Der Schutz geistigen Eigentums in Malaysia: Warenzeichen, Patente, Urheberrecht, Lizenzverträge und Rechtsweg
In: Schriftenreihe / Delegierter der Deutschen Wirtschaft in Malaysia, 1
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In: Schriftenreihe / Delegierter der Deutschen Wirtschaft in Malaysia, 1
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In: Die Vollendung des Binnenmarktes 92 [zweiundneunzig] Bd. 3
In: Die Vollendung des Binnenmarktes 92 [zweiundneunzig] Bd. 3
In: Die Vollendung des Binnenmarktes 92 [zweiundneunzig] [Bd. 3]
In: Schriftenreihe des Arbeitskreises Europäische Integration e.V. 29
In: Bundesgesetzblatt. Teil II, Issue 15, p. 720-722
ISSN: 0341-1109
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In: A.I.P.O. Publications
Mit dem Vertrag von Bangui 1977 schufen französischsprachige Länder West- und Zentralafrikas die African Intellectual Property Organisation (AIPO). Deren Ziele sind der Schutz des geistigen Eigentums, die Verbreitung von wissenschaftlichem und technologischem Wissen sowie die Beschäftigung mit dem kulturellen Erbe. Die der Organisation zur Verfügung stehenden Mittel zur Umsetzung dieser Ziele gelten als ausreichend. (DÜI-Wgm)
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In: China news analysis: Zhongguo-xiaoxi-fenxi, Issue 1445, p. 1-9
ISSN: 0009-4404
Die Autoren geben zunächst einen Überbllick über die Entwicklung der Gesetzgebung zum Schutz intellektuellen Eigentums in der Volksrepublik China. Sie arbeiten im folgenden Gründe für die Gesetzesnovelle zum Urheberrecht vom Mai 1991 heraus und behandeln Gegenstand und zeitliche Perspektive der Schutzrechte. Behandelt werden darüberhinaus Ausnahmeregelungen, Regelungen für Computersoftware, ideologische Aspekte, Übersetzungen in Sprachen von nationalen Minderheiten und Regelungen in bezug auf Manuskripte. Abschließend wird auf die Bedeutung des Gesetzes für ausländische Werke und auf die Position der Volksrepublik China zu den entsprechenden internationalen Vereinbarungen hingewiesen.(BIOst-Wpt)
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In: Progress and undercurrents in public international law 6