In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, p. 307-309
In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, p. 297-299
In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, p. 302-303
In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, p. 299-302
In: Soziologie in der Gesellschaft: Referate aus den Veranstaltungen der Sektionen der Deutschen Gesellschaft für Soziologie, der Ad-hoc-Gruppen und des Berufsverbandes Deutscher Soziologen beim 20. Deutschen Soziologentag in Bremen 1980, p. 615-622
Der Autor schildert in diesem Beitrag den Umgang der Gerichte mit Menschen, die sich juristisch gegen technische Anlagen wehren wollen. Solcher Umgang ist durch "eine Verengung der Perspektive, die Aussortierung des vom Gericht Beachteten" gekennzeichnet. Dies gelingt mit sogenannten "Filtern", die "wichtigen Aufbauprinzipien der bürgerlichen Gesellschaft entsprechen: Daß nicht der Nutzen einer neuen Technik, sondern nur ihr potentieller Schaden geprüft wird, entspricht der Beschränkung des liberalen Staates auf die Setzung eines Ordnungsrahmens. Daß das Schadenspotential nicht ganzer Technologien, sondern nur einzelner Anlagen geprüft wird, entspricht dem Gewaltenteilungsprinzip, welches solche allgemeine Fragen der Politik, und nicht den Gerichten überantwortet. Daß die Schädlichkeit einer Anlage nicht in ihrem kollektiven, sondern nur in in ihrem individuellen Aspekt geprüft wird und daß das Individuum sein Interesse nur materiell, nicht auch prozedural artikulieren darf, entspricht der (spezifisch deutschen) rechtsstaatlichen Reduktion des BÜrgers auf den Bourgeois." (psz)
Das Interesse der Rechtswissenschaft an der Familienforschung reicht über das Familienrecht weit hinaus, z.B. bei dem Problem der Zukunft der Rentenversicherung. Der Generationenvertrag funktioniert nicht mehr, wenn zu wenige jüngere Erwerbstätige für zu viele Rentner aufkommen müssen, die überdies immer älter werden. Am Anfang dieses Jahrhunderts hatte fast jedes zweite Ehepaar vier oder mehr Kinder, 70 Jahre später trifft das nur noch bei jeder 20. Familie zu. Hier ist zu fragen, wie sich das mit dem in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten 'besonderen Schutz der staatlichen Ordnung' für Ehe und Familie verträgt. (TL2)