Geistiges Eigentum und Völkerrecht: Beiträge des Völkerrechts zur Fortentwicklung des Schutzes von geistigem Eigentum
In: Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht 30
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In: Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht 30
In: Beijing-Rundschau: Wochenschrift für Politik und Zeitgeschehen = Beijing-zhoubao, Volume 33, Issue 17, p. 15-19
ISSN: 1000-9167
World Affairs Online
In: Beijing-Rundschau: Wochenschrift für Politik und Zeitgeschehen = Beijing-zhoubao, Volume 32, Issue 24, p. 13-19
ISSN: 1000-9167
World Affairs Online
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung, Volume 116, Issue 1, p. 634-636
ISSN: 2304-4934
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Volume 53, Issue 8, p. 346
ISSN: 0029-859X
In: Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 194
In: UFITA
In: Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 194
In: Beijing-Rundschau: Wochenschrift für Politik und Zeitgeschehen = Beijing-zhoubao, Volume 33, Issue 31, p. 18-20
ISSN: 1000-9167
World Affairs Online
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Volume 45, Issue 3, p. 280-282
ISSN: 0006-4416
In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Volume 3, Issue 4, p. 465-476
ISSN: 1435-439X
In: Schriften zum Außenwirtschaftsrecht 8
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft = Droit = Law 3082
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft = Droit = Law 2806
In: Jus Privatum 65
Immaterialgüterrecht, also Urheber-, Patent-, Markenrecht etc., und Kartellrecht sind zwei vergleichsweise junge Rechtsgebiete. So ist es nicht verwunderlich, daß die Frage nach ihrem gegenseitigen Verhältnis erst nach und nach gestellt, im Laufe der Entwicklung unterschiedlich beantwortet und bis heute nicht abschließend geklärt wurde.Zunächst wurde ein diametraler Gegensatz zwischen den 'Monopolrechten' des geistigen Eigentums und dem monopolfeindlichen Kartellrecht angenommen. Heute herrscht dagegen die Ansicht vor, daß geistiges Eigentum genauso zu den Grundlagen der Marktwirtschaft gehört wie die kartellrechtliche Kontrolle privater Rechte, gleich ob materieller oder immaterieller Art. Die dogmatischen Konsequenzen dieses Wandels sind allerdings nicht gezogen worden. Nach wie vor werden beide Rechtsgebiete sorgsam voneinander getrennt, wenn auch auf brüchiger dogmatischer Grundlage.Andreas Heinemann plädiert unter Einbeziehung des US-amerikanischen und des internationalen Wirtschaftsrechts sowie der ökonomischen Grundlagen für einen Neuansatz. Das Immaterialgüterrecht soll nicht mehr von außen als Anwendungssperre dem Kartellrecht entgegenstehen, sondern immaterialgüterrechtliche Wertungen sind von innen in die Auslegung der kartellrechtlichen Tatbestände einzubringen. Spannungen zwischen beiden Rechtsgebieten sind angemessen auszugleichen und nicht durch eine Abschottung beider Rechtsgebiete zu ignorieren. Auf diesem Weg wird die längst überfällige Integration des Immaterialgüterschutzes in das Gesamtsystem der Wettbewerbsordnung möglich.
In: Berliner Hochschulschriften zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 24