Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften im säkularen Kultur- und Sozialstaat
In: Schriften zum öffentlichen Recht 945
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In: Schriften zum öffentlichen Recht 945
In: Jus ecclesiasticum 107
In: Studien 11/2020
In: Staatskirchenrechtliche Abhandlungen 44
Religiöser Fundamentalismus, religiös motivierter Terrorismus und die wieder erstarkende Bindungskraft religiöser Systeme, die von Religionsgemeinschaften gebündelt werden, deren Glaubenslehren mit denjenigen Werten, auf denen der freiheitliche, demokratische und säkulare Rechtsstaat ruht, nur schwer zu vereinbaren sind, stellen die staatliche Rechtsordnung vor erhebliche Herausforderungen. Welche Handhabe hat der Staat des Grundgesetzes gegen Religionsgemeinschaften, die seine Fundamente in Frage stellen und bekämpfen? Während die Politik diese Frage mit der Streichung des Religionsprivilegs des Vereinsgesetzes beantwortet und so die Möglichkeit geschaffen hat, Religionsgemeinschaften - wie jeden anderen Verein auch - verbieten und auflösen zu können, hat sich aufgrund der lange Zeit unangefochtenen Exemtion religiöser Gemeinschaften vom Vereinsverbot bisher weder eine gefestigte staatskirchenrechtliche noch eine umfassende verfassungsrechtliche Dogmatik zum Verbot von Religionsgemeinschaften entwickeln können. - Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, sowohl auf verfassungs- und demokratietheoretischer Ebene als auch in grundrechtsdogmatischer Hinsicht diejenigen Grenzen abzustecken, innerhalb derer Religionsgemeinschaften verboten werden können. Dabei wird der Stellenwert organisierter Religionsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft genauso beleuchtet, wie das Verhältnis der Art. 4, 9 II GG und Art. 137 III WRV zueinander neu ausgelotet wird. Der korporative Gehalt des Grundrechts der Religionsfreiheit versagt sich einer Übertragung sowohl der vereinigungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes als auch der institutionellen Schrankenregelungen des Staatskirchenrechts und widerspricht einer undifferenzierten Anwendung des Vereinsgesetzes auf Religionsgemeinschaften. Ohne Verfassungsänderung zieht letztendlich allein das Gewaltverbot des Grundgesetzes der Freiheit der Religionsgemeinschaften und ihrer Mitglieder, einen Glauben zu bilden, zu haben, zu organisieren und in Gemeinschaft ungestört auszuüben eine nicht zu überschreitende Grenze. - Einleitung - 1. Zum Problem und zu seinem Rahmen: Religion im Dienste am Staat und am einzelnen - Staatsraison ist Verfassungsräson - Religionsgemeinschaften und die freiheitlich demokratische Grundordnung - 2. Vereinsrecht und Religionsgemeinschaften: Ein historischer Aufriß - zurück zu den Anfängen?: Die Entwicklung der religiösen Assoziationsfreiheit in Preußen und im Reich - Die religiöse Assoziationsfreiheit in der Weimarer Republik - Religionsgemeinschaften unter dem Grundgesetz: Die vereinsrechtliche Gleichstellung - 3. Der Schutzbereich und die Schranken der Religionsfreiheit: Der Schutzbereich der Religionsfreiheit - Die Schranken der Religionsfreiheit: Das Verbot von Religionsgemeinschaften - Schlußbemerkung: Einfaches Gesetz oder de constitutione ferenda - Thesen der Arbeit - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis
In: Religion-Konflikt-Frieden 7
Warum kommt es zu Friedensengagement von Religionsgemeinschaften in innerstaatlichen Gewaltkonflikten? Friedensnormen allein können das Verhalten von Religionsgemeinschaften nicht erklären. Die Studie zeigt vielmehr, dass die Beziehungen der Religionsgemeinschaften zu den Konfliktparteien und die Konkurrenz der Gemeinschaft zu anderen religiösen Gruppen bzw. zwischen den eigenen Eliten bestimmend sein können. Eine Fuzzy-QCA Analyse von 65 Religionsgemeinschaften in 21 Gewaltkonflikten unterstützt diese Annahme. Eine tiefergehende Betrachtung aller 12 Gemeinschaften mit einem Friedensengagement lässt komplexere Zusammenhänge vermuten, was auch die Ergebnisse der Feldforschung in der Elfenbeinküste nahelegen. Die Studie zeigt, dass Opportunitätsstrukturen einen großen Einfluss auf die Handlungsmotive von Religionsgemeinschaften besitzen. Religiöse Normen sind für Friedensengagement von Bedeutung, können dieses aber alleine nicht erklären
In: Bonifatius Kontur Bd. 215
In: Religionspolitik - Öffentlichkeit - Wissenschaft: Studien zur Neuformierung von Religion in der Gegenwart, p. 37-58
Der Verfasser zeigt auf, wie religionswissenschaftliche Forschungsergebnisse zum Begriff der Religionsgemeinschaft ihren Einfluss in der Religionspolitik und im Religionsrecht entfalten und wie letztere mit ihren konkreten Anforderungen gleichzeitig neue Fragen für die religionswissenschaftliche Beschäftigung mit Religionsgemeinschaften aufwerfen. Er zeichnet die Vernachlässigung des Themas Religionsgemeinschaft in der klassischen religionswissenschaftlichen und der jüngeren religionssoziologischen Theorie nach und macht anhand von Beispielen deutlich, in wie fern religionspolitische Diskurse in der Wissenschaft und der Tagespolitik für die Begriffsbildung ertragreich sein können. Hier geht es um die Multikulturalismus-Debatte, Deutschlands Staatsvertrag mit dem Zentralrat der Juden und Individualrechte gegenüber Religionsgemeinschaften. (ICE2)
In: Jus Ecclesiasticum Band 80
Religionsgemeinschaften bedürfen einer rechtlichen Verfassung, wenn sie den mit ihrem auf das Jenseits ausgerichteten Heilsprogramm verbundenen diesseitigen Auftrag erfüllen wollen. Sie wirken dabei unter zwei Rechtsordnungen: einerseits sind Religionsgemeinschaften wie alle Rechtsgenossen dem staatlichen Recht unterworfen, andererseits unterliegen sie einer verbindlichen religiösen (Binnen-)Ordnung. Emanuel Vahid Towfigh untersucht im Hinblick hierauf das deutsche Religionsverfassungsrecht und – in dieser Tiefe erstmalig – das religiöse Organisationsrecht der Bahai. Auf die isolierte Untersuchung der Rechtsordnungen folgt deren Zusammenführung im Rahmen einer vergleichenden Analyse der staatlicherseits zur Verfügung gestellten Rechtsformen für Religionsgemeinschaften; dabei wird auch die Vorfrage geklärt, welche Anforderungen nach deutschem Recht an eine Qualifikation als Religionsgemeinschaft zu stellen sind. Nach einer Darstellung des jeweiligen dogmatischen Hintergrunds werden die Rechtsformen anhand der für die Rechtsformwahl entscheidenden Kriterien Gründungsaufwand, laufender Aufwand für die Unterhaltung der Rechtsform und Wahrnehmung in der Öffentlichkeit auf ihre Tauglichkeit für Religionsgemeinschaften allgemein und für die Religionsgemeinschaft der Bahai im Besonderen untersucht.Das Buch wurde mit dem 'Dissertationspreis 2005' der Universität Münster für die »jahresbeste Dissertation im Bereich der rechtswissenschaftlichen Fakultät« ausgezeichnet.InhaltsübersichtEinleitung§ 1 Forschungsfrage§ 2 Gang der Untersuchung 1. Kapitel: Religionsverfassungsrechtliche Grundlagen§ 3 Historie§ 4 Dogmatik§ 5 Würdigung und Ausblick 2. Kapitel: Die Bahai-Gemeinde in Deutschland§ 6 Geschichte, Glaube und Lehre§ 7 Das Recht der Gemeinschaft der Bahai§ 8 Die Bahai-Gemeinschaft in Deutschland 3. Kapitel: Organisationsformen für Religionsgemeinschaften im deutschen Recht§ 9 Religionsgemeinschaften§ 10 Rechtsformen für Religionsgemeinschaften Schluss§ 11 Ergebnis der UntersuchungZusammenfassung in Leitsätzen
In: Theologische Frauenforschung in Europa 12
In: Staatsanzeiger für Württemberg Beil.
In: Steuervergünstigungen von Religionsgemeinschaften
In: Information
In: Kultur und soziale Praxis
Im Zuge der Debatten über Islam und Einwanderung rücken auch Aleviten ins Zentrum des öffentlichen Interesses. Als »nicht-orthodoxe« Gruppe stellen sie einen Sonderfall dar und gelten häufig als besonders gut integrierte Muslime. Dies ist nicht zuletzt ein Erfolg der alevitischen Bewegung, die sich seit Ende der 1980er Jahre für die Anerkennung des Alevitentums in Deutschland eingesetzt hat. Gleichzeitig führen die Aleviten selbst eine sehr engagierte Debatte über ihre Identität: Sind Aleviten überhaupt Muslime? Wie lässt sich das Alevitentum in Deutschland leben und vermitteln? Kultur- und Sozialwissenschaftler verschiedener Disziplinen greifen in diesem Band Aspekte der Debatte über das alevitische Selbstverständnis auf und geben einen Überblick über den Diskurs in Deutschland.