In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 105, Heft 4, S. 523-535
"Die Beziehung zwischen Kindschaftsrecht und den Human-/Sozialwissenschaften ist so offensichtlich, dass eine Klärung und Systematisierung dieses Verhältnisses überflüssig schien. Der Ruf nach einer Integration der Human- und Sozialwissenschaften in Rechtswissenschaft und in Rechtsanwendung war in den 1970er und 1980er Jahren des vergangenen Jahrhunderts en vogue; sie wurde in Ansätzen verwirklicht, aber auch wieder zurückgenommen. Die Notwendigkeit, Erkenntnisse der Human-/Sozialwissenschaften in der Familienrechtswissenschaft, der Gesetzgebung und der Rechtspraxis zu beachten, ist aktueller denn je. In dieser Abhandlung können lediglich die Berührungsbereiche am Beispiel des Kindschaftsrechts aufgezeigt werden. Für das Kindschaftsrecht besteht die berechtigte Hoffnung, dass Gesetzgebung und Rechtsanwendung unter Heranziehung und Einbeziehung human-/sozialwissenschaftlicher Methoden und Wissensbestände noch am ehesten eine dem Wohl des Kindes am besten gerecht werdende - besser: eine dem Wohl des Kindes am wenigsten schädliche - Alternative finden." (Autorenreferat)
Das Interesse der Rechtswissenschaft an der Familienforschung reicht über das Familienrecht weit hinaus, z.B. bei dem Problem der Zukunft der Rentenversicherung. Der Generationenvertrag funktioniert nicht mehr, wenn zu wenige jüngere Erwerbstätige für zu viele Rentner aufkommen müssen, die überdies immer älter werden. Am Anfang dieses Jahrhunderts hatte fast jedes zweite Ehepaar vier oder mehr Kinder, 70 Jahre später trifft das nur noch bei jeder 20. Familie zu. Hier ist zu fragen, wie sich das mit dem in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten 'besonderen Schutz der staatlichen Ordnung' für Ehe und Familie verträgt. (TL2)
In: Verhandlungen des 8. Deutschen Soziologentages vom 19.-21. September 1946 in Frankfurt am Main: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 136-157
Cover; Contents; Foreword; Introduction; Translator's Note; The Scientific Ways of Treating Natural Law, Its Place in Moral Philosophy, and Its Relation to the Positive Sciences of Law; Index; A; B; C; D; E; F; G; H; I; J; K; L; M; N; O; P; R; S; T; U; V; W; X
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Die ungarische Verfassung behauptet, daß die Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und erst dem Gesetz unterworfen sind. In einem anderen Artikel der Verfassung steht noch, daß die Entscheidung für Rechtseinheit von dem Obersten Gericht für die unteren Gerichte verbindlich ist. Formalrechtlich sind die Richter frei innerhalb des Rahmens der Rechtsvorschriften, aber im realen Rechtsleben sind diese Rahmen durch Dutzende der Präjudizien und der Gerichtsausübungen eingeengt.