The beneficiaries of TRIPs: some questions of rights, ressortissants and international locus standi
In: European journal of international law, Band 25, Heft 1, S. 59-82
ISSN: 0938-5428
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In: European journal of international law, Band 25, Heft 1, S. 59-82
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In: OSZE-Jahrbuch, Band 6, S. 255-272
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In: Politique étrangère: PE ; revue trimestrielle publiée par l'Institut Français des Relations Internationales, Band 61, Heft 1, S. 87-97
ISSN: 0032-342X
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In: Integration: Vierteljahreszeitschrift des Instituts für Europäische Politik in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Integration, Band 27, Heft 4, S. 301-315
ISSN: 0720-5120
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In: S + F: Vierteljahresschrift für Sicherheit und Frieden, Band 20, Heft 1, S. 36-41
ISSN: 0175-274X
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In: Oxford monographs in international law
Analyzes the human rights impacts of anti-terrorism laws and practices in the United States, the United Kingdom, and Germany
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In: Informationsprojekt Naher und Mittlerer Osten: INAMO ; Berichte & Analysen zu Politik und Gesellschaft des Nahen und Mittleren Ostens, Band 15, Heft 58, S. 4-40
ISSN: 0946-0721, 1434-3231
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In: OSZE-Jahrbuch, Band 11, S. 197-215
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Blog: Web 2.0 - Medienkompetenz - (politische) Bildung
KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum: Eine Abwägung zwischen Sicherheit und GrundrechtenDie rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) und ihre brisante Anwendung hat in den letzten Jahren zu einer intensiven Debatte geführt - einer Debatte u.a. über die Chancen und Risiken der KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum. Sind die Ängste berechtigt und hat die KI-Gesichtserkennung überhaupt einen gesellschaftlichen Mehrwert?Ursprünglich sollte die Technik der Sicherheit dienen. Doch mittlerweile nimmt sie gravierenden Einzug in unser öffentliches Leben. KI-Befürworter betonen die potenziellen Vorteile, wie die Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und die Unterstützung bei der Strafverfolgung. Ihre Kritiker warnen vor den erheblichen Risiken, die mit ihrer Nutzung einhergehen.Die Technologie der Gesichtserkennung hat enormes Potenzial bei der Überwachung und der Sicherheit von Bereichen im öffentlichen Raum. Durch den Einsatz von KI können öffentliche Bereiche schneller und einfacher beobachtet werden. Dennoch gibt es ein Spannungsfeld. In Europa steht die Technologie in der Bedrängnis zwischen Sicherheitsbedürfnissen und dem Schutz der Grundrechte.Die Europäische Union (EU) debattierte über den Al Act, der Verordnung über KI, die den Einsatz von KI im öffentlichen Raum regulieren soll. Dabei ging es vor allem darum, inwieweit die KI-Gesichtserkennung eingesetzt werden darf, ohne die Privatsphäre der Bürger zu verletzten. Kritiker befürchten, dass die Technologie zu einer umfassenden Überwachung führen könnte, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und andere Grundrechte gefährdet (BR24, 2023).Weltweit wird die KI-Gesichtserkennung bereits in knapp 100 Ländern eingesetzt. Dies erhöht die Dringlichkeit einer genauen Auseinandersetzung mit ihren Chancen, aber auch mit ihren Risiken. Über ihre rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die gesellschaftlichen Auswirkungen debattieren einige europäische Länder, auch die Schweiz. Zivilgesellschaftliche Organisationen fordern ein Verbot der biometrischen Massenüberwachung, um die Grundrechte der Bürger zu schützen (Sui Generis, 2022).Eine hohe Notwendigkeit wird in dem Dilemma zwischen den Sicherheitsinteressen des Staates und den Freiheitsrechten der Bürger gesehen. Aus diesem Grund ist es wichtig, alle Chancen und Risiken der KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum genau zu betrachten und passende rechtliche Rahmenbedingungen für die Bürger, aber auch den Staat zu finden. Grundlagen der KI-Gesichtserkennung Die KI-Gesichtserkennung hat sich in den letzten Jahren stetig entwickelt und ist zu einem wichtigen Bestandteil in verschiedenen Bereichen in unserem Alltag geworden. Um die Chancen und Risiken dieser Technologie zu verstehen, ist es wichtig, ihre technischen Grundlagen zu betrachten.Die KI-Gesichtserkennung basiert auf der Analyse von biometrischen Bilddaten, bei denen Gesichtsmerkmale untersucht werden. Auf dieser Grundlage kann die KI Menschen erkennen und identifizieren (Deloitte, 01.09.2024). Die wichtigste Technologie ist das neuronale Netz, das in der Lage ist, komplexe Muster in Bildern zu erkennen und diese zu verarbeiten. Der Prozess der KI-Gesichtserkennung läuft in mehreren Schritten ab:Bilderfassung: Ein Bild wird aufgenommen oder aus einer Datenbank abgerufen.Gesichtserkennung: Die KI-Software erkennt das Gesicht im Bild.Geometrische Analyse: Die KI analysiert das Gesicht, indem sie den Abstand zwischen den wichtigsten Gesichtszügen misst. Dabei werden bis zu 68 Schlüsselpunkte im Gesicht identifiziert und vermessen.Erstellung einer Gesichtsvorlage: Aus den gemessenen Daten wird ein einzigartiges digitales Gesicht erstellt.Vergleich und Identifikation: Die erstellte Gesichtsvorlage wird mit einer Datenbank von bekannten Gesichtern verglichen und eine mögliche Übereinstimmung wird gefunden.Der Algorithmus nutzt maschinelles Lernen, um die Merkmale des Gesichtes der Person zu vergleichen und sie dadurch zu erkennen. Die einzelnen Merkmale werden in einer Datenbank gesammelt, auf diese Datenbank kann die KI-Gesichtserkennung immer zugreifen. Das Erkennen durch die Datenbank erfolgt durch das sogenannte "Mapping" der Gesichtsmerkmale. "Mapping" bedeutet die Umwandlung von digitalen Daten und dem Abgleich mit der Datenbank an gespeicherten Bildern (Canto, 2024).Bereiche der KI-Gesichtserkennung Sicherheit und Strafverfolgung: An Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen öffentlichen Plätzen wird die Technologie zur Sicherung der Öffentlichkeit eingesetzt. Die KI in den Kameras identifiziert die Menschen bei der Zutrittskontrolle. Dieselbe Technologie wird auch in der Kriminalistik verwendet, um Tatverdächtige zu identifizieren und zu verfolgen (BR24, 2023). Das Bundeskriminalamt nutzt seit 2008 ein Gesichtserkennungssystem (GES) zur Identifizierung unbekannter Täter (BKA, 2023).Soziale Medien: Soziale Medien wie z.B. Facebook nutzen die KI-Gesichtserkennung automatisch, indem sie Personen erkennen und diese direkt markieren, um ihre Plattform benutzerfreundlich zu machen (Microsoft Azure, 2024).Mobile Geräte: Tablets und Handys verwenden die KI-Gesichtserkennung zur Entsperrung des Gerätes. Dabei öffnet man manche Apps oder Dateien auf ihnen nicht mehr mit einem Passwort zum Eingeben, sondern mit der KI-Gesichtserkennung (Microsoft Azure, 2024).Reisen: Beim Reisen wird zunehmend die KI-Gesichtserkennung zur Erhöhung der Sicherheit und zur Beschleunigung von Prozessen wie dem Boarding verwendet (Microsoft Azure, 2024).Einzelhandel: Im Einzelhandel wird die KI-Gesichtserkennung zur Bezahlung verwendet. Einige Geschäfte experimentieren mit kassenlosen Systemen, bei denen die Kunden durch die KI-Gesichtserkennung erkannt und abgerechnet werden können (Boell, 2023).Diese verschiedenen Anwendungsbereiche zeigen, dass die KI-Gesichtserkennung nicht nur die Sicherheit der Menschheit beeinflusst, sondern auch tief in unserem Alltag verwurzelt ist. Sie ist verwurzelter als wir es denken, denn keiner denkt an die KI-Gesichtserkennung, sobald er sein Handy entsperrt. Dennoch muss vor allem die Rechtslage geklärt sein.Rechtliche Rahmenbedingungen der KI-Gesichtserkennung in der EU und Deutschland Die Europäische Union (EU) hat das erste Gesetz zur KI, den Al Act, verfasst, welcher vom Rat der 27 EU-Mitgliedstaaten am 21. Mai 2024 verabschiedet wurde. Dieses Gesetz schafft einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für den Einsatz von KI in den Mitgliedstaaten der EU. Der Al Act zielt darauf ab, das Vertrauen in und die Akzeptanz der Technik der KI zu stärken, während gleichzeitig Innovationen "made in Europe" ermöglicht werden (Bundesregierung, 2024). Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz, bei dem die Strenge der regulatorischen Vorgaben von dem eingeschätzten Risiko der jeweiligen KI-Anwendung abhängt.KI-Systeme, die als inakzeptabel riskant eingestuft werden, wie solche zur gezielten Verhaltensmanipulation oder für "Social Scoring", werden vollständig verboten.Hochrisiko-Anwendungen, die beispielsweise in kritischen Infrastrukturen oder im Gesundheitswesen eingesetzt werden, unterliegen strengen Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um für den EU-Markt zugelassen zu werden.Für Anwendungen mit geringem Risiko gelten hingegen nur begrenzte Transparenz- und Informationspflichten (Bundesregierung, 2024).Der Al Act sieht vor, dass die KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum nur unter strengen Bedingungen für die Strafverfolgung erlaubt ist. Sie darf z.B bei schweren Straftaten und nur mit richterlicher Genehmigung genutzt werden (BR24, 2023). Alle 27 Mitgliedstaaten der EU müssen den AI Act nun in ihr nationales Recht integrieren. Dabei betont der Bundesdigitalminister Volker Wissing die Notwendigkeit, die maximalen Spielräume für Innovationen zu nutzen, "damit KI-Unternehmen in Deutschland und Europa eine Zukunft haben" (Bundesregierung, 2024). Neben der Gesetzgebung der EU gibt es auch nationale Datenschutzbedingungen, die den Einsatz von KI Gesichtserkennung regulieren. In der Bundesrepublik Deutschland wird diese Technologie kritisch betrachtet und es gibt Forderungen nach einem umfassenden Verbot der Überwachung durch KI, um die Grundrechte der Bürger zu bewahren (Sui Generis, 2022). Diese nationalen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass die Nutzung von KI bei der Überwachung mit der Datenschutzgrundverordnung im Einklang steht und die Grundrechte der Bürger garantiert bleiben.Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Bundesländer bilden den rechtlichen Rahmen für den Einsatz von KI. Vor allem §26 BDSG regelt den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis, was für den Einsatz der KI am Arbeitsplatz relevant ist (Baden-Württemberg Datenschutz, 2023).Im November 2022 hat die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Bundesländern bei der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Richtlinien für die datenschutzkonforme Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Forschung festgelegt (Baden-Württemberg Datenschutz, 2023). Dies ist sehr wichtig, da die KI sonst ganz einfach Gesundheitsdaten von Personen auslesen und weiterverarbeiten kann, ohne dass die betroffenen Personen davon wissen.In Baden-Württemberg regelt das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) den Einsatz von KI an öffentlichen Orten. Der §13 LDSG bestimmt, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten für die nicht ursprünglichen Erhebungszwecke erhoben und weiterverarbeitet werden dürfen. Das beeinflusst die Weiterentwicklung und die Anwendung von KI-Systemen im öffentlichen Raum (Baden-Württemberg Datenschutz, 2023).Eine Studie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) untersucht die rechtlichen und ethischen Herausforderungen der KI in Deutschland. In der Studie wird die Notwendigkeit für einen ausgewogenen Mittelweg zwischen Grundrechten und Innovationen gefordert. So sollen z.B. das Datenschutzrecht und das Antidiskriminierungsrecht an die KI-Systeme angepasst werden (BMBF, 2023). Diese nationalen Bestimmungen sollen die Grundrechte der Bürger sicherstellen und bewahren.Die KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum in den USA & ChinaDie EU hat einen strikten und engen juristischen Rahmen für die KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum vorgegeben. Doch außerhalb der EU haben Länder andere Vorgehensweisen gewählt. Dies verdeutlicht die Komplexität der neuartigen Technologie auf dem gesamten Planeten.In den USA gibt es keine einheitliche Regelung für die KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum. Dort liegt eine uneinheitliche Gesetzeslage vor. In manchen Bundesstaaten ist der Einsatz der KI-Gesichtserkennung strengstens untersagt, in anderen wiederum ein Mittel, welches aktiv genutzt wird. Die Debatte zwischen der Sicherheit und der Freiheit der Bürger wird in den USA besonders kontrovers geführt (BR24, 2023).In China wird massiv auf die KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum gesetzt. In China gibt es ein riesiges Netzwerk von Überwachungskameras, die mit der KI-Gesichtserkennung ausgestattet sind. Hier wird die KI nicht nur zur Verbesserung der Verbrechungsbekämpfung genutzt, sondern auch für die soziale Kontrolle der Bevölkerung. Dies ist ein starker Kontrast zur EU und ist mit den Datenschutz- und Freiheitsrechten der EU nicht vereinbar (Bundesregierung, 2024). International zeigt die KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum eine Vielzahl von verschiedenen Ansätzen mit einer großen Spannbreite zwischen Sicherheitsvorstellungen und der Sicherung der Grundrechte der Bürger. Diese globalen Unterschiede zeigen die Notwendigkeit eines internationalen Dialogs über die KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum auf (Bundesregierung, 2024).Chancen der KI-Gesichtserkennung im öffentlichen RaumDie KI-Gesichtserkennung kann einen enormen Beitrag zur Sicherung der Gesellschaft leisten. Durch den Einsatz an öffentlichen Plätzen, Flughäfen und Bahnhöfen kann eine potenzielle Bedrohung frühzeitig erkannt werden, und es können Maßnahmen zur Prävention festgelegt werden (Microsoft Azure, 2024). Die Fähigkeit, große Menschenmengen in Echtzeit zu überwachen und verdächtige Personen zu identifizieren, ermöglicht es, schneller und gezielter zu reagieren.Ein interessantes Beispiel für den erfolgreichen Einsatz der KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum kommt aus Großbritannien. In Großbritannien wurden KI-Gesichtserkennungskameras an öffentlichen Plätzen, z.B. am Flughafen, eingesetzt, um die Sicherheit zu erhöhen. Die erkannten Gesichter wurden mit einer Liste von terrorverdächtigen Personen abgeglichen. Das hat dazu geführt, dass die öffentliche Sicherheit deutlich verbessert wurde (Deloitte, 01.09.2024).Ein weiterer Anwendungsbereich ist die Unterstützung der Justiz bei der Strafverfolgung oder bei der Suche von vermissten Personen. Diese Technologie ermöglicht es, Tatverdächtige schneller zu identifizieren und zu orten, was die Aufklärungsrate von Verbrechen erhöhen kann (BR24, 2023). Bei der Suche nach vermissten Personen kann die KI-Gesichtserkennung eingesetzt werden, um die großen Datenmengen effizient zu durchsuchen und Übereinstimmungen zu finden, was die Chancen auf ein schnelles Auffinden der Person erhöht.Die KI-Gesichtserkennung kann die Effizienz steigern. Bei den Sicherheitskontrollen in Flughäfen kann diese Technologie zur Beschleunigung der Kontrollen eingesetzt und somit der Passagierfluss positiv beeinflusst und verbessert werden (Microsoft Azure, 2024).Ein Beispiel für die Steigerung der Effizienz durch KI-Gesichtserkennung ist ihr Einsatz am Frankfurter Flughafen. Im Jahr 2023 wurde dort das biometrische Verfahren "Star Alliance Biometrics" eingeführt. Dabei können sich Passagiere einmalig kostenlos registrieren und kontaktlos durch die Sicherheitskontrolle und das Boarding passieren. Das "Star Alliance Biometrics" nutzt die KI-Gesichtserkennung, indem sie die Identität der Reisenden digital verifiziert (Fraport AG, 2023).In der öffentlichen Verwaltung kann KI zur Überprüfung von Identitäten beitragen und die Prozesse so verkürzen und vereinfachen. Die Technologie kann in das Konzept von Smart Citys integriert werden, um personalisierte Dienstleistungen anbieten zu können. Dabei soll die Lebensqualität der Bürger erhöht und verbessert werden.In den öffentlichen Verkehrsmitteln könnte die KI-Gesichtserkennung einen Anwendungsbereich übernehmen. Sie könnte automatisch Fahrscheine kontrollieren oder zur Anpassung von Informationsanzeigen an individuelle Bedürfnisse genutzt werden (Canto, 2024.).Die Einführung der KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und dem Schutz der Privatsphäre der Bürger (Deutschlandfunk, 2024).Risiken der KI-Gesichtserkennung im öffentlichen RaumNeben den Chancen der KI-Gesichtserkennung, die vielversprechende Ansätze bietet, bringt sie auch einige Risiken und Herausforderungen mit sich, die sorgfältig analysiert werden müssen. Die weltweite Einführung von KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum stellt eine Bedrohung für die Privatsphäre und den Datenschutz dar. Die Bedrohung besteht darin, dass die Menschen überwacht werden, ohne ihre Zustimmung gegeben zu haben, und dadurch wissen die Menschen oft gar nicht, dass sie überwacht werden.Dies kann zu einer Erosion der Anonymität in der Öffentlichkeit führen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gefährden. Die Sammlung und Speicherung der biometrischen Daten durch die KI-Systeme in ihren Datenbanken ist ebenfalls nicht ganz ungefährlich. Es besteht das Risiko von Datenlecks und unbefugtem Zugriff von böswilligen Akteuren. Im schlimmsten Fall können böswillige Akteure, die sich illegal Zugang verschaffen, ihren Mitmenschen schaden, da sie Bildmaterial und Informationen über sie erhalten. Dies kann zu schwerwiegenden Konsequenzen für alle Betroffenen führen.Die Gefahr des Missbrauchs der KI-Daten besteht also darin, dass die Daten nicht nur für ihre ursprünglichen Zwecke verwendet werden, sondern über diese hinaus gehen. Es besteht die Gefahr, dass autoritäre Regierungen oder böswillige Akteure diese Technologie zur Massenüberwachung, politischen Unterdrückung oder zur Verfolgung von Minderheiten einsetzen (BR24, 2023). Außerdem können die gesammelten Daten dazu genutzt werden, um unfaire Profile von Menschen zu erstellen oder sie gezielt zu beeinflussen. Das kann die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung gefährden.Ein weiteres Risiko der KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum ist ihre Fehleranfälligkeit. Diese Fehlerquote führt zu einem Diskriminierungsrisiko. Studien haben gezeigt, dass viele Systeme Schwierigkeiten haben, Gesichter von Menschen mit dunkler Hautfarbe oder bestimmten ethnischen Merkmalen korrekt zu erkennen, was zu falschen Identifizierungen und unkorrekter Behandlung führen kann (TÜV Rheinland, 2023). Diese Fehler können ernsthafte Folgen haben, besonders wenn die Technologie in heiklen Bereichen wie der Strafverfolgung eingesetzt wird.Transparenz und Nachvollziehbarkeit ist oft schwierig zu erreichen, da die Algorithmen, die in Gesichtserkennungssystemen eingesetzt werden, sehr komplex sind. Diese mangelnde Transparenz erschwert es, die Zuverlässigkeit der Systeme zu überprüfen und mögliche Fehler zu erkennen. Ein Risiko ist also die Entscheidungsgrundlage der KI-Gesichtserkennung. Es besteht die Möglichkeit, dass die Entscheidungen nicht ausreichend erörtert werden, und somit sind diese schnell anfechtbar. Diese schnelle Möglichkeit der Anfechtung unterliegt den rechtstaatlichen Prinzipien. Aus diesem Grund fordern die Kritiker der KI-Gesichtserkennung eine Entwicklung von strengen und genaueren rechtlichen Rahmenbedingungen und ethischen Richtlinien für den Einsatz von KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum. Transparenz in der Entwicklung und Anwendung der Technologie, regelmäßige Kontrollen zur Überprüfung der Genauigkeit und Fairness sowie klare Grenzen für den Einsatz in sensiblen Bereichen sind notwendig, um die Rechte und Freiheiten der Bürger zu schützen (Canto, 2024).Ethische Betrachtungen und ZukunftsaussichtenDie Einführung der KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum wirft ethische Fragen auf und erfordert einen Blick auf die Entwicklung der Technologie in der Zukunft. Diese Technologie, die das Potenzial hat, sowohl die öffentliche Sicherheit zu verbessern als auch grundlegende Freiheitsrechte zu gefährden, steht im Zentrum einer gesellschaftlichen Debatte über die Balance zwischen technologischem Fortschritt und dem Schutz individueller Rechte (Deloitte, 01.09.2024). Dabei wird deutlich, dass die verantwortungsvolle Entwicklung und Nutzung dieser Technologie eine kontinuierliche Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen und einen offenen gesellschaftlichen Dialog erfordert (Europarl, 2021).Die Einführung der KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum stellt die Gesellschaft vor ein Dilemma zwischen der individuellen Freiheit und der Sicherheit der Allgemeinheit. Während die Technologie das Potenzial hat, die öffentliche Sicherheit zu verbessern, indem sie bei der Identifizierung von Verdächtigen oder der Prävention von Straftaten hilft, birgt sie gleichzeitig Risiken für die Privatsphäre und bürgerliche Freiheiten (Deloitte, 01.09.2024). Die Herausforderung in diesem Dilemma ist es, dass ein passender Ausgleich zwischen den beiden Herausforderungen gefunden werden muss. Auch deshalb sind die sorgfältigen Gesetze zur KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum abermals von hoher Bedeutung.Die Akzeptanz der KI-Gesichtserkennung hängt vor allem vom Vertrauen der Bevölkerung in die Technologie ab. Um das Vertrauen der Bevölkerung zu gewinnen, sind mehrere Faktoren wichtig. Nur durch die folgenden Aspekte kann eine Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht werden:Transparenz ➤Die Bevölkerung muss über die Funktionsweise der Technologie und der Einsatzweise umfassend informiert werden.Datenschutz ➤Der Schutz der privaten Daten muss klar geregelt sein.Nachvollziehbarkeit ➤Die Entscheidungen der KI müssen nachvollziehbar und erklärbar sein.Kontrolle ➤Es muss eine Überprüfung und Kontrolle der KI-Systeme geben (Microsoft Azure, 2024).Mit dem Einsatz der KI-Gesichtserkennung ergeben sich neue rechtliche und ethische Herausforderungen bezüglich der Verantwortung und der Haftung. Offen ist die Frage, wer zur Rechenschaft gezogen wird, wenn die KI-Gesichtserkennung Fehler macht oder missbraucht wird. Ein möglicher Rechtsstreit betrifft folgende Parteien:Entwickler der KI-SystemeBetreiber der Systeme (z.B. Behörden oder Unternehmen)NutzerKlare Verantwortung ist elementar in diesem Sicherheitsbereich, um das Vertrauen der Gesellschaft in die KI-Gesichtserkennung zu stärken und um Missbräuche zu verhindern. Der Al Act adressiert dies, indem er Pflichten für die verschiedenen Parteien im KI-System festlegt (Bundesregierung, 2024). Um einen angemessenen Rechtsschutz zu gewährleisten, müssen auch die Produkthaftung und der Rechtsschutz gewährleistet werden.Die Entwicklung der KI-Gesichtserkennung wird stark von politischen Entscheidungen abhängen. Der Al Act ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Er bietet eine ausgewogene Gesetzesdarlegung, die Innovationen fördert und die Grundrechte schützt. Der Al Act kategorisiert KI-Anwendungen nach ihrem Risiko und legt entsprechende Anforderungen fest (Bundesregierung, 2024). Notwendige Regulierungen umfassen:Festlegung klarer Grenzen für die Einsatzbereiche, Etablierung von Kontrollen, regelmäßige Überprüfung der KI-Systeme, Kontrolle der Datenschutzrichtlinien.Diese Regulierungen müssen flexibel bleiben, um sich schnell an technologische Fortschritte und ihren Wandel anpassen zu können. Dennoch darf niemals der Schutz der Grundrechte aus den Augen gelassen werden. Die Weiterentwicklung der KI-Gesichtserkennung basiert auf einer intensiven Forschung und technologischen Innovationen. Dabei gibt es folgende Kernbereiche:Verbesserung der Genauigkeit:Erhöhung der Erkennungsgenauigkeit über demografische Gruppen hinwegSchwächen bei der Erkennung bestimmter ethnischer Gruppen und Altersklassen beseitigenEntwicklung von Algorithmen zur Reduzierung von Ungleichheiten (TÜV Rheinland, 2023)Erhöhung der Robustheit gegen Manipulationen:Erkennung und Abwehr von Täuschungsversuchen (z.B. Deepfakes) stärken Verbesserung der Zuverlässigkeit (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, 2023).Datenschutz und Privatsphäre: Mehr Schutz der personenbezogenen Daten Entwicklung von Techniken wie föderiertes Lernen (Baden-Württemberg Datenschutz, 2023).Steigerung der Transparenz, Verbesserung der NachvollziehbarkeitEntwicklung von transparenten Entscheidungsprozessen der KI-Systeme (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) Energieeffizienz: Entwicklung von Algorithmen Reduzierung des Energieverbrauchs bei KI-Anwendungen (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023)Diese Forschungsbereiche sind miteinander verbunden und erfordern eine Zusammenarbeit. Die Akzeptanz der Gesellschaft gegenüber der KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum kann nur durch kontinuierliche Forschung und Innovationen hergestellt werden.FazitDie KI-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum bringt ein großes Dilemma mit sich. Das Dilemma zwischen Sicherheit und Freiheit, welches schwierig zu lösen ist. Während die Sicherheit der Bevölkerung zweifellos von großer Bedeutung ist, darf sie nicht auf Kosten grundlegender Freiheitsrechte gehen. Dabei ist es entscheidend, eine ausgewogene Balance zwischen dem Schutz der Bürger und deren Privatsphäre zu schaffen.Die Kritiker weisen vor allem auf ethische und rechtliche Bedenken hin. Die Gefahr einer umfassenden Überwachung, welche die eigenen Grundrechte einschränkt, ist bedenklich. Doch diese Bedenken können mit Gesetzen umfassend reguliert werden. Der Al Act und die nationale Datenschutzbestimmung sind ein Schritt in die richtige Richtung, um rechtliche Bedenken zu eliminieren und die Vorteile der Technologie zu nutzen.Mögliche Chancen der KI-Gesichtserkennung wie die Verbesserung der öffentlichen Sicherheit, Unterstützung der Strafverfolgung der Justiz und die Steigerung der Effizienz liegen klar auf der Hand. Diese sollten unbedingt nutzbar sein, damit wir die Sicherheit der Allgemeinheit an öffentlichen Orten gewährleisten können. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Einsatz klaren rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt.Aus diesem Grund möchte ich mit den Worten von Thorsten Frei (CDU) enden, die auch meine persönliche Meinung widerspiegeln: "Wir müssen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit unsere Strafverfolgungsbehörden mit biometrischer Echtzeit-Gesichtserkennung und Künstlicher Intelligenz Straftäter schneller fassen können. Die neue, europäische KI-Verordnung ermöglicht den Einsatz etwa bei schweren Straftaten und Terrorismus" (RedaktionsNetzwerk, 2023).LiteraturverzeichnisBaden-Württemberg Datenschutz. (2023). Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Online unter: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/rechtsgrundlagen-datenschutz-ki/ BKA. (2024). Gesichtserkennung. Online unter: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/Kriminaltechnik/Biometrie/Gesichtserkennung/gesichtserkennung_node.html Boell. (2023). Gesichtserkennung für die öffentliche Sicherheit: Brasilien prescht voran. Online unter: https://www.boell.de/de/2023/07/18/gesichtserkennung-fuer-oeffentliche-sicherheit-brasilien-prescht-voran BR24. (2023). Kritiker befürchten mehr Überwachung durch KI-Gesetz. Online unter: https://www.br.de/nachrichten/netzwelt/kritiker-befuerchten-mehr-ueberwachung-durch-ki-gesetz,TytqvJV Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). (2023). Künstliche Intelligenz und Recht. Online unter: https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/digitale-wirtschaft-und-gesellschaft/kuenstliche-intelligenz/kuenstliche-intelligenz_node.html Bundesregierung. (2024). EU verabschiedet erstes KI-Gesetz weltweit. Online unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/kuenstliche-intelligenz/ai-act-2285944 Canto. (2024). Der ultimative Leitfaden zur KI-Gesichtserkennung. Online unter https://www.canto.com/de/blog/ki-gesichtserkennung/ Deutschlandfunk. (2024). AI Act: Die EU reguliert künstliche Intelligenz. Online unter: https://www.deutschlandfunk.de/ai-act-eu-kuenstliche-intelligenz-gefahr-regulierung-100.html Deloitte. (n.d.). KI und Grundrechte. Abgerufen am 1. September 2024, von https://www2.deloitte.com/de/de/pages/public-sector/articles/ki-und-grundrechte.html Europarl. (2021). Künstliche Intelligenz in der EU: Neue Vorschriften für KI-Systeme. Europäisches Parlament. Online unter: https://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/society/20210211STO97614/kunstliche-intelligenz-in-der-eu-neue-vorschriften-fur-ki-systeme Fraport AG. (2023, 5. Dezember). Mit Gesichtserkennung vom Check-in bis zum Boarding: SITA und Fraport starten biometrisches Reisen am Flughafen Frankfurt. Online unter: https://www.fraport.com/de/newsroom/pressemitteilungen/2023/q4/mit-gesichtserkennung-vom-check-in-bis-zum-boarding--sita-und-fr.html Microsoft Azure. (2024). Was ist Gesichtserkennung? Online unter: https://azure.microsoft.com/de-de/resources/cloud-computing-dictionary/what-is-face-recognition RND. (2023). KI-Gesichtserkennung: CDU-Politiker Frei fordert Einsatz. RedaktionsNetzwerk Deutschland. Online unter: https://www.rnd.de/politik/ki-gesichtserkennung-der-polizei-cdu-politiker-frei-fordert-einsatz-HGUYEPBHSJBPJCXMIXQN27S3XM.html Sui Generis. (2022). Maschinelle Gesichtserkennung im öffentlichen Raum. Online unter: https://sui-generis.ch/article/view/sg.204/2576 TÜV Rheinland. (2023). Datenschutz und Künstliche Intelligenz | TÜV Rheinland Blog. Online unter: https://akademie.tuv.com/blog/datenschutz-im-zeitalter-der-kuenstlichen-intelligenz/
GESCHICHTE DES CISTERCIENSER-KLOSTERS WILHERING Geschichte des Cistercienser-Klosters Wilhering ( - ) Einband ( - ) Titelseite ([I]) Seiner Hochwürden und Wohlgeborn dem Herrn Johann Baptist Schober, k. k. Regierungsrathe, und Abbte des Cistercienser-Klosters Wilhering, erfurchtsvoll gewidmet vom Verfasser ([III]) Vorrede. ([V]) Gründung des Klosters Wilhering. Seine ersten Schicksale. ([1]) Wilhering unter Ebrach. Zunehmender Wohlstand. (7) Stiftung des Klosters Erfurt und der Pfarre Zwetel. Beilgung mehrerer Streitigkeiten. Erwerbungen. (20) Theilung der Pfarre Gramastetten. Erwerbung der Pfarre Teras. Stiftung von Engelszell. Häusliche Uneinigkeit. Erwerbungen. (32) Stiftung von Seifenstein. Visitation. Rechtliche Entscheidungen in Betreff des Verhältnisses der Pfarrer von Leonfelden zum Kloster. Bestätigung der Freiheiten des Klosters. Erwerbungen. Stiftungen. (46) Streitigkeiten wegen der Pfarren und endliche Einverleibung derselben. Wohlthäter der Kirchen. (55) Freiheiten, welche dem Kloster ertheilt oder bestätigt wurden. Gerichtshändel, Stiftungen und anderwertige Erwerbungen. (58) Die völlige Einverleibung (Incorporation) der Pfarren Gramastetten, Leonfelden und Teras (62) Bestätigung der Freiheiten. Erwerbungen. Gerichtliche Verhandlungen. Zustand des Klosters. (65) Pontificalkleidung. Stiftungen und Erwerbungen. Mißliche Umstände des Klosters. Ein Heiratsbrief. (68) Bestätigung alter, und Ertheilung neuer Gnadenbriefe. Stiftungen und Schenkungen. (70) Zustand des Klosters. Visitation. Gerichtsbriefe. (73) Zur Geschichte der Pfarren des Klosters. (76) Die Reformation in ihrem Angange und in ihren Folgen. Anstrengungen gegen die vordringenden Türken. (77) Zustand des Klosters Wilhering. Leistungen desselben. Ein Gerichtsbrief. (87) Fortschritte der Reformation. Ihr Eindringen in die Klöster, und insbesondere in das zu Wilhering. (91) Seifenstein. (98) Vergebliche Bemühungen K. Ferdinand's, dem Abfalle seiner Länder von der katholischen Religion Einhalt zu thun. Sein Sohn K. Maximilian. (99) K. Maximilian's Verhalten gegen die protestant. Stände. Religions-Concession. Kloster-Visitation und Kloster-Reformation. (104) Zustand des Klosters Wilhering. Ernennung der Aebbte durch den Kaiser. Instruction derselben. Güterverpfändung. Rechtsstreit. (114) Abermals ein kaiserlicher Abbt. Sittlicher Zustand des Klosters. Administration des Klosters nach Entfernung des Abbtes. Verkauf des Gutes Eckendorf. (117) Versuche der geistlichen und westlichen Obrigkeit zur Erhebung des Klerus, und zur Wiederherstellung der katholischen Religion. Allgemeine Verwilderung. (120) Wilhering erhält wieder einen Abbt. Versuch, die Pfarren mit katholischen Priestern zu bestellen. Sittlicher Verfall der Mönche. (127) Die Pfarren des Klosters. (129) Engelszell. (133) Versuche zur Wiederherstellung der katholischen Religion. (134) Alexander vom See, Abbt zu Wilhering. (136) .der Pfarre Ottensheim. (138) Gramastetten. (141) Zwetel. (142) Leonfelden. (143) Oberneukirchen. (144) Weissenbach. (145) Kloster Engelszell. (145) Das Kloster Schlägel. (147) Reformation der Unterthanen, und ihre Folgen. (150) Prälatenstands-Angelegenheiten. (158) Bauernaufruhr. Kaiserliche Commission. Erneuerte Reformationsversuche. Gegenbemühungen der Stände. (163) Die Pfarren des Klosters Wilhering. (171) Zustand des Klosters Wilhering. Vertrag mit den Unterthanen. (175) Abbt Alexander wünscht eine andere Abbtei und erhält Garsten. (178) Interregnum. (180) Reformation. Die Stände in ihrem Verhalten gegen den Kaiser und den Erzherzog Matthias. Capitulations-Resolution. (181) Zustand des Klosters Wilhering. Commission zu Mansee. Tod des Abbtes Johann. (206) Die Pfarren des Klosters. (207) Das Kloster Seifenstein. (208) Abbt Anton Wolfradt. (209) Anordnung des Kaisers zum Besten der Klöster. (209) Vergleich der katholischen und protestantischen Stände. (210) Georg Grill wird Abbt zu Wilhering. (211) Der Landtag zu Prag. Verhandlung zwischen den Prälaten und den politischen Ständen wegen Errichtung der Landtafel. (213) Der böhmische Aufruhr. Verhalten der österreich. Stände bis zum Tode des Kaisers Matthias. (215) Benehmen der Stände gegen König Ferdinand bis zur Besetzung des Landes durch Herzog Maximilian von Baiern. (224) Das Land ob der Ens wird von Herzog Maximilian von Bayern unterworfen, und ihm vom Kaiser verpfändet. (250) Verhandlungen der Stände in München und Wien bis zur unbedingten Unterwerfung und zur Aussöhnung mit dem Kaiser. (266) Der Bauernkrieg. (299) Fernere Verhandlung bis zur Einlösung des Landes. Bestätigung der Privilegien. Oberösterreich dem Kaiser zurückgegeben. (305) Fortsetzung der Reformation. (310) Das Kloster Engelszell. (316) Seifenstein. (318) Hohenfurt. (318) Schlierbach. (320) Das Kloster Goldenkron (Spinea Corona). (320) Die Pfarre Ottensheim. (321) Gramastetten. (323) Leonfelden. (323) Weissenbach, Oberneukirchen, Zwetel. (324) Zustand des Klosters Wilhering. (326) Abbt Caspar Orlacher. (331) Leistungen des Landes und des Klosters. (331) Erwerbungen durch Ankauf und Vermächtnisse. (334) Reformation. (335) Engelszell. (338) Seifenstein. (339) Hohenfurt. (341) Patronatspfarren. (344) Zustand des Klosters Wilhering. (347) Abbt Malachias und dessen Verwaltung. (349) Abbt Bernhart's Verwaltung. (350) Engelszell. (351) Verwaltung des Abbtes Hilarius. Unruhe der Bauern wegen der Jagd. (352) Bonus Pömerl. Brand des Klosters. Erwerbung der Pfarre Heinrichsschlag. (354) Abbt Johann Baptist. Der österreichische Erbfolgekrieg. (356) Ankauf des Hochwildbanns und des kais. Forstes am Kürnberg; der Herrschaften Mühldorf, Mühllacken. (357) Die Pfarren des Klosters. (359) Engelszell. (360) Das Kloster Baumgartenberg. Abbt. Raimund. (364) Protestantische Bewegung in Oberösterreich. (364) Die Aebbte Alan, Johann Baptist, Bruno und Johann Baptist. (369) Reihenfolge der Aebbte [1146 - 1832]. (373) Zur Genealogie des Geschlechtes der Herren von Wilhering, Waschenberg und Griesbach. (375) [Abb]: Zum Schlusse fügen wir in einer genealogischen Tabelle das Resultat unserer kleinen Untersuchung zur leichteren Uebersicht bei. (387) Unruhige Bewegungen der Unterthanen im Garstenthale. (388) Urkundenbuch. ([433]) I. Aus dem Necrologium Wilhering. (435) II. Eine alte Aufschreibung über die Gründung und die frühern Schicksale des Stiftes Wilhering. (449) III. 1287. Ein Urbar von Wilhering, auf Pergament. (459) IV. Dat. bruuiningen 1154, den 25. September. Bischof Eberhard bestätigt die Stiftung des Klosters Wilhering. (467) V. Sine loco et die 1154. Aus einer Abschrift des 12. Jahrhunderts. Bischof Eberhard nimmt die Stiftung des Klosters Wilhering in den Schutz der Kirche zu Bamberg. (468) VI. Sine loco et anno. circa 1154. Bischof Eberhard von Bamberg übernimmt die Schenkung des Ortes Wilhering durch den Edlen Colo, an welchem eine Cistercienser-Abbtei gegründet wurde (470) VII. 1155 s. loc. et die. Abbt Gebhard von Wilhering erwirbt einige Güter zu Hilting und Rute. (471) VIII. Sine loco et anno. Ein Tauschvertrag zwischen dem Kloster Wilhering und Gerold von Kürnberg. (473) IX. Dat. Ebelleperghc 1159, 23. Juni. Bischof Konrad von Passau bestätigt einen Tausch zwischen dem Kloster Wilhering und dem Pfarrer zu Schönhering, zwischen jenem und dem Markgrafen Ottokar von Steyr. (474) X. Dat. Patauie 1159, 23. September. Bischof Konrad von Passau genehmigt einen Tausch zwischen dem Kloster Wilhering und dem Pfarrer zu Schönhering, welcher für die Zehente um Wilhering einen Hof zu Straßheim erhält. (476) XI. 1161 sine loco et die. Abbt Gebhard von Wilhering tauscht das Gut Kogel ein gegen einen Hof und eine Mühle zu Siggenfurt, und erwirbt ein anderes von Wernhart von Traun. (478) XII. 1161, sine loco et die. Uebergabe der Güter Ederamsberg und eines Hofes zu Rotele an das Kloster Wilhering. (479) XIII. 1161, sine loco et die. Eine Aufzeichnung des Abbtes Gebhart, betreffend die Erwerbung des Gutes Misgingen, durch Ankauf von einem Dienstmanne Adelberts von Berg erworben. (481) XIV. 1167 den 14. Juli. Dat. apud Ebilsperch. Abono (alias Albinus), Bischof von Passau, bestätigt dem Abbte Gebhard von Wilhering das Burgrecht auf einem Hofe zu Eferding und einen Tausch seiner Vorfahren mit dem Kloster. (482) XV. 1180 s. die Act. Patauie. Bischof Diepold von Passau bekräftigt einen Tausch, den er schon früher in einem Capitel zu Ens mit dem Abbte Gebhard von Wilhering gemacht hatte, betreffend den Zehent in der Scharten und zu Arbenberg, welchen der Abbt für einige Besitzungen zu Duringsteten erhält. (484) XVI. 1188 den 24. Februar. Acta ad curiam Imperatoris Friderici. Herzog Luipold von Oesterreich nimmt im Auftrage des Kaisers das Kloster Wilhering unter seinen Schutz. (485) XVII. 1188 den 20. Februar. Dat. Patauie. Herzog Leopold VI. von Oesterreich verleiht dem Kloster Wilhering die Freiheit von der Maut. (486) XVIII. Actum in Euerdingen 1189 den 7. März. Bischof Diepold bestätigt auf die Bitte des Abbtes Hiltger von Wilhering einen Tauschvertrag zwischen dem Kloster und dem Pfarrer zu Schönhering. (487) XIX. 190. Abbt Hilteger von Wilhering beurkundet, daß das Kloster einem gewissen Rechwin für Ueberlassung eines Weingartens jährlich 2 Fuder Wein geben soll. (489) XX. 1193 - 1200. Abfindung des Abbtes Otto von Wilhering mit Otto von Buchberg wegen seiner Ansprüche auf das Gut Zemleub. (489) XXI. 1197 den 26. April. Dat. Salchenowe. Herzog Friedrich der Katholische von Oesterreich bestätigt dem Kloster Wilhering die Mautfreiheit, und erläßt ihm das Marschfutter eines Hofes. (490) XXII. 1200. S. l. Der Edle Otto von Grubeh legte das Prädium Kürnberg auf den Altar zu Wilhering zur Verbesserung der Pfründen. Hierüber stellt der Abbt Otto einen Revers aus. (491) XXIII. 1202 den 15. December. Dat. aput Newenbruch. Herzog Leopold VII. erneuert dem Kloster Wilhering die Mautfreiheit (1188 den 29. Februar und 1197 den 26. April) und spricht es frei vom Marschfutter auf den Höfen zu Cemleub, Sarabulcha und Teuffenbach. (492) XXIV. 1206 den 4. Februar. Dat. Patavie. Bischof Poppo bestätigt eine Uebergabe von 2 Huben zu Edramsberg an das Kloster Wilhering, welche sein Vorgänger Wolfker schon bewilligt hatte. (493) XXV. Sine loco. 1206 den 10. Juni. Bischof Manegold von Passau willigt in einen Zehenttausch zwischen dem Kloster Wilhering und der Pfarre Gramastetten. (495) XXVI. Dat. Patauie 1212 am 24. Januar. Manegold, Bischof von Passau, verleiht die Zehente von den Neugereuten in der Herrschaft Wildberg dem Gundacker von Steyr, zur Erbauung einer neuen Kirche (zu Zwetl.) (497) XXVII. 1212 am 24. Januar. Act. Patauie. Bischof Manegold bestimmt die Grenzen einer durch Gundacker von Steyr zu errichtenden Pfarre und schenkt ihr den Zehent der Neugereute Wildberg. (498) XXVIII. 1214 - 1216. s. l. et die. Papst Innocenz bestätigt alle Güter und Freiheiten des Klosters Wilhering, und nimmt es in den Schutz des heil. Stuhles auf. (499) [Abb.]: (504) XXIX. Sine loco et anno. 1215 - 21. Bischof Ulrich von Passau beurkundet eine Uebereinkunft des Klosters Wilhering mit Heinrich von Tretena wegen eines Hofes zu Wrgeldorf. (504) XXX. 1236 am 20. Februar. Dat. apud Wiennam. K. Friedrich II. bestimmt dem Kloster Wilhering den Albero von Polheim, Hauptmann ob der Ens, zum Vogte. (506) XXXI. 1236 am 28. Februar. Dat. apud Wiennam. Bestätigung der Mautfreiheit des Stiftes Wilhering durch K. Friedrich II. (507) XXXII. 1236 im Februar. Dat. apud Wiennam. K. Friedrich II. bestätigt dem Kloster Wilhering die dem Orden der Cistercienser eigenthümliche Freiheit unter keinem Vogte zu stehen; und erklärt es von jedem weltlichen Gerichtszwange befreit. (507) XXXIII. 1237 am 2. März. Dat. apud Wiennam. Bischof Eckbert von Bamberg bestätigt die Stiftungsurkunde seines Vorfahrens Eberhard für das Kloster Wilhering. (511) XXXIV. Sine loco et anno 1230 - 46. Herzog Friedrich II. von Oesterreich erklärt das Kloster Wilhering zufolge der Freiheiten des Cistercienser-Ordens frei von jeder Vogtei. (514) XXXV. Dat Patauie 1241 am 23. Februar. Bischof Rudiger von Passau bekräftigt die Schenkung Friedrich II., Herzogs von Oesterreich (1240 den 31. Januar), welcher das Patronatsrecht der Pfarrkirche Gramastetten dem Kloster Wilhering verliehen. (515) XXXVI. 1241 am 25. September. Dat in Chremse. Herzog Friedrich II. von Oesterreich schenkt dem Kloster Wilhering das Dorf Eckendorf, 2 Höfe zu Pasching und zu Zeilach, erklärt diese und alle übrigen Besitzungen des Klosters von aller Gerichtsbarkeit befreit, ausgenommen in Fällen des Todes, und erlaubt jährlich über den Bedarf noch ein Talent Salz mautfrei einzuführen. (516) XXXVII. Sine loco 1242 am 1. März. Sieghard Piber gibt dem Kloster Wilhering zum Ersatze für zugefügten Schaden ein Gut zu Waldenstein. (517) XXXVIII. Sine loco 1242 am 16. August. Herzog Friedrich II. bestätigt dem Kloster Wilhering die Mautfreiheit. (518) XXXIX. Dat Salzburch am 12. Mai 1246. Erzbischof Eberhart von Salzburg verleiht dem Kloster Wilhering jährlich 1/2 Pfund Küffelsalz (talentum dimidium Cuppularum) aus seiner Saline. (519) XL. Dat. Patauie 1247 am 1 December. Bischof Rudiger von Passau erklärt, daß dem Kloster Wilhering für alle seine Weinberge nur ein Pfund Pfenninge jährlich statt des Zehents zu reichen obliege. (520) XLI. Datum Patauie 1248 am 20. Januar. Das Capitel von Passau gibt seine Zustimmung zu einem Briefe des Bischofes Rudiger ddo. 1247 am 1. December. (520) XLII. Dat. Lintz am 12. December 1248. Herzog Otto von Bayern bestätigt dem Kloster Wilhering die Mautfreiheit durch Oesterreich. (521) XLIII. S. l. 1250. Die Brüder Heinrich und Wernhart von Schaunberg beurkunden einen Vertrag zwischen dem Kloster Wilhering und ihrem Ritter Konrad von Furt. (522) XLIV: S. l. um 1250. Mehrere Adeliche bezeugen, daß Herzog Friedrich der Streitbare das Dorf Eckendorf dem Kloster Wilhering geschenkt habe. (523) XLV. Sine loco et die. Act. 1250. Hertnid, Sohn Leutold's des Druchseßen von Schaunberg, gibt der Kirche Wilhering 2 Güter zum Seelgeräth; ein anderes Konrad von Furt. (523) XLVI. Dat. in Linza am 28. November 1252. H. Ottokar bestätigt dem Stifte Wilhering die Mautfreiheit. (524) XLVII. 1252 am 28. November. Dat. in Lynza. H. Ottokar bestätigt die Freiheit des Klosters Wilhering von der Vogtei. (525) XLVIII. Act. Lintz am 28. November 1252. H. Ottokar von Böhmen bestätigt die Schenkung seines Vorfahrs Friedrich II., welcher dem Kloster Wilhering die Pfarre Gramastetten übergeben hatte. (526) XLIX. Dat. in Linz 1252. K. Ottokar von Böhmen bestätigt das Diplom des Herzogs Friedrich II., ddo. Krems 1241 am 25. September für Wilhering. (527) L. S. l. 1253. Die Brüder Albero und Wichart von Polheim geben nach Wilhering zum Seelgeräthe für ihren Vater den Hof in Lintha. (527) LI. Sine die et loco, 1258. Wernhart von Schaunberg und Hedwig seine Gemalin vergaben nach Wilhering ein Gut zu Ceilach und ein Lehen zu Piberau. (528) LII. Sine loco et anno, um 1260. Wok von Rosenberg bittet den Abbt und das Capitel zu Citeaur, seine Stiftung (Hoehfurt) dem Orden einzuverleiben. (530) LIII. Dat. Patuie am 16. August 1260. Bischof Otto erlaubt, daß Leutold von Pruschink der Kirche Wilhering einen Zehent zu Ederamsperg, welcher Lehen des Stiftes Passau ist, übergeben dürfe. (530) LIV. S. l. 1262 am 26. April. Bernhart von Schaunberg bestätigt den Spruch der ehehaften Teiding zu Freiham, daß eine Veräußerung der Güter des Klosters Wilhering zur Nutznießung auf Lebenszeit durch den Abbt ohne des Comvents Einwilligung kraftlos sey. (531) LV. Dat. in Schowenberc am 26. December 1262. Heinrich von Schaunberg erlaubt seinem Druchseß Hertnid, 2 Güter nach Wilhering zu geben. (532) LVI. Dat in Schauenberch am 17. April 1263. Heinrich und Wernhart von Schaunberg versichern dem Kloster Wilhering ein Anleihe von 12 Talenten auf 2 Lehen zu Chalhamting. (533) LVII. Act. in Greimharsteten am 24. Juni 1264. Heinrich und Bernhart von Schaunburg bestätigen einen Tausch zwischen Wilhering und den Brüdern von Zell. (533) LVIII. S. l. 1264 am 15. August. Gründung der Pfarrkirche zu Zwetel durch Ulrich von Lobenstein. (535) LIX. S. l. am 24. August 1264. Abbt Ernst von Wilhering übernimmt die durch Ulrich von Lobenstein gestiftete Pfarre Zwetel. (536) LX. Act. in Schawnbergk am 29. September 1264. Die Brüder Heinrich und Bernhart von Schaunberg entsagen aller Jurisdiction über die Leute und die Güter des Gotteshauses Wilhering. (537) LXI. Dat. in Schaunbergk am 29. September 1264. Bernhart von Schaunberg schenkt dem Kloster Wilhering 2 Höfe zu Pasching und zu Zeilach. (538) LXII. S. l. 1265 am 11. November. Ulrich von Lobenstein verkauft dem Kloster Wilhering seine Besitzungen zu Piberawe um 60 Pfund Pfenninge. (539) LXIII. Dat. in Schaunbergk 1265. Bernhart von Schaunberg stiftet sich einen Jahrtag zu Wilhering mit seinen Besitzungen zu Breitwiesen, einem Hofe und einer Mühle zu Furt. (539) LXIV. S. l. 1270 am 25. Januar. Heinrich von Schaunberg bekräftigt einen Tausch des Abbtes von Wilhering mit Wernhart dem Zeller. (540) LXV. Dat. Wiennae am 27. Jänner 1270. K. Ottokar bestätigt eine Schenkung Herzog Friedrich II. vom Jahre 1241 am 25. September, wörtlich dessen Diplom einschaltend. (541) LXVI. Dat. Wienne am 27. Jänner 1270. K. Ottokar bestätigt dem Kloster Wilhering eine Urkunde Herzog Leopold VII. von 1202 am 15. December, indem er selbe wörtlich einschaltet. (542) LXVII. Dat. Wienne am 27. Jänner 1270. König Ottokar bestätigt dem Kloster Wilhering die Freiheit von der Advocatie, wie 1252 am 28. November. (543) LXVIII. Sine loco, am 27. Jänner 1270. König Ottokar bestätigt dem Kloster Wilhering die Pfarre Gramastetten. (544) LXIX. Dat. Wienne am 29. Jänner 1270. K. Ottokar bestätigt die Mautfreiheit des Klosters Wilhering. (545) LXX. Dat. Wienne am 13. Jänner 1277. König Rudolf bestätigt den Freiheitsbrief, welchen Herzog Friedrich II. von Oesterreich dem Stifte Wilhering 1241 am 25. September verliehen. (545) LXXXI. S. l. 1278 am 24. Februar. Berthold von Tanneberg gibt nach Wilhering die Güter Oprechtsberg und Bircheh für die Seelenruhe seines Vaters und seiner Mutter. (546) LXXXII. Dat. Wienne 1277 am 22. April. König Rudolf I. bestätigt einen Schiedspruch Wernhart's von Schaunberg zwischen dem Kloster Wilhering und den Brüdern von Ruspach, das Dorf Eckendorf betreffend. (547) LXXIII. Dat. Lintz am 29. November 1278. Herzog Heinrich von Bayern bestätigt die Immunität des Klosters Wilhering, dessen Mautfreiheit und die Erlaubniß, ein Talent Salzes über das Bedürfniß einführen zu dürfen. (549) LXXIV. Dat. Lintz 1278 am 11. December. Herzog Heinrich von Bayern befiehlt seinen Mautnern zu Linz, die Klosterleute von Wilhering mautfreier Durchführung eines Talentes Salz über die Nothdurft nicht zu stören oder zu hindern. (550) LXXXV. Sine loco am 1. Jänner 1282. Wernhart und heinrich von Schaunberg vergaben an Wilhering ihre Besitzung in der untern Mumenau, und den Dienst von 6 Höfen. (551) LXXVI. Sine loco et die 1282. Espin von Wolfstein gibt tauschweise dem Kloster Wilhering einen Hof an der Leiten statt eines andern beim Schlosse Wolfstein, Marhorn genannt. (552) LXXVII. Dat. Wienn am 13. März 1285. Herzog Albrecht bestätigt dem Kloster Wilhering seine Freiheiten: die Exemption, die Mautfreiheit und die Erlaubniß, jährlich ein Talent Salzes über den Bedarf mautfrei einführen zu dürfen. (553) LXXVIII. S. l. 1285 am 25. Juli. Ruger und Ottacher von Biberstein geben nach Wilhering ihr Eigen zu Biberau und zu Chunode zum Seelgeräth für ihren Vater. (555) LXXIX. Sine loco 1285. Ulrich's und Konrad's von Chapellen Willebrief, daß Alram von Attersee an Wilhering 36 Pfenninge ihres Rechtslehens geben dürfe. (556) LXXX. S. l. 1287 am 2. Februar. Ein Tauschvertrag zwischen Wilhering und den Brüdern von Hartheim, welche statt einer Hube zu Hartheim, und 3 Schäffel Getreid zu Straßheim einen Hof zu Geroldsdorf erhalten. (557) LXXXI. Dat. apud Strubingham am 6. Mai 1290. Otto, Herzog von Bayern, verleiht dem Kloster Wilhering die Freiheit, ein Talent Salzes mautfrei zu Burghausen und Schärding durchführen zu dürfen. (558) LXXXII. Dat. Wienne 1291 am 11. Jänner. Herzog Albrecht von Oesterreich befiehlt seinem Hauptmanne ob der Ens, Eberharden von Wallsee, die Klosterleute von Wilhering sogleich in den Besitz der Pfarre Leonfelden zu setzen. (559) LXXXIII. Dat. Wienne 1291 am 13. Jänner. Heinrich der Aeltere, Heinrich der Jüngere und Wernhart von Schaunberg schenken dem Kloster Wilhering das Patronat der Kirche zu Teras. (560) LXXXIV. Dat. Wienne am 19. Februar 1291. Herzog Albrecht von Oesterreich bestätigt dem Kloster Wilhering die Schenkung der Pfarre Gramastetten. (562) LXXXV. Dat. Patauie 1291 am 27. Februar. Bischof Wernhart von Passau bestätigt auf die Bitte des Abbtes Konrad von Wilhering das Diplom seines Vorfahrs Wolfger von 1204 am 29. Juli (bei Kurz Beiträge IV. 533) wegen der Pfarrkirche. (562) LXXXVI. Dat. Patauie 1291 am 15. März. Bischof Wernhart von Passau erlaubt dem Abbte Konrad von Wilhering jährlich 10 Pfund aus den Einkünften der Pfarre Gramastetten zum Besten seines Klosters verwenden zu dürfen. (563) LXXXVII. S. l. 1291 am 1. September. Heinrich von Schaunburg verkauft dem Kloster Wilhering den Kochlerhof an der Palfenz. (564) LXXXVIII. Dat. Wienne 1291 am 4. October. Bischof Wernhart bestätigt die Schenkung des Patronatsrechtes der Kirche Teras an das Kloster Wilhering. (565) LXXXIX. S. l. 1291 am 13. Jänner. Heinrich der ältere von Schaunberg verzichtet auf alle seine Rechte an der Kirche zu Leonfelden zu Gunsten von Wilhering. (565) XC. S. l. 1293 am 2. Februar. Konrad von Chapelle, welcher das Landgericht von den Herren von Schaunberg zu Lehen empfangen, bekennt, daß ihm über die Leute des Klosters Wilhering keine Gerichtsbarkeit, außer in 3 Fällen, zustehe. (566) XCI. Act. et dat. in Wilhering 1293 am 1. März. Heinrich von Inn, Domherr und Vitzdom von Passau und Dechant von Krems, stiftet mit 19 Pfund Pfenninge jährlich eine Spende für die Armen im Spitale zu Wilhering. (567) XCII. Dat. Patauie 1293 am 12. März. Stiftbrief des Cistercienser-Klosters Engelszell. (569) XCIII. Dat. in Wilhering am 6. Juli 1293. Ulrich, Dekan von Tauersheim, schenkt dem Kloster Wilhering ein Almosen, vermacht ihm seine Bücher und erwählt sich daselbst seine Grabstätte. (571) XCIV. Dat. Ebilsperch 1294 am 15. November. Bischof Wernhart von Passau erlaubt, dem Kloster den Fruchtgenuß des Zehents zu Lebrorn, der Kirche zu Passau lehnbar, bis zur Einlösung zu übergeben. (572) XCV. S. l. 1294. Berthold, Graf von Hardeck, mit seiner Gemalin Wilbirg schenkt dem Kloster Wilhering das Patronatsrecht der Pfarrkirche zu Teras. (573) XCVI. Sine loco 1295 am 27. Jänner oder 9. December. Die Aebbte von Ebrach und Fürstenzell übernehmen im Namen des Cistercienser-Ordens die Stiftung von Engelszell aus der Hand des Stifters. (574) XCVII. Dat. Patauie 1296 am 7. August. Bischof Wernhart von Passau gestattet, die Einkünfte der Pfarre Teras mit Vorbehalt des Unterhaltes für einen Vikar zum Kloster Wilhering zu ziehen. (575) XCVIII. Dat. Ebelsperch am 2. August 1311. Bischof Wernhart von Passau bezeugt die Erklärung des Pfarrers zu Gramastetten, statt eines Absentgeldes von 8 Pfund jährlich, am künftigen St. Georgstag 43 Pfund zu erlegen, widrigenfalls er suspendirt seyn würde. (576) XCIX. S. l. 1316 am 14. September. Seifried von Perchaim schenkt Wilhering die Eigenschaft, welche ihm zusteht, an dem Zimmermann zu Perchaim. (577) C. S. l. 1318 am 30. Juli. Graf Heinrich von Schaunberg bestätigt alle Briefe seiner Vorfahren zu Gunsten des Klosters Wilhering und namentlich den über die Exemption von jeder Gerichtsbarkeit. (578) CI. Actum et datum Noua domo 1319 am 3. November. Ulrich von Neuhaus schenkt zum Seelgeräthe für seine Schwetser Agnes von Schaunberg und seine Schwestersöhne Meinher von Lisnik und Wernhart von Schaunberg einige Güter zu Rudweins nach Wilhering. (580) CII. Dat. Patauie. am 15. Februar 1323. Bischof Albert bestätigt alles dasjenige, was der Abbt von Ebrach in der Visitation des Klosters Wilhering, wo Zwietracht geherrscht hatte, anzuordnen nöthig erachtete. (581) CIII. S. l. am 12. Juli 1323. Die Grafen von Schaunberg verleihen dem Kloster Wilhering Mautfreiheit zu Aschach. (583) CIV. Dat. Lyncz am 4. December 1323. Herzog Heinrich von Oesterreich entladet das Kloster Wilhering auf ein Jahr der Gastung. (584) CV. Dat. Wilhering am 22. Mai 1324. Otto von Perkhaim schenkt dem Kloster Wilhering mehrere Eigenleute zu einem jährlichen Zins von 2 Pfenningen. (585) CVI. Dat. Euerding am 25. Juli 1328. Die Brüder Otto und Bernhart von Lichtenwinchel versprechen bis zum nächsten St. Michaelstag eine Au und eine Hub zu Tratwerd dem Abbte Heinrich von Wilhering zu übergeben, oder das Einlager in Eferding zu leisten. (586) CVII. S. l. am 19. September 1336. Eberhart von Wallsee übergibt die Stiftung von Seifenstein dem Kloster Wilhering. (587) CVIII. S. l. 1343 am 10. Jänner. Seibot der Sweinpech stiftet sich einen Jahrtag zu Wilhering an seiner Grabstätte mit 21 Pfund Pfenninge. (589) CIX. Dat. Senis am 28. Februar 1458. Papst Pius II. verleiht den Aebbten von Wilhering den Gebrauch der Pontificalien. (590) CX. Dat. Wienne 1362 am 18. März. Herzog Rudolf erlaubt Wilhering das Vermächtniß eines Bürgers von Linz, bestehend in einem bürgerl. Haus in Linz und in Weingärten zu Neuburg und Krems, annehmen zu dürfen. (591) CXI. Dat. Wienne am 4. Juni 1362. Herzog Rudolf IV. bestätigt den Freiheitsbrief König Rudolf's I. ddo. Wien 1277 am 13. Jänner für das Kloster Wilhering. (591) CXII. S. l. am 22. Mai 1365. Stiftung eines ewigen Lichtes bei der Grabstätte der Herrn von Schaunberg zu Wilhering durch die Grafen Ulrich und Heinrich. (593) CXIII. Dat. Pazzawe am 12. August 1368. Bischof Albert von Passau erlaubt dem Abbte Andre und dem Capitel zu Wilhering jährlich ein Pfund Salzes mautfrei durchzuführen. (594) CXIV. Dat. Schawnbergkh am 15. August 1398. Elsbeth, Gräfin von Schaunberg, geb. von Abensberg, stiftet einen wöchentlichen Gottesdienst an der Grabstätte der Schaunberge zu Wilhering. (595) CXV. S. l. am 27. Juni 1404. Herzog Heinrich von Bayern bestätigt Wilhering die Freiheit, ein Pfund Salz jährlich ohne Maut durchführen zu dürfen. (598) CXVI. Dat. Lyntz am 11. November 1412. Gerichtsurkunde Herzogs Albrecht V. von Oesterreich, betreffend einen Streit wegen der Vogtei über den Hof zu Zembleu zwischen Wilhering und Josten von Hofkirchen. (599) CXVII. Dat. Wien am 1. Mai 1423. Herzog Albrecht V. von Oesterreich empfiehlt das Stift Wilhering dem besonderen Schutze des Hauptmannes ob der Ens, Reinprecht's von Wallsee. (600) CXVIII. Dat. Wilhering 1451 am 23. Mai. Der Abbt von Morimond, welcher das Kloster Wilhering visitirte, gestattet dem Abbte, einige kleinere Einkünfte ohne Verrechnung einnehmen zu dürfen. (601) CXIX. Dat. Lynntz am 14. Jänner 1493. Kaiser Friedrich IV. verleiht dem Kloster Wilhering die Fischweide auf der Donau, oberhalb und unterhalb des Klosters, so weit sein Gründe reichen bis in die Mitte des Flusses. (602) CXX. Geben zu Lynntz am 4. August 1493. K. Friedrich IV. bestätigt die Freiheiten des Klosters Wilhering, und bestimmt einige Fälle genauer. (603) CXXI. S. l. am 10. October 1494. K. Maximilian verbietet seinem Pfleger zu Wachsenberg, Michael von Traun, des Gotteshauses Wilhering Holden Steuern zu belegen. (606) CXXII. Dat. Wilhering am 6. Mai 1507. Visitations-Befund des Klosters Wilhering. (607) CXXIII. Georg Major zu Wittenberg an Grafen Hanns von Schaunberg. (607) CXXIV. Fragen, welche vom Herzog Max dem Abbte Georg von Wilhering in Geheim vorgelegt wurden. (608) CXXV. Anfang des Bauernkriegs 1626. 1626 am 21. Mai (in die Ascensionis domini). Ein Brief des Hofrichters Martin Wulf zu Wilhering an seinen Abbt Georg in Wien, betreffend den Ausbruch des Bauernkriegs. (611) CXXVI. Auszüge aus einem berichte des Propstes zu Spital, Christoph Milleder, über das Vertragen Karl's von Jörger im Garstenthale. (613) Einband ( - ) Einband ( - )
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In: Integration: Vierteljahreszeitschrift des Instituts für Europäische Politik in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Integration, Band 31, Heft 3, S. 217-234
ISSN: 0720-5120
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