KommunalPraxis Wahlen — Fachzeitschrift für Wahlen und Abstimmungen
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Volume 126, Issue 16, p. 1020-1021
ISSN: 0012-1363
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In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Volume 126, Issue 16, p. 1020-1021
ISSN: 0012-1363
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Volume 134, Issue 1, p. 1-34
ISSN: 0003-8911
Sind die Wahlberechtigten im Volk und ihre Repräsentanten im Parlament aufgerufen, mittels Wahlen oder Abstimmungen eine Entscheidung zu treffen, dürfen sie den Maßstab ihrer Entscheidung nicht selbst bestimmen. Nach dem Grundgesetz ist der Staat für den Menschen da (und nicht umgekehrt). Das folgt aus der Garantie der Menschenwürde und den Freiheitsrechten sowie aus Rechtsstaats-, Republik- und Demokratieprinzip. Folgerichtig ist Staatsgewalt gemeinwohlgebunden auszuüben und dürfen nur subjektive Rechte nach persönlichem Belieben, nach Eigeninteresse ausgelebt werden. Welcher Entscheidungsmaßstab, Gemeinwohl oder Eigeninteresse, bei Wahlen und Abstimmungen gilt, folgt aus der Einordnung der Stimmberechtigung entweder als Kompetenz der Staatsgewalt oder als subjektives Recht des Bürgers. Dass die Abgeordneten im Parlament Staatsgewalt ausüben, ist unbestritten. Parlamentarische Abstimmungen über Sachfragen und genauso parlamentarische Wahlen von Personen unterliegen daher der Gemeinwohlbindung. Dass das Volk bei Wahlen und Abstimmungen Staatsgewalt ausübt, bestimmt Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich. Für Volksabstimmungen bleibt es dabei, weil das Grundgesetz keine andere Anordnung trifft. Bei Wahlen greifen dagegen systematische, genetische und historische Gegengründe, die eine Qualifikation als subjektives Recht nahe legen. Insbesondere handeln Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG von der Freiheit der Wahl und verweisen mit diesem Begriff auf subjektive Rechte. Außerdem eröffnet Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG gegen Verletzungen des Wahlrechts aus Art. 38 GG mit der Verfassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf, der zur Verteidigung gerade subjektiver Rechte dient. Vor diesem Hintergrund ist das Wahlrecht des Bürgers doch ein subjektives Recht. Es unterliegt nicht der Gemeinwohlbindung, sondern darf nach Eigeninteresse wahrgenommen werden. Was Eigeninteresse bedeutet, bestimmt die Idee der Freiheit: Jeder Bürger darf zu seinen Interessen erklären, was er will, und mehrere Interessen gewichten, wie er mag. Gemeinwohl zu definieren, erscheint dagegen ungleich schwieriger. Diese Abhandlung folgt einem material-prozeduralen Begriff. Das Gemeinwohl ergibt sich danach aus den Individualinteressen. Dabei kommt es nicht nur auf jene Individuen an, die als Mitglieder des Gemeinwesens zu entscheiden haben, sondern auch auf wahlrechtslose Einwohner, die von der zu fällenden Entscheidung betroffen sind (etwa Kinder und Ausländer). Es dürften sogar, mit abnehmendem Gewicht, solche Interessen zukünftiger Generationen, die heute schon als Individualinteressen erkennbar sind, erheblich sein. (TA)
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Volume 134, Issue 1, p. 1
In: Weltgeschehen: Analysen und Berichte zur Weltpolitik für Unterricht und Studium, Issue 3, p. 3-152
ISSN: 0049-7134
In: Année politique suisse: Schweizerische Politik, Volume 40, p. 325-325
ISSN: 0066-2372
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Volume 57, Issue 8, p. 354
ISSN: 0029-859X
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Volume 55, Issue 23, p. 977-984
ISSN: 0029-859X
In: Totalitarismus und Demokratie: Zeitschrift für internationale Diktatur- und Freiheitsforschung = Totalitarianism and democracy, Volume 14, Issue 2, p. 337-340
ISSN: 2196-8276
In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Volume 96, Issue 3
ISSN: 1424-4004
In: Politische Vierteljahresschrift: PVS : German political science quarterly, Volume 60, Issue 3, p. 487-512
ISSN: 1862-2860
In: Zentralasien-Analysen, Volume 140, p. 9-11
ISSN: 1866-2110
World Affairs Online
In: Antiimperialistisches Informationsbulletin: AIB ; Informationen über antiimperialistische Bewegungen Asiens, Afrikas u. Lateinamerikas, Volume 14, Issue 11/12, p. 60-62
Knappe Analyse der Wahlen vom 6.8.83 sowie kurze Charakterisierung der 6 zugelassenen Parteien (NPN, NPP, UPN, PRP, GNPP, NAP) und ihrer wichtigsten Repräsentanten. (DÜI-Jan)
World Affairs Online
In: Aktueller Informationsdienst Lateinamerika: Boletín de prensa latinoamericana, Issue 1/2, p. 1-136
Einführende Beurteilung der neuen Kräfteverhältnisse und der Aussichten des Demokratisierungsprozeßes in Brasilien nach den Wahlen vom 15.11.1982 und thematisch gegliederte Dokumentation vorwiegend aus der brasilianischen Presseberichterstattung über politische und wirtschaftliche Hintergründe der Öffnung, Wahlergebnisse, neue Kräfte in Legislative und Exekutive, politische Handlungsspielräume und Perspektiven angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise
World Affairs Online
In: NVwZ: neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung. NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht : NVwZ-RR ; neue Entscheidungen aus den Bereichen: Allg. Verwaltungsrecht, Bau- u. Planungsrecht, Umweltrecht u. Naturschutz, Volume 20, Issue 9, p. 571-573
ISSN: 0934-8603, 0934-8603
In: Südostasien aktuell: journal of current Southeast Asian affairs, Volume 1, p. 69-71
ISSN: 0722-8821
Zeitgleich mit den Wahlen am 22.4.1983 treten 12 Übergangsbestimmungen zur Verfassung von 1978 außer Kraft. Änderungsentwürfe scheiterten bereits zweimal im Parlament. Ein Kompromißvorschlag liegt weiter auf dem Tisch. Ob es zu Schritten in Richtung Demokratie kommt, ist weiterhin offen. (DÜI-Sch)
World Affairs Online