Der »neue« Pflegebedürftigkeitsbegriff
In: Pflege im Wandel gestalten – Eine Führungsaufgabe, p. 37-43
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In: Pflege im Wandel gestalten – Eine Führungsaufgabe, p. 37-43
In: Aufbruch der entsicherten Gesellschaft: Deutschland nach der Wiedervereinigung, p. 388-413
Die Verfasser fragen, in wie weit der Grundsatz "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen" in den Teilsystemen der Krankenversorgung und Gesundheitsförderung als gesellschaftliche Grundformel wirksam ist. An den Grenzen des Krankenversorgungssystems stehen - in Gestalt wissenschaftlicher Gutachter - Wärter, die darüber wachen, dass die generalisierte Bedürfnisnorm wirklich nur im Krankheitsfall in Anspruch genommen wird. Für ganz Deutschland nach 1989 und auch in den vergleichend herangezogenen Ländern Tschechien, Schweiz und Italien gilt der individualisierende Grundsatz dieser Norm als selbstverständliche gesetzliche Grundregel des Systems der Krankenversorgung. Wichtig zur Sicherung individueller Bedarfsgerechtigkeit ist die Strategie der Evidenzbasierung, die gesamtgesellschaftlich und individuell Fehl- und Überversorgung ausschließen und im Kontext der wirtschaftlichen und politischen Systeme der Gesellschaft Gerechtigkeit herstellen soll. Hier konnte nachgewiesen werden, dass eine organmedizinische Diagnose zuzüglich externer Therapieerfahrungen zwar notwendige, aber keinesfalls hinreichende Voraussetzungen sind, um individuellen Bedarf feststellen zu können. (ICE2)