Die Autorin erklärt die komplette Berechnung der Gewerbesteuer, sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften. Sie weist auf Fallstricke in der unterjährigen Buchhaltung hin und erläutert anhand von Übungsfällen und Fallbeispielen anschaulich alles Wissenswerte für die Praxis. So vermeiden Sie teure Fehler und sind auf der sicheren Seite.
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Ausgehend von der Unterstellung, daß die relative Leistungsfähigkeit der Missing-Data-Verfahren (MD-Verfahren) unter anderen Ausfallmechanismen erhalten bleibt, also kein Interaktionseffekt zwischen Ausfallmechanismus und Leistungsfähigkeit der MD-Verfahren besteht, wird in dem Beitrag der Frage nach diesem Interaktionseffekt nachgegangen, indem eine Simulationsstudie durchgeführt wird, in der eine Reihe von MD-Techniken unter der Annahme von systematischen Ausfallmechanismen getestet werden. Aus der Vielzahl der MD-Techniken werden die wichtigsten herausgegriffen und vorgestellt. Die Frage nach der Effizienz der MD-Techniken bei der Kovarianzschätzung wird erörtert. Das Design der Simulationsstudie wird beschrieben, indem auf die beiden zentralen Aspekte eingegangen wird: (1) auf eine mögliche Aussage über die Güte der Schätzung der fehlenden Werte; (2) auf die Frage nach der jeweils erhaltenen Korrelationsstruktur. Für die Untersuchung werden die vier Faktoren, von denen ein Einfluß auf die Leistungsfähigkeit der MD-Ersetzungstechniken erwartet wird, systematisch variiert: (1) Umfang der Stichprobe; (2) mittlere Interkorrelation in der Population; (3) Anteil fehlender Werte pro Variable in der Stichprobe, (4) der Ausfallmechanismus. Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse erfolt dann die explizite Modellierung des Ausfallmechanismus als alternative Analysestrategie: die Multiple Imputation. (KW)
Aus der Einleitung: In dem vergangenen Jahr hat sich der wirtschaftliche Aufschwung nicht in dem erhofften Rahmen entwickelt. Das Wirtschaftswachstum blieb deutlich hinter den Erwartungen zurück und konnte nicht zu einer Entlastung des Arbeitsmarktes beitragen. Die Arbeitslosenzahlen sind daher weiter angestiegen und haben im Februar 1997 mit rd. 4,7Millionen einen neuen Nachkriegsrekord erreicht. Als Grund für diese Entwicklung werden von der Regierung die drastischen Veränderungen im internationalen Wettbewerb angeführt. Daher wird seit einiger Zeit nach Lösungen gesucht, die zu einer Verbesserung der Produktions- sowie Investitions- und damit der Beschäftigungsbedingungen am Standort Deutschland führen sollen. Anfang 1996 ergriff die Bundesregierung mit dem 'Aktionsprogramm für Investitionen und Arbeitsplätze' und dem ,'Programm für mehr Wachstum und Beschäftigung' zwei Initiativen mit dem Ziel, ein umfassendes wirtschafts-, finanz- und sozialpolitisches Gesamtkonzept zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu erarbeiten. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist auch eine Reform des Steuersystems - insbesondere die Reform der Einkommensbesteuerung - vorgesehen. Entsprechend diesem Auftrag wurde die Steuerreform-Kommission unter dem Vorsitz von Bundesfinanzminister Theo Waigel eingesetzt. Die Kommission hat Vorschläge zur Reduzierung der Steuersätze ausgearbeitet, die durch steuervereinfachende Maßnahmen im Rahmen einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch einen Abbau von Steuervergünstigungen und Sonderregelungen gegenfinanziert werden sollen. Die Forderungen nach einer grundlegenden Einkommensteuerreform sind nicht neu. Politik und Wissenschaft haben Reformen in regelmäßigen Abständen immer wieder angemahnt. So stellte die sog. 'Bareis-Kommission' bereits im November 1994 dem Bundesfinanzminister im Rahmen ihrer Thesen zur Steuerfreistellung des Existenzminimums ab 1996 auch eine Reform der Einkommensteuer vor. Diese Vorschläge wurden zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen zwar nicht aufgegriffen, jedoch tauchen einige dieser Thesen in der jetzigen Diskussion wieder mit auf. Auf der politischen Ebene war es zuletzt der Finanzexperte der CDU, Gunnar Uldall, der mit seinem Reformkonzept einer vereinfachten Einkommensteuer die Diskussion im Januar 1995 wieder aufflammen ließ. In der Folgezeit wurden von den Parteien, der Wissenschaft und den Interessenverbänden diverse Reformvorschläge erarbeitet, die direkt oder indirekt in die Beratungen der Steuerreform-Kommission mit eingeflossen sind. Sämtliche Modellvorschläge zur Einkommensteuerreform haben jedoch ein gemeinsames Ziel: Niedrigere Steuersätze bei einer verbreiterten Steuerbemessungsgrundlage. Die 'Petersberger Steuervorschläge' vom 22. Januar 1997 sind das abschließende Ergebnis von 15 Sitzungen der Steuerreform-Kommission. Kernstück der Reformbemühungen ist der deutlich herabgesetzte Einkommensteuertarif. Hierbei soll der Eingangssteuersatz von derzeit 25,9 v.H. auf 15,0 v.H. und der Höchststeuersatz von derzeit 53,0 v.H. auf 39,0 v.H. reduziert werden. Bei den gewerblichen Einkünften ist eine Reduzierung von 47,0 v.H. auf 35,0 v.H. vorgesehen. Im einzelnen bedeutet dies für den geplanten 'Zukunftstarif '99', folgendes: - Der Grundfreibetrag ist bis 13.067 DM steuerfrei. - Die untere Proportionalzone verläuft mit einem gleichbleibenden Eingangssteuersatz von 15,0 v.H. bis 18.035 DM. - Die Progressionszone beginnt mit einem Sprung des Grenzsteuersatzes auf 22,5 v.H. und steigt anschließend gradlinig bis 39,0 v.H. und 90.017 DM an. - Die obere Proportionalzone verläuft mit einem gleichbleibenden Höchststeuersatz von 39,0 v.H. ab 90.018 DM, während der Höchststeuersatz für gewerbliche Einkünfte auf 35,0 v.H. ab 72.576 DM begrenzt ist. Die neue Tarifgestaltung bei der Einkommensteuer soll eine Bruttoentlastung von rd. 69 Mrd. DM bewirken. Für die Steuerzahler ist per Saldo eine Nettoentlastung von bis zu rd. 26 Mrd. DM vorgesehen. Der Differenzbetrag zwischen Brutto- und Nettoentlastung ist gegenzufinanzieren. Vorgesehen ist hierfür zum einen eine Verbreiterung der Bemesssungsgrundlage und zum anderen eine Umschichtung aus dem Bereich der indirekten Steuern. Zur Finanzierung der Nettoentlastung hat die Steuerreform-Kommission hingegen keine Vorschläge unterbreitet. Das Ziel der Steuerreform 1999 kann wie folgt umschrieben werden: 'Die Steuersätze bei der Einkommensbesteuerung in Deutschland sind zu hoch, das Steuerrecht ist zu kompliziert, die Steuergerechtigkeit leidet unter zahlreichen Steuervergünstigungen und Sonderregelungen. Eine umfassende Reform der Einkommensbesteuerung ist dringend erforderlich.' Gang der Untersuchung: Im Rahmen dieser Arbeit soll nun untersucht werden, ob die von der Regierung gesteckten Ziele durch das geplante Steuerreformgesetz 1999 erreicht werden. Dazu werden zunächst im ersten Hauptteil die Beurteilungskritierien einer Steuerreform anhand der Begriffe Steuergerechtigkeit, Steuervereinfachung und Steuersenkung festgelegt und erläutert. Der zweite Hauptteil beschäftigt sich mit der im Mittelpunkt der Reform stehenden Neugestaltung des Einkommensteuertarifs. Nach einem kurzen Rückblick auf die bisherigen Tarifstrukturen werden die verschiedenen in der Diskussion stehenden Modelle anhand ihrer Eckwerte und Progressionsverläufe dargestellt und mit dem Regierungsentwurf verglichen. Nachfolgend werden die Entlastungswirkungen der Modellvorschläge diskutiert und mittels ausgewählter Beispiele verdeutlicht Der letzte Hauptteil befaßt sich mit den direkten und indirekten Möglichkeiten zur Gegenfinanzierung des neuen Tarifverlaufs. Hierbei werden vor allem die teilweise stark kritisierten Maßnahmen zur Verbreiterung der Bemesssungsgrundlage dargestellt und überprüft sowie andere Wege einer Finanzierung aufgezeigt. Abschließend werden die Ergebnisse dieser Arbeit zusammengefaßt und ein Ausblick auf die weitere Entwicklung der Reformbemühungen gegeben. Inhaltsverzeichnis: 1.Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung1 2.Beurteilungskriterien einer Einkommensteuerreform4 2.1Steuergerechtigkeit4 2.1.1Leistungsfähigkeitsprinzip als Fundamentalprinzip einer gerechten Einkommensbesteuerung4 2.1.2Sachgerechte und nicht manipulierbare Bemessungsgrundlage5 2.1.3Angemessener progressiver Tarifverlauf7 2.2Steuervereinfachung9 2.2.1Situation des Steuerrechts9 2.2.2Erhöhte Transparenz und Beständigkeit11 2.2.3Abbau von Lenkungsnormen und vermehrte Anwendung von Typisierungen und Pauschalierungen12 2.3Steuersenkung14 2.3.1Reduzierung der überhöhten Grenzsteuer- und Gesamtsteuerbelastung14 2.3.2Halbteilungsgrundsatz versus Höchststeuersatz16 2.3.3Vermeidung von heimlichen Steuererhöhungen und kalter Progression17 3.Darstellung und kritische Analyse des Einkommensteuertarifs20 3.1Tarifentwicklung und weiterer Anpassungsbedarf20 3.1.1Überblick der Tarifstrukturen ab 195820 3.1.2Entwicklung von der verfassungskonformen Steuerfreistellung des Existenzminimums zum geltenden Tarif 1996/9722 3.2Eckwerte einer Neugestaltung des Einkommensteuertarifs 199925 3.2.1Steuerfreier, am Sozialhilferecht orientierter Grundfreibetrag 25 3.2.2Leistungsfreundlicher Eingangs- und Höchststeuersatz28 3.2.3 Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften31 3.3Mögliche Progressionsverläufe des Tarifs 199934 3.3.1Formeltarif34 3.3.2 Stufentarif37 3.3.3 Kombinationstarif als neuer Zukunftstarif41 3.4 Analyse der Tarifstruktur anhand ausgewählter Modellvorschläge42 3.4.1Grenzsteuersatzvergleich42 3.4.2Steuerentlastungsvergleich unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage45 4.Maßnahmen zur Finanzierung der geplanten Einkommensteuertarifreform48 4.1Kritische Würdigung der Maßnahmen zur Verbreiterung undBereinigung der Bemessungsgrundlage48 4.1.1Auswahl der Problembereiche48 4.1.2Abbau von Steuervergünstigungen 49 4.1.3Änderungen beim Werbungskostenabzug52 4.1.4 Neuregelungen bei der Besteuerung von Alterseinkünften56 4.2 Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung60 4.2.1 Umschichtung aus dem Bereich der indirekten Steuern60 4.2.2 Neuverschuldung und Reduzierung der Staatsausgaben62 4.3 Selbstfinanzierungseffekt durch Wirtschaftsbelebung65 5.Zusammenfassung und Ausblick68 AnhangIV Literatur- und QuellenverzeichnisXVI
Aus der Einleitung: Home-Bias – mit diesem Begriff wird im Rahmen des verhaltenswissenschaftlichen Ansatzes der Kapitalmarkttheorie, dem Behavioral Finance, eine Verhaltensanomalie bei Kapitalanlegern bezeichnet, welche die Neigung von Investoren zu einer Übergewichtung heimischer Aktien in ihren Portfolios beschreibt. Diese Tatsache steht damit im Gegensatz zu den sowohl theoretisch als auch empirisch belegten Erkenntnissen der finanzwirtschaftlichen Forschung, dass eine breite länderübergreifende Diversifikation die Vermögensanlage in Aktien hinsichtlich des Verhältnisses von Ertrag und Risiko optimiert. Zweifelsohne lässt sich diese Aussage auch auf andere Anlageklassen wie beispielsweise festverzinsliche Wertpapiere übertragen. Damit steht ein Investor, der den Aspekt einer internationalen Streuung seines Vermögens berücksichtigt, über kurz oder lang vor dem Problem der Besteuerung dieser Kapitalanlagen. Fraglich und somit Ziel der Untersuchung ist es nun, insbesondere die einkommensteuerliche Behandlung von grenz-überschreitenden Kapitalanlagen aus der Sicht eines Privatanlegers zu betrachten. Dazu werden im ersten Kapitel zunächst schwerpunktmäßig die Thematik der Doppelbesteuerung bei internationalen Transaktionen sowie die damit verbundenen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung einer Doppelbesteuerung dargestellt. Das zweite Kapitel behandelt die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen, wobei sowohl auf die derzeitige als auch die zukünftige Rechtslage ab 2009 eingegangen wird. Die Modellierung von Steuerbelastungsvergleichen zwischen in- und ausländischen Kapitalerträgen erfolgt im dritten Kapitel. Hierbei werden zum einen allgemeingültige Aussagen über eine steuerliche Vorteilhaftigkeit oder Benachteiligung grenzüberschreitender Kapitalerträge im Kontrast zu inländischen Kapitalerträgen hergeleitet. Zum anderen verfolgt der Abschnitt das Ziel, die erhaltenen Aussagen durch konkrete Berechnungen anhand von Fallbeispielen zu unterlegen. Gegenstand des vierten Kapitels ist die Erläuterung der Besteuerung bestimmter grenzüberschreitender Anlageformen bei Privatanlegern. Im fünften Kapitel beschließt die Studie mit einem Schlusswort. Die weiteren Ausführungen beziehen sich generell auf die in Kapitel IV dargestellten Anlageformen. Damit unterbleibt insbesondere eine Betrachtung von Zertifikaten, Finanzinnovationen, Lebens- und Rentenversicherungen sowie die Behandlung von Kapitalanlagen in Fremdwährungen. Keine Erläuterung in diesem Rahmen finden internationale Kapitalanlageplätze. In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellung einer ausländischen Konto- bzw. Depotführung ebenso verzichtet wie auf die damit verbundene EU-Zinsrichtlinie. Weiterhin unterbleibt eine Berücksichtigung des § 17 EStG, da private Kapitalanleger regelmäßig keine entsprechende Beteiligung halten. Auch die Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 bis 14 AStG soll nicht Gegenstand der Diskussion sein.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNISII ABKÜRZUNGSVERZEICHNISIV SYMBOLVERZEICHNISVI DARSTELLUNGSVERZEICHNISVII I.GRUNDLAGEN1 A.Einleitung1 B.Grundlagen zur Einkommensteuerpflicht von Kapitalanlegern2 1.Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht3 2.Beschränkte Einkommensteuerpflicht4 3.Erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht4 C.Problematik der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Trans-aktionen6 D.Maßnahmen zur Vermeidung und Milderung der Doppelbesteuerung8 1.Unilaterale Maßnahmen8 2.Bilaterale Maßnahmen12 E.Steuerliche Risiken und Chancen bei grenzüberschreitenden Kapital- anlagen19 II.EINFÜHRUNG IN DIE BESTEUERUNG VON KAPITALANLAGEN21 A.Rechtslage im Veranlagungszeitraum 200821 B.Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 200926 III.MODELLIERUNG VON STEUERBELASTUNGSVERGLEICHEN ZWISCHEN IN- UND AUSLÄNDISCHEN KAPITALANLAGE-ERTRÄGEN35 A.Untersuchungsziel und Modellprämissen35 B.Vorbetrachtungen zum Modell36 C.Herleitung von Aussagen zur ersten Modellbetrachtung38 D.Herleitung von Aussagen zur zweiten Modellbetrachtung47 E.Fazit54 IV.DARSTELLUNG DER BESTEUERUNG VON AUSGEWÄHLTEN GRENZÜBERSCHREITENDEN ANLAGEFORMEN54 A.Aktien55 1.Begriff und Grundlagen55 2.Besteuerung laufender Erträge55 3.Besteuerung von Wertzuwächsen56 4.Fazit58 B.Anleihen59 1.Begriff und Grundlagen59 2.Besteuerung laufender Erträge59 3.Besteuerung von Wertzuwächsen61 4.Fazit62 C.Optionen66 1.Begriff und Grundlagen66 2.Käufer der Option68 3.Fazit73 D.Investmentfonds73 1.Begriff und Grundlagen73 2.Besteuerung auf Fondsebene75 3.Besteuerung auf Anlegerebene78 4.Fazit85 V.SCHLUSSWORT86 LITERATURVERZEICHNIS90 RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS95 VERZEICHNIS DER VERWALTUNGSANWEISUNGEN96 QUELLENVERZEICHNIS97 EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG98Textprobe:Textprobe: Kapitel II. A, Einführung in die Besteuerung von Kapitalanlagen: Rechtslage im Veranlagungszeitraum 2008: Erträge aus Kapitalanlagen im Privatvermögen werden einkommensteuerlich entsprechend § 2 Abs. 1 Nrn. 5, 7 EStG in den Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG a. F. sowie in den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG a. F. erfasst. Damit erfolgt eine strikte steuerliche Trennung zwischen dem Kapitalstamm als Vermögensanlage und dem Entgelt für die Kapitalüberlassung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG a. F. beinhalten die Früchte aus der Nutzung des Kapitals. Eine Unterteilung des § 20 EStG a. F. erfolgt in Grundtatbestände im Rahmen des ersten Absatzes sowie in Ergänzungstatbestände nach Absatz 2. Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 EStG a. F. erstreckt sich generell auf laufende Kapitalerträge in Form von Zinsen und Dividenden. Im Weiteren sollen unter dem Zinsbegriff Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. verstanden werden, als Dividenden werden Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. betrachtet. Während sowohl in- als auch ausländische Zinserträge in § 20 EStG a. F. steuerlich voll erfasst werden, gilt für Dividenden das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG a. F. Sinn und Zweck des Halbeinkünfteverfahrens ist es, eine durch die Sphärentrennung bei Kapitalgesellschaften hervorgerufene steuerliche Doppelbelastung von realisierten Gewinnen und stillen Reserven – einerseits auf Ebene der Gesellschaft durch die Körperschaftsteuer, andererseits auf Ebene des Gesellschafters durch die Einkommensteuer – zu vermeiden. Dazu werden die Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter einer hälftigen Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 40 d EStG a. F. unterworfen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Dividenden in- oder ausländischer Gesellschaften handelt. Jedoch erstreckt sich das Halbeinkünfteverfahren nur auf natürliche Personen als Anteilseigner. Da die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG als Überschusseinkunftsart definiert sind, werden von den Einnahmen die mit ihnen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten abgezogen. Hierbei sind jedoch Werbungskosten, welche mit hälftig steuerbefreiten Einnahmen in Verbindung stehen, gem. § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG a. F. ebenso nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Ebenso kann von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Werbungskosten-Pauschbetrag gem. § 9 a Nr. 2 EStG a. F. i. H. v. 51 EUR bei Alleinstehenden bzw. 102 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten ohne Nachweis und maximal bis zur Höhe der Einnahmen in Abzug gebracht werden. Zudem sind nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, welche den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG a. F. von 750 EUR respektive 1.500 EUR übersteigen. Allerdings darf gem. § 20 Abs. 4 S. 4 EStG a. F. der Sparer-Freibetrag nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Sowohl für die Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch für die damit verbundenen Werbungskosten gilt allgemein das Zufluss-Abfluss-Prinzip i. S. d. § 11 EStG. Grundsätzlich wird auf Einnahmen aus Kapitalvermögen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Kapitalertragsteuer in Form einer Quellensteuer erhoben. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch keine selbstständige Steuerart, sondern stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Damit gelten Zahlungen im Rahmen der KapESt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. Welche Einnahmen kapitalertragsteuerpflichtig sind, bestimmt sich abschließend nach § 43 EStG a. F. Demzufolge unterliegen sämtliche inländischen Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 43 Abs. 1 S. 1 EStG a. F. dem KapESt-Abzug. In Bezug auf ausländische Kapitalerträge ergeben sich hier Unterschiede: Während ausländische Zinsen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. kapitalertrag-steuerpflichtig nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. sind, unterliegen ausländische Dividenden i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. nicht dem KapESt-Abzug. Die Bemessungsgrundlage sowie der jeweilige KapESt-Satz werden in § 43 a EStG festgelegt. Zusätzlich zur KapESt wird gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 SolZG ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Der Solidaritätszuschlag stellt eine Annexsteuer zur Einkommensteuer dar. Obgleich die Kirchensteuer ebenfalls als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer ausgestaltet ist, wird sie nicht beim Zinsabschlagsteuer- bzw. KapESt-Abzug, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Gemäß § 43 a Abs. 2 S. 1 EStG a. F. ist die KapESt als Bruttosteuer ausgestaltet, d. h., ihr unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. Sie wird grundsätzlich im Zuflusszeitpunkt der Erträge erhoben, wobei für Dividenden die Ausnahme gem. § 44 Abs. 2 EStG a. F. greift. Der Einbehalt und die Abführung der KapESt obliegt entweder dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle. Allerdings kann ein Abzug der KapESt durch die Vorlage eines Freistellungsauftrages in ausreichender Höhe gem. § 44 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. umgangen werden. Zudem darf der Freistellungsauftrag die Summe aus Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte gem. § 44 a Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. nicht übersteigen, was einem Betrag von 801 EUR bei Alleinstehenden bzw. 1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten entspricht. Weiterhin wird ganz oder teilweise Abstand vom KapESt-Abzug durch die Zahlstelle genommen, wenn im sog. Stückzinstopf des Steuerpflichtigen noch Verrechnungspotential besteht. Als Stückzinstopf wird ein zahlstelleninternes Verrechnungskonto bezeichnet, in dem während eines Kalenderjahres verausgabte Stückzinsen und Zwischengewinne als negative Einnahmen mit erhaltenen Zinsen, Stückzinsen und Zwischengewinnen saldiert werden. Hier erfolgt eine Ausnahme vom Prinzip der Bruttobesteuerung gem. § 43 a Abs. 2 S. 1 EStG a. F. durch die Umsetzung des Nettoprinzips nach § 43 a Abs. 3 EStG a. F. Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zunächst mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten entsprechend § 10 d EStG zu verrechnen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Verlustvor- bzw. -rücktrages i. S. d. § 10 d EStG. Falls bei grenzüberschreitenden Kapitalerträgen eine ausländische Quellensteuer in Abzug gebracht wird, so kommen die Anrechnungs- und die Abzugsmethode zur Anwendung. Hier ist jedoch bei Kapitalerträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, zu beachten, dass diese bei der Anrechnungsmethode nur hälftig im Rahmen der Höchstbetragsregelung in die ausländischen Einkünfte einfließen, woraus im Endeffekt eine geringere Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern resultiert. Im Rahmen der sonstigen Einkünfte werden gem. § 22 Nr. 2 EStG a. F. private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG a. F. erfasst. Zwar unterliegen grundsätzlich keine Erträge aus Veräußerungsvorgängen im Privatvermögen der Einkommensteuer. Jedoch gilt ungeachtet dessen eine Ausnahme, wenn - "ein Wirtschaftsgut entgeltlich angeschafft wurde. - eine Veräußerung stattfand. - zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt und Identität (…) zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut besteht". Folglich kommt es im Privatvermögen unter den genannten Voraussetzungen zu einer Besteuerung von Wertzuwächsen am Kapitalstamm. Obwohl sich der Anwendungsbereich des § 23 EStG a. F. ebenso auf Immobilien, sonstige Wirtschaftsgüter sowie Leerverkäufe erstreckt, umfasst die weitere Betrachtung private Veräußerungserfolge aus Wertpapier- und Termingeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG a. F. Auch bei den sonstigen Einkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ermittelt. Als Bemessungsgrundlage bei privaten Veräußerungsgeschäften dient der Gewinn bzw. Verlust, der sich nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG a. F. bei Wertpapieren aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und den dazugehörigen Anschaffungs- sowie Werbungskosten ergibt. Dazu kommt bei vertretbaren sammelverwahrten Wertpapieren die Fifo-Methode gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG a. F. zur Anwendung – es wird angenommen, dass zuerst angeschaffte Wertpapiere ebenso zuerst veräußert werden. Der steuerliche Erfolg eines Termingeschäfts entspricht gem. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG a. F. dem Differenzausgleich oder dem durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag bzw. Vorteil nach Abzug der Werbungskosten. Zudem bestimmt das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 j EStG a. F. eine hälftige Steuerbefreiung für Veräußerungserlöse aus Anteilen an Kapitalgesellschaften. Obwohl sich die Steuerbefreiung im Gesetzeswortlaut explizit auf den Veräußerungspreis bezieht, ergibt sich durch die nur hälftige Berücksichtigung von Anschaffungskosten, Veräußerungs- und Werbungskosten gem. § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG a. F. eine hälftige Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinnes bzw. eine hälftige steuerliche Nichtberücksichtigung des Veräußerungsverlustes. Eine Steuerpflicht für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entsteht mit Verweis auf § 23 Abs. 3 S. 5 EStG a. F. erst dann, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr die Freigrenze von 600 EUR überschreitet. Ebenso wie für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt für private Veräußerungsgeschäfte in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG. Unabhängig davon werden Werbungskosten erst im Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses berücksichtigt. Bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ist gem. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG im gleichen Kalenderjahr ein Ausgleich nur bis zur Höhe des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich. Auch dürfen Verluste nicht entsprechend § 10 d EStG abgezogen werden. Jedoch mindern diese Verluste nach Maßgabe des § 10 d EStG die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangen Veranlagungszeitraums bzw. der folgenden Veranlagungszeiträume. Insoweit erfolgt bei privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Nrn. 2, 4 EStG a. F. eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Kapitalanlagen. Etwaige Quellensteuern sind im Regelfall nicht zu berücksichtigen, da im Rahmen der deutschen DBA grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Anlegers das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne obliegt. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Punkt I.D.2. verwiesen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 kommt es zur Einführung einer neuen Systematik der steuerlichen Behandlung von Kapitalanlagen. Im Folgenden werden die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen nach dem zukünftigen Recht dargestellt.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht die Strategieentwicklung: In den Kapiteln 2 (Spam – Empfehlungen) + 3 (Analyse der Aktien Werbebannner diverser Internetplattformen) + 4 (Analyse des Börsenbriefes des Tradersreports) werden einige interessante Börsenbriefe vorgestellt. Es werden kurz – und langfristigen Analysen durchgeführt und daraus einige interessante Strategien abgeleitet und näher erläutert. Weiterhin wird jeweils in allen Kapiteln die durchschnittliche Performance graphisch und tabellarisch über-sichtlich dargestellt. Bei der Performance - Berechnung wurde ein Zeitraum von 60 Handelstagen (also circa 3 Monate) nach Empfehlungsdatum zugrunde gelegt. Dies erfolgte, da einige Empfehlungen erst kurz vor Durchführung der Analyse abgegeben wurden. Weiterhin ist die Tendenz sowohl bei Spam - Empfehlungen, als auch bei Aktien-Werbebannern und Tradersreport in der 60 Handelstage-Analyse gut zu erkennen. Im letzten Kapitel (die Einführung einer Abgeltungssteuer 2009 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008) werden grob die neuen und wesentlichen Änderungen aufgezeigt, die sich durch die neue Abgeltungssteuer 2009 ergeben. Weiterhin werden am Ende des Punktes 5.6 einige Strategien für Anleger vor-gestellt, um das Vermögen der Anleger vor der Abgeltungssteuer 2009 größtenteils zu schützen oder diese teilweise zu umgehen. Zurzeit überschwemmt eine wahre Spam – Flut die Postfächer von vielen Internetnutzern. In solchen verschickten Spam – Emails ist nur von "Kursraketen" die Rede. In der Regel handelt es sich um Aktien, die sehr stark zum Kauf angepriesen werden und für die eine Vervielfachung des Aktienkurses versprochen wird. Nach einer genauen Betrachtung von solchen Spam – Emails liegt die Vermutung nahe, dass hinter diesen Empfehlungen professionelle Organisationen stecken. Diese Organisationen versuchen gezielt Börsenkurse von so genannten Penny Stocks (Aktien mit einem sehr geringen Wert) zu manipulieren, um diese selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt für sehr viel Geld wieder zu verkaufen. Eine solche Methode heißt Front Running. Der Mechanismus des Front Runnings ist ziemlich einfach: Vorkaufen, Anpreisen, Verkaufen. Bei solchen Aktien handelt es sich in der Regel um marktenge Wertpapiere mit einem sehr geringen Börsenumsatz und einer niedrigen Marktkapitalisierung des Unternehmens. Folglich könnte man bei solchen marktengen Titeln einen Kursanstieg bewirken, indem man eine relativ geringe Anzahl von potentiellen Käufern mobilisiert. Eine andere vermutete Strategie kann das Platzieren von vermutlich gänzlich wertlosen Börsenmänteln sein. Dieses könnte folgendermaßen ablaufen: Erwerb eines Mantels mit einer sehr geringen beziehungsweise überhaupt nicht vorhandenen operativen Geschäftstätigkeit. Platzierung an der Börse Frankfurt (Open Market Freiverkehr), eventuelle Generierung eines Kurses durch Stroh-männer über eine bestimmte Vorlaufphase von einigen Monaten durch gegenläufige Kauf- und Verkaufsaufträge. Ausgabe einer Empfehlung via Spam und Abstoß der Aktien. Für solche Praktiken bietet vor allem das Internet einen Nährboden. In sehr vielen Newsboards und Chats tauchen auf einmal Empfehlungen angeblicher Experten auf, die in Wirklichkeit jedoch alles Fälschungen sind. Denn die Urheber haben immer nur eine Absicht und zwar durch gezielte Falschinformationen die Kurse in die Höhe zu treiben. Unabhängig von der Tatsache, dass solche Aktien kein Investment im klassischen Sinne darstellen, sondern bestenfalls ein "Zockerpapier", stellt sich die Frage, ob durch angepasste Strategien dennoch Gewinne erzielt werden können.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: Abbildungsverzeichnis4 Tabellenverzeichnis5 1.Aufbau und Vorgehensweise bei der Arbeit7 2.Kursmanipulationen mit Hilfe von Spam Emails8 2.1Einführung8 2.2Auswertung und Analyse der Empfehlungen9 2.2.1Grafische und tabellarischeDarstellung von Umsatz und Kursverlauf der empfohlenen Aktien10 2.2.2Langfristige Analyse der Empfehlungen16 2.2.3Kurzfristige Analyse der Empfehlungen17 2.3Weitere Erkennungsmerkmale von Spam - Empfehlungen18 2.4Strategieentwicklung für Spam - Aktien20 2.4.1Langfristige Strategie20 2.4.2Kurzfristige Strategie20 2.5Fazit21 3.Analyse der Aktien - Werbebanner diverser Internetplattformen22 3.1Einführung22 3.2Auswertung und Analyse der Werbebanner - Empfehlungen23 3.2.1Graphische und tabellarischeDarstellung von Umsatz und Kursverlauf der empfohlenen Aktien23 3.2.2Langfristige Analyse der Empfehlungen23 3.2.3Kurzfristige Analyse der Empfehlungen28 3.3Strategieentwicklung für Aktien - Werbebanner28 3.3.1Langfristige Strategie28 3.3.2Kurzfristige Strategie28 3.4Fazit29 4.Analyse des Börsenbriefes Tradersreport30 4.1Einführung30 4.2Analyse und Auswertungen der Empfehlungen33 4.3Strategieentwicklung42 4.4Fazit42 5.Die Abgeltungssteuer im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 200844 5.1Die Ziele der Abgeltungssteuer44 5.2Der Abgeltungsteuer unterliegende Einkünfte44 5.2.1Einkünfte aus Kapitalvermögen44 5.2.1.1Laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 EstG45 5.2.1.2Regelung der Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen gemäß § 20 Abs. 2 EStG47 5.2.2Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne d. neuen § 23 EstG48 5.3Nicht der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitaleinkünfte48 5.3.1Behandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG48 5.3.2Darlehensvergabe49 5.3.3Back to Back Finanzierungen49 5.3.4Gesellschafterdarlehen49 5.3.5Erträge aus Versicherungen49 5.4Einkunftsermittlung für die Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte50 5.4.1Einkunftsermittlung50 5.4.2Verlustverrechnungsmöglickeiten für Alt und Neuverluste52 5.5Steuertarif54 5.5.1Pauschaltarif54 5.5.2Individueller Tarif55 5.6Strategien für Anleger55 5.6.1Zerobonds56 5.6.2Fonds57 5.6.2.1Luxemburg - Fond57 5.6.2.2Dachfonds59 5.6.2.3Offene Immobilienfonds59 5.6.2.4Anleihen-, Geldmarkt- und Rentenfonds59 5.6.3Aktien60 5.6.4Berücksichtigung der Werbungskosten auf Fondsebene60 5.6.5Nutzung des Betriebsvermögens60 5.6.6Nutzung der Freibeträge der Kinder61 6.Fazit und Ausblick62 7.Literaturverzeichnis161Textprobe:Textprobe: Kapitel 5.2.2, Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des neuen § 23 EstG: Der neue § 23 EStG wurde deutlich schlanker gefasst: - § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG regelt wie bisher die Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Immobilien. Die Vorschriften zur Gewinnermittlung und Verlustverrechnung bleiben künftig unverändert. Für diese Veräußerungsgeschäfte gilt weiterhin die Veräußerungsfrist von zehn Jahren. - Der neue § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst Einkünfte aus der Veräußerung von so genannten anderen Wirtschaftsgütern wie beispielsweise Edelmetalle, Kunstgegenstände, Münzen, Briefmarkensammlungen, Schmuck, Antiquitäten et cetera, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (so genannte Spekulationsfrist). - Die Spekulationsfrist erhöht sich auf zehn Jahre bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Nicht der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitaleinkünfte: Behandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EstG: § 17 EStG besteht weiterhin unverändert fort. Der Anwendungsbereich des § 17 EStG ist die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen bei einer Beteiligung in Höhe von mindestens 1 % am Gesellschaftskapital beteiligten Gesellschafter zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Der erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren, das heißt dieser ist zu 60 % mit der progressiven Einkommensteuer des Steuerpflichtigen und nicht mit der Abgeltungssteuer zu versteuern. Darlehensvergabe: Weiterhin greift die Abgeltungssteuer nach § 32 d Abs. 2 nicht, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer einander nahe stehende Personen sind. Somit kommt auch hier der progressive Einkommensteuersatz zum Tragen. Back to Back Finanzierungen: Die Abgeltungsteuer greift zwecks Missbrauchsvermeidung nach § 32d Abs. 2 EStG nicht, wenn ein Dritter die Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat, so genannte Back – to – back -Finanzierungen. Besteuerung erfolgt hier mit der progressiven Einkommensteuer. Gesellschafterdarlehen: Der Abgeltungsteuersatz greift künftig nicht bei Gesellschafterdarlehen, bei denen der Darlehensgeber zu mindestens 10 % an der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder der Darlehensgeber eine dem Gesellschafter nahe stehende Person ist. Hier greift die progressive Einkommensteuer. Erträge aus Versicherungen: Ebenfalls von der Abgeltungssteuer nicht erfasst werden künftig Erträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aus Versicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1Nr. 6 Satz 2 EStG, diese unterliegen ebenfalls der progressiven Einkommensteuer. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren ausgezahlt wird. Einkunftsermittlung für die Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte: Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer bei der Veräußerung von Kapitalvermögen ist nach § 20 Abs. 4 EStG grundsätzlich als ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungs-kosten definiert.
1. Aufgaben und Methoden der Rechtsgeschichte -- 1.1. Der Erkenntniswert der Rechtsgeschichte -- 1.2. Der Aufbau der Untersuchung -- Anmerkungen -- 2. Das Familienrecht Des ABGB 1811 — Wesen und Funktion -- 2.1. Der gesellschaftliche Hintergrund -- 2.2. Die Stellung von Mann und Frau in Ehe und Familie -- 2.2.1. Die Rechtslage im ABGB -- 2.2.2. Wirkung und Funktion der Ehe -- 2.3. Das Institut der Ehe -- 2.3.1. Die Eheschließung -- 2.3.2. Die zwingend-rechtlichen Bestimmungen des ABGB-Eherechts -- 2.3.3. Das Ehehindernisrecht -- 2.3.4. Die Auflösung der Ehe -- 2.3.4.1. Die Scheidung von Tisch und Bett -- 2.3.4.2. Die Trennung -- 2.3.5. ABGB und Sexualität -- 2.4. Die Stellung des Kindes im Familienrecht 1811 40 2*4.1. Das eheliche Kind -- 2.4.1. Das eheliche Kind -- 2.4.2. Das uneheliche Kind -- 2.4.3. Die Vormundschaft -- 2.4.4. Adoption und Legitimation -- Anmerkungen -- 3. Änderung des Familienrechts im Rahmen der Teilnovellen 1914–1916 -- 3.1. Der soziale und politische Hintergrund -- 3.2. Gesellschaftliche Forderungen und Probleme -- 3.2.1. Der Streit um die Reform des Eherechts -- 3.2.2. Die Forderung nach Verbesserung der rechtlichen Stellung der Frau in der Familie -- 3.2.3. Forderungen auf dem Gebiet des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts -- 3.3. Verlauf und Inhalt der Reform -- 3.3.1. Die Entstehungsgeschichte der Teilnovellen -- 3.3.2. Der Inhalt der Teilnovellen -- 3.3.3. Das Inkrafttreten der Teilnovellen -- Anmerkungen -- 4. Die Entwicklung des Familienrechts Zwischen 1918 und 1938 -- 4.1. Der politische Hintergrund -- 4.2. Das Eherecht -- 4.2.1. Der Kampf um das Ehesehließungs- und Ehetrennungsrecht -- 4.2.2. Die Beschränkung der Eheschließungsfreiheit -- 4.3. Versuche zur Gleichstellung der Frau im Familienrecht -- 4.4. Verbesserung der Rechtsstellung des Kindes -- Anmerkungen.-5. Das Familienrecht Während der Herrschaft des Nationalsozialismus -- 5.1. Die politischen Rahmenbedingungen und die Ideologie des Nationalsozialismus -- 5.2. Das Eherecht -- 5.2.1. Das Ehesehließungs- und Ehehindernisrecht -- 5.2.2. Das Ehescheidungsrecht -- 5.2.3. Das Erbrecht und das Ehegüterrecht -- 5.3. Die Rechtsstellung des Kindes -- Anmerkungen -- 6. Der Gesellschaftliche Rahmen der Reformen in der Zweiten Republik -- 6.1. Der politische und gesellschaftliche Hintergrund -- 6.2. Die Haltung der Parteien -- 6.2.1. Das Frauen- und Familienbild der SPÖ -- 6.2.2. Das Frauen- und Familienbild der ÖVP -- 6.2.3. Das Frauen- und Familienbild des national-liberalen Lagers -- 6.3. Familienrecht und Gleichheitsgrundsatz -- Anmerkungen -- 7. Die Veränderungen im Familienrecht in der Zweiten Republik -- 7.1. Rechtsüberleitung und Beseitigung des nationalsozialistischen Rechts -- 7.2. Die Auseinandersetzung um die Beibehaltung der obligatorischen Zivilehe -- 7.3. Bemühungen um die Familienrechtsreform und ihre Durchführung -- 7.3.1. Der Reformdruck nach 1945 -- 7.3.2. Reformversuche unter JM Tschadek -- 7.3.3. Die Aufnahme der Reformvorschläge in der Öffentlichkeit -- 7.3.4. Die Strategie der Teilreformen -- 7.3.5. Die Ära der ÖVP-Alleinregierung -- 7.3.6. Die Durchführung der Familienrechtsreform ab 1970 -- 7.4. Allgemeine Bemerkungen zur Familienrechtsgesetzgebung in Österreich -- 7.4.1. Die Ausarbeitung der Entwürfe im BMJ -- 7.4.2. Die Gesetzentwürfe in der Begutachtung -- 7.4.3. Die parlamentarische Beratung -- 7.5. Schwierigkeiten bei der Erschließung des Forschungsmaterials -- Anmerkungen -- 8. Die Neuordnung der Rechtsstellung des Unehelichen Kindes -- 8.1. Das gesellschaftliche Problem -- 8.1.1. Sozialdaten -- 8.1.2. Schwierigkeiten bei der Reform des Unehelichenrechts -- 8.2.Ältere Rechtslage -- 8.3. Forderungen nach Verbesserung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes -- 8.4. Die Kodifikationsgeschichte -- 8.5. Der Inhalt der Entwürfe und ihre Aufnahme im Begutachtungsverfahren -- 8.5.1. Die Feststellung der Vaterschaft -- 8.5.2. Der Unterhaltsanspruch -- 8.5.3. Das Erbrecht des unehelichen Kindes -- 8.5.4. Mitsprache- und Besuchsrecht des unehelichen Vaters -- 8.5.5. Gesetzliche Stellvertretung -- 8.5.6. Zusammenfassung der Begutachtung -- 8.6. Die Reform des Unehelichenrechts 1970 -- 8.6.1. Verhandlungen außerhalb des Parlaments -- 8.6.2. Die Beratungen im Nationalrat -- 8.7. Reform des Unehelichenrechts im Rahmen des KindG 1977 -- Anmerkungen -- 9. Die Reform der Geschäftsfähigkeit -- 9.1. Das Problem und der soziale Hintergrund -- 9.2. Ältere Rechtslage -- 9.2.1. Die Entwicklung der Geschäftsfähigkeit im 19. und 20. Jahrhundert -- 9.2.2. Die Entwicklung der Ehefähigkeit -- 9.3. Die ministeriellen Vorarbeiten zum VolljährG -- 9.4. Die Beratungen im Nationalrat -- Anmerkungen -- 10. Die Neuordnung der Persönlichen Rechtwirkungen der Ehe -- 10.1. Sozialdaten -- 10.2. Die ältere Rechtslage -- 10.3. Die Reformdiskussion bis 1970 -- 10.4. Der Weg zur Regierungsvorlage 345 10.4.1. Tendenzen im Begutachtungsverfahren -- 10.4.1. Tendenzen im Begutachtungsverfahren -- 10.5. Die Aufnahme der Regierungsvorlage 1973 -- 10.6. Die Beratungen im Nationalrat -- 10.6.1. Das Wesen der Ehe — Rechte und Pflichten der Ehegatten -- 10.6.2. Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten -- 10.6.3. Die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen -- 10.6.4. Die gerichtliche Entscheidung über Verletzungen der persönlichen Pflichten der Ehegatten -- 10.6.5. Der Unterhalt -- 10.6.6. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs — der Schutz des älterwerdenden Ehegatten -- 10.6.7. Die Schlüsselgewalt.-10.6.8. Das Wirtschaftsgeld -- 10.6.9. Das Namensrecht -- 10.6.10. Der Schutz des Wohnbedürfnisses -- Anmerkungen -- 11. Das Unterhaltsvorschußgesetz -- 11.1. Das Problem -- 11.2. Ältere Rechtslage -- 11.3. Der Weg zur Regierungsvorlage -- 11.3.1. Kompetenzrechtliche Fragen -- 11.3.2. Der Entwurf zum UVG -- 11.4. Die Beratungen im Nationalrat -- 11.4.1. Kompetenzrechtliche Grundlagen des UVG -- 11.4.2. Der Kreis der Anspruchsberechtigten -- 11.4.3. Die Höhe des Vorschusses -- 11.4.4. Die Heranziehung der subsidiär Unterhaltspflichtigen -- 11.4.5. Die zur Durchführung des UVG zuständige Behörde -- Anmerkungen -- 12. Das Rechtsverhältnis Zwischen den Eltern und den Ehelichen Kindern -- 12.1. Sozialdaten -- 12.2. Ältere Rechtslage und Problem -- 12.3. Reformvorschläge bis 1970 -- 12.4. Der Weg zur Regierungsvorlage -- 12.4.1. Tendenzen im Begutachtungsverfahren -- 12.4.1.1. Die Gleichstellung von Vater und Mutter -- 12.4.1.2. Die Verpflichtung der Eltern zur Einvernehmlichkeit -- 12.4.1.3. Der Unterhalt des ehelichen Kindes -- 12.4.1.4. Die Beachtung der eigenen Persönlichkeit des Kindes -- 12.4.1.5. Das Zurechtweisungsrecht -- 12.4.1.6. Rechtslage bei Auflösung der Ehe -- 12.4.1.7. Der Einfluß des Gerichts in der Familie -- 12.4.2. Die Regierungsvorlagen 1972 und 1975 -- 12.5. Die Beratungen im Nationalrat -- 12.5.1. Allgemeine Rechte und Pflichten -- 12.5.2. Der Unterhalt des Kindes -- 12.5.2.1. Anteilige Haftung oder Solidarhaftung der Eltern -- 12.5.2.2. Bemessungsgrundlage, Anrechnung der Betreuung auf den Unterhalt -- 12.5.2.3. Minderung des Unterhaltsanspruchs wegen einer Pflichtverletzung -- 12.5.2.4. Die Unterhaltspflicht der Großeltern -- 12.5.3. Einvernehmlichkeitsgebot und Konfliktnorm -- 12.5.4. Gehorsamspflicht und Durchsetzungsrecht -- 12.5.5. Der Aufenthalt des Kindes -- 12.5.6.Die Verwaltung des Kindesvermögens -- 12.5.7. Die gesetzliche Vertretung des Kindes -- 12.5.8. Die Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten -- 12.5.9. Die elterlichen Rechte und Pflichten bei Auflösung der Ehe -- 12.5.10. Elterliche Mindestrechte -- 12.5.11. Das Recht, mit dem Kind zu verkehren -- 12.5.12. Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes -- 12.6. Ausblicke -- Anmerkungen -- 13. Die Reform des Ehegüter- und Ehegattenerbrechts -- 13.1. Sozialdaten -- 13.2. Ältere Rechtslage und Probleme -- 13.2.1. Das Ehegüterrecht vor der Reform 1978 -- 13.2.2. Das Ehegattenetbrecht vor der Reform 1978 -- 13.3. Ältere Reformansätze -- 13.4. Reformversuche in den 60er Jahren -- 13.4.1. Die Entwürfe zum Ehegüterrecht in der Ära der Großen Koalition -- 13.4.2. Der Gang der Reform während der Zeit der ÖVP-Alleiriregierung -- 13.5. Die Reformarbeit der SPÖ-Alleinregierung -- 13.5.1. Die Abkehr vom Zugewinnausgleichsgedanken -- 13.6. Die Beratungen im Nationalrat -- 13.6.1. Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb -- 13.6.2. Die Aufteilung des ehelichen Vermögens -- 13.6.2.1. Das aufzuteilende Vermögen -- 13.6.2.2. Die Aufteilungsgrundsätze -- 13.6.2.3. Gerichtliche Anordnungen -- 13.6.2.4. Die Ehewohnung -- 13.6.2.5. Die Behandlung der Schulden bei Auflösimg der Ehe -- 13.6.2.6. Der Ausgleich von Benachteiligungen -- 13.6.2.7. Die Abdingbarkeit durch Ehepakte -- 13.6.3. Die Reform des Ehegattenerbrechts -- Anmerkungen -- 14. Die Reform des ehescheidungsrechts -- 14.1. Sozialdaten -- 14.2. Ältere Rechtslage und Problem -- 14.2.1. Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft -- 14.2.2. Die einvernehmliche Scheidung -- 14.2.3. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach der Scheidung -- 14.2.4. Die sozialversicherungsrechtliehe Stellung der geschiedenen Frau -- 14.3.Reformbestrebungen bis 1970 -- 14.4. Die Reformarbeit in den 70er Jahren -- 14.5. Die Beratung der Seheidungsreform im Nationalrat -- 14.5.1. Auflösung der häuslichen Gemeinschaft -- 14.5.2. Die einvernehmliche Scheidung -- 14.5.3. Das Scheidungsfolgenrecht -- 14.6. Zusammenfassung und Ausblick -- Anmerkungen -- 15. Zusammenfassung -- 16. Quellenteil -- Nr. 1 Petition des Bundes österreichischer Frauenvereine 1905 -- Nr. 2 Antrag Sever im NR (45/A, II.GP) und Antrag Popp im NR (204/A, II.GP) -- Nr. 3 Justizprogramm der SPÖ 1969 -- Nr. 4 Richtlinien für eine gesetzliche Neuordnung des Familienrechts 1951 -- Nr. 5 Grundsätzliche Postulate der ÖVP zur Familienrechtsreform 1975 -- Nr. 6 Freiheitliche Zielsetzungen zur Familienrechtsreform 1977 -- Nr. 7 Beispiel für eine Eingabe an das BMJ von privat.
Aus der Einleitung: Motivation und Zielsetzung: Kaum eine andere Branche befindet sich derzeit in einem so starken Wandel wie die der Finanzdienstleister. Die globale Finanzmarktkrise hinterlässt tiefe Spuren in der Finanzindustrie und vor allem bei Banken. Das Vertrauen in Märkte und Manager ist bei den meisten Marktteilnehmern in Misstrauen umgeschlagen. Die komplexen und intransparenten Finanzinnovationen der letzten Jahre, das lückenhafte Risikomanagement der Unternehmen sowie der immer weiter steigende Renditedruck haben unter anderem zu der Entstehung der Finanzmarktkrise beigetragen. Insbesondere die Banken bzw. Bankmanager werden hierbei von Politik und Öffentlichkeit als die Verantwortlichen angesehen, da diese in den letzten Jahren nur noch auf Renditejagt zu sein schienen, wobei potenzielle Risiken vollkommen vernachlässigt wurden. Unvorteilhafte Bemessungsgrundlagen sowie kurzfristig angelegte Anreiz- und Vergütungssysteme haben hier zu einer Reihe von Fehlanreizen und Fehlentscheidungen geführt. Weiterhin wirft das Ausmaß der Finanzkrise ernsthafte Fragen hinsichtlich der Angemessenheit der bestehenden 'Corporate Governance' Systeme auf. Unter diesem Schlagwort ist nun erneut eine verstärkte Diskussion um die Qualität und Zuverlässigkeit bestehender Kontrollmechanismen und Überwachungssysteme bei Banken hervorgegangen. Corporate Governance kann zunächst allgemein als ein Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung in einem Unternehmen bezeichnet werden. Sie beschäftigt sich mit Regeln, die für Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter gelten und die eine verantwortungsvolle und wertorientierte Führung und Überwachung von Unternehmen bewirken sollen. Um diese Regeln festzuhalten und zu vereinheitlichen wurde in Deutschland am 26. Februar 2002 der Deutsche Corporate Governance Kodex vorgelegt, der die Grundsätze einer guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung und -überwachung zusammenfasst. Hierbei handelt es sich jedoch um ein freiwilliges Regelwerk, dem Unternehmen folgen können, aber nicht müssen. So werden die Regelungen und Empfehlungen des Kodex nicht von allen Unternehmen gleichermaßen umgesetzt. Im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise stellt sich an diese Stelle die Frage, ob die Corporate Governance versagt hat und was geändert werden muss, damit es nicht wieder vorkommt. Ziel dieser Diplomarbeit ist es, zunächst Problematiken aufzuzeigen, die vor dem Hintergrund der Finanzkrise deutlich geworden sind. Im Zentrum der Betrachtung stehen hierbei vor allem die wertorientierte Planung und Performancemessung, die Managemententlohnung sowie das Risikomanagement der Banken. Anschließend sollen Anforderungen, die sich daraus ergeben, herausgearbeitet und mögliche Lösungsansätze diskutieren werden. Aufbau der Arbeit: Die Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel. Nachdem in diesem ersten Kapitel die Motivation, die Zielsetzung sowie der Aufbau der Arbeit behandelt wurden, werden im zweiten Kapitel zunächst die Ursachen, die durch ihr Zusammenspiel zu den Turbulenzen an den internationalen Märkten führten sowie die Auswirkungen der globalen Finanzmarktkrise erläutert. In Punkt 2.2 werden die wesentlichen Einflussfaktoren der Krise diskutiert. Hierbei wird vor allem auf die fehlende Transparenz von Finanzinnovationen, das Renditestreben der Marktteilnehmer, die damit verbundenen Anreizprobleme und Fehleinschätzungen sowie das Risikomanagement der Banken eingegangen. In Kapitel drei wird zunächst die Definition des Begriffs 'Corporate Governance' sowie die Problematik, die sich aus dem Prinzipal-Agent-Konflikt ergibt, erläutert. Darauf aufbauend werden in Punkt 3.4 die Entstehung und Zielsetzung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie dessen Aufbau und Inhalt beschrieben. Anschließend wird noch auf die aktuelle Diskussion rund um Corporate Governance eingegangen.Kapitel vier behandelt die Kernfragestellung dieser Diplomarbeit. Hier werden die steigenden Anforderungen an Banken im Rahmen der Corporate Governance diskutiert. Dabei werden drei Hauptpunkte aufgegriffen, bei denen jeweils die Problematiken dargestellt und anschließend Lösungsansätze ausgearbeitet werden. Im fünften und letzten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse abschließend zusammengefasst und ein Fazit gezogen.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisII AbbildungsverzeichnisIII TabellenverzeichnisIV AbkürzungsverzeichnisV 1Einleitung1 1.1Motivation und Zielsetzung1 1.2Aufbau der Arbeit2 2Die Finanzmarktkrise3 2.1Entstehung der Krise3 2.2Einflussfaktoren der Krise auf dem Finanzmarkt6 2.2.1Fehlende Transparenz komplexer Finanzinnovationen6 2.2.2Renditestreben und Fehlanreize der Marktteilnehmer9 2.2.3Lückenhaftes Risikomanagement12 2.3Auswirkungen der Finanzmarktkrise und aktuelle Situation14 3Corporate Governance17 3.1Begriffsdefinition17 3.2Der Prinzipal-Agent-Konflikt18 3.3Corporate Governance und Unternehmenserfolg21 3.4Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK)22 3.4.1Entstehung und Zielsetzung22 3.4.2Aufbau und Inhalt des DCGK24 3.4.3Entsprechenserklärung28 3.5Aktueller Stand der Corporate Governance Debatte29 4Steigende Corporate Governance Anforderungen - Problematik und Lösungsansätze31 4.1Ziele und Grundanforderungen31 4.2Wertorientierte Planung und Performancemessung33 4.2.1Problematik33 4.2.1.1Orientierung an absoluten Gewinnen und Renditekennzahlen33 4.2.1.2Problematik der Periodisierung36 4.2.1.3Die Benchmarkproblematik38 4.2.2Lösungsansätze und aktuelle Diskussion39 4.2.2.1Planung und Performancemessung auf Basis von Residualgewinnen39 4.2.2.2Benchmarkbestimmung41 4.2.2.3Durchschnittsbildung und Glättung der Periodenerfolge im Zeitablauf43 4.3Wertorientierte Managemententlohnung45 4.3.1Problematik45 4.3.1.1Falsche Anreize etablierter Vergütungssysteme45 4.3.1.2Art der Bemessungsgrundlage46 4.3.1.3Gestaltung der Belohnungsfunktion48 4.3.2Lösungsansätze und aktuelle Diskussion50 4.3.2.1Langfristige Ausrichtung des Vergütungssystems50 4.3.2.2Anreizkompatible Gestaltung der Bemessungsgrundlage51 4.3.2.3Lineare Belohnungsfunktion und Einrichtung einer Bonusbank53 4.4Risikomanagement56 4.4.1Problematik56 4.4.1.1Unzureichende Risikoabschätzung und fehlende Transparenz strukturierter Produkte56 4.4.1.2Unterschätzung der Liquiditätsrisiken58 4.4.1.3Mangelnde Risikokultur im Unternehmen59 4.4.1.4Mangelhafte Kontrolle durch den Aufsichtsrat60 4.4.2Lösungsansätze und aktuelle Diskussion61 4.4.2.1Stärkung der Risikokultur und des Risikomanagements61 4.4.2.2Stärkere Überwachung durch den Aufsichtsrat64 4.4.2.3Erhöhung interner und externer Transparenz66 5Schlussbetrachtung68 Literaturverzeichnis71Textprobe:Textprobe: Kapitel 3.5, Aktueller Stand der Corporate Governance Debatte: Dem Kodex Report 2009 zufolge, welcher vom Berliner Center of Corporate Governance (BCCG) jährlich erstellt wird, wurden die insgesamt 84 Empfehlungen und 19 Anregungen des DCGK in der Fassung vom 6. Juni 2008 zur Leitung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften sehr gut aufgenommen. In der Unternehmenspraxis erfahren diese, vor allem im DAX, eine sehr positive Resonanz. Die Befolgungsquote lag hier bei 94,9% der Empfehlungen und 86,1% der Anregungen (Vorjahr: 94,9% bzw. 75,8%). Vor dem Hintergrund der globalen Finanzmarktkrise gelangen Corporate Governance Themen rund um Aufsichtsrat und Vorstand erneut zunehmend in den Mittelpunkt von Politik und Medien. In diesem Zusammenhang werden die Themen um Zuständigkeiten und Professionalität der Aufsichtsräte sowie angemessene Managergehälter und Vergütungssysteme angeregt diskutiert. Die allgemeine Empörung darüber, dass Manager einiger großer Banken und Versicherungskonzerne trotz milliardenhoher Verluste und Abschreibungen sowie staatlicher Unterstützung Millionen-Boni bekommen sollen, ist groß. In diesem Zusammenhang wurden bereits mehrere Lösungsansätze durch die Politik und die Unternehmen selbst diskutiert. Auch die Regierungskommission DCGK hat entsprechend reagiert und den Kodex im Zuge der Finanzkrise bereits zwei Mal angepasst. Die Anpassungen vom 6. Juni 2008 betrafen im Wesentlichen den Bereich der Vorstandsvergütung als Verantwortung des Gesamtaufsichtsrats (der Aufsichtsrat soll 'das Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der wesentlichen Vertragselemente beschließen und soll es regelmäßig überprüfen')sowie die Befassung des Aufsichtsrats mit Zwischenfinanzberichten ('Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte sollen vom Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung mit dem Vorstand erörtert werden'). Hier wurde vor allem der Aufsichtsrat als Gesamtorgan noch mehr als bisher in die Pflicht genommen. Des Weiteren hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in ihrer Plenarsitzung vom 29. Mai 2009 weitere Kodex-Änderungen beschlossen, welche infolge der Verabschiedung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) nochmals angepasst wurden. Diese Änderungen zielen hauptsächlich auf eine nachhaltigere Unternehmensführung im Einklang mit den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft sowie auf eine weitere Professionalisierung und angemessene Besetzung des Aufsichtsrates ab. Zur Besetzung des Aufsichtsrates wird empfohlen, dass der Vorstand eines Unternehmens nicht in den Aufsichtsratsvorsitz wechseln soll. Außerdem soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig und kein ehemaliges Vorstandsmitglied sein. Die Anzahl von Aufsichtsratsmandaten börsennotierter Gesellschaften soll für Vorstandsmitglieder von börsennotierten Gesellschaften auf drei, statt bislang fünf limitiert werden. Die Kommission empfiehlt darüber hinaus, auf eine größere Diversität zu achten, insbesondere im Hinblick auf Internationalität und Frauenanteil in den Vorständen und Aufsichtsräten. Weiterhin sollen mithilfe einer angemessenen Vorstandsvergütung stärkere Anreize für nachhaltiges Handeln geschaffen werden. Der Vorstand soll hiernach am längerfristigen Erfolg sowie an einem möglichen Misserfolg des Unternehmens beteiligt werden. Bei der Festlegung der Vorstandsvergütung soll außerdem die generelle Vergütungsstruktur des Unternehmens berücksichtigt werden. Das Aufsichtsratsplenum soll künftig auf Vorschlag des entsprechenden Ausschusses neben der Vergütungsstruktur auch die Bandbreiten für fixe und variable Vergütungsbestandteile der einzelnen Vorstände festlegen. Ferner wurde eine wesentliche Änderung in Bezug auf einen Selbstbehalt bei DO-Versicherungen beschlossen. Dieser soll für Vorstandsmitglieder zu einer spürbaren Belastung führen und 10 Prozent des Schadens nicht unterschreiten. Mit dem am 18. Juni 2009 beschlossenen Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung stellt auch der Gesetzgeber zunehmend detaillierte Anforderungen an die Leitung und Kontrolle von Unternehmen. Weiterhin werden auch durch das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die Bestimmungen zur Corporate Governance weiter ausgebaut.
Beim Verbrennen von Bunkerölen in den Schiffsmotoren der Welthandelsflotte werden Luftschadstoffe freigesetzt, die die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt belasten, insbesondere in Küstengebieten und Hafenstädten. Bis 2020 wird erwartet, dass Seeschiffe in der EU die bedeutendste Verursachergruppe sind und einen höheren Luftschadstoffausstoß als alle landseitigen Emittenten zusammen verantworten. Zusätzlich werden Treibhausgase freigesetzt, die dem Umfang der Emissionen Frankreichs entsprechen. Erst 2005 traten mit dem Sechsten Anhang der Internationalen Meeresschutzkonvention (MARPOL Annex VI) erste Grenzwerte für Schiffsemissionen in Kraft. Diese sind aber nicht in der Lage, den Wachstumstrend der Seeverkehrsemissionen umzukehren. Zahlreiche Umweltschutzmöglichkeiten können, im Vergleich zu anderen Bereichen, kostengünstig auf Schiffen realisiert werden, etwa Nutzung höherwertiger schwefelarmer Bunkeröle, der Verbesserung der Schiffs- und Motorentechnologie oder das Flottenmanagement der Reedereien. Um diese Potenziale zu erschließen, spielen ökonomische Instrumente eine wichtige Rolle, indem sie Anreize schaffen, die zu Verhaltensänderungen motivieren. Gebührendifferenzierungen und andere preissteuernde Instrumente wurde bereits in verschiedenen Häfen und Ländern eingeführt. Vorbildfunktion hat die Umgestaltung der schwedischen Fahrwegs- und Hafen-gebühren. Durch das aufkommensneutrale Instrument zahlen emissionsarme Schiffe weniger, andere mehr Gebühren pro Hafenanlauf. Ein alternativer Ansatz ist die Einführung handelbarer Nutzungs- oder Emissionszertifikate. Mit CO2-Handelssystemen oder den Transitbörsen wurden bereits Erfahrungen mit umwelt- und verkehrspolitisch motivierten Verknappungen gemacht. Um eine marktorientierte Umweltpolitik einzuführen, bieten sich drei Ebenen an: Häfen als Umschlagsort von Ladung und Bunkerölen, Regionen mit einer hohen öko-nomischen und politischen Vernetzung sowie die Internationale Seeverkehrsorganisation IMO (International Maritime Organization). Die Verbindung von umweltpolitischem Handeln auf diesen Ebenen ist eine zentrale Voraussetzung für die Schaffung wirksamer Anreize für die Schifffahrt. Häfen können mit der Adressierung von lokal wirksamen Emissionen nicht nur die Luftqualität vor Ort schützen, sie erproben auch neue Ansätze, die später von internationaler Ebene übernommen werden. Dezentrales Handeln kann aber nur auf international operierende Schiffe wirken, wenn es nach gemeinsamen Grundsätzen und Bemessungsgrundlagen erfolgt. Dieser Rahmen wird insbesondere von der IMO geschaffen. Eine zentrale Rolle für die Entwicklung von Anreizen für den Seeverkehr hat die Europäische Union. In dieser Region finden sich sowohl Mitgliedsländer, die von Emissionen besonders betroffen sind, als auch Flaggenstaaten mit einem Interesse an möglichst wenigen neuen Auflagen für ihre Flotte. Bei der Überwindung dieser Gegensätze könnte eine Einbeziehung der Seeschifffahrt in das bestehende CO2-Emissionshandelssystem ein erster Schritt sein. Für Luftschadstoffe erscheint die Kombination von progressiven Grenzwerten und einer Flexibilisierung durch preis- und mengensteuernden Instrumente Möglichkeiten zu schaffen. Entscheidend für den Erfolg einer Marktorientierung der Umweltpolitik ist die Verbindung von angebotenen Anreizen mit den Investitionszyklen der Industrie. Die langfristige Kapitalbindung der Reeder und Mineralölwirtschaft erfordert eher ein vorher-bestimmbares Handeln des Staates als die Wahl eines einzigen Instrumententyps ; Emissions from marine fuel combustion by sea-going ships damage the environment and human health, particularly in coastal areas and port cities. The total emission of air pollutants from EU shipping is set to be higher than all EU land-based sources combined by 2020, and EU emissions of greenhouse gases from shipping are already equal to those of a country like France. The entry into force of the Sixth Annex to the International Convention on Marine Pollution (MARPOL Annex VI) introduced first emission standards for ships only in 2005. But these limits will not reduce the forecasted growth trend in emissions from maritime transport. In comparison to other sectors, maritime transport offers a big potential for cost-effective emission reductions, for instance by using lower sulphur fuels, optimising the engine technology of a ship or the fleet operation of a ship owner. Economic instruments could create incentives to utilise the available potential. Differentiated charges and other price-related instruments are already implemented in different ports and countries. The Swedish system of differentiated port and fair-way dues is an international role model: while clean ships pay a reduced tariff when calling a port, others pay more under the revenue-neutral system. An alternative approach to charging-related instruments are tradable user and pollution rights. First experiences have been made with trading schemes for CO2 allowances or transit rights for transport infrastructure. Three levels are appropriate to introduce a market-based environmental policy in maritime transport: ports as the point of cargo handling and the bunkering of fuel; regions with a high level of political and economic integration and the International Maritime Organization (IMO) as global standard-setting institution. Even if there is action on all three levels, coordination between them is a central precondition to create effective incentives for the shipping industry. In such a regime, ports have a role to address air pollution not only to protect local air quality but also as a laboratory to develop approaches that could be adopted later on the international level. But decentralised action can only be successfully influence internationally operating ships, if incentives are using common benchmarks and measurement methods. The IMO is in a crucial position to establish such a framework. The European Union could play a central role in introducing incentives for maritime transport plays the European Union. In this region there are Member States affected by pollution from ships as well as Member States representing major flag states with a vested interest in a laissez-faire approach. To overcome these extremes, an integration of shipping into the existing European CO2 emission trading scheme could be a first step. For the control of air pollution, a combination of progressive limit values with a pricing regime could be effective. A success determinant for a market-oriented policy is the link between the incentives offered and the investment cycle of the industry. The sunk costs of the mineral oil industry and the ship owners' demands for predictable policy objectives are more important than the choice of a single instrument type.
Die Umsetzung theoretisch fundierter Besteuerungsprinzipien in die Praxis hat seit längerer Zeit einen prominenten Platz in der finanzwissenschaftlichen Forschung. Dabei besteht kein Zweifel, dass es ein größeres Interesse daran gibt, nicht nur theoretisch fundierte Prinzipien abzuleiten, sondern diese auch auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen. Dieses Interesse an der optimalen Ausgestaltung eines Steuersystems in der Praxis wurde mit dem Zusammenbruch der sozialistischen Planwirtschaften in den 1990er Jahren nochmals verstärkt. Im Rahmen dieser umfassenden Transformationsprozesse ist es unabdingbar, dass die Wirtschaftsentwicklung über ein leistungsfähiges Steuersystem finanziert wird. Die zu erhebenden Steuern haben einen unmittelbaren Einfluss auf die ökonomischen Entscheidungen wie beispielsweise in Form eines Konsumverzichts. Darüber hinaus entstehen Zusatzlasten der Besteuerung (excess burden), wenn vergleichbare ökonomische Aktivitäten unterschiedlich besteuert werden und damit etwa der Konsum bestimmter Güter, eine bestimmte Investitionsart oder der Einsatz eines bestimmten Produktionsfaktors diskriminiert wird. Aus den Substitutionseffekten, die durch die Veränderungen der relativen Preise hervorgerufen werden, resultieren letztendlich über die Zahllast hinausgehende Nutzenverluste bei den Wirtschaftssubjekten. Dadurch werden die ökonomischen Konsum-/Sparentscheidungen verzerrt (Besteuerung der Kapitaleinkommen), das Leistungsangebot vermindert (Besteuerung der Arbeitseinkommen), Produktionsfaktoren umgelenkt oder Investitions- und Finanzierungsentscheidungen verzerrt (Unternehmenssteuer). Somit kann durch Steuern bzw. durch ihre unangemessene Ausgestaltung ein gesamtwirtschaftlicher Effizienzverlust verursacht werden. Gerade in Transformationsländern wie Georgien war mit Beginn der Transformationsphase de facto kein steuerpolitisches Know-how vorhanden, so dass eine enorme Nachfrage nach Beratung bestand und letztendlich der größte Teil der verabschiedeten Steuerreformen ein Ergebnis externer Beratung war. Ein erstes Ziel der Arbeit ist die Erstellung einer theoretischen Basis, um die einzelnen Steuerreformphasen besser zu verstehen. Ein zweites Ziel liegt in die Ableitung eines theoretisch fundierten Referenzrahmens (Benchmark) für die Beurteilung des Status quo sowie der Ausgestaltung der Einkommens- und Gewinnbesteuerung in Georgien. Die Ableitung von Benchmarks gilt dabei als ein eigenständiges Ziel wissenschaftlicher Forschung. Im Rahmen dieser Arbeit dienen die Benchmarks jedoch als Beurteilungsmaßstab für die Evaluation der Steuerreformen in Georgien sowie für die Evaluation des hier erarbeiteten konkreten Reformvorschlags. Ein drittes Ziel der vorliegenden Arbeit ist also in der konzeptionellen Ausgestaltung der Einkommens- und Gewinnbesteuerung in Georgien und deren konsequenten Ausrichtung an einem international anerkannten lebenszeitlichen bzw. konsumorientierten Leitbild der Besteuerung zu sehen. Im Rahmen dieser Arbeit wurde ein Entwurf für eine integrierte Einkommens- und Gewinnsteuer (Einfachsteuer) entwickelt, der den lokalen gesellschaftlichen Gegebenheiten optimal angepasst ist. Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Konzeptes für Georgien war zu berücksichtigen, dass die Effizienz reduzierenden Allokationsverzerrungen in diesen Systemen minimiert und die Belastung der Löhne und Gewinne durch Steuern auf ein angemessenes Niveau begrenzt werden sollten, um negative Anreizwirkungen in Bezug auf das Wirtschaftswachstum so gering wie möglich zu halten. Neben einer integrierten Einkommens- und Gewinnbesteuerung spielten dabei eine einheitliche Gewinnermittlung für Unternehmen (modifiziertes Kassenprinzip) sowie eine am Kassenprinzip orientierte Mehrwertsteuer eine besondere Rolle. Einkommen- und Mehrwertsteuerentwürfe erfüllen alle Neutralitätskriterien (Neutralität der intertemporalen Konsum- und Ersparnisbildung, Rechtsformneutralität, Investitionsneutralität in Bezug auf Human- und Sachkapital, Finanzierungsneutralität sowie Inflationsneutralität). Nach der Definition der Bemessungsgrundlagen für die Einzelsteuern und deren Anpassung an georgische Gegebenheiten war es notwendig, die technischen Einzelheiten für die Steuerverwaltung (Durchführungsverordnungen) und teilweise die zugehörigen Steuerformulare zu entwickeln. Diese müssen alle notwendigen Variablen der Veranlagungsverfahren erfassen und eindeutige Identifikationsmöglichkeiten für die Haushalte und Unternehmen bieten, was eine wichtige Rolle für die spätere Mikrosimulation spielt. Die gewonnenen Erkenntnisse dieser Arbeit sollen die politischen Entscheidungsträger bei der Auswahl eines geeigneten Reformvorschlages für das Einkommensteuergesetz unterstützen. ; An efficient tax system is essential for the functioning of a market economy. The implementation of an effective tax system will help the countries in transition to build a sustainable market economy and achieve prosperity. After 90 years of soviet hegemony large economic, political and social changes were made in former Soviet Union countries to support the transformation process. A key role in the reform agenda is given to public finances, especially tax reform. During the last decade severa researches and recommendations have been made in scientific literature regarding a consumption based tax reform. The advantages of a consumption based tax system are based on the elimination of ineffective elements existing in the traditional tax system of Western countries and on the reduction of incorrect allocation effects of resources provoked by it. Income taxes distort the spend/save decision, leading taxpayers to prefer current over future consumption. Consumption taxes are thought not to have this effect. This suggests that a consumption based tax system is closer to the policy makers' notion of a fair and efficient system of capital income taxation and, hence, probably a better candidate for a tax reform in transformation countries than competing reform strategies. Stable economic growth is the essential basis for a country's successful transformation to a market economy. According to the varieties of taxes and their administration, Georgia more or less adopted the tax systems existing in Western countries. It becomes obvious that the chance of developing a rational, sustainable and adjusted tax system for transition countries was missed. A good portion of the tax reform process in Georgia has been carried out without an explicit evaluation of how well the different proposals would perform against standard objectives including revenue performance, economic neutrality, tax burden distribution, simplicity and administrative feasibility. Short-changing the preparation stage inevitably led to a continuous ad hoc patching of the system, creating confusion among tax administrators and taxpayers alike and creating uncertainty for domestic and national investors. The analysis of the tax reform are based on these basic criteria, according to which some taxes are especially deemed to be more expedient in a democratic and legal state. The following corresponds with the concept of an adequate tax system for a market economy: correspondence with the market economy's conditions, free of inflation effects, easily to administer and fair taxation. Especially for Georgia, a tax system is desirable, which will work successfully by taking into consideration the small resources of taxpayers and the administration. Some major distortionary effects of the Georgian income tax system can be easily replaced through minor reforms, which would turn it into a consumption-based income tax system. Unfortunately, the public discussion of the Georgian tax system has a rather different focus. As economists, we must keep in mind that taxpayers ask for low taxes (for themselves) but they do not care about neutral taxes. A neutral tax system is a typical public good. Apart from some strange economists, nobody will miss it. But society pays a price for a non-neutral tax system in form of less growth and a distorted industry structure.
Die Umsetzung theoretisch fundierter Besteuerungsprinzipien in die Praxis hat seit längerer Zeit einen prominenten Platz in der finanzwissenschaftlichen Forschung. Dabei besteht kein Zweifel, dass es ein größeres Interesse daran gibt, nicht nur theoretisch fundierte Prinzipien abzuleiten, sondern diese auch auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen. Dieses Interesse an der optimalen Ausgestaltung eines Steuersystems in der Praxis wurde mit dem Zusammenbruch der sozialistischen Planwirtschaften in den 1990er Jahren nochmals verstärkt. Im Rahmen dieser umfassenden Transformationsprozesse ist es unabdingbar, dass die Wirtschaftsentwicklung über ein leistungsfähiges Steuersystem finanziert wird. Die zu erhebenden Steuern haben einen unmittelbaren Einfluss auf die ökonomischen Entscheidungen wie beispielsweise in Form eines Konsumverzichts. Darüber hinaus entstehen Zusatzlasten der Besteuerung (excess burden), wenn vergleichbare ökonomische Aktivitäten unterschiedlich besteuert werden und damit etwa der Konsum bestimmter Güter, eine bestimmte Investitionsart oder der Einsatz eines bestimmten Produktionsfaktors diskriminiert wird. Aus den Substitutionseffekten, die durch die Veränderungen der relativen Preise hervorgerufen werden, resultieren letztendlich über die Zahllast hinausgehende Nutzenverluste bei den Wirtschaftssubjekten. Dadurch werden die ökonomischen Konsum-/Sparentscheidungen verzerrt (Besteuerung der Kapitaleinkommen), das Leistungsangebot vermindert (Besteuerung der Arbeitseinkommen), Produktionsfaktoren umgelenkt oder Investitions- und Finanzierungsentscheidungen verzerrt (Unternehmenssteuer). Somit kann durch Steuern bzw. durch ihre unangemessene Ausgestaltung ein gesamtwirtschaftlicher Effizienzverlust verursacht werden. Gerade in Transformationsländern wie Georgien war mit Beginn der Transformationsphase de facto kein steuerpolitisches Know-how vorhanden, so dass eine enorme Nachfrage nach Beratung bestand und letztendlich der größte Teil der verabschiedeten Steuerreformen ein Ergebnis externer Beratung war. Ein erstes Ziel der Arbeit ist die Erstellung einer theoretischen Basis, um die einzelnen Steuerreformphasen besser zu verstehen. Ein zweites Ziel liegt in die Ableitung eines theoretisch fundierten Referenzrahmens (Benchmark) für die Beurteilung des Status quo sowie der Ausgestaltung der Einkommens- und Gewinnbesteuerung in Georgien. Die Ableitung von Benchmarks gilt dabei als ein eigenständiges Ziel wissenschaftlicher Forschung. Im Rahmen dieser Arbeit dienen die Benchmarks jedoch als Beurteilungsmaßstab für die Evaluation der Steuerreformen in Georgien sowie für die Evaluation des hier erarbeiteten konkreten Reformvorschlags. Ein drittes Ziel der vorliegenden Arbeit ist also in der konzeptionellen Ausgestaltung der Einkommens- und Gewinnbesteuerung in Georgien und deren konsequenten Ausrichtung an einem international anerkannten lebenszeitlichen bzw. konsumorientierten Leitbild der Besteuerung zu sehen. Im Rahmen dieser Arbeit wurde ein Entwurf für eine integrierte Einkommens- und Gewinnsteuer (Einfachsteuer) entwickelt, der den lokalen gesellschaftlichen Gegebenheiten optimal angepasst ist. Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Konzeptes für Georgien war zu berücksichtigen, dass die Effizienz reduzierenden Allokationsverzerrungen in diesen Systemen minimiert und die Belastung der Löhne und Gewinne durch Steuern auf ein angemessenes Niveau begrenzt werden sollten, um negative Anreizwirkungen in Bezug auf das Wirtschaftswachstum so gering wie möglich zu halten. Neben einer integrierten Einkommens- und Gewinnbesteuerung spielten dabei eine einheitliche Gewinnermittlung für Unternehmen (modifiziertes Kassenprinzip) sowie eine am Kassenprinzip orientierte Mehrwertsteuer eine besondere Rolle. Einkommen- und Mehrwertsteuerentwürfe erfüllen alle Neutralitätskriterien (Neutralität der intertemporalen Konsum- und Ersparnisbildung, Rechtsformneutralität, Investitionsneutralität in Bezug auf Human- und Sachkapital, Finanzierungsneutralität sowie Inflationsneutralität). Nach der Definition der Bemessungsgrundlagen für die Einzelsteuern und deren Anpassung an georgische Gegebenheiten war es notwendig, die technischen Einzelheiten für die Steuerverwaltung (Durchführungsverordnungen) und teilweise die zugehörigen Steuerformulare zu entwickeln. Diese müssen alle notwendigen Variablen der Veranlagungsverfahren erfassen und eindeutige Identifikationsmöglichkeiten für die Haushalte und Unternehmen bieten, was eine wichtige Rolle für die spätere Mikrosimulation spielt. Die gewonnenen Erkenntnisse dieser Arbeit sollen die politischen Entscheidungsträger bei der Auswahl eines geeigneten Reformvorschlages für das Einkommensteuergesetz unterstützen. ; An efficient tax system is essential for the functioning of a market economy. The implementation of an effective tax system will help the countries in transition to build a sustainable market economy and achieve prosperity. After 90 years of soviet hegemony large economic, political and social changes were made in former Soviet Union countries to support the transformation process. A key role in the reform agenda is given to public finances, especially tax reform. During the last decade severa researches and recommendations have been made in scientific literature regarding a consumption based tax reform. The advantages of a consumption based tax system are based on the elimination of ineffective elements existing in the traditional tax system of Western countries and on the reduction of incorrect allocation effects of resources provoked by it. Income taxes distort the spend/save decision, leading taxpayers to prefer current over future consumption. Consumption taxes are thought not to have this effect. This suggests that a consumption based tax system is closer to the policy makers' notion of a fair and efficient system of capital income taxation and, hence, probably a better candidate for a tax reform in transformation countries than competing reform strategies. Stable economic growth is the essential basis for a country's successful transformation to a market economy. According to the varieties of taxes and their administration, Georgia more or less adopted the tax systems existing in Western countries. It becomes obvious that the chance of developing a rational, sustainable and adjusted tax system for transition countries was missed. A good portion of the tax reform process in Georgia has been carried out without an explicit evaluation of how well the different proposals would perform against standard objectives including revenue performance, economic neutrality, tax burden distribution, simplicity and administrative feasibility. Short-changing the preparation stage inevitably led to a continuous ad hoc patching of the system, creating confusion among tax administrators and taxpayers alike and creating uncertainty for domestic and national investors. The analysis of the tax reform are based on these basic criteria, according to which some taxes are especially deemed to be more expedient in a democratic and legal state. The following corresponds with the concept of an adequate tax system for a market economy: correspondence with the market economy's conditions, free of inflation effects, easily to administer and fair taxation. Especially for Georgia, a tax system is desirable, which will work successfully by taking into consideration the small resources of taxpayers and the administration. Some major distortionary effects of the Georgian income tax system can be easily replaced through minor reforms, which would turn it into a consumption-based income tax system. Unfortunately, the public discussion of the Georgian tax system has a rather different focus. As economists, we must keep in mind that taxpayers ask for low taxes (for themselves) but they do not care about neutral taxes. A neutral tax system is a typical public good. Apart from some strange economists, nobody will miss it. But society pays a price for a non-neutral tax system in form of less growth and a distorted industry structure.
Der Automobilsektor ist derzeit einer der wichtigsten Industriezweige in Europa. Ca. 2,2 Millionen Mitarbeiter sind direkt, weitere 9,8 Millionen indirekt darin beschäftigt (sechs Prozent aller Beschäftigten in Europa) und erwirtschaften mit einem Umsatz von ca. € 780 Milliarden im Jahr einen bedeutenden Teil des europäischen Bruttoinlandprodukts (BIP). Auch aus Sicht der Konsumenten ist das Auto für 80 % der Europäischen Haushalte, die ein Auto besitzen, aus dem täglichen Leben nicht mehr weg zu denken. Die europäischen Staaten beziehen ca. € 380 Milliarden ihrer Steuereinnahmen aus der Automobilindustrie. Damit haben sowohl Staaten, Konsumenten als auch die Automobilindustrie ein gewichtiges Interesse am Florieren der Branche. Die Schattenseite der Automobilindustrie sind die CO2-Emissionen, die mit 20 % (der Anteil lag 1970 bei 12 %) aller CO2-Emissionen in Europa einen wesentlichen Teil zum Klimawandel beitragen, Tendenz steigend. So haben im Lauf der vergangenen Jahre mehr und mehr Staaten ihre Besteuerung der Pkw explizit oder implizit nach Umweltstandards ausgerichtet. Damit soll das Autofahren verteuert oder eingeschränkt und / oder die Nutzung von schadstoffarmen Pkw gefördert werden. Neben den Klimaschutz verfolgt die Europäische Union (EU) das Ziel, einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Durch den Mangel an verbindlichen EU-Richtlinien im Bezug auf Abgaben, haben die Gesetze, Steuern und Abgaben auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene ein kaum mehr zu überschauendes Maß angenommen, da Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips die Mitgliedsländer weiterhin ihr Steuersystem überwiegend autonom gestalten, sofern dies im Einklang mit bestimmten europaweiten Vorgaben steht. Dies führt zu einem sehr heterogenen Steuersystem, das gerade im Bereich des Verkehrs bedeutende Markteffekte (z. B. höhere Zulassungszahlen für Diesel betriebene Pkw oder kürzere Haltedauern) nach sich zieht. Europaweit einheitlich sind lediglich Regelungen zu Wettbewerbsbeschränkungen. Es lassen sich nach wie vor viele Beispiele für Marktverzerrungen und die Heterogenität der Steuersysteme in Europa finden: Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen zeigen sich bei Fahrzeugpreisen, die in Europa stark variieren. Beispielsweise kosten in Dänemark Pkw bis zu 37 % weniger als in Deutschland. Diese Arbeit untersucht und vergleicht die Abgaben auf den Erwerb, den Besitz und die Nutzung von Pkw in den EU-Ländern sowie Norwegen und der Schweiz sowohl systematisch als auch quantitativ. Zur quantitativen Analyse wurde eine Datenbank mit den zur Steuerberechnung notwendigen Informationen erstellt. Darunter sind beispielswiese: Steuersätze und –tarife, Fahrzeugdaten, Kraftstoffpreise, Instandhaltungskosten, Versicherungsbeitrage, Wechselkurse und der durchschnittliche Wertverlust der Fahrzeuge. Darauf und auf bestimmten Annahmen basierend wurden die absoluten Abgaben für repräsentative Fahrzeuge in den verschiedenen Ländern berechnet. Besonderes Augenmerk gilt der CO2-orientierten Besteuerung, die in 17 Ländern (zumindest teilweise) eingeführt wurde. Diese Arbeit betrachtet auch andere, d. h. nicht fiskalische Maßnahmen der Europäischen Union zur CO2-Reduzierung, vergleicht diese mit alternativen Instrumenten, und analysiert die Wirkung unterschiedlicher Besteuerung auf den Pkw-Binnenmarkt, z. B. den Einfluss von Abgaben auf die europäischen Automobilpreise und damit auf Arbitrageeffekte. Es zeigt sich, dass die Besteuerung in Europa sowohl in der Abgabenhöhe als auch konzeptionell in der Vielzahl der Bemessungsgrundlagen und Steuertarife sehr heterogen ist und maßgeblich zu den sehr unterschiedlichen Gesamtkosten der Pkw-Nutzung beiträgt. Die relative Abgabenlast ist in einkommensstarken Ländern Westeuropas nicht hoch genug, um den Kraftstoffverbrauch spürbar zu reduzieren. Aus dem gleichen Grund ist von der CO2-orientierten Novellierung der deutschen Kfz-Steuer kein ausreichender Kaufanreiz zugunsten effizienterer Fahrzeuge zu erwarten. Die in der Vergangenheit von der Europäischen Union eingeführten Instrumente zur Reduzierung von CO2-Emissionen aus dem Straßenverkehr führten nicht zu den erwünschten Emissionsverringerungen. Die jüngste Maßnahme der Europäischen Union, den Automobilherstellern Emissionsgrenzen vorzuschreiben, ist weder effektiv noch effizient. Im letzten Jahrzehnt haben sich die Automobilpreise in Europa zwar etwas angeglichen. Dies liegt weniger an einer Angleichung in der Besteuerung als an der schrittweisen Liberalisierung des europäischen Automobilmarktes und den Novellierungen der Gruppenfreistellungsverordnung. ; The automotive industry is currently one of the most important industries in Europe. Approximately 2.2 million people are directly employed in this industry, and an additional 9.8 million jobs indirectly depend on it. This represents 6 percent of all jobs in Europe. A significant amount of Europe's gross domestic product is generated in this sector which produces a turnover of approximately € 780 billion per year. Governments, consumers and car manufacturers have a significant interest in a flourish automotive industry: 80 % of all European households own a car and rely on it in their day to day life and the European member states are collecting approximately € 380 billion in tax revenue from the automotive industry. One of the problems caused by the automotive sector are the carbon dioxide (CO2) emissions and their impact on the environment. 20 % of all CO2 emissions in Europe are currently caused by cars, being a major contributor to climate change. The contribution has increased from 12% in 1970 and is expected to grow even further in the future. Consequently, several countries recently introduced taxes that consider carbon emissions with the aim to reduce the use of cars, or to incentivise the use of more fuel efficient vehicles. The automotive sector is not only relevant for the European Union's (EU) climate policy, but for its broader goal to ensure a functioning internal market with free movement of people, goods, services, and capital. However, the degree to which a free internal market can be achieved also depends on the homogeneity of the tax system throughout the EU. To date, taxes and other duties are still very heterogeneous across the EU, due to the lack of binding regulations and directives with respect to taxes – in accordance with the principle of subsidiarity embedded in the Maastricht treaty. These differences affect the automotive sector, for example in terms of demand for diesel cars, or the average number of years that a car is used. More importantly, market distortions can still be observed in the automotive sector: Heterogeneous tax systems lead to vastly different car prices within the EU, e.g. cars are up to 37% cheaper in Denmark than in Germany. This study compares and analyses - both quantitatively and qualitatively - taxes and duties on cars in connection with their purchase and registration, ownership and tenure as well as use. The analysis covers all 27 EU member countries, Switzerland and Norway. For the quantitative analysis, a software based database and simulation tool was developed. This tool contains all relevant data, such as tax rates, tax scales, car characteristics, fuel prices, car maintenance costs or depreciation rates. The simulation tool uses the data to calculate taxes and duties for a number of specific cars models (selected representatively covering all segments) for each of the 29 countries, relying on certain assumptions where necessary. The analysis focuses particularly on taxes introduced to reduce the CO2 emission of cars in the EU, namely CO2 based taxes of motor vehicles, which have been introduced in 17 of the 29 countries. This thesis also considers other, non fiscal measures of the EU that are designed to reduce CO2 emis¬sions of cars. These measures are subsequently analysed and compared to other instruments in order to understand the impact of different taxation models on the European internal car market, for example, with respect to car prices in the EU and hence potential for arbitrage. The thesis demonstrates that material differences in taxation of cars exist, both regarding the total amount of taxes levied in similar circumstances, but also regarding the underlying concepts and bases for assessment. This heterogeneity results in vastly different costs of purchasing, owning and driving a car. In the relatively wealthy countries in Western Europe, costs are not sufficiently high to have a notable impact on the consumption of fuel. This is also why the new German tax on car ownership, although based on the average fuel consumption, is not expected to create a significant incentive for consumers to buy more fuel efficient cars. Similarly, the EU measures to reduce CO2 emissions of car usage failed to deliver the desired outcomes. The most recent instrument of the EU, prescribing emission thresholds for car manufacturers, is neither effective nor efficient. The thesis also shows that during the last ten years car prices in the countries of Europe have converged. However, this is less due to the increasing similarities in taxation, but instead due to the gradual liberalisation of the European car market and the renewal of the block exemption for the motor vehicle sector.
Inhaltsangabe:Einleitung: "Ein Rechtskleid, das gestern noch passte, kann morgen zu groß, zu klein sein oder nicht mehr ausreichend schützen." Die bei der Gründung eines Unternehmens einmal gewählte Rechtsform kann sich aufgrund der ständigen Veränderung der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen im Laufe der Zeit gegenüber einer anderen Rechtsform als ungünstiger erweisen. Aufgrund dieser Dynamik kann es sinnvoll sein, die Unternehmensform durch Umwandlung anzupassen. Dabei ist das komplexe Umwandlungssteuerrecht zu beachten, welches nicht nur vom Umwandlungssteuergesetz geregelt wird, sondern auf zahlreiche Gesetze wie das Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz oder Umwandlungsgesetz verweist. Das Umwandlungssteuergesetz unterlag durch das "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften" (SEStEG) vom 07.12.2006 einer grundlegenden Veränderung. Neben der Möglichkeit von grenzüberschreitenden Umwandlungen waren damit vielfältige Änderungen nationaler Umwandlungen verbunden. In der vorliegenden Arbeit sollen zusätzlich zum SEStEG die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sowie durch das Jahressteuergesetz 2008 Berücksichtigung finden. Gegenstand dieser Arbeit ist es, die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wie auch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft aus steuerrechtlicher und ökonomischer Sicht zu analysieren. Während beim Erstgenannten die steuerrechtlichen Folgen der Umwandlung dargelegt werden und auf Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen wird, erfolgen beim Zweitgenannten grundsätzliche Vorteilhaftigkeitsüberlegungen zur Gestaltung des Umwandlungsprozesses durch eine steuerliche Partialplanung. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung über eine Umwandlung aus nicht-steuerlichen Motiven bereits beschlossen ist und somit ein Vorteilsvergleich der steuerlichen Wahlrechte erfolgen muss. Diesbezüglich wird aus Sicht der Steuerbilanzpolitik der Frage nach dem optimalen Wertansatz der zu übertragenden Wirtschaftsgüter als zentrales betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem nachgegangen. Gang der Untersuchung: Die Arbeit beschränkt sich auf die Untersuchung der Ertragsteuerwirkungen. Dazu zählt die Wirkung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und des Solidaritätszuschlags bei Umwandlungen von Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätten im Inland. Annahmegemäß sind deren Gesellschafter im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Kirchensteuer wird aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt und die Verkehrsteuerwirkungen der Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer werden lediglich am Rande erwähnt. Bei den zu verschmelzenden Rechtsträgern handelt es sich um personenbezogene Unternehmen, bei denen Eigentumsrechte und Leitungsbefugnisse zusammenfallen und somit Gesellschaft und Gesellschafter wirtschaftlich und daher auch für die Steuerplanung als Einheit zu sehen sind. Gegenstand der Analyse ist die Einbringung, als Grundform der Umwandlung einer bestehenden Personengesellschaft in eine fortzuführende Kapitalgesellschaft, sowie die Verschmelzung, als Grundform der Umwandlung einer bestehenden Kapitalgesellschaft in eine fortzuführende Personengesellschaft, nach dem Umwandlungssteuergesetz. Die vor der Umwandlung beteiligten Gesellschafter sind zukünftig an der neuen Gesellschaft beteiligt. Umwandlungen außerhalb des Umwandlungssteuergesetzes werden nicht in die Analyse einbezogen. Im folgenden zweiten Kapitel werden die Grundlagen der Umwandlung dargelegt. Dabei wird zunächst der Begriff der Umwandlung definiert und ein Überblick über die zivil- und steuerrechtlichen Umwandlungsformen gegeben. Anschließend werden Motive der Umwandlung aufgezeigt, wobei auf steuerliche wie auch nicht-steuerliche Überlegungen eingegangen wird. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit den steuerrechtlichen Regelungen der Umwandlung und bildet somit das Grundgerüst für das nachfolgende Kapitel. Diesbezüglich wird vorerst die Einbringung der Personengesellschaft in die Kapitalgesellschaft betrachtet, wobei nach der Klärung des Begriffes und des Anwendungsbereiches, der Besteuerung auf Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft und auf Ebene der einbringenden Personengesellschaft und deren Gesellschafter Beachtung zukommt. Danach erfolgt äquivalent die Untersuchung zur Verschmelzung der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft. Nachdem die Begrifflichkeiten und der Anwendungsbereich erläutert wurden, wird die Besteuerung auf Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft und deren Anteilseigner sowie auf Ebene der übernehmenden Personengesellschaft und deren Gesellschafter einer näheren Betrachtung unterzogen. Durch die im Rahmen der steuerrechtlichen Analyse gewonnenen Erkenntnisse können in der ökonomischen Analyse des vierten Kapitels Vorteilhaftigkeitsüberlegungen durch die Untersuchung des Barwerts der Steuerwirkungen erfolgen. Diesbezüglich sind Ausgangsüberlegungen hinsichtlich der methodischen Aspekte, der Analysekomponenten und der stillen Reserven notwendig. In der Vorteilhaftigkeitsanalyse zur Umwandlung der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft werden danach die Steuerwirkungen des Übertragungs- und Übernahmegewinns dargestellt, um sodann die Vorteilhaftigkeitsbedingung zum Einen für den Übernahmegewinnfall und zum Anderen für den Übernahmeverlustfall herzuleiten. Im Vordergrund steht die Wahl des optimalen Wertansatzes. Hierbei wird zwischen dem Fall ohne Verlustvorträge, mit unbeschränkt verrechenbaren Verlustvorträgen und schließlich mit beschränkt verrechenbaren Verlustvorträgen differenziert. Bei der Umwandlung der Personengesellschaft in die Kapitalgesellschaft erfolgt nach der Bestimmung der Steuerwirkungen für den Ansatz zum gemeinen Wert und Buchwert die Abgrenzung von Vorteilhaftigkeitsbereichen hinsichtlich des optimalen Wertansatzes bei der Wahl des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Absatz 3 des Einkommensteuergesetztes und bei der Anwendung des persönlichen Steuersatzes nach § 32a des Einkommensteuergesetzes. Die vorliegende Arbeit schließt im fünften Kapitel mit einer Zusammenfassung und Darlegung der Ergebnisse der Untersuchung ab.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: AbkürzungsverzeichnisIV AbbildungsverzeichnisVII SymbolverzeichnisVIII 1.Einleitung1 1.1Problemstellung und Untersuchungsziel1 1.2Eingrenzung und Gang der Untersuchung2 1.3Literaturüberblick zur ökonomischen Analyse der Umwandlungsbesteuerung3 2.Grundlagen6 2.1Begriff und Formen der Umwandlung6 2.1.1Umwandlung6 2.1.2Zivilrechtliche Umwandlungsformen7 2.1.3Steuerrechtliche Umwandlungsformen9 2.2Motive der Umwandlung10 2.2.1Nicht-steuerliche Überlegungen11 2.2.2Steuerliche Überlegungen12 3.Steuerrechtliche Analyse15 3.1Umwandlung der Personengesellschaft in die Kapitalgesellschaft15 3.1.1Begriff und Anwendungsbereich der Einbringung als Grundform15 3.1.2Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft17 3.1.2.1Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens17 3.1.2.2Einbringungsfolgegewinn und Einbringungskosten20 3.1.2.3Einbringungszeitpunkt und steuerliche Rückwirkung21 3.1.2.4Wertaufstockung22 3.1.3Ebene der einbringenden Personengesellschaft und deren Gesellschafter23 3.1.3.1Wertverknüpfung und Einbringungsgewinn23 3.1.3.2Rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung25 3.2Umwandlung der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft28 3.2.1Begriff und Anwendungsbereich der Verschmelzung als Grundform28 3.2.2Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft29 3.2.2.1Bewertung des übergehenden Betriebsvermögens29 3.2.2.2Übertragungsgewinn und Umwandlungskosten29 3.2.2.3Übertragungszeitpunkt und steuerliche Rückwirkung31 3.2.3Ebene der übernehmenden Personengesellschaft und deren Gesellschafter32 3.2.3.1Wertverknüpfung und steuerliche Rechtsnachfolge32 3.2.3.2Übernahmeergebnis33 3.2.3.3Übernahmefolgegewinn36 3.2.4Ebene der Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft36 4.Ökonomische Analyse38 4.1Ausgangsüberlegungen38 4.1.1Methodische Aspekte38 4.1.2Analysekomponenten39 4.1.3Stille Reserven39 4.2Vorteilhaftigkeitsvergleich42 4.2.1Umwandlung der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft42 4.2.1.1Steuerwirkungen des Übertragungs- und Übernahmegewinns42 4.2.1.2Vorteilhaftigkeitsbedingung im Übernahmegewinnfall44 4.2.1.3Optimaler Wertansatz im Übernahmegewinnfall45 4.2.1.3.1Keine Verlustvorträge45 4.2.1.3.2Unbeschränkt verrechenbare Verlustvorträge45 4.2.1.3.3Beschränkt verrechenbare Verlustvorträge49 4.2.1.3.4Zwischenergebnis51 4.2.1.4Vorteilhaftigkeitsbedingung im Übernahmeverlustfall53 4.2.1.5Optimaler Wertansatz im Übernahmeverlustfall53 4.2.2Umwandlung der Personengesellschaft in die Kapitalgesellschaft54 4.2.2.1Steuerwirkungen beim Ansatz zum Buchwert und gemeinen Wert54 4.2.2.2Optimaler Wertansatz im Einbringungsgewinnfall57 4.2.2.2.1Wahl des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG58 4.2.2.2.2Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz nach § 32a EStG59 4.2.2.2.3Zwischenergebnis60 5.Zusammenfassung und Ergebnis der Untersuchung62 Anhang65 Literaturverzeichnis117Textprobe:Textprobe: Kapitel 3.2.3, Ebene der übernehmenden Personengesellschaft und deren Gesellschafter: Wertverknüpfung und steuerliche Rechtsnachfolge: Die übernehmende Gesellschaft hat im Gegensatz zur Einbringung kein eigenes Bewertungswahlrecht, sondern ist an die Schlussbilanzwerte der übertragenden Gesellschaft gebunden. Dadurch kann eine spätere Besteuerung der nicht aufgedeckten stillen Reserven bei der Übernehmerin sichergestellt werden. Die übernommenen Werte können dabei nicht nur in der Gesamthandsbilanz, sondern auch in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter ausgewiesen werden. Ermittelt die übernehmende PersG ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung, ist eine Übernahme- bzw. Eröffnungsbilanz aufzustellen. Soweit sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich bestimmt, besteht bei der Verschmelzung zur Aufnahme keine Pflicht zur Aufstellung einer steuerlichen Übernahmebilanz. Bei der Verschmelzung zur Neugründung existiert sogar eine Identität der Eröffnungsbilanz und der Übernahmebilanz. Im Fall der Aufwärtsverschmelzung, wobei die übernehmende PersG sämtliche Anteile an der übertragenden KapG hält, muss der Buchwert der Anteile an der Tochtergesellschaft um steuerwirksame Abschreibungen der Vorjahre und Abzüge nach § 6b EStG aufgewertet werden, jedoch maximal auf den gemeinen Wert. Der aus der Wertaufholung resultierende Gewinn ist von den Gesellschaftern der PersG nach § 8b Abs. 2 S. 4 und 5 des KStG und § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. a und S. 2 und 3 des EStG als nicht begünstigter Gewinn nach § 15 EStG zu versteuern. Die übernehmende PersG tritt nicht nur hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, sondern auch bezüglich der AfA und den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen in die steuerliche Rechtsstellung der KapG ein. Wurden die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz mit einem über den Buchwert liegenden Wert angesetzt, so sind die Abschreibungen von Gebäuden nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zzgl. eines Aufstockungsbetrages zu bemessen und bei den anderen übergehenden Wirtschaftsgütern nach dem Buchwert zzgl. des Aufstockungsbetrages. Die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum BV ist bei der übernehmenden PersG anzurechnen. Wie bei der Einbringung geht auch bei der Verschmelzung ein Verlust, verbleibender Verlustvortrag, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nicht auf die PersG über. Übernahmeergebnis: Das Übernahmeergebnis i.w.S. wird in einen fingierten Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, dem Dividendenteil nach § 7 UmwStG, und in ein Übernahmeergebnis i.e.S., dem Veräußerungsteil, aufgeteilt. Während der Dividendenteil in Kapitel 3.2.4 einer näheren Betrachtung unterliegt, wird an dieser Stelle auf das Übernahmeergebnis i.e.S., im Folgenden lediglich als Übernahmeergebnis bezeichnet, eingegangen. Es entsteht grundsätzlich nur im Fall der sogenannten Up-Stream Verschmelzung, bei der die übernehmende PersG an der übertragenden KapG beteiligt ist, und errechnet sich nach folgendem Schema (siehe Abbildung 5: Übernahmegewinn). Von dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, werden die bei der übernehmenden PersG angefallenen Kosten sowie der Buchwert der Anteile in Abzug gebracht. Der Übernahmegewinn 1. Stufe erhöht sich außerhalb der Steuerbilanz um den Sperrbetrag nach § 50c EStG a.F., sofern er auf Anteile entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag zum BV der PersG oder Sonder-BV der natürlichen Person gehören. Eine Doppelbesteuerung aufgrund der Ausschüttungsfiktion in § 7 UmwStG wird dadurch vermieden, dass diese Bezüge subtrahiert werden und somit zu einer Verminderung des Übernahmegewinns oder Erhöhung des Übernahmeverlusts führen. Regelmäßig entsteht dadurch ein Übernahmeverlust. Da der Grundfall, dass die übernehmende PersG alle Anteile der übertragenden KapG am steuerlichen Übertragungsstichtag innehat, meist nicht erfüllt ist, wird in einigen Fällen nach § 5 UmwStG eine Einlage der Anteile der KapG in die PersG fingiert. Falls die übernehmende PersG Anteile an der übertragenden KapG nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erwirbt oder einen Anteilseigner abfindet, so erfolgt die Gewinnermittlung so, als hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft. Ebenso gelten die im PV gehaltenen steuerverhafteten Beteiligungen nach § 17 EStG als mit den Anschaffungskosten zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das BV der PersG eingelegt. Weiterhin gelten Anteile an der KapG, die am steuerlichen Übertragungsstichtag zum inländischen BV eines Gesellschafters der PersG gehören, als an diesem Stichtag zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen und vermindert um Abzüge nach § 6b EStG sowie ähnliche in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommene Abzüge, jedoch höchstens mit dem gemeinen Wert, in das BV der PersG überführt. Sofern der Grundfall der Beteiligung der PersG an der KapG sowie die Einlagefiktion nicht gegeben sind, werden die betroffenen Anteile bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses i.e.S. nicht berücksichtigt. Da das Übernahmeergebnis gesellschafterbezogen zu ermitteln ist, kann für einzelne Gesellschafter der übertragenden KapG ein Übernahmegewinn und für andere ein Übernahmeverlust entstehen. Der Übernahmegewinn wird wie eine durch die PersG durchgeleitete Dividende bei den Gesellschaftern besteuert. Bei an der PersG beteiligten Körperschaften greift somit die 95%ige Steuerbefreiung und bei natürlichen Personen das HEV bzw. ab 2009 das TEV. Dennoch kann der Übernahmegewinn in den Fällen des § 8b Abs. 7 und 8 KStG auch voll steuerpflichtig sein. Ein Übernahmeverlust bleibt für die Besteuerung der Mitunternehmer der PersG grundsätzlich unbeachtlich. Ursache ist die Vermeidung der steuerfreien Aufdeckung der stillen Reserven, ohne dass sie einer Einmalbesteuerung unterliegen. Zur Vermeidung bzw. Begrenzung eines Übernahmeverlustes sollten Gewinnausschüttungen, welche der Besteuerung unterliegen, vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht stattfinden. Ein Übernahmeverlust ist jedoch zu berücksichtigen, wenn dem Anteilseigner der KapG nach § 7 UmwStG Einnahmen aus Kapitalvermögen zugerechnet werden. Dies ist notwendig um die bereits erwähnte Doppelbelastung zu vermeiden. Weiterhin ist festzuhalten, dass weder der Übernahmegewinn noch der Übernahmeverlust der GewSt unterliegt. Übernahmefolgegewinn: Ein Übernahmefolgegewinn oder auch Konfusionsgewinn entsteht, wenn vor der Verschmelzung wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übertragenden KapG und der übernehmenden PersG bestehen und sofern die Forderung einen niedrigeren Wert aufweist. Dies ist z.B. gegeben, wenn die Forderung einzelwertberichtigt war oder zu einem unter dem Nominalwert liegendem Kaufpreis erworben wurde. Der Konfusionsgewinn als voll zu versteuernder Gewinn ist kein Bestandteil des Übernahmeergebnisses. Zur Vermeidung einer sofortigen Versteuerung besteht die Möglichkeit der Bildung einer steuermindernden Rücklage, welche in den Folgejahren mit je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Aus der Einleitung: 'Das Umsatzsteuersystem ist überwiegend auf Vertrauen aufgebaut.' Vertrauen bedeutet, dass im derzeit bestehenden System vorausgesetzt wird, dass der Unternehmer selbst die abzuführende Umsatzsteuer korrekt errechnet, fristgerecht erklärt und an das Finanzamt abführt. Dieses Vertrauen ist allerdings seit einigen Jahren insbesondere bei politischen Entscheidungsträgern tief erschüttert. Ursache dafür war, dass in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 1999 erstmals das Umsatzsteueraufkommen rückläufig war. Weiterhin fand eine von der Bundesbank bereits 1997 festgestellte Abkopplung der Umsatzsteuereinnahmen von der Entwicklung des Bruttoinlandproduktes seit ca. Mitte der neunziger Jahre Beachtung. In der Literatur werden unterschiedliche Ursachen für dieses Phänomen genannt: Betrug durch Steuerschuldner, Veränderungen der Konsumstruktur der Verbraucher, nachlassende Veranlagungsqualität des Fiskus, unzureichende Personalausstattung der Finanzverwaltung, verstärkte Umsatzsteuerplanung international tätiger Unternehmen, zunehmend hohe Rechtsdichte, die weder von den Steuerpflichtigen, ihren Beratern noch den Finanzbeamten selbst beherrscht werden kann, Wechselkursprobleme, BIP-Wachstum vorrangig durch Exporte, die keine Umsatzsteuerzahllasten begründen, anhaltende Schwäche der Binnenkonjunktur, fehlendes Bewusstsein in der Bevölkerung für die Notwendigkeit der Bezahlung der Umsatzsteuer für das Gemeinwohl, weit verbreitete rechtswidrige Unsitte der Ohne-Rechnung-Geschäfte z. B. bei Handwerksleistungen, die staatliche Ordnungsmacht stößt an ihre Grenzen. Eine genaue Analyse steht noch aus, ist jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit. Seit 2001 gibt es trotzdem eine intensive wissenschaftliche Diskussion über die Verhinderung von Betrugsmöglichkeiten, die auf der Annahme beruht, der Rückgang des Umsatzsteueraufkommens habe im Wesentlichen etwas mit der überproportionalen Steigerung des Umsatzsteuerbetruges zu tun, und vor allem mit dem Missbrauch des Anspruchs auf Vorsteuererstattung. Genaue Zahlen liegen hier nicht vor, was auch durch die Bundesregierung eingeräumt wird. Allerdings gehen Schätzungen des ifo-Instituts München für die Jahre 2001 bis 2005 von ca. 11,0 bis 11,5% des deutschen Umsatzsteueraufkommens aus. 'Für das Jahr 2005 würde dies einen Steuerausfall in Höhe von 17 Mrd. Euro in Deutschland bedeuten. In der o. g. wissenschaftlichen Diskussion wurde allerdings der Eindruck erweckt, dass die vorgenannten 17 Mrd. Euro überwiegend durch so genannte Karussellgeschäfte dem deutschen Fiskus entzogen wurden: 'Das größte Problem: Umsatzsteuer-Karusselle.' Daher wurde die Diskussion zum Teil auch sehr emotional und leidenschaftlich, zumindest aber stark kontrovers geführt. Zur Problembehebung wurden in der Literatur die unterschiedlichsten Systemänderungen am Umsatzsteuererhebungssystem vorgeschlagen und begründet. Unter Leitung des Bundesministeriums der Finanzen wurden Planspiele zu zwei der vorgeschlagenen Systemänderungen durchgeführt, die zu einer Präferenz für einen Systemwechselvorschlag, dem so genannten Reverse-Charge-Verfahren, auch Vorsteuerverrechnungsmodell genannt, führten. Darauf aufbauend beantragte die Bundesregierung eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 27 Abs.1 der 6. EG-Richtlinie zur Mehrwertsteuer (RL 77/388/EWG), um dieses Verfahren generell in Deutschland einzuführen. Der Antrag wurde am 19. 07. 2006 durch die EG-Kommission abgelehnt. Ziel dieser Arbeit ist es, die vorgeschlagenen Systemänderungen zu analysieren und festzustellen, ob und wenn ja mit welchen Auswirkungen Systemänderungen zur Verbesserung des Umsatzsteueraufkommens beitragen könnten. Ein Vergleich mit dem aktuellen System wird dabei ebenso nötig sein wie eine kritische Wertung der Systemänderungen, insbesondere dahingehend, ob diese ausreichend sind oder z. B. durch flankierende Maßnahmen unterstützt werden können bzw. müssten.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: A.InhaltsverzeichnisI B.AbbildungsverzeichnisIV C.TabellenverzeichnisV D.AbkürzungsverzeichnisVI 1.Problemstellung, Vorgehensweise und Bewertungsmuster.1 1.1Einführung1 1.2Problemstellung3 1.3Vorgehensweise4 1.4Bewertungsmuster5 1.4.1Zielstellung5 1.4.2Faktoren für das Bewertungsmuster6 2.Das derzeit gültige Umsatzsteuersystem8 2.1Einordnung in die Besteuerungsformen8 2.2Das Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem10 2.3Begründung für die Einführung14 2.4Historische Entwicklung18 2.4.1Abzugsverfahren18 2.4.2Nicht-Besteuerung der Geschäftsveräußerung im Ganzen19 2.4.3Innergemeinschaftlicher Warenverkehr20 2.5Bewertung des Erfolges23 3.Analyse des bestehenden Umsatzsteuersystems30 3.1Systembedingte Schwachstellen30 3.1.1Übersicht30 3.1.2Karussellbetrug31 3.1.3Kettenbetrug und Besteuerung der Werkvertragsunternehmer im Baugewerbe33 3.1.4Umsatzsteuerausfälle bei Globalzession34 3.1.5Umsatzsteuerausfälle durch Optionen bei Grundstücksveräußerungen35 3.1.6Leasing- und Mietkaufmodelle36 3.1.7Umsatzsteuer in der Insolvenz37 3.2Faktoren zur Begünstigung der Umsatzsteuerkriminalität38 3.2.1Schwächen in der Finanzverwaltung38 3.2.2Steigende Zahl der Unternehmen39 3.2.3Stärken der Täter40 3.2.4Schwächen im Rechtssystem40 3.2.5Schwankende Steuermoral42 3.3Quantitative Charakterisierung der Steuerausfälle44 4.Bisherige gesetzgeberische Maßnahmen und Ergebnisse47 4.1Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz.47 4.2Steueränderungsgesetz 200150 4.3Steueränderungsgesetz 200351 4.4Qualitative und quantitative Ergebnisse51 5.Ansätze für eine Systemänderung in der Literatur55 5.1Vorstufenbefreiung nach Gernot Mittler (Mainzer Modell)51 5.2Vorsteuerüberrechnung nach Norbert Matthes (Österreichisches Modell)57 5.3Vorsteuerverrechnungsmodelle (Reverse-Charge-Verfahren)58 5.4Generelle Ist-Versteuerung60 5.5Generelle Ist-Versteuerung mit Cross-Check62 5.6Quellensteuererhebung - ifo-Modell63 5.7Endverbrauchsbesteuerung nach Ludwig Merk66 5.8Steuerliches audit-Verfahren nach Heike Jochum67 6.Vergleichende Analyse69 6.1Grundlegende Systemunterschiede69 6.1.1Übersicht69 6.1.2Allphasensteuer versus Endphasensteuer71 6.1.3Soll-Versteuerung versus Ist-Versteuerung73 6.1.4Steuerschuldnerschaft des Leistungserbringers versus Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers76 6.2Analyse anhand des Bewertungsmusters77 6.2.1Wegfall von Betrugsmöglichkeiten77 6.2.2Entstehung neuer Betrugsmöglichkeiten78 6.2.3Nutzen-Aufwands-Analyse und Verhältnismäßigkeit83 6.2.4vertikale und horizontale Neutralität87 7.Fazit88 E.Anhang91 1.Übersicht zu den Umsatzsteuertypen91 2.Übersicht zu den bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Eindämmung des Karussellbetrugs92 3.Bruttoinlandsprodukt von 1950 bis 200693 4.Übersicht über die Steuereinnahmen von 2002 bis 200594 5.Übersicht zu den Möglichkeiten der Steuerhinterziehung bei verschiedenen Einkunftsarten der deutschen Einkommenssteuer95 6.Übersicht zu den Vor- und Nachteilen der Endphasenbesteuerung95 7.Übersicht zu den Vor- und Nachteilen der Allphasenbesteuerung96 8.Übersicht zu den Vor- und Nachteilen der Soll- und Ist-Versteuerung96 9.Übersicht zum Aufwand-Nutzen-Verhältnis des Reformmodells Reverse-Charge-Verfahren97 10.Übersicht zur systematischen Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug bezogen auf die Reformmodelle98 11.Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung 2001 - 200498 F.Literaturverzeichnis99Textprobe:Textprobe: Kapitel 5.1, Vorstufenbefreiung nach Gernot Mittler (Mainzer Modell): Das Mainzer Modell der Vorstufenbefreiung geht auf Gernot Mittler zurück. Es soll 'die Schwerfälligkeit und fiskalische Gefährlichkeit des bestehenden Nullsummenspiels beheben, zumindest aber drastisch einschränken'. Dabei wird das Ziel verfolgt, die nötigen Systemänderungen möglichst gering zu halten, um nur dort Veränderungen einzuführen, wo auch tatsächlich Missbrauch betrieben wird. Daher wird auf einen Ansatz abgestellt, der im bisherigen Umsatzsteuersystem bereits enthalten ist und für die Branchen Seeschifffahrt und Luftfahrt bereits angewendet wird. Dabei werden bestimmte Umsätze, trotz Beibehaltens des Allphasensystems, von der Umsatzsteuer freigestellt. Im Einzelnen werden für die beiden vorgenannten Branchen alle Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt und von Luftfahrzeugen für die Luftfahrt, die zur Verwendung von Unternehmen bestimmt sind, von der Umsatzsteuer befreit. Dies betrifft auch Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Fahrzeuge bestimmt sind. Diese Regelung, so wird vorgeschlagen, soll nunmehr auf alle Umsätze zwischen Unternehmern ausgeweitet werden. Die Folge wäre, dass alle Umsätze an Unternehmer abgerechnet werden, ohne dass Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden darf. Somit kann der Rechnungsempfänger auch keine Vorsteuer in Anspruch nehmen und somit auch nicht mehr betrügerisch hinterziehen. Allerdings gilt diese Regel bei Kleinbeträgen unter 1000 Euro nicht. Dabei wird jedoch nur auf Lieferungen und nicht auch auf Leistungen abgestellt. 'Für sonstige Leistungen wäre dies zwar auch denkbar, da diese aber erfahrungsgemäß nicht im großen Stil für den Umsatzsteuerkarussellbetrug eingesetzt werden, erscheinen Rechtsänderungen hier nicht dringlich. Zudem entstünden zusätzliche Abgrenzungsfragen.' So soll das Verfahren z. B. für Material, Halbfabrikate, Einzelteile für die Industrie, Lieferungen von Gegenständen durch Hersteller an Großhändler und von diesen an Einzelhändler (inkl. PKW), Werklieferungen in der Baubranche, Materiallieferungen an Handwerksbetriebe und für steuerfreie Exportumsätze gelten. Damit entsteht jedoch ein neues Problem. Es wird eingeräumt, dass das Hauptproblem nunmehr die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises Unternehmer ist. Dafür wird vorgeschlagen, eine neue Bezeichnung für diesen Abnehmertyp einzuführen, die Hersteller oder Händler genannt werden und durch eine besondere Umsatzsteuernummer kenntlich gemacht werden soll. In Anlehnung an die Umsatzsteueridentifikationsnummer für innergemeinschaftliche Warenbewegungen soll diese F-Umsatzsteuernummer genannt werden. Zwar wird damit das System nur modifiziert, da nur ein Teil der Umsätze steuerbefreit ist, aber die fälschliche Auszahlung von Vorsteuer wird erheblich eingeschränkt, und wenn doch hohe Vorsteuererstattungsbeträge auftreten (z.B. durch hohe bezogene Dienstleistungen), können diese dann nur noch wenigen Fälle sofort effizient kontrolliert werden. Eine besondere Regelung erfordert die Tatsache, dass ein Teil der Unternehmer nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da diese z.B. auch umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen. Es besteht die Gefahr, dass die betreffenden Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, ohne dazu berechtigt zu sein. Das vorgeschlagene System bringt hier keine Verbesserung, da dieses Problem bereits im bestehenden System existiert. Auch nach der aktuellen Regelung existieren Firmen, die die Vorsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil trennen müssen und nur den abziehbaren Teil steuerlich geltend machen dürfen. Jedoch entstehen durch die vorgeschlagenen Änderungen auch keine neuen Gefahren. Diese Regelung sei auch binnenmarktfreundlich. Dadurch kann an bestimmte inländische Unternehmer steuerfrei geliefert werden, entfällt die Notwendigkeit der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs an F-Steuernummer und so kann das Vorsteuervergütungsverfahren nach der 8. EG-Richtlinie entfallen. Letztlich trägt der Vorschlag auch zur Steuervereinfachung bei, da die Wirtschaft um große Beträge von Zahlungen zwischen Betrieben und an den Fiskus entlastet wird, die Zahl der Umsatzsteuersonderprüfungen stark reduziert und auf die tatsächlich notwendigen Fälle konzentriert werden kann und umsatzsteuerliche Organschaften überflüssig würden. Einziges derzeit unlösbares Problem stellt die Unvereinbarkeit mit aktuellem EU-Recht dar. Es müsste die 6. EG-RL geändert werden. Kapitel 5.2, Österreichisches Modell (Vorsteuerüberrechnung nach Norbert Mattes): Norbert Mattes nennt seinen Vorschlag zur Reform des Umsatzsteuersystems Vorsteuerüberrechnung. Überrechnung deshalb, da der Vorsteuerabzug, den ein Unternehmer aufgrund einer empfangenen Lieferung oder Leistung gegenüber dem Finanzamt hat, auf das Abgabenkonto des Lieferers bzw. Leistungserbringers überrechnet wird. Dies soll dazu noch taggenau und online erfolgen. Der Rechnungsaussteller verrechnet dann seine eigentliche Steuerschuld mit diesem Guthaben und muss im günstigsten Fall, sofern alle Rechnungsempfänger den Vorsteueranspruch online gemeldet haben, keine Zahllast an den Fiskus erbringen. Überrechnung meint in diesem Sinne also offenbar eine Übertragung des Anspruchs auf Vorsteuererstattung zu Gunsten des Lieferers bzw. Leistungserbringers. Allerdings bedeutet dies, dass die Rechnungsbegleichung im Grundfall dann ohne Umsatzsteuer erfolgen muss, d.h. nur netto gezahlt wird, obwohl die Umsatzsteuer auf der Rechnung offen ausgewiesen wird. Dies erscheint auch notwendig, um die Steuerzahlung an den Rechnungsaussteller und damit auch an den Fiskus zu sichern, wenn der Rechnungsempfänger seine Meldepflichten nicht erfüllt. In diesem Fall muss der Rechnungsaussteller seine ausgewiesene Umsatzsteuer eintreiben, um diese an das Finanzamt begleichen zu können. Wie dies praktisch geregelt werden kann, bleibt allerdings unbesprochen. Dies soll sogar für Bargeschäfte im Kleinhandel (z.B. der Gastwirt kauft beim Fleischhauer Fleisch) gelten, wobei hier entweder eine Umsatzsteuer-Chipkarte (ähnlich der deutschen Krankenkassenmitgliedskarte) die Unternehmereigenschaft nachweisen soll, alternativ aber auch das alte System mit Vorsteuerabzug möglich sein soll. Insolvenzbedingte Vorsteuerausfälle kann es in diesem System tatsächlich nicht geben, da der Vorsteueranspruch ja stets auf das Abgabenkonto des Rechnungsausstellers übertragen wurde. Die EU-Kommission hat dem Antrag Österreichs auf eine diesbezügliche Ratsermächtigung (gem. Artikel 27 der 6. EG-RL) keine Chancen eingeräumt. Kapitel 5.3, Vorsteuerverrechnungsmodelle (Reverse-Charge-Verfahren): Das Reverse-Charge-Verfahren gekennzeichnet, dass bei Einzelumsätzen (im vorliegenden Fall mit der Einschränkung einer Bagatellgrenze, also oberhalb einer bestimmten Summe) die Umsatzsteuerschuld, die im klassischen System beim leistenden Unternehmer liegt, grundsätzlich auf den Leistungsempfänger übertragen wird. Die bisher für bestimmte Branchen bzw. Leistungen (Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände, Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen; Bauwerklieferungen und Bauleistungen, Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers) wird damit auf alle Umsätze ausgeweitet. Daraus folgt, dass Umsatzsteuerschuld und Vorsteuererstattungsanspruch in der Person des Leistungsempfängers zusammenfallen und sich saldieren, sofern der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Somit werden Zahlungsflüsse auf den Vorstufen an den Fiskus unterbunden. Unterhalb der o.g. Bagatellgrenze und bei Umsätzen an Endverbraucher kommt es nicht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft, und es muss Umsatzsteuer berechnet, eingezogen und abgeführt werden. Wichtigste Voraussetzung für ein derartiges System ist auch hier eine Kennzeichnung der Unternehmer, die an diesem System teilnehmen, wofür eine sogenannte R-Identifikationsnummer für den Unternehmer erforderlich ist, der Umsätze ohne Umsatzsteuer beziehen will. Die Abgrenzung der nichtunternehmerischen (B2C) von den unternehmerischen Leistungsempfängern (B2B) ist somit entscheidende Voraussetzung für die Funktionsweise des Modellvorschlages. Oder anders gesagt, wenn die Abgrenzung nicht korrekt erfolgt, entsteht dadurch ein neues Betrugspotential, dass darin besteht, dass unredliche Unternehmer, bzw. unredliche Handlungsgehilfen von Unternehmern mit Hilfe von R-Identifikationsnummern neue Betrugsszenarien entwickeln. Dazu wurde das sogenannte R-Umsatz-System entwickelt, das aus R-Nummer, R-Abfrage, R-Meldung und R-Check besteht. Die R-Nummer wird jedem am System teilnehmenden Unternehmer erteilt, und bietet die Möglichkeit bzw. auch die Pflicht, die jeweiligen Umsätze ohne Umsatzsteuerausweis, also "netto" zu leisten. R-Abfrage ist die Überprüfung dieser R-Nummer durch den Leistungserbringer, um sicherzustellen, dass keine Unternehmer ohne eine Berechtigung umsatzsteuerfreie Leistungen empfangen. Die R-Meldung an die Clearingstelle beinhaltet alle diese steuerfreien Umsätze, wobei folgendes zu melden ist: Steuernummer des Unternehmers, R-Nummer, unter der der Leistungsempfänger aufgetreten ist, laufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Bemessungsgrundlage des R-Umsatzes, Der R-Check wurde entwickelt, um zeitnah eine Überprüfung des Unternehmers zu ermöglichen, der ohne Umsatzsteuer Umsätze empfangen will. Der R-Check erfolgt zweistufig: Abgleich aller Einzelmeldungen für einen bestimmten Leistungsempfänger mit seinen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung erklärten Eingangsumsätzen. Dadurch lassen sich Ausgangsumsätze, denen keine Eingangsumsätze gegenüberstehen, ermitteln. Die o.g. festgestellten Abweichungen sollen dann den Fiskus zu einer weiteren tieferen Prüfung veranlassen, um festzustellen, ob die Ursache in Betrugstatbeständen oder in anderen Gründen liegt. Im Ergebnis existieren nunmehr zwei Umsatzsteuersysteme nebeneinander, was die Rechtsdichte im Umsatzsteuerrecht weiter verschärft. Zwar sind Karussellbetrügereien in großem Stil nicht mehr möglich, da Vorsteuer nicht mehr ausgezahlt wird, jedoch entstehen Abgrenzungsprobleme zwischen den beiden Systemen sowie die sogenannte "Ameisenkriminalität", die in Abschnitt 6.2. näher erläutert wird.
A main reason for founding the European Union was to remove internal trade obstacles and to establish a Single Market within its borders. Along with the increasing integration of international markets, an ever-increasing diversification of firms in tandem with the development of multinational enterprises is observable. Legislative authorities of the European Union and its member states are faced with the challenge of ensuring that their corporate tax systems keep pace with this economic transformation of companies and markets. Hence, in order to meet the requirements of an integrated European market, in 2001 the European Commission proposed a switch from Separate Accounting to Formula Apportionment as the leading corporate income taxation system in the European Union. Basically, corporate income of multinational enterprises can be taxed according to these two different principles. At present Separate Accounting is applied at the international level, while some countries like the U.S., Canada, Germany and Switzerland use Formula Apportionment at the state or federal level. Under the current system of Separate Accounting each subsidiary of a multinational enterprise is treated as a separate entity subject to national tax law. For this reason multinationals have to value their intra-firm trade using internal transfer prices, which should meet an external standard of comparison, so-called arm's length prices. Because of the very nature of internal trade with firm-specific tangibles and intangibles evaluating adequate transfer prices proved difficult. Consequently, Separate Accounting was identified as one reason for manipulations in favor of profit shifting for tax saving purposes. That is why the European Commission regards the consolidation of profits including cross-border loss offset for calculating a multinational company's tax base as a more suitable approach in the economic union and advocates the Common Consolidated Corporate Tax Base (CCCTB). To allocate the consolidated tax base to the taxing countries a splitting mechanism is needed. Hence, the CCCTB proposal includes a system of Formula Apportionment. A formula apportions a share of the overall tax base depending on the multinational enterprise's geographical economic activity in the respective country. The European Commission favors a common three-factor apportionment formula containing assets, labor and sales to represent the production and consumption side. The European Commission's proposal has initiated a continuing politico-economic discussion about the efficiency and distributional consequences of the transition to Formula Apportionment in Europe. This doctoral thesis evaluates particular issues within this debate by presenting three theoretical articles to answer specific research questions. The articles are based on the methodological concept of a Nash tax competition model under perfect symmetry, where countries choose their corporate tax rates non-cooperatively. The non-cooperative behavior of one country may impose fiscal externalities on other countries and thereby renders the tax policy inefficient. This dissertation focuses on the derivation, explanation and interpretation of the resulting inefficiencies under Separate Accounting and Formula Apportionment. For this reason it contributes three papers to the theoretical literature of optimal tax policies in a non-cooperative equilibrium of tax rates. The work aims to compare and discuss the alternative policy options. The first article pertains to the public debate about the right taxation principle to apply in Europe. The article investigates the effect of fiscal equalization on the efficiency properties of corporate income tax rates chosen under the taxation principles of Separate Accounting and Formula Apportionment. Fiscal equalization ensures efficiency if the marginal transfer just reflects the fiscal and pecuniary externalities of tax rates. In contrast to previous studies, tax base equalization (Representative Tax System) does not satisfy this condition, but combining tax revenue and private income equalization does, regardless of which taxation principle is implemented. This finding implies that it does not matter whether MNEs are taxed according to Separate Accounting or Formula Apportionment if there is equalization of national income (i.e. private income plus tax revenues). Under Formula Apportionment, tax base equalization is superior to tax revenue equalization if the wage income externality is sufficiently large. Even though the European Union does not have an explicit equalization system, a part of the Unions's budget is financed by contributions from the member states. The implied income redistribution would indeed not be enough to ensure efficiency of corporate income taxation, since the budget is not an equalization system in the sense of our analysis. But the very existence of income redistribution in Europe might indicate that reforming the member states' contributions to the budget in a suitable way may politically be easier to achieve than replacing an implemented corporate tax system. The second article refers to the sales factor in the proposed three-factor formula under Formula Apportionment. The incorporation of a sales factor in the formula as well as the assignment of sales at the place of origin or destination are hotly debated issues. The CCCTB Working Group suggested in 2007 the inclusion of sales following the destination principle but also mentioned that ".most member states experts that would support the inclusion of sales as a factor would prefer sales measured 'at origin' ". With regard to the most recent proposal by the European Commission in 2011, the European Parliament advocated that the sales weight be lowered to 10%. The Committee of the Internal Market and Consumer Protection even called for the removal of the sales factor. In contrast, from Canada and the United States, the opposite development has been observed, namely the increasing importance of the sales factor. Taking a two-country Nash tax competition model with a sales-only formula and market power, we investigate (i) whether the transition from Separate Accounting to Formula Apportionment mitigates tax competition and improves welfare and (ii) whether tax competition is weakest when sales are measured with the origin principle. The driving force is a negative consumption externality that hampers the positive formula externality present for both the origin and destination principle. The third paper investigates the Commission's recommendation to implement a transition process to Formula Apportionment. During the change Formula Apportionment should be optional for multinational enterprises. Recent empirical literature proves that profit consolidation reduces multinational enterprises' involuntary costs for complying with different tax laws, but increases discretionary compliance costs incurred by tax planning activities. That is why the third article considers a two-country model with multinationals that are heterogeneous with respect to their involuntary compliance costs. Additionally, multinational enterprises using the Formula Apportionment system face higher discretionary compliance costs due to restricted tax base manipulation opportunities. Hence, multinational enterprises would prefer to be taxed under Formula Apportionment if and only if under Separate Accounting the involuntary compliance costs exceed the tax advantage due to better profit shifting possibilities. We show that a non-negative threshold value of involuntary compliance costs exists such that multinationals with costs above this level choose Formula Apportionment. We prove in a symmetric setting that starting from a pure Separate Accounting system with national revenue maximization, a transition from Separate Accounting to an optional Formula Apportionment increases the non-cooperative tax rates and national revenues for both countries ending up with the results of pure Formula Apportionment. This is because with identical tax rates the multinational enterprise cannot benefit from the better profit shifting opportunities under Separate Accounting but saves involuntary compliance costs. In our analysis the optional system of tax base consolidation promises an efficiency enhancement for the member countries. Hence, we deliver an additional argument in support of an international agreement on the CCCTB proposal. ; Einer der Hauptgründe für die Entstehung der Europäischen Union (EU) war das Ziel, interne Handelshemmnisse zu beseitigen, um innerhalb der Unionsgrenzen einen gemeinsamen Markt zu etablieren. Parallel zur zunehmenden Integration der internationalen Märkte ist eine vermehrte Diversifikation von Unternehmen zu beobachten, welche durch die Entstehung multinationaler Konzerne begleitet wird. Für die Gesetzgeber der EU und ihrer Mitgliedsstaaten bedeutet dies, ihre Körperschaftsteuersysteme laufend an diesen Transformationprozess anzupassen. Um dabei den Anforderungen des EU-Binnenmarktes gerecht zu werden, erachtet die Europäische Kommission eine umfassende Reform der Körperschaftsbesteuerung als notwendig. Im Jahr 2001 schlug die Kommission deshalb vor, für multinationale Unternehmen das Unternehmensteuersystem der separaten Gewinnbesteuerung durch eine formelbasierte Gewinnbesteuerung abzulösen. Aktuell wird die separate Gewinnbesteuerung vorwiegend auf der internationalen Ebene verwendet, während einige Länder wie die USA, Kanada, Deutschland und die Schweiz die Formelbesteuerung innerhalb ihrer förderalen Strukturen nutzen. Bei der separaten Gewinnbesteuerung wird jede Konzerntochter als eigenständiges Unternehmen behandelt, das der nationalen Steuergesetzgebung unterliegt. Der Wert des Zwischenhandels innerhalb der Unternehmensgruppe wird mit Hilfe von Transferpreisen ermittelt. Dabei sollen die firmeninternen Transferpreise dem sogenannten arm's-length-Prinzip folgen, so dass sie den Einkauf des Produktes oder der Leistung von einem Drittanbieter widerspiegeln. Es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass es sich bei den unternehmensintern gehandelten Gütern und Dienstleistungen oft um firmenspezifische Produkte handelt, für die kein externer Vergleichsmaßstab existiert und die Ermittlung und Kontrolle angemessener Transferpreise erschwert. Dies führt zu einer Manipulationsanfälligkeit bei dem Prinzip der separaten Gewinnbesteuerung, welche als eine Ursache für die internationale Gewinnverlagerung zum Zwecke der Steuervermeidung gesehen wird. Daher betrachtet die Kommission die Gewinnkonsolidierung einschließlich der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage eines multinationalen Unternehmens als geeigneteren Ansatz für den EU-Binnenmarkt. Sie schlägt dafür die Einführung der Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) vor. Für die Aufteilung der GKKB auf die einzelnen steuerberechtigen Länder enthält der Vorschlag die formelbasierte Gewinnaufteilung. Eine EU-weit gültige Aufteilungsformel ordnet dabei die Steuerbemessungsgrundlage, gemäß der geschäftlichen Aktivität des multinationalen Unternehmens in jedem Land, den Mitgliedsstaaten zu. Die Kommission will mit Hilfe der Formelfaktoren sowohl Produktion als auch Konsum angemessen abbilden und favorisiert die drei gleich gewicheteten Faktoren Vermögenswerte, Arbeit und Umsatz. Der Vorschlag einer GKKB hat eine andauernde polit-ökonomische Debatte über die Effizienzwirkungen und die Verteilungsaspekte eines Übergangs zur formelbasierten Gewinnbesteuerung in Europa ausgelöst. Die vorliegende Doktorarbeit setzt sich mit speziellen Themen dieser Debatte auseinander. Dazu wurden drei Aufsätze entwickelt, die spezifische Forschungsfragen beantworten und sich in die theoretische Literatur der optimalen Steuerpolitik in einem unkooperativen Steuersatzgleichgewicht einordnen lassen. Die Artikel basieren auf dem methodischen Konzept eines Nash-Steuerwettbewerbsmodells bei vollständiger Symmetrie, wobei den Ländern die Souveränität über die Körperschaftsteuersätze obliegt. Da die einzelnen Staaten die Auswirkungen Ihrer Steuerpolitik auf die anderen Mitgliedsstaaten ignorieren, kann ihr Verhalten fiskalische Externalitätten auslösen, welche eine ineffiziente Steuersatzwahl kennzeichnen. Der Fokus der Papiere liegt auf der Ableitung, Erklärung und Interpretation der sich aus dem Steuerwettbewerb ergebenden Ineffizienzen unter der separaten und der formelbasierten Gewinnbesteuerung. Das Ziel dieser Arbeit ist es, die verschiedenen Politikalternativen dahingehend zu vergleichen und zu diskutieren. Der erste Artikel bezieht sich auf die Diskussion über das "bessere" Körperschaftsteuersystem für Europa. Das Papier untersucht den Effekt eines Finanzausgleichsystems auf die Effizienzeigenschaften der Körperschaftsteuersätze, die unter dem Prinzip der separaten Gewinnbesteuerung bzw. der Formelbesteuerung gewählt werden. Ein Finanzausgleich sichert dann Effizienz, wenn der marginale Transfer die fiskalischen und pekuniären Externalitäten der Steuersätze widerspiegelt. Im Unterschied zu vorherigen Arbeiten erfüllt in unserem Modell der Steuerbasisausgleich diese Bedingung nicht. Stattdessen führt ein Ausgleich der Nationaleinkommen, das heißt der Kombination aus einem Ausgleich von Steueraufkommen und privatem Einkommen, unabhängig vom verwendeten Steuerprinzip zu Effizienz. Dieses Ergebnis weist darauf hin, dass es irrelevant ist, ob multinationale Unternehmen der separaten oder der formelbasierten Gewinnbesteuerung unterliegen, wenn parallel ein Finanzausgleichssystem der Nationaleinkommen existiert. Bei der Formelbesteuerung könnte der Steuerbasisausgleich zu effizienteren Ergebnissen als der Steueraufkommensausgleich führen, wenn die Lohneinkommensexternalität ausreichend groß ist. Obwohl in der EU kein explizites Finanzausgleichssystem exisitiert, das im Sinne unserer Analyse angelegt ist, wird ein Teil des EU-Budgets durch die Beiträge der einzelnen Mitgliedsstaaten finanziert. Die damit verbundene Einkommensumverteilung reicht zwar nicht zur Sicherstellung effizienter Körperschaftsteuersätze aus, jedoch könnte die Erweiterung eines bereits vorhandenen Systems durch die entsprechende Anpassung der Beiträge zum EU-Budget politisch leichter durchsetzbar sein als die vollständige Reform des Körperschaftsteuersystems. Der zweite Artikel beschäftigt sich mit dem Umsatzfaktor in der Aufteilungsformel. Die Aufnahme eines Umsatzfaktor als solches sowie die Frage, ob Umsätze dem Ursprungsland oder dem Bestimmungsland zugeschlagen werden, werden innerhalb der EU kontrovers diskutiert. Die GKKB-Arbeitsgruppe schlug im Jahr 2007 die Aufnahme der Umsätze nach dem Bestimmungslandprinzip vor, erwähnte aber gleichzeitig, dass eine Mehrzahl der Experten der Mitgliedsstaaten die Einbeziehung der Umsätze nach dem Ursprungslandprinzip bevorzugen würde. Zum Vorschlag der Europäischen Kommission zu diesem Thema aus dem Jahr 2011 wandte das Europäische Parlament ein, dass es die Gewichtung des Umsatzfaktors auf 10% absenken würde. Der Ausschuss für den Binnenmarkt und Verbraucherschutz forderte sogar die vollständige Streichung des Umsatzfaktors in der Formel. Im Gegensatz zu diesen Forderungen stehen die Entwicklungen in Kanada und den USA, wo der Umsatzfaktor immer mehr an Bedeutung gewinnt. Wir zeigen in einem Nash-Steuerwettbewerbsmodell mit zwei Ländern, Marktmacht und einer umsatzbasierten Aufteilungsformel, dass (i) der Übergang von der separaten zur formelbasierten Gewinnbesteuerung den Steuerwettbewerb abschwächt und dieWohlfahrt erhöht und (ii) mit einem Umsatzfaktor nach dem Ursprungslandprinzip der geringste Steuerwettbewerb auftritt. Das zweite Ergebnis ist auf eine negative Konsumexternalität zurückzuführen, welche der sowohl beim Ursprungsland- als auch beim Bestimmungslandprinzip auftretenden positiven Formelexternalität entgegenwirkt. Das dritte Papier untersucht den Kommissionsvorschlag, eine Übergangsphase von der separaten zur formelbasierten Gewinnbesteuerung zu schaffen. Während dieser Phase soll die Formelbesteuerung den Unternehmen optional zur Verfügung stehen. Die empirische Literatur zeigt, dass sich durch die Gewinnkonsolidierung die unfreiwilligen Befolgungskosten, die ein multinationales Unternehmens aufbringen muss, um die nationalen steuergesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, verringern. Auf der anderen Seite steigen die diskretionären Kosten für Maßnahmen des Unternehmens, die der Gewinnverlagerung dienen. Der dritte Artikel bildet diese Erkenntnisse in einem Zwei-Länder-Modell ab, in welchem sich die multinationalen Unternehmen in der Höhe ihrer unfreiwilligen Befolgungskosten unterscheiden. Zusätzlich sehen sich Unternehmen, die die Formelbesteuerung nutzen, höheren diskretionären Kosten gegenüber, weil hier die Möglichkeiten zur Manipulation der Steuerbemessungsgrundlage deutlich eingeschränkt sind. Folglich werden nur die Unternehmen für die Formelbesteuerung votieren, bei denen unter der separaten Gewinnbesteuerung die unfreiwilligen Befolgungskosten den Steuervorteil durch die leichtere Gewinnverlagerung übersteigen. Wir leiten einen nicht negativen Schwellenwert der unfreiwilligen Befolgungskosten ab, ab welchem sich Unternehmen mit höheren Kosten für die Formelbesteuerung entscheiden. Unter Annahme von Symmetrie zeigen wir, dass, ausgehend von einem System mit separater Gewinnbesteuerung und nationaler Steueraufkommensmaximierung, eine optionale formelbasierte Gewinnbesteuerung die unkooperativ gewählten Steuersätze und das nationale Steueraufkommen für beide Länder erhöht. Basierend auf den Modellannahmen wird sogar das Niveau der ausschließlichen Formelbesteuerung erreicht, da bei gleichen Steuersätzen der Vorteil der besseren Gewinnverschiebungsmöglichkeiten irrelevant wird und nur die Ersparnis der unfreiwilligen Befolgungskosten als Entscheidungskriterium wirkt. In unserer Analyse führt die Optionalität der GKKB zu einer Effizientverbesserung in den beteiligten Ländern. Somit können wir ein Argument für die Vorteilhaftigkeit des GKKB-Vorschlags innerhalb der EU beitragen. ; DFG, RU 1466/1, Alternative Systeme zur Besteuerung multinationaler Unternehmen in Europa