In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 105, Heft 4, S. 523-535
In seiner berühmten Friedensenzyklika "Pacem in Terris" von 1963 schlug Papst Johannes XXIII. eine lebensnahe Vision vor, die über die allgemein anerkannte internationale Politik seiner Zeit hinausging, und forderte ein erneuertes Engagement für die Vereinten Nationen und das Völkerrecht. Fünfzig Jahre später setzen sich die Autorinnen und Autoren dieses Bandes unter den Blickwinkeln ihrer unterschiedlichen Disziplinen kritisch mit den Ideen globalen Rechts und einer "Globalen Politischen Autorität" auseinander. Ist die Suche nach dieser "Globalen Politischen Autorität wohlbegründet oder fragwürdig? Ist es denkbar, den Internationalen Gerichtshof oder den Internationalen Strafgerichtshof als künftige internationale Autoritäten zu betrachten? Oder müssen wir uns um andere Konzepte globaler Autorität bemühen, hervorgehend aus den globalen Staatstheorien? Mit Beiträgen von: Nigel Biggar, Andreas Hasenclever, Heinz-Gerhard Justenhoven, Matthias Lutz-Bachmann, Karsten Nowrot, Mary Ellen O'Connell, Stefan Oeter, Michael Reder, Annette Schramm, Christian J. Tams, Samuel T. Tessema, Johan Verstraeten und Dietmar von der Pfordten.
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"Die Beziehung zwischen Kindschaftsrecht und den Human-/Sozialwissenschaften ist so offensichtlich, dass eine Klärung und Systematisierung dieses Verhältnisses überflüssig schien. Der Ruf nach einer Integration der Human- und Sozialwissenschaften in Rechtswissenschaft und in Rechtsanwendung war in den 1970er und 1980er Jahren des vergangenen Jahrhunderts en vogue; sie wurde in Ansätzen verwirklicht, aber auch wieder zurückgenommen. Die Notwendigkeit, Erkenntnisse der Human-/Sozialwissenschaften in der Familienrechtswissenschaft, der Gesetzgebung und der Rechtspraxis zu beachten, ist aktueller denn je. In dieser Abhandlung können lediglich die Berührungsbereiche am Beispiel des Kindschaftsrechts aufgezeigt werden. Für das Kindschaftsrecht besteht die berechtigte Hoffnung, dass Gesetzgebung und Rechtsanwendung unter Heranziehung und Einbeziehung human-/sozialwissenschaftlicher Methoden und Wissensbestände noch am ehesten eine dem Wohl des Kindes am besten gerecht werdende - besser: eine dem Wohl des Kindes am wenigsten schädliche - Alternative finden." (Autorenreferat)
Cover; Contents; Foreword; Introduction; Translator's Note; The Scientific Ways of Treating Natural Law, Its Place in Moral Philosophy, and Its Relation to the Positive Sciences of Law; Index; A; B; C; D; E; F; G; H; I; J; K; L; M; N; O; P; R; S; T; U; V; W; X
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Das Interesse der Rechtswissenschaft an der Familienforschung reicht über das Familienrecht weit hinaus, z.B. bei dem Problem der Zukunft der Rentenversicherung. Der Generationenvertrag funktioniert nicht mehr, wenn zu wenige jüngere Erwerbstätige für zu viele Rentner aufkommen müssen, die überdies immer älter werden. Am Anfang dieses Jahrhunderts hatte fast jedes zweite Ehepaar vier oder mehr Kinder, 70 Jahre später trifft das nur noch bei jeder 20. Familie zu. Hier ist zu fragen, wie sich das mit dem in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten 'besonderen Schutz der staatlichen Ordnung' für Ehe und Familie verträgt. (TL2)
In: Verhandlungen des 8. Deutschen Soziologentages vom 19.-21. September 1946 in Frankfurt am Main: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 136-157
Die ungarische Verfassung behauptet, daß die Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und erst dem Gesetz unterworfen sind. In einem anderen Artikel der Verfassung steht noch, daß die Entscheidung für Rechtseinheit von dem Obersten Gericht für die unteren Gerichte verbindlich ist. Formalrechtlich sind die Richter frei innerhalb des Rahmens der Rechtsvorschriften, aber im realen Rechtsleben sind diese Rahmen durch Dutzende der Präjudizien und der Gerichtsausübungen eingeengt.
In diesem Artikel werden Kernzuschreibungen von Open Science und Citizen Science in der europäischen Wissenschaftspolitik analysiert und zueinander in Beziehung gesetzt. Beide Konzepte postulieren und forcieren eine zukünftige Öffnung von Wissenschaft – wobei die Open-Science-Politik vor allem auf den Prozess von Wissenschaft abhebt, während bei der Konzeptualisierung von Citizen Science die Akteure und ihre Interaktionen stärker im Vordergrund stehen. Beiden Ansätzen gemeinsam ist der Anspruch an einen transparenten Forschungsprozess und frei zugängliche Forschungsergebnisse. Es gibt Synergien, was die Einbindung von Bürgerinnen und Bürger sowie die Zugänglichkeit von Forschungsergebnissen und -prozessen angeht. Risiken bestehen, wenn Citizen Science lediglich instrumentalisiert wird, ohne Bürgerinnen und Bürgern eine echte Teilhabe zu ermöglichen. ; This article analyzes core attributes of the concepts of Open Science and Citizen Science in European science policy and relates them to one another. Both concepts postulate and advocate a future opening of science – with Open Science policy focusing on the research process and the conceptualization of Citizen Science placing more emphasis on the actors and their interactions. Both approaches claim transparency with regard to both the research process itself and its results. There are synergies in terms of the involvement of citizens and the accessibility of research results and processes. And there are risks when Citizen Science is merely instrumentalized without allowing for effective participation by citizens.
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 85, Heft 4, S. 745