Die innere Ordnung der Parteien
In: Revue d'Allemagne et des pays de langue allemande, Band 26, Heft 2, S. 361-374
4649 Ergebnisse
Sortierung:
In: Revue d'Allemagne et des pays de langue allemande, Band 26, Heft 2, S. 361-374
In: Revue d'Allemagne et des pays de langue allemande, Band 26, Heft 2, S. 247-263
Das Grundgesetz hat in Art. 21 die politischen Parteien in den Rang verfassungsmäßiger Institutionen gehoben, indem die Vorschrift ihre Aufgabe mit der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes umschreibt und die Freiheit ihrer Gründung gewährleistet. Die nähere rechtliche Qualifizierung dieser Einbeziehung in den Verfassungsrechtskreis durch das Bundesverfassungsgericht hat sich im Laufe der Entwicklung erheblich gewandelt. Anfänglich ist das Gericht aus zunächst prozeßrechtlichen Erwägungen unter dem Einfluß von Gerhard Leibholz wegen der tatsächlichen Bedeutung der politischen Parteien davon ausgegangen, sie nähmen organschaftliche Funktionen wahr, seien als Faktoren im inneren Bereich des Verfassungslebens anzusehen. In konsequenter Fortführung dieser Argumentation hätte das Gericht die Parteien schließlich als Staatsorgane ansehen müssen, es hat jedoch in einer Entscheidung im Jahre 1966 – nunmehr in Anlehnung an die Auffassung von Konrad Hesse – bei der Auslegung von Art. 21 GG aus dem Verfassungsgebot einer staatsfreien Meinungs- und Willensbildung sowie aus der Gewährleistung der Parteigründungsfreiheit die Notwendigkeit staatsunabhängiger Parteien und die Unzulässigkeit ihrer Eingliederung in den Staatsorganismus abgeleitet. Als Folge dieser bis in die Gegenwart prinzipiell beibehaltenen Rechtsprechung können die Parteien auch Träger von Grundrechten sein und sie stellen zivilrechtliche Verbände dar.
Art. 21 Abs. 1 GG verwehrt den politischen Parteien ein Monopol im Prozeß politischer Willensbildung und sichert zugleich den Mehrparteienstaat. Mehrparteienprinzip und Parteigründungsfreiheit verlangen notwendig die Chancengleichheit der Parteien, die allerdings nicht schematisch verwirklicht werden muß, sondern Abstufungen zuläßt, die die unterschiedliche Bedeutung der Parteien berücksichtigt. Die den Parteien obliegende Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes ist nicht beschränkt auf die Zeiten des Wahlkampfes und auf die Wahlvorbereitung. Der Prozeß der Willensbildung verlangt eine dauernde politische Tätigkeit der Parteien, die es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt, ihre gesamte Betätigung teilweise staatlich zu finanzieren. Die Einflußnahme der Parteien auf die Willensbildung stößt jedoch auf verfassungsrechtlich gezogene Grenzen ; vor allem sollen Gerichte und Behörden unbeeinflußt von politischen Vorgaben entscheiden.
In: SVPW-Jahrbuch 26
In: Veröffentlichungen der schweizerischen Vereinigung für politische Wissenschaft
World Affairs Online
World Affairs Online
In: Africa Spectrum, Band 34, Heft 3, S. 375-393
ISSN: 0002-0397
World Affairs Online
In: Deutsch-Französische Kolloquien Kirche - Staat - Gesellschaft 1
World Affairs Online
In: Antworten auf die Fragen der Arbeitsgruppe 2
In: Revue d'Allemagne et des pays de langue allemande, Band 12, Heft 3, S. 376-384
West-German political parties before the election 1980.
The article is about the situation of the West-German partysystem before the next federal elections in October 1980. Although a three-party-system, it functions like a two-party-system. Opposition against the established party-system is growing especialy through «Bürger-Initiativen» and the formation of a «green» party but not strong enough in order to destabilize the existing party-system which is in itself the most important cause for political stability in German democracy.
In: Revue d'Allemagne et des pays de langue allemande, Band 26, Heft 2, S. 265-278
Eine ernsthafte Alternative zu den Parteien in ihrer parlamentarischen Stellung und Regierungsbildung gibt es nicht. Es geht deshalb darum, die Parteien dort, wo es Fehlentwicklungen gibt, zu begrenzen, nicht aber sie abzuschaffen. Auch vor «großen» Veränderungen in der Verfassung der Bundesrepublik sei gewarnt. Die auf Dauer effektivsten Mittel gegen Fehlentwicklungen und Mißbräuche von Befugnissen dürften in der Revision von Einstellungsverfahren und der unabhängigen Kontrolle von Einzelentscheidungen liegen. Der größte Mißstand, die Ämterpatronage auf allen Ebenen der Verwaltung und der Justiz, ist nur durch neue Verfahrensordnungen zu bekämpfen, das Sachverständigengremien miteinbezieht. Die Wahlgesetze auf der kommunalen Ebene sollten insoweit geändert werden, daß den gewählten Vertretern wieder mehr direkte Verantwortlichkeit ihren Wählern gegenüber zukommt, die den parteilichen Einfluß vermindert. Auf dieser Ebene ist die stärkere unmittelbare Beteiligung der Bürger ein wünschenswertes Mittel auch gegen zu viele Parteienstaatlichkeit.
In: Revue d'Allemagne et des pays de langue allemande, Band 2, Heft 2, S. 251-263
In: Statistik der Schweiz
In: 17, Politik
In: Revue d'Allemagne et des pays de langue allemande, Band 17, Heft 1, S. 25-36