Polens Ökonomie zwischen Licht und Schatten
In: Europäische Rundschau: Vierteljahreszeitschrift für Politik, Wirtschaft und Zeitgeschichte, Volume 20, Issue 4, p. 67-84
ISSN: 0304-2782
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In: Europäische Rundschau: Vierteljahreszeitschrift für Politik, Wirtschaft und Zeitgeschichte, Volume 20, Issue 4, p. 67-84
ISSN: 0304-2782
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In: Europäische Wehrkunde - Wehrwissenschaftliche Rundschau: offizielles Organ u. Pflichtbl, Volume 38, Issue 2, p. 82-85
ISSN: 0723-9432
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In: Vereinte Nationen: Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, Volume 35, Issue 3, p. 86-89
ISSN: 0042-384X
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In: Papiere für die Praxis, Issue 11, p. 1-16
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In: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00055312-6
Manfred Hoffmann ; Zsfassung in engl. Sprache ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 Z 68.247-1978,28/31
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In: Wehrkunde: Zeitschrift für alle Wehrfragen ; Organ der Gesellschaft für Wehrkunde, Volume 23, Issue 8, p. 410-418
ISSN: 0043-213X
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In: Ellēnikē Anthrōpistikē Etaireia, Diethnes Kentron Anthrōpistikōn Klassikōn Ereunōn
In: Seira deutera, Meletai kai ereunai 24
In: Ελληνικη Ανϑρωπιστικη Εταιρεια, Διεϑνες Κεντρον Ανϑρωπιστικων Κλασσικων Ερευνων
In: Σειρα δευτερα, Μελεται και ερευναι 24
In: Hellenic Society for Humanistic Studies, International Centre for Humanistic Research
In: Second series, Studies and researches 24
In: MTZ industrial: official magazine of the International Council on Combustion Engines (CIMAC) Frankfurt, Main ; official magazine of the Engines and Systems Association of the German Engineering Federation (VDMA), Frankfurt, Main ; official magazine of the Research Association for Combustion Engines (FVV), Frankfurt, Main, Volume 1, Issue 1, p. 4-7
ISSN: 2194-8690
In: MTZ industrial: official magazine of the International Council on Combustion Engines (CIMAC) Frankfurt, Main ; official magazine of the Engines and Systems Association of the German Engineering Federation (VDMA), Frankfurt, Main ; official magazine of the Research Association for Combustion Engines (FVV), Frankfurt, Main, Volume 1, Issue 1, p. 1-1
ISSN: 2194-8690
In: MTZ industrial: official magazine of the International Council on Combustion Engines (CIMAC) Frankfurt, Main ; official magazine of the Engines and Systems Association of the German Engineering Federation (VDMA), Frankfurt, Main ; official magazine of the Research Association for Combustion Engines (FVV), Frankfurt, Main, Volume 1, Issue 1, p. 8-9
ISSN: 2194-8690
In: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 102
Frontmatter -- Inhalt -- 1. 1. Wie lange sind die Parteien an eine Vereinbarung, die nach der Bundcsratsvcrordunug über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 «RGBl. S. 123) der Genehmigung bedarf, gebunden? 2. Wie ist in Preußen die Entscheidung der zur Erteilung der Genchmignng zuständigen Behörde den Beteiligten bekannt zu machen? 3. Kann diese Behörde die Genehmigung noch erteilen, nachdem sic sie versagt hatte? -- 2. Zur Haftung der Gemeinde für den einem Volksschullehrer infolge mangelhafter Unterhaltung der Schule entstehenden Schaden im Geltungsbereiche des Muß. Gesetzes, betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, vom 28. Juli 1906. -- 3. I. Steht dem Patron oder der politischen Gemeinde, die, ohne kirchenbaulastpflichtig zu sein, unter Vorbehalt Aufwendungen zu notwendigen baulichen Erneuerungen des Kirchengebäudes gemacht haben, ein Erstattuugsausprnch ans Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu? 2. Zur Kirchenbanlast des Patrons nach gemeinem evangelischen Kirchenrecht. 3. Kann eine Kirchenbaulastverpflichtung der politischen Gemeinde durch Observanz, Herkommen oder unvordenkliche Verjährung entstehen, solange der politischen Gemeinde eine selbständige Kirchengemeinde als besonderes Rechtssubjekt nicht gegeniiberstand, politische und Kirchengemeinde vermögensrechtlich vielmehr als zusammenfallend angesehen wurden? -- 4. Zur Wirksamkeit der Anzeige des Kommissionärs vom Selbsteintritt -- 5. 1. Kann die austraglose Geschäftsführung eines in unwirksamer Generalvollmacht des Geschäftsführers einer Gesellschaft m. b. H. handelnden Dritten nachträglich formlos von der Gesellschaft genehmigt werden, wenn die Vollmacht an sich der Form des § 2 Abs. 2 GmbHG. entspricht? 2. Ist die Gestattung einer Firmenführung im Zweifel auf unbeschränkte Dauer zu verstehen? 3. Gilt dies auch für die Gestattung des Gebrauchs eines Warenzeichens und von Auszeichnungen? -- 6. Zum Begriff des Widerrufs nach § 178 BGB -- 7. Voraussetzungen der Zuständiakeit des Reichsgerichts zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nach 8 79 GBO. -- 8. 1. Ist bei der Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs des Militärfiskus wider einen dritten Schädiger aus § 41 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 nachzuprüfen, ob für die von der Militärbehörde dem Verletzten bewilligte Rente die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind? 2. Ist der Rentenanspruch nach § 1 MannschBersG. auch wegen einer Vermehrung der Bedürfnisse infolge der Dienstbeschädigung gegeben? 3. Reichshaftung nach dem Gesetze vom 22. Mai 1910 und Ausgleichungspstichl -- 9. 1. Zum Verhältnis der Bertragsablösungsverordnung vom 8. August 1919 zur Abgeltungsverordnung vom 4. Dezember 1919. 2. Ist im Falle der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor dem ordentlichen Gerichte nach der Abgeltnngsverordnung die Verweisung an das Reichswirtschastsgericht zulässig? -- 10. 1. Eigentumsübergang beim Versendungskaufe. 2. Ist der Rollfuhrunternehmer, der im Auftrage des Verkäufers eine versendete Ware am Ankunftsorte dem bereits Eigentümer gewordenen Käufer zuführen soll, diesem letzteren aus schuldhaft unterlassener Obhut über die Sache wegen widerrechtlicher Verletzung des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB. schadensersatz pflichtig, wenu infolge der nachlässigen Obhut die Sache vom Rollwagen gestohlen wird? 3. Bedeutung von die Haftung der Rollfuhrunternehmer einschränkenden "Allgemeinen Bedingungen" für diesen Schadensersatzanspruch. -- 11. 1. Zum Begriff der Biunenschiffahrt. 2. Inwiefern werden die Verjährungsdorschriftcn der §§ 117 Nr. 7, 118 des Vinnenschiffahrtsgcsetzcs durch das Internationale Übercinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schissen vom 23. September 1910 (RGBl. 1913 S. 49) berührt? -- 12. Sorgfaltspflicht des Schlepperführers als Leiters eines Schleppzugs auf Binnengewässern -- 13. Steht dem Bürgen der Rückgriff gegen den Hauptschuldner in voller Höhe der Forderung zu, wenn er sich mit dem Gläubiger auf Zahlung eines geringeren Betrags verglichen hat? -- 14. Viegt in der Verwendung eines eingetragenen Bildzeicheus mit einer das Bild deutenden Unterschrift eine warenzeichenmäßige Verwendung der Unterschrift, durch welche in den Schutzbereich eines fremden Wortzeichens eingegriffen werden kann? -- 15. In welchem Umfange sind die Zweigstellen zur Verwertung von Heeresgut ermächtigt, Beräußcrnngsverträge für den Reichsfiskus abznschlicßen? -- 16. Unter welchen Voraussetzungen ist der Schadensersatz wegen Nichterfüllung in ausländischer Währung zu zahlen? -- 17. 1. Zur Anwendung des § 139 BGB. . 2. Findet die Formborschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG. Anwendung auch auf solche Verträge, in welchen nur die Verpflichtung zur Abnahme eines Geschäftsanteils, nicht auch eine solche des Gesellschafters zu dessen Abtretung eingegangen werden soll? -- 18. Wird durch den Überweisungsauftrag ein unmittelbarer Anspruch desjenigen, zu dessen Gunsten die Überweisung erfolgen soll, gegen die Bank auf Ansfiihrung des Auftrags begründet? -- 19. Ist ein durch Vernichtung der Testamentsurkunde bewirkter Widerruf des Testaments nach § 2078 Abs. 2 BGB. anfechtbar? -- 20. 1. Steht den Bernfsgenossenschaften für Beitragsrückstände das Konknrsvorrecht zeitlich unbeschränkt zu oder nur für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschnldners? 2. Bestimmt sich die zeitliche Begrenzung des Vorrechts nach der Entstehung oder der Fälligkeit der Beitragsfordernngcn? 3. Wann entstehen die Beitragsfordernngcn? -- 21. 1. Zur Auslegung des § 885 ZPO. 2. Gebietet § 823 Abs. 1 BGB. des Schutz des Eigentums eines anderen? -- 22. Ist ein zwischen deutschen Eheleuten, die neben einem Wohnsitz in Deutschland einen zweiten in der Schweiz haben, ergangenes Scheidungsurteil des für den ausländischen Wohnsitz zuständigen schweizerischen Gerichts von den deutschen -- 23. 1. Ist eine ohne Kenntnis der Genehmigungsbediirftigkeit eines Rechtsgeschäfts abgegebene, eine Genehmigung enthaltende Willenserklärung wegen Irrtums anfechtbar? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann die Irrtnmsanfechtung mit der Einrede der allgemeinen Arglist entkräftet werden? -- 24. Ist die Telegrammadresse eines Kaufmanns eine "besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts" im Sinne des § 16 Abs.1 UWG? -- 25. Verliert der Käufer, wen» der Verkäufer die Ware unmittelbar an dessen Abnehmer gesandt hat, seine etwaigen Gewährleistungsansprüche, wenn der Abnehmer als Nichtkaufmann die unverzügliche Mängelanzeige unterlassen und infolgedessen der Käufer selbst dem Verkäufer verspätet Nachricht von der mangelhaften Beschaffenheit der Ware gegeben hat? -- 26. 1. Zu den Begriffen "Annahme" (Abnahme) im Sinne des 8 438 HGB., § 97 der Eisenbahnverkehrsordnung und "Selbstverlader" im Sinne des 8 61 Abs. 4 EVO. 2. Besteht bei Verlust von Frachtgütern während der Eiseubahnbeförderung unter Umständen die Vermutung, daß der Verlust durch ein Verschulden von Bahnangcstellten herbeigeführt worden ist? -- 27. Weiche Bedeutung hat die Klausel "Netto Kasse gegen Frachtbriefduplikat" für die Frage des Zeitpunktes, in dem das Eigentum an der verkauften Ware auf den Käufer übergeht? -- 28. Kanu derjenige, welcher vor dem Kriege sei» Grundstück mit langfristiger Bindung einem anderen zu einem bestimmten Preise zum Kaufe angeboten hatte, nach rechtzeitiger Annahme seines Angebots die Erfüllung wegen der durch den Krieg und die Revolution herbeigcführten Veränderung der Verhältnisse verweigern? -- 29. 1. Zur Anwendung des "deutsch-polnischen Abkommens vom 20. September 1920, betr. die Überleitung der Rechtspflege, auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in der Revisionsinstanz. 2. Ist für eint auf § 2113 BGB. gestützte Klage des Nacherben gegen den Erwerber eines Nachlaßgrnndstücks auf Feststellung der Verpflichtung, das Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge herauszugebcn, der dingliche Gerichtsstand insbesondere dann begründet, wenn das Recht des im Grundbuch eingetragen ist? -- 30. Zur Frage der Rechtswirksamkeit von Verträgen über militärische Ausrüstungsgegenstände, die sich bei Abschluß des Waffenstillstandsvertrags vom 11.
In: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 118
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Steht die Auslegung und Handhabung des preußischen Gesetzes betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens vom 11. März 1872 (GS. S. 183), wie sie der preußische Mnister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung durch Übertragung der Schulaufsicht an einen Dissidenten betätigt hat, mit Art. 174 S. 1 oder mit anderen Vorschriften der Verfassung des Deutschen Reichs im Widerspruch? -- 2. 1. Kann beim BorNegen eines Vorkaufsrechts der zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten geschlossene Kaufvertrag über ein Grundstück nachträglich durch Erhöhung der Käuferleistungen mit Wirkung für den Borkaufsberechtigten abgeändert werden? 2. Ist der Borkaufsberechtigte befugt, seine Erklärung über die Ausübung des Borkaussrcchts zu kondlzieren? -- 3. Sind § 18 Ms. 1 S. 2 der preutz. Personal-A-banBo. vom 8. Februar 1924 (GS. S. 73) und § 5 Abs. 2 des tzreutz. Personalabbau- MwicklungsG. vom 25. März 1926 (GS. S. 105) gültig, soweit sie die weiblichen Beamte» und Lehrer, die nach ihrer Zurruhesetzung geheiratet haben, unter Sonderrecht stellen? -- 4. Zur Frage der relativen oder beschränken Scetüchtigleit eines Flußschiffes und ihrer Bedeutung für die Haftpflicht des Transportversicherers, insbesondere wenn die Seeuntüchtigkeit von der Schisfsbcfatzung verschuldet worden war. -- 5. Gilt die in § 10 Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes für die Aufwertung von Forderungen aus Gutsüberlasfungsverträgeu festgesetzte Beschränkung auch für solche GutsüberlassungSverträge, die gleichzeitig eine Auseinandersetzung der in § 10 Abs. 1 Rr. 2 dieses Gesetzes genannten Art enthalten? -- 6. Welche im ordentlichen Rechtsweg verfolgbaren Ansprüche stehen dem Inhaber eines Kirchenstuhlrechts gegenüber einer Anordnung der kirchlichen Verwaltung zu, durch die sein Recht aus kirchenpolizeilichen Gründen eingeschränkt oder aufgehoben wird? Welches kirchliche Organ ist für eine solche Anordnung zuständig? Ist die Anordnung eine Enteignung im Sinne der Rcichsverfassung? -- 7. In welcher Frist verjähren die Schlepplohnforderungen der Schleppschiffe-? -- 8. Ist eine Klage, in der mit einem Wechselanfprnch ein anderer Anspruch verbunden wird, der nicht Feriensache ist, im ganzen oder nur teilweise oder überhaupt nicht Ferieusache? -- 9. 1. Zur Auslegung und Rechtsnatur eines an Order gestellten Depotscheins. 2. Ist der Psandglänbiger, dem der Pfandschuldner die Befugnis eingeräumt hat, die verpfändeten Wertpapiere weiter zu verpfänden, ohne weiteres berechtigt, die Papiere im eigenen Nutzen für Beträge von unbeschränkter Höhe weiter zu verpfänden? 3. Zur Sorgfaltspflicht des Pfandgläubigers beim Erwerb eines Pfandrechts. Wann ist er nicht in gutem Glauben? -- 10. Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Arzt, der eine Kassenkranke mit einem der Stadt gehörigen Röntgenapparat und mit Hilfe einer von der Stadt gestellten Röntgenschwester durchleuchtet hat, für die Folgen einer durch die Durchleuchtung herbeigeführten Verbrennung? -- 11. Kann ein Mitinhaber eines Patents von dem anderen Mitinhaber, ans dessen Mitarbeit ein Unteranspruch beruht, wegen Nichtzustandekommens des beabsichtigten Gesellschaftsvertrags verlangen, daß er seinen Namen als Mittnhaber des Patents dem Reichspatentamt gegenüber zurüüziehe und sür Ausnutzung des Patents eine Lizenzgebühr zahle? -- 12. 1. Hat der vom Amt suspendierte Beamte auch dann Anspruch auf vollstäudige Nachzahlung des einbehaltenen Teils des Diensteinkommens, wenn das Disziplinarverfahren nicht mit Freisprechung, sondern mit Einstellung endigt? 2. Bedarf eine dem Beamten nicht zugestclltc Suspenstousverfügung zu ihrer Wirksamkeit der Vollziehung? 3. Wann beginnt nach preußischem Recht die Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens eines suspendierten Beamten? -- 13. Wird bei einer Lebensversicherung der Umfang der Leistung des Versicherers durch einen ihm -ei Abschluß des Vertrags verschwiegenen Umstand beeinflußt, wenn der Versicherer -ei Kenntnis dieses Umstands den Vertrag nicht oder nur zu höheren Prämiensätzen geschlossen hätte? -- 14. Zur Frage der freien Aufwertung eines im Januar 1928 geschlossenen Vergleichs. -- 15. Zur Frage des Verzichts aus den Ersatzanspruch wegen des dnrch die Geldentwertung erlittenen Berzngsfchadens. -- 16. 1. Kann ein Aktionär mit mehreren eigenen Aktien in der Generalversammlung nur einheitlich abstimmen? 2. Ist ein Generalversammlungsbeschluß, der gegen den Grundsatz der gleichmäßige« Behandlung der Aktionäre verstößt, nichtig oder nur anfechtbar? -- 17. Welche Tragweite hat § 628 ZPO. im Rcstitutionsverfahren? -- 18. 1. Kann der Inhaber eines älteren Zeichens vom Inhaber eines jüngeren Zeichens Schadensersatz nach § 14 WZG. auch für die Zeit der Schutzdaner des jüngeren Zeichens verlangen? 2. Ist der Zeichcnschutz territorial beschränkt? 3. Verstößt es gegen § 1 UnlWG., wenn der Inhaber eines in Deutschland geschützten Bildzelchcns mit diesem Zeichen versehene Waren an deutsche Ausfuhrfirmen liefert, die nach Ländern ansführen, wo ein gleiches oder verwechslungsfählges Zeichen kraft internationaler Registrierung Schutz genießt? -- 19. Verstößt es gegen die guten Sitten, wenn ein Zusammenschluß von Reedern für bestimmte Berschissungen die Auszahlung eines Frachtrabatts an seine Verlader davon abhängig macht, daß sowohl diese selbst wie etwa für sie verschiffende Spediteure alle Verschiffungen nach bestimmten Häfen innerhalb eines gewissen Zeitraumes nur an Konferenz- Reedereien übergeben haben? -- 20. Hastet eine Berkehrsgesellschaft einem Fahrgast für den verkehrssichere» Zustand eines öffentlichen Platzes, der von der Gemeinde hauptsächlich für die Zwecke der Gesellschaft hergestellt ist? -- 21. 1. Welche Behörde vertritt den preußischen Staat gegenüber Ansprüchen, die auf Grund der Vorschriften über die Staatshaftung gegen ihn erhoben werden? 2. Inwieweit sind die Mnister befugt, in Rechtsstreittgkeiten des preußischen Staates als seine gesetzlichen Vertreter zn handeln? 3. Liegen den staatlichen Beamten, die mit der Kommunalaufsicht betraut sind, bei ihrer Ausübung auch Amtspflichten gegenüber den Gemeinden ob? Können sie diese Amtspflichten nur dnrch bindende Anweisungen, die sie den Gemeinden erteilen, oder auch schon durch andere Aussichtsmaßnahmen verletzen? -- 22. Gehört zur Erfüllung deS Kaufvertrags über ein Grundstück im Sinne des § 454 BGB., daß der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird? -- 23. Gilt ein schriftlicher Metvertrag, wenn er nachträglich durch mündliche Bereinvarnngen geändert wird, als für unbestimmte Zeit geschlossen? -- 24. Ist der Rechtsweg zulässig für die Rückforderung eines Geldbetrags, dessen Zahlung das Wohnungsamt bei Zuweisung einer Wohnung dem Mieter auferlegt hat? -- 25. 1. Sind die Grundsätze über Richtigkeit von Grundstücks- Kaufverträgen wegen falscher Preisangabe entsprechend anzuwenden, wenn bei Gründung einer Gesellschaft m. b. H. ein eingebrachtes Grundstück absichtlich zu niedrig bewertet worden ist? 2. Wird die Wirksamkeit der zur Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft erteilten behördlichen Genehmigung in Frage gestellt, wenn die Gesellschafter gleichzeitig die Veräußerung der für das Grundstück gewährten Stammeinlage zu einem den Einbringungswert übersteigenden Preis verabredet haben? 3. Zur Auslegung des § 6 Nr. 2 des preutz. Grundstücks- Verkehrs-Gesetzes. 4. Unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes nur solche Rechtsgeschäfte, die unmittelbar die Veräußerung eines Gnmdstüüs betreffen, oder auch ergänzende Rechtsgeschäfte wie die Zustimmung des Verfügungsberechtigten? Bedarf die Anflassnngserklärung, die der Berechtigte selbst in Erfüllung des von einem Nichtberechtigten abgeschlossenen BerpflichtungsgeschäftS abgibt, der besonderen Genehmigung? -- 26. Welchen Nachweis hat der Nichtigkeitskläger zu führen, der geltend macht, er sei in einem Borprozetz wegen krankhaft gestörter GeistestStigkeit geschäftsunfähig und nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen? -- 27. 1. Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Rechtsanwalt der von ihm als Armenanwalt vertretenen, in erster Instanz unterlegenen Partei, mit der er über die Einlegung der Berufung verhandelt hat, für die Versäumung der Rechtsmittelfrist? 2.
Frontmatter -- Vorwort zur 11. Auflage -- Aus dem Vorwort zur 9. Auflage -- Bearbeiterverzeichnis -- Inhaltsverzeichnis -- Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur -- Abkürzungsverzeichnis -- Einleitung -- Einkommensteuergesetz (EStG) -- I. Steuerpflicht -- § 1 [Steuerpflicht] -- § 1a [Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU-/EWR-Angehörigen] -- II. Einkommen -- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung -- § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen -- § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten -- 2. Steuerfreie Einnahmen -- § 3 Steuerfreie Einahmen -- § 3a (weggefallen) -- § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit -- § 3c Anteilige Abzüge -- 3. Gewinn -- § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen -- § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr -- § 4b Direktversicherung -- § 4c Zuwendungen an Pensionskassen -- § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen -- § 4e Beiträge an Pensionsfonds -- § 4f (weggefallen) -- § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz3 -- § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) -- § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden -- § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr -- § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen -- § 6 Bewertung -- § 6a Pensionsrückstellung -- § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter -- § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen -- § 6d Euroumrechnungsrücklage -- § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung -- § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen -- § 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen -- § 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen -- § 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen -- § 7e (weggefallen) -- § 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser -- § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe -- § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen -- § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen -- § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung -- 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten -- § 8 Einnahmen -- § 9 Werbungskosten -- § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten -- 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug -- § 9b [Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug] -- 4b. Kinderbetreuungskosten -- § 9c Kinderbetreuungskosten -- 5. Sonderausgaben -- § 10 [Sonderausgaben] -- § 10a Zusätzliche Altersvorsorge -- § 10b Steuerbegünstigte Zwecke -- § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag -- § 10d Verlustabzug -- § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutztenWohnung im eigenen Haus -- § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen -- § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden -- § 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zuWohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus -- § 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung -- 6. Vereinnahmung und Verausgabung -- § 11 [Zufluss und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben] -- § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen -- § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen -- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben -- § 12 [Nicht abzugsfähige Ausgaben] -- 8. Die einzelnen Einkunftsarten -- a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) -- § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft -- § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen -- § 14 Veräußerung des Betriebs -- § 14a [Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe] -- b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) -- § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb -- § 15a Verluste bei beschränkter Haftung -- § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen -- § 16 Veräußerung des Betriebs -- § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften -- c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) -- § 18 [Einkünfte aus selbständiger Arbeit] -- d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) -- § 19 [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit] -- § 19a (weggefallen) -- e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) -- § 20 [Einkünfte aus Kapitalvermögen] -- f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) -- § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung] -- g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) -- § 22 Arten der sonstigen Einkünfte -- § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle -- § 23 Private Veräußerungsgeschäfte -- h) Gemeinsame Vorschriften -- § 24 [Entschädigungen und nachträgliche Einkünfte] -- § 24a Altersentlastungsbetrag -- § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende -- III. Veranlagung -- § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht -- § 26 Veranlagung von Ehegatten -- § 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten -- § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten -- § 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung -- § 27 (weggefallen) -- § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft -- §§ 29, 30 (weggefallen) -- IV. Tarif -- § 31 Familienleistungsausgleich -- § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder -- § 32a Einkommensteuertarif -- § 32b Progressionsvorbehalt -- § 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften -- § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen -- § 33 Außergewöhnliche Belastungen -- § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen -- § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen -- § 33c (weggefallen) -- § 34 Außerordentliche Einkünfte -- § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne -- § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen -- V. Steuerermäßigungen -- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften -- § 34c [Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften] -- § 34d Ausländische Einkünfte -- 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft -- § 34e [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft] -- 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtigemit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztesWohneigentum -- 34f [Baukindergeld] -- 2b. Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen -- § 34g [Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen] -- 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb -- § 35 [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb] -- 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen -- § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen -- 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer -- § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer -- VI. Steuererhebung -- 1. Erhebung der Einkommensteuer -- § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer -- § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung -- § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte -- § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen -- 2.
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Dass weniger Menschen studieren, könnte Hochschulen finanzielle Freiheiten verschaffen. Doch anstelle von Qualitätssprüngen geht es jetzt um die Absicherung des Nötigsten.
Foto: Philippe Bout / Unsplash.
DER TRAUM WAR SCHÖN, aber kurz. Seit 2021 sind die bundesweiten Studierendenzahlen nach anderthalb Jahrzehnten Dauerwachstum um über 70.000 gesunken. Die Kultusministerkonferenz prognostiziert,
dass die Zahl der Studienanfänger wohl spätestens von 2027 an für einen längeren Zeitraum stagnieren wird.
Also für die Hochschulen endlich die Aussicht auf das, was Bildungsexperten vor vielen Jahren schon einmal – vergeblich – für die Schulen erhofft hatten: eine "demografische Rendite", sprich,
höhere Bildungsausgaben pro Kopf der Studierenden?
Der Wissenschaftsratsvorsitzende Wolfgang Wick jedenfalls sah Anfang dieses Jahres für die Hochschulen "die Chance, Fehlentwicklungen der Wachstumsperiode zu korrigieren, die Qualität der Lehre
zu verbessern, den Anteil erfolgreicher Abschlüsse zu steigern und die Digitalisierung voranzutreiben".
Inzwischen trifft man aber, wenn man sich in den Hochschulen umhört, meist auf das Durchspielen ganz anderer Szenarien.
"Unvorhergesehene Einschnitte
oder Kostensteigerungen"
Beispiel Bochum: Das Rektorat der Ruhr-Universität informierte neulich per Newsletter über die "Herausforderung geänderter finanzieller Rahmenbedingungen". Die Energiekosten seien gestiegen, die
Tarifsteigerungen würden vom Land nur zum Teil refinanziert und die Inflation betreffe auch den Wissenschaftsbereich. "Um auch in Zukunft unseren erfolgreichen Weg auf einer soliden finanziellen
Basis fortzusetzen, müssen im Laufe der nächsten Jahre aufwachsend bis zu 20 Millionen Euro weniger ausgegeben werden." Weitere zehn Millionen will das Rektorat einsparen, "um für weitere
unvorhergesehene Einschnitte oder Kostensteigerungen gewappnet zu sein" – womit wohl potenzielle Sparprogramme der Landesregierung gemeint sind.
Beispiel Berlin: Das Präsidium der Humboldt-Universität rechnet bis 2030 im Schnitt mit einem jährlichen strukturellen Defizit von 8,7 Millionen Euro, wie der Tagesspiegel berichtete. Zur
Finanzierung könnten 20 bis 25 auslaufende Professuren samt Ausstattung nicht nachbesetzt werden, also wegfallen, sagte HU-Präsidentin Julia von Blumenthal.
Weiterfinanzierung vieler
Projekte steht auf der Kippe
Anderswo sind die Hochschulleitungen weniger direkt in der öffentlichen Darstellung ihrer finanziellen Sorgen, aber das bedeutet nicht, dass diese kleiner wären.
Oft geht es um die Weiterfinanzierung von Professuren und Projekten, die in den Expansionsjahren mit großzügiger Geste, aber befristet von Bund und Ländern gespendet wurden und jetzt auf der
Kippe stehen.
Mit bösen Vorahnungen blickt man auf anstehende Verhandlungen mit den Wissenschafts- und Finanzministerien für die nächste Runde der Hochschulverträge. Und fürchtet, Kürzungen könnten in Form
gleichbleibender oder steigender Grundhaushalte verpackt werden, in die alle möglichen bisherigen Sonderprogramme hineingezwängt werden.
Weniger Studierende?
Für Finanzminister ein Lichtblick
So gut wie jede Sonntagsrede über die Bedeutung von Bildung und Wissenschaft für Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft impliziert, dass diese Bereiche von den Sparhaushalten in
Bund und Ländern ausgenommen werden könnten. Doch damit rechnet, so scheint mir, in den Führungsetagen der Hochschulen kaum noch jemand. Im Gegenteil: Auf der Suche nach Einsparmöglichkeiten sind
sinkende Studierendenzahlen für Finanzminister ein Lichtblick – und eine Rechtfertigung.
Manche Hochschulchefs, mit denen ich spreche, haben dafür sogar Verständnis: Auch wir, sagen sie, müssen unseren Beitrag leisten angesichts der völlig veränderten internationalen Großwetterlage,
die mehr Geld für Sicherheit und Verteidigung erfordert. Andere Rektor:innen dagegen sagen, die Schuldenbremse sei schuld. Aber wenn, da sind sich wiederum alle einig, dann soll "intelligent"
gespart werden. Was genau würde das jedoch bedeuten?
Vor allem: nicht per Rasenmäher. Natürlich ist das am einfachsten, weil man dann die Konflikte nicht austragen muss, warum man an der einen Stelle mehr wegnimmt als an der anderen. Für das
Gegenteil braucht es nicht nur Mut, sondern vor allem ein Leitbild, dessen transparente Erläuterung und konsequente Umsetzung.
Positive Ideen für die Zukunft –
auch wenn die nicht positiv aussieht
Wo will ein Bundesland wissenschaftspolitisch hin? Wo will es hochschulpolitische Schwerpunkte setzen, worauf verzichten und warum? Und ist eine Hochschulleitung in der Lage, zusammen mit der
ganzen Hochschule ein Bild davon zu entwickeln, wie man sich aufstellen würde, wenn man plötzlich zehn oder 20 Prozent kleiner wäre?
Es braucht, anders formuliert, positive Ideen für eine Zukunft, die auf Jahre hinaus wenig positiv aussehen mag. So verstanden, ergibt die Vision vom Wissenschaftsratschef Wick dann doch wieder
Sinn. Nein, eine demografische Rendite in der Hochschulfinanzierung wird es nicht geben. Aber die Gelegenheit, in der Krise neue Wege zu gehen, die schon.
Vermutlich aber wird kein noch so kreativer Schrumpfungsplan folgende Konsequenz der Kürzungen auffangen: Leidtragende wird wieder einmal vor allem die junge Generation sein. Wenn Stellen in
großer Zahl nicht neu besetzt werden, bedeutet das schlechtere Chancen für Wissenschaftler:innen am Anfang ihrer Karriere.
Und wenn, wie von Initiativen wie "#IchBinHanna" gefordert, der Anteil der Dauerstellen unterhalb der Professur tatsächlich steigen sollte, dann vermutlich nur deshalb, weil vor allem befristete
Stellen wegfallen, ohne dass neue entstehen. Da ist es dann ziemlich gleich, was am Ende in der Novelle eines Wissenschaftszeitvertragsgesetzes steht.
Dieser Beitrag erschien zuerst in meiner Kolumne "Wiarda will's wissen" im Tagesspiegel.
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