Mensch und Gesundheit in der Geschichte, [Hauptbd.]
In: Abhandlungen zur Geschichte der Medizin und der Naturwissenschaften 39
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In: Revue d'Allemagne et des pays de langue allemande, Band 36, Heft 1, S. 47-62
Trotz aller wirtschaftlichen und politischen Veränderungen nach dem 2. Weltkrieg hat die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Grundprinzipien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte von 1868 konsequent verteidigt und wirksam durchgesetzt.
Als große Bewährungsprobe erwies sich das Konkurrenzverhältnis zwischen EG und ZKR. Zur Beseitigung von Überkapazitäten (Schiffsraumüberhang) und Angleichung der Wettbewerbsvoraussetzungen gegenüber den übrigen Landverkehrsträgern erarbeitete die ZKR Gegenmaßnahmen, die einen starken Widerstand der EG-Kommission hervorriefen. Es waren nicht so sehr sachliche Gründe, die zu diesen Konflikten führten, vielmehr war es ein Kompetenzstreit, der ursächlich seinen Grund darin hat.
Von besonderer rechtlicher und politischer Tragweite für das Rheinregime ist das am 1. Februar 1985 in Kraft getretene Zusatzprotokoll Nr. 2 zur Revidierten Rheinschifffährtsakte. Bis zur Harmonisierung der Marktgegebenheit in der Donau-und Rheinschifffahrt wurde mit dem Zusatzprotokoll eine «Modifizierung» der Mannheimer Akte dergestalt vorgenommen, daß (nur) die zur Rheinschifffahrt gehörigen Schiffe berechtigt sind, Transporte von Waren und Personen zwischen an Rhein und seinen Nebenflüssen gelegenen Plätzen durchzuführen.
Mit dem Fortschreiten eines einheitlichen EG-Marktes wurden die versand- und zollrechtlichen Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Binnenschiffsverkehr auf dem Rhein auch im Hinblick auf die Schweiz – als sogenannten Drittstaat – im Rahmen des «Gemeinsamen Versandverfahrens» schrittweise angepaßt.
In: Archiv für Sozialgeschichte 59. Band (2019)
In: Historische Hilfswissenschaften 2
In: Edition südliches Afrika, 15
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