Offiziersskikurs Gastein. (32) [Abb.]: Bild 24. Siehe Text Seite 39. (33) [Abb.]: Bild 25. Siehe Text Seite 39. (34) [Abb.]: Bild 26. Offiziersskikurs im Gebiete der hohen Tauern. (37) [Abb.]: Bild 27. Skizelte für Dauerrasten (das erste schon fertig, die anderen noch unzugedeckt). (38) [Abb.]: Nassfeldtal. Tauern. (39) Werbung ([uncounted]) Einband ([uncounted])
von M. von Bömcken, Hauptmann im Schlesischen Füsilier-Regiment Nr. 38 ; Aus: Schriftwart ; Jahrgang 1868 ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Graph. 5009 i
Bei der Bewertung von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie muss zwingend zwischen Korrelation und Kausalität unterschieden werden. Ein simpler Abgleich des zeitlichen Verlaufs der Neuinfektionen mit dem zeitlichen Verlauf der Abwehrmaßnahmen ist unzureichend: Menschen passen in der Krise ihr Verhalten an, Unternehmen stellen ihre Produktionsprozesse und den Kundenkontakt um - auch ohne politische Vorgaben. Entscheidend für mögliche Lockerungen der Auflagen sind daher deren Wirkungskanäle: Haben die Kontaktverbote zur Eindämmung des Virus geführt oder die mit ihnen verbundene Wahrung von Abstandsregeln, die auch ohne Kontaktverbote verwirklicht werden könnten? Um diese Frage zu beantworten, braucht es zeitnah empirische Studien, die belastbare Belege erarbeiten. ; When evaluating measures to contain the coronavirus pandemic, it is necessary to distinguish between correlation and causality. A simple comparison of the time course of new infections with the time course of the containment measures is insufficient: People adjust their behavior in the crisis, companies adjust their production processes and their costumer contact - even without political guidelines. The effect channels are therefore decisive for a possible easing of the restrictions: Is it the contact bans that made the difference or is it the maintenance of distancing rules that could also be implemented without contact bans? In order to answer this question, empirical studies which provide reliable evidence are needed in the near future.
Eine Analyse der "Fortschrittsberichte Aufbau Ost" der ostdeutschen Länder1 zeigt, dass die aufbaugerechte Verwendung der vom Bund gewährten Zuweisungen vielerorts nicht gewährleistet ist. Stattdessen werden die Mittel zu einem guten Teil zur Deckung unvorhergesehener Haushaltsdefizite verwendet. Auch wenn dies den Ländern nur zum Teil anzulasten ist, offenbaren die Fortschrittsberichte die Notwendigkeit eines Umsteuerns in der Finanzpolitik.
Die rechtliche Beurteilung der Verwendung des Gewinns von Zentralbanken bewegt sich im Überschneidungsbereich von: 1) Währungsrecht 2) Finanzverfassungsrecht und 3) Finanzpolitik. Rechtliche Bedenken ergeben sich im Wesentlichen aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Staatsfinanzierung sowie aus der Garantie der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der Bundesbank. Maßgebende Rechtsquellen sind sowohl das Recht der Europäischen Union als auch das deutsche Finanzverfassungsrecht, angereichert um das einfache Haushaltsrecht des Bundes.
Möglichkeiten der Verwendung von humoristischen Elementen im Geschichtsunterricht ; Humorist elements and anecdotes make history more concrete and vivid for the pupils. They also illustrate how people react on political situations. Polish people have great experience in the humoristic perception of kings and party-leaders.
Die finanzielle Beteiligung der Mitarbeiter am Arbeit gebenden Unternehmen ist in den letzten 30 Jahren in Europa zu einem wichtigen politischen Thema geworden. Jedoch nutzen in Deutschland sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer insbesondere die Mitarbeiterkapitalbeteiligung im europäischen Vergleich nur unterdurchschnittlich. Die vorliegende interdisziplinär angelegte Forschungsarbeit behandelt die Mitarbeiterkapitalbeteiligung unter Verwendung einer Beteiligungsgesellschaft, wobei die Situation der Unternehmensnachfolge besonders berücksichtigt wird. Im Gegensatz zu herkömmlichen Beteiligungsmodellen bietet dieses in Deutschland bisher selten praktizierte Konzept vor allem hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte für Arbeitnehmer Potenzial. Das Buch leistet in Form einer erstmaligen systematischen Analyse der arbeitsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, finanzwirtschaftlichen und steuerlichen Aspekte eines solchen Modells einen wichtigen Beitrag zur praktischen Umsetzung sowie zu einer weiterführenden Debatte. Rechtspolitische Empfehlungen zielen auf eine Reform des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes.
In dieser Dissertation wird die Frage aufgearbeitet, unter welchen juristischen Rahmenbedingungen es in Österreich möglich ist, Drohnen zu betreiben. Außerdem wird die in Entwicklung befindliche europäische Rechtslage (und ihr Einfluss auf das Thema) beleuchtet. ; This Thesis Shows the legal Framework for operating drones in Austria, as well as an overview of the european legislation that is currently in development, including its Impact on the Austrian legal System. ; eingereicht von: Wolfgang Kutschera ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Universität Linz, Dissertation, 2016 ; OeBB ; (VLID)1390387
Zusammenfassung der Ergebnisse: 1. Europäische Zentralbank und Bundesbank erfüllen im Wesentlichen hoheitliche Aufgaben. 2. Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darf nicht dazu dienen, den allgemeinenStaatsbedarf zu finanzieren. Akzidentiell anfallende Erlöse können jedoch imHaushalt vereinnahmt werden. 3. Die gesetzliche Anordnung, Bundesbankgewinne an den Bund abzuführen(§ 27 BBankG), ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Maximen der Staatsfinanzierung vereinbar. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Steuerstaatsprinzip vor. 4. Ertragsgesichtspunkte dürfen aber keinesfalls und in keiner Weise in die Entscheidungen einfließen, mit denen hoheitliche Aufgaben erfüllt werden. 5. Die Vereinnahmung von Bundesbankgewinnen durch den Bund stellt keine Kreditaufnahme dar, die im Rahmen der Verschuldungsgrenzen des Art. 115 Abs. 1 GG zu berücksichtigen wäre. 6. Weder die Bundesregierung noch der Bundestag haben die Kompetenz, auf die Komponenten einzuwirken, die zur Entstehung des Bundesbankgewinns führen. Dafür ist ausschließlich das Europäische System der Zentralbanken zuständig, soweit währungspolitische Gesichtspunkte betroffen sind. 7. Das gilt insbesondere auch für die Entscheidung über den Verkauf von Gold oder Devisenreserven. Es besteht keinerlei Anrecht des Bundes auf diese Vermögensgegenstände, solange die Bundesbank besteht. 8. Einwirkungen dieser Art sind mit der europarechtlich und verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Zentralbanken nicht zu vereinbaren. Schon der bloße Versuch einer Beeinflussung ist verboten, Art. 108 EGV und Art. 88 Satz 2 GG. 9. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnabführung verstoßen als solche derzeit aber noch nicht gegen höherrangiges Recht, auch wenn sie starke Anreize für die Politik schaffen, sich über die Unabhängigkeitsgarantien hinwegzusetzen. 10. Die Bundesbank darf sich nicht aus währungspolitischen Erwägungen weigern, den zur Ausschüttung bereitstehenden Gewinn auszuzahlen. 11. Der unmittelbare Einsatz des Gewinns zur Schuldentilgung würde alle Bedenken im Hinblick auf die Unabhängigkeitsgarantie beseitigen.
Zusammenfassung der Ergebnisse: 1. Europäische Zentralbank und Bundesbank erfüllen im Wesentlichen hoheitliche Aufgaben. 2. Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darf nicht dazu dienen, den allgemeinenStaatsbedarf zu finanzieren. Akzidentiell anfallende Erlöse können jedoch imHaushalt vereinnahmt werden. 3. Die gesetzliche Anordnung, Bundesbankgewinne an den Bund abzuführen(§ 27 BBankG), ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Maximen der Staatsfinanzierung vereinbar. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Steuerstaatsprinzip vor. 4. Ertragsgesichtspunkte dürfen aber keinesfalls und in keiner Weise in die Entscheidungen einfließen, mit denen hoheitliche Aufgaben erfüllt werden. 5. Die Vereinnahmung von Bundesbankgewinnen durch den Bund stellt keine Kreditaufnahme dar, die im Rahmen der Verschuldungsgrenzen des Art. 115 Abs. 1 GG zu berücksichtigen wäre. 6. Weder die Bundesregierung noch der Bundestag haben die Kompetenz, auf die Komponenten einzuwirken, die zur Entstehung des Bundesbankgewinns führen. Dafür ist ausschließlich das Europäische System der Zentralbanken zuständig, soweit währungspolitische Gesichtspunkte betroffen sind. 7. Das gilt insbesondere auch für die Entscheidung über den Verkauf von Gold oder Devisenreserven. Es besteht keinerlei Anrecht des Bundes auf diese Vermögensgegenstände, solange die Bundesbank besteht. 8. Einwirkungen dieser Art sind mit der europarechtlich und verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Zentralbanken nicht zu vereinbaren. Schon der bloße Versuch einer Beeinflussung ist verboten, Art. 108 EGV und Art. 88 Satz 2 GG. 9. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnabführung verstoßen als solche derzeit aber noch nicht gegen höherrangiges Recht, auch wenn sie starke Anreize für die Politik schaffen, sich über die Unabhängigkeitsgarantien hinwegzusetzen. 10. Die Bundesbank darf sich nicht aus währungspolitischen Erwägungen weigern, den zur Ausschüttung bereitstehenden Gewinn auszuzahlen. 11. Der unmittelbare Einsatz des Gewinns zur Schuldentilgung würde alle Bedenken im Hinblick auf die Unabhängigkeitsgarantie beseitigen.
Das vorliegende Buch gibt ausgehend von der Struktur, den physikalischen und chemischen Eigenschaften der Seltenen Erdmetalle eine umfassende Übersicht der ständig an Bedeutung wachsenden Anwendungs- und Einsatzmöglichkeiten, dem Vorkommen und der außerordentlich bedeutsamen Recyclingmaßnahmen der Elemente. Eine Vielfalt von Anwendungsfeldern der Seltenen Erden für die Volkswirtschaften wie der Einsatz als Legierungsmetalle zur Fertigung von Permanentmagneten für Windkraftanlagen, Hybridmotoren, Elektroantrieben, zur Herstellung von Leuchtstoffen, Brennstoffzellen, Batterien, Energiesparlampen, als Bestandteile für Farb- und UV-Filter, Stabilisatoren von Keramiken und ihre Anwendung in der Medizin (Pharmazeutika, Diagnosemittel u. a.) werden diskutiert. Ausführlich wird auf die Fragen der Erzgewinnung, -aufarbeitung wie Aufschlussverfahren, Trennung der Seltenen Erden sowie ihre Gewinnung als Metalle eingegangen. Neben analytischen Fragestellungen zur Identifizierung werden gleichermaßen ökologische und toxikologische Probleme abgehandelt. Das Buch soll vor allem Ingenieur-, Wirtschafts- und Politikwissenschaftler sowie Wirtschaftsunternehmen für die außerordentliche strategische Bedeutung der Seltenen Erden mobilisieren.
Inhalt: 1. Vorbemerkungen 2. Zu einigen philosophischen und theoretisch-linguistischen Grundlagen einer kommunikativ orientierten Betrachtung der Sprache 3. Sprache und menschliche Gesellschaft 4. Der Euphemismus 5. Euphemismen im Golfkrieg - Zur Analyse der Untersuchungsergebnisse 6. Zusammenfassung und Schlußfolgerungen 7. Perspektiven der kommunikativen Sprachforschung bezüglich 215der Untersuchung des politischen Euphemismus - Forschungsausblick und Schlußbemerkungen