In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Band 91, Heft 46, S. 1848-1848
In dem vorliegenden Aufsatz wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag der Zeugen Jehovas auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts dargelegt. Der Antrag war mit Urteil vom 26. Juni 1997 abgelehnt worden. Mit dieser Statusfrage ist die rechtliche, gesellschaftliche, politische und normative Frage nach der "Loyalität" von Religionsgemeinschaften gegenüber dem demokratisch verfaßten Staat angesprochen. In einem Kommentar geht der Autor vor allem auf die grundsätzliche Frage von Religion und Staat ein und damit auf die historische Dimension des Verhältnisses der großen christlichen Kirchen zum Staat. (prb)
Der Tod markiert eine Grenze, deren andere Seite wir nicht kennen. Deshalb ist er eine ursprüngliche religiöse Frage. Der Staat nimmt jedoch das Recht in Anspruch, über Leben und Tod entscheiden zu können. Mit der Abschaffung der Todesstrafe (Art. 102 GG) hat die Bundesrepublik nicht auf diesen Anspruch verzichtet, sondern nur seine Geltendmachung ausgesetzt. Diese Arbeit geht der Frage nach, ob der Anspruch begründet ist. Grundsätzlich ist der Tod für den Staat etwas Normales. Alle Menschen sterben. Als Organisation der Politik kann der Staat die Todesgefahr ohne Rücksicht auf den Zustand des Körpers jedoch so verdichten, dass der Einzelne ihr nicht mehr ausweichen kann. Religiös ist diese Befugnis seit der Entkoppelung von Religion und Politik nicht mehr zu begründen. Der Einsatz des Lebens bei Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdiensten ist durch die besonderen Aufgaben begründet. Außerdem wird ein Opfertod anerkannt, wenn er dem Schutz der eigenen Nachkommen, der Familie oder des Hauses dient. Ein Recht des Staates, über Leben und Tod zu verfügen, ergibt sich jedoch aus seiner Aufgabe, allgemein verbindliche Normen zu erlassen. Für die Erfüllung dieser Aufgabe benötigt der Staat Macht. Macht muss durch die Drohung mit körperlicher Gewalt verstetigt werden. Der letzte Grad körperlicher Gewalt ist die Tötung