Am Beispiel Nanotechnologien widmet sich die vorliegende Arbeit der Frage, wie Ver-sicherungsunternehmen neue Technikrisiken (Emerging Risks) bewerten, wie sie sich angesichts vielseitiger Wissenslücken verhalten und wie sich dies auf das gesamtgesellschaftliche Risikomanagement von Technologien auswirkt. Um den Umgang mit Nanotechnologien im Kontext unterschiedlicher Organisationstypen und Erwartungen zu untersuchen, wird eine neo-institutionalistische Theorieperspektive verwendet. Für den empirischen Teil der Arbeit wurden 39 leitfadengestützte Interviews mit Vertreterinnen und Vertretern von Erst- und Rückversicherern, Industrieunternehmen, Versicherungsbrokern, Investoren und Ratingagenturen, zentralen Einrichtungen der breiten Öffentlichkeit und der staatlichen Regulierung sowie Forschungseinrichtungen geführt. Emerging Risks sind Versicherungsrisiken, die sich durch ein hohes Maß an Nichtwissen und Schadenspotenzial auszeichnen. Beide Merkmale ergeben sich aus dem Zusammenwirken technischer Bedingungen und der sozialen Einbettung von Versicherungsunternehmen. Nanotechnologien als Emerging Risks sind primär durch zahlreiche Wissenslücken hinsichtlich Technologiemerkmalen, künftigen sowie bereits aufgetretener Schäden geprägt. Das Schadenspotenzial wird in den meisten Fällen als weniger problematisch eingeschätzt. Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden richten sich verstärkt an künftige, aktive Nanotechnologiegenerationen. Erwartet wird, dass vorrangig die Industrieversicherung betroffen ist. Gleichzeitig wird bei einer zunehmenden Verbreitung der Technologien eine Ausweitung auf die Sparten der Sach- und Lebensversicherung für wahrscheinlich gehalten. Die bisherigen Aktivitäten der Versicherer beschränken sich fast ausschließlich auf Monitoringbemühungen, insbesondere die Erstellung von Risikomatrizen. Abschließende Risikobewertungen liegen momentan auch nach teilweise mehrjähriger Aktivität bei keiner der Organisationen vor. Das Verhalten der Versicherungsunternehmen wird durch vier Institutionen bestimmt: Versicherbarkeit, Konkurrenz am Markt, Risikopartnerschaft und -wahrnehmung. Entscheidungen über Versicherbarkeit sind im Fall von Nanotechnologien durch die Abwesenheit quantitativer, empirischer Daten gekennzeichnet. Diese werden durch subjektive, qualitative Expertenurteile und Informationsmittel ersetzt und sind abhängig von der Ausgestaltung der Versicherungsverträge. Ein Faktor, der einer engeren Vertragsgestaltung entgegenwirkt, ist die Konkurrenzsituation unter Versicherern. Im Kontext unsicherer Handlungssituationen und der Abwesenheit vollständiger vertraglicher Erfassung spielt zudem Vertrauen in die "Risikopartnerschaft" eine wichtige Rolle für die Beteiligten. Die vierte Institution bilden branchenweit geteilte Wahrnehmungsmuster ("frames"), die sich durch frühere Schadensfälle und Debatten herausbilden. Diese bestehen zum einen in Analogien zu früheren Risiken (Asbest und Gentechnologie), zum andern in geteilten Risikobegriffen und Konzepten, die Risikosachverhalte sinnhaft erschließen. Die künftige Entwicklung des Themas Nanotechnologien hängt von Ereignissen ab, die die Aufmerksamkeit für das Thema erhalten oder verstärken. Die wichtigsten Ereignisse im weiteren Versicherungsumfeld, die zu Veränderungen in der aktuellen Situation führen können, sind wissenschaftliche Befunde zu Risikopotenzialen, neue Gesetzgebung und Rechtsprechung und ein Wandel der öffentlichen Meinung zu Nanotechnologierisiken. Treten in der Zukunft keine signifikanten Ereignisse ein, die belegen, dass Nanotechnologien als Risiko ein hohes Schadenspotenzial bergen, wird das Thema aller Voraussicht nach in den kommenden Jahren kontinuierlich an Bedeutung verlieren. Dem gegenüber steht ein diskontinuierliches Szenario bei Schadenseintritten, bei dem die Versicherer aufgrund der veränderten Risikobewertung und bisherigen Framings des Themas zu einer Verengung des Versicherungsschutzes bis hin zu Ausschlüssen angehalten wären. Aktuell scheint eine Verengung der Zeichnungsbedingungen für Nanotechnologien weder notwendig noch durchsetzbar. Stattdessen ergeben sich drei Handlungsmöglichkeiten: Monitoring, Dialog mit dem engeren und Dialog mit dem weiteren Versicherungsumfeld. Monitoring im Hinblick auf Bedingungen der Versicherbarkeit bildet die momentan vorrangige Handlungsstrategie in der Versicherungswirtschaft. Dialoge mit dem engeren Versicherungsumfeld können neben einem Mehr an Informationen zur Versicherbarkeit zu einer Steigerung wechselseitigen Vertrauens sowie einer Mitgestaltung der Risikoframes führen. Eine zweite Dialogform bezieht das weitere Versicherungsumfeld in den Austausch von Informationen und Positionen mit ein. Beide Formen des Dialogs fanden aber in der Vergangenheit nur in begrenztem Umfang statt. Betrachtet man die Rolle der Versicherer im gesamtgesellschaftlichen Risikomanagement, wird deutlich, dass eine Vielzahl von Akteuren das Verhalten der Versicherer beeinflusst und ein zunehmendes Bewusstsein für diese Wechselwirkungen und gegenseitigen Rollenzuweisungen besteht. Versicherer wirken bei Nanotechnologien jedoch nicht gezielt auf die Entwicklung von Technologierisiken ein, sondern verhalten sich vorrangig reaktiv. Gegenwärtig ist alleine die Risikominderung bei Industrieunternehmen durch die Übertragung finanzieller Risiken von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung. Versicherer haben in der Vergangenheit zum Framing des Risikos beigetragen. Aktuell sind sie diesbezüglich aber nicht mehr aktiv und wirken auch nicht an der Vorbeugung von Risiken im Rahmen des technischen Risikomanagements mit. Als eines der gegenwärtig bedeutsamsten Technologiefelder werden Nanotechnologien in den kommenden Jahren in der Industrie wie für den Verbraucher weiter an Bedeutung zunehmen. Bei Versicherern ist inzwischen ein Problembewusstsein etabliert, und erste Risikomanagementmaßnahmen wurden ergriffen. Wie sich das Thema in der Versicherungsindustrie weiterentwickeln wird, ist aber von der noch offenen Risikobewertung und dem Verhalten der Versicherer abhängig. Hinsichtlich der Informationsgewinnung, aber auch hinsichtlich stabilisierender Faktoren, wie der Risikopartnerschaft mit den Kunden und einer erhöhten Risikowahrnehmung, ist ein aktiver Austausch im Sinne eines offenen Dialogs mit dem primären Versicherungsumfeld der effektivste, wenn auch nicht einfachste Weg. Ein Dialog mit dem weiteren sozialen Umfeld wäre im Hinblick auf das gesellschaftliche Risikomanagement zu wünschen, ist aber in der aktuellen Situation von den Versicherungsunternehmen nicht zu erwarten. ; Using the example of nanotechnologies, the dissertation attends to the question how insurance companies assess the risks of emerging technologies, how they react in view of numerous knowledge gaps and how this has an effect on the technological risk management of society as a whole. In order to analyse the handling of nanotechnologies in the context of different types of organisations, a neo-institutional perspective is applied. The empirical part of the dissertation consists of 39 guided interviews with representatives of direct insurance companies and reinsurers, industrial enterprises, insurance brokers, investors and rating agencies, public institutions, governmental regulation authorities and research institutions. Emerging risks are insurance risks, which are characterised by a high level of ignorance and damage potential. Both arise from the combination of technical conditions and the social embeddedness of insurance companies. Nanotechnologies as emerging risks are primarily marked by a high degree of knowledge gaps with regards to characteristics of the technologies, present and future damages. The second feature of emerging risks, the damage potential, usually is estimated as less problematic. Concerns about possible damages are to an increasing extend directed at future nanotechnology generations. It is expected that industrial insurance is primarily affected. At the same time, with an increasing dispersal of nanotechnologies, an expansion towards other classes of insurance such as property and life is considered probable. The previous activities of insurance companies limit themselves to risk monitoring, particularly risk matrixes. However, even after several years of risk management activities, final risk assessments do not exist. The behaviour of insurance companies is determined by four institutions: insurability, competition in the market, risk partnership, and risk perception. In the case of nanotechnologies, decisions about insurability are characterized by the absence of empirical, quantitative data. These data are replaced by subjective, qualitative judgements of experts and information tools that depend on the form of the insurance contracts. One factor which opposes stricter underwriting rules is provided by the competition in the insurance markets. In the context of uncertain decision making and the absence of complete contractual coverage, trust in the so-called risk partnership is of central importance for those involved. The fourth institution is constituted by collective perception frames, which are developed because of earlier insurance damages and risk debates. These frames are provided on the one hand by analogies with prior risk cases (such as asbestos and genetically modified organisms), on the other hand by collectively shared notions and concepts of risk. The future development of the topic nanotechnology in the insurance industry depends on events that preserve or increase the awareness for risk issues. The most important events in the wider social setting of insurances that can lead to changes are scientific evidence about risk potentials, new legislation and jurisdiction and a change in the public opinion towards the risks of nanotechnologies. The most significant event in the closer social environment would be an industrial accident. Factors internal to the insurance industry are the framing of nanotechnologies as emerging risk similar to asbestos and genetic engineering, the behaviour of competitors, and the imitation of risk-monitoring activities. If there are no significant events in the future proving, that nanotechnologies as a risk hold a high damage potential, it is most likely that the issue will continuously become less significant in the years to come. This scenario can be contrasted with a development caused by extensive insurance damages. Because of a change in the risk assessment and because of existing framing patterns, stricter underwriting rules to the extend of excluding the coverage of nanotechnologies from the insurance contracts are possible. Currently, a narrowing of underwriting rules for nanotechnologies seems to be neither necessary nor enforceable. Instead, three different management options exist: Risk monitoring, a dialogue with the closer, and a dialogue with the wider social environment of insurance companies. Risk monitoring with regard to conditions of insurability represents the primary strategy applied by the insurance industry at the moment. Because of the extensive knowledge gaps in the case of nanotechnologies, these efforts, however, come up against their limits. Dialogues with the close insurance setting can help to broaden the information base, increase mutual trust and impact the collective risk frames. The second form of dialogue can include the wider social environment of insurance companies for the exchange of information and opinions. However in the past both forms of dialogue were limited in time and extend. Focusing on the role of insurance companies in the societal governance of risks, it becomes clear that a multitude of actors involved impact on their behaviour, and that there is a growing consciousness for the interdependencies and mutual expectations. However, insurance companies do not try to influence the development of technology risk directly but mostly portray a reactive behaviour. At the moment, the only contribution to the societal management of nanotechnology risks is constituted by the transfer of financial risks for industrial enterprises. Insurance companies contributed to the framing endeavours, primarily on the socio-economic dimension, in a period from 2002 to 2006. Currently though, insurance companies are not active in this field and do not contribute to the prevention of risk with regard to the technological risk management. Constituting one of the most important fields of technological development, nanotechnologies will become of major importance in the industrial sector as well as for consumers in the years to come. Insurance companies have established a consciousness for the risks and initiated first risk management activities. These however have declined in recent years. How the topic will develop for the industrial insurance depends on the behaviour of the insurance companies and the risk assessment that is still very much uncertain. With regard to the gathering of information and stabilising factors, such as the trust in partnership and heightened levels of risk perception, an open dialogue in the closer social environment seems to be the most promising strategy for insurance companies. A dialogue with the wider social surroundings would be desirable for the societal risk governance process but is unlikely to be carried out in the near future.
Der Klimawandel ist wahrscheinlich die größte Herausforderung, mit der die Menschheit je konfrontiert war, da die Ernährungssicherheit von Milliarden Menschen bedroht ist. Extreme klimatische Ereignisse beeinflussen die Nahrungsmittelproduktion auf der ganzen Welt. Insbesondere kleine, auf marginalen Flächen in Südasien ansässige Landwirte sind vom Klimawandel betroffen und in ihrer empfindlichen Lebensgrundlage stark beeinträchtigt. Diese Dissertation entwickelt Strategien und Empfehlungen, um die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen des Klimawandels zu mildern. Die Forschungsarbeit bietet politischen Entscheidungsträgern Erkenntnisse über Optionen, die Widerstandsfähigkeit der durch Klimawandel gefährdeten Bauerngemeinschaften in der nordöstlichen Region Indiens (NEI) zu fördern. Um die sozioökonomischen Dimensionen der betroffenen Interessengruppen im NEI Agrarsektor für die Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels zu untersuchen, werden mehrere sozialwissenschaftliche Methoden kombiniert. Diese Dissertation analysiert Wahrnehmungen, Prioritäten und Perspektiven (der zukünftigen Entwicklung) von Interessensgruppen aus dem Agrarsektor und präsentiert die gewonnenen Erkenntnisse in sieben Kapiteln. Das erste Kapitel liefert Hintergrundinformationen zur Motivation dieser Doktorarbeit, zum Studiengebiet sowie zu den Forschungsfragen und den verwendeten Methoden um diese Fragen zu beantworten. Diese Dissertation konzentriert sich vor allem auf die nordöstliche Region Indiens, welche in acht Bundesstaaten gegliedert ist. Obwohl diese acht Bundesstaaten eine enorme kulturelle und topografische Vielfalt aufweisen, wird die gesamte Region in nur eine agroklimatische Zone eingestuft. Für diese Studie wurden 797 landwirtschaftliche Haushalte durch Leitfadeninterviews befragt. Darüber hinaus wurden 21 Brainstorming-Sitzungen durchgeführt, um Daten von Feldforschern und landwirtschaftlichen Beratern (aus Krishi-Vigyan-Kendra-Zentren) zu erfassen und damit die Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken des Landwirtschaftlichen Forschungs- und Beratungssystems (Agricultural Research and Extension System, ARES) im Nordosten Indiens zu analysieren. Außerdem nahmen 21 Experten der Institute des Indian Council of Agricultural Research (ICAR) sowie die Leiter von 14 Krishi-Vigyan-Kendra-Zentren an drei Runden eines Delphi-Experiments teil, um mögliche Strategien und Politikmaßnahmen zu bestimmen, welche die klimatische Widerstandsfähigkeit im NEI Agrarsektor verbessern. Das zweite Kapitel analysiert die durch die Befragung von 797 landwirtschaftlichen Haushalten gesammelten Daten, um zu bewerten wie der Klimawandel, seine Auswirkungen und Anpassungsmaßnahmen durch die Landwirte wahrgenommen werden. Die Ergebnisse zeigen, dass die untersuchten Landwirte sich des Klimawandels durchaus bewusst sind und wissenschaftlich unterstützte Maßnahmen zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage für notwendig halten. Die Landwirte verzeichneten wiederkehrende Ertragsverluste aufgrund von Niederschlagsschwankungen und Temperaturerhöhungen. Außerdem beobachteten die Landwirte einen Rückgang der Wasserressourcen für die Landwirtschaft und eine Verschlechterung der allgemeinen landwirtschaftlichen Produktivität aufgrund von klimatischen Veränderungen. Berichtete Anpassungen der Landwirte umfassen den Anbau von Mischkulturen, Sortenwechsel, Bodenschutz, Errichtung von Tierunterständen, Impfungen, Einführung moderner Tierfütterungssysteme sowie weitere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihres Betriebseinkommens. Diese Maßnahmen sind allerdings nur bedingt geeignet, um die Landwirte nachhaltig gegen die Wirkungen des Klimawandels zu schützen. Mangelndes Bewusstsein für Änderungen, kostspielige Inputs, fehlende Kredite, schlechte Bodenfruchtbarkeit und Transportprobleme in hügeligen Gebieten beeinträchtigen eine wirksamere Anpassung der Landwirte. Das dritte Kapitel der Dissertation untersucht Einflussgrößen der Wahrnehmung des Klimawandels durch Landwirte. Mit einem logistischen Regressionsmodell werden die Einflüsse von 36 sozioökonomischen und biophysikalischen Faktoren untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass insbesondere das Geschlecht des Hausherrn (männlich), Rinderbesitz, Wahrnehmung ungleichmäßiger Niederschläge, Realisierung von Veränderungen bei Waldprodukten und längere Entfernungen zu Märkten die Wahrnehmung des Klimawandels durch die Landwirte signifikant beeinflussen. Die Ergebnisse zeigen auch, dass die Landwirte den Klimawandel mit Entwaldung, Umweltverschmutzung und übermäßiger Fahrzeugnutzung in Verbindung bringen. Die Mehrheit der Landwirte sieht den Klimawandel durch eigene Beobachtungen bestätigt und ist empfänglich für Interventionen, um durch wissenschaftliche Beratung und Unterstützung (in Form von Technologien und Finanzierung) zukünftige Auswirkungen zu minimieren. Die Landwirte im NEI Agrarsektor empfinden im Rahmen des Klimawandels eine Mischung aus Ackerbau und Viehzucht als verhältnismäßig profitabel. Das vierte Kapitel analysiert Stärken, Schwächen, Chancen und Bedrohungen von ARES (mittels einer Strengths-Weaknesses-Opportunities-Threats-Analyse ) und stellt fest, dass externe Chancen nicht vollständig genutzt werden und interne, auf Organisationsmanagement beruhende Schwächen dominieren. Die Ergebnisse zeigen auch, dass viele Distrikte eine defensive Strategie wählen müssen, da die meisten von ihnen einen höheren Anteil an internen Schwächen und externen Bedrohungen aufweisen. Das System (ARES) sollte deshalb entschlossene Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Bürokratie zu minimieren und die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter zu erhöhen, indem es gleiche Wachstumschancen, Anerkennung und Anreize für die Leistungsträger bietet und eine Unternehmenskultur schafft, die die Würde des Einzelnen respektiert. Das fünfte und sechste Kapitel der Dissertation verwenden die Delphi-Technik, um mögliche Strategien zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegen Klimawandel zu bestimmen. Das fünfte Kapitel zeigt, dass (i) regenabhängige, wissenschaftsferne Landwirtschaft (ii) unzureichendes Angebot an Produktionsfaktoren (iii) geringe landwirtschaftliche Mechanisierung und Lebensmittelverarbeitung und (iv) geringe gesellschaftliche Widerstandsfähigkeit kritische Herausforderungen im NEI Agrarsektor sind. Experten empfehlen massive Investitionen in die Nachernteverarbeitung und den Einsatz von integrierten Agrarsystemen, um die Widerstandsfähigkeit gegen Klimaeinflüsse und die Nachhaltigkeit im NEI Agrarsektor zu fördern. Das sechste Kapitel untersucht den Bedarf an notwendigen Kompetenzen sowohl für Change Agents als auch für indigene Bauern. Die Ergebnisse zeigen, dass Change Agents ihre Managementkompetenzen (d.h. die Verknüpfung der Landwirte mit dem Markt, Aufgeschlossenheit, Innovation bei der Problemlösung) verbessern sollten. Die Landwirte benötigen Kompetenzen in den Bereichen umweltfreundliche Landwirtschaft, Schutz der biologischen Vielfalt und Problemlösung auf Gemeindeebene. Experten empfehlen auch, dass Krishi-Vigyan-Kendra-Zentren bei der Umsetzung klimaschonender Strategien eine zentrale Rolle spielen sollten, da sie eine institutionelle Verbindung von Behörden zu landwirtschaftlichen Haushalten darstellen. Schließlich fasst das letzte und siebte Kapitel die wichtigsten Ergebnisse der Dissertation zusammen und empfiehlt politische Maßnahmen, um den Bedürfnissen der indigenen Landbevölkerung im Rahmen des Klimawandels gerecht zu werden und Politiken umzusetzen, welche die Klimabeständigkeit im Agrarsektor von NEI fördern. ; Climate change is probably the most alarming challenge ever faced by humankind as food security of billions is threatened. Extreme climatic events continue to affect food grain production across the world. Notably, the small, marginal and natural resource dependent farmers residing in South Asia are highly exposed to impacts of climate change as their fragile livelihood is severely affected. Therefore, this dissertation is designed to formulate and recommend strategies to mitigate the socio-economic and environmental impacts of climate change. This dissertation provides insights and options to policymakers that may foster the climate-resilience among vulnerable farming communities in the Northeastern region of India. This dissertation utilizes a multi-method approach to investigate the socio-economic dimensions of associated stakeholders to manage climate change impacts in the agricultural sector. This dissertation examines perceptions, priorities, and prospects (of future development) of stakeholders sampled from the agricultural sector of NER, which are presented across seven chapters. The first chapter briefly provides background information on the motivation for this study, the study area, the objectives and research questions, and the employed methods to answer these questions. This dissertation is primarily focused on the Northeastern region of India (NER), which is a cluster of eight states. Though, eight Northeastern states of India exhibit enormous cultural and topographical diversity, this entire region is categorized as a single agro-climatic zone. In this study, 797 farm households participated through semi-structured interviews. Further, 21 brainstorming sessions were also conducted to collect data from field level researchers/extension professionals (from Krishi Vigyan Kendras), to analyze strengths, weaknesses, opportunities and threats of Agricultural Research and Extension System (ARES) of NER. Also, 21 experts from ICAR institutes and Heads of 14 Krishi Vigyan Kendras, participated in three rounds of Delphi experiment to forecast strategies/strategy options that would shape policies to foster climate-resilience in the agricultural sector of NER. The second chapter analyses the data collected through the interviews of 797 farm households to assess farmers' perception of climate change, its impacts and adaptation actions. Results showed that sampled farmers were aware of climate change and expressed the need for scientific interventions to support their livelihood. Farmers experienced recurring losses in agricultural yield due to rainfall variability and increased temperature. Farmers also reported a decline in water resource for farming and deterioration of farm fertility because of changes in climate pattern. Farmers have adopted basic adaptations like mixed cropping, change of crop varieties, soil conservation, shelters for livestock, vaccination and scientific feeding of livestock, and similar practices to maintain their farm income that may not provide climate-resilience for a longer time. However, farmers are unable to succeed due to prominent constraints like unawareness of adaptations, costly inputs, lack of credit, poor soil fertility and transportation issues in hilly areas. The third chapter of the dissertation investigated determinants of farmers' perception of climate change using a logistic regression model by analyzing 36 socio-economic and biophysical attributes. Results showed that gender of head of farm household (male), cattle ownership, the perception of uneven rainfall, the realization of changes in forest produce and longer farm to market distance significantly shapes the farmers' perception of climate change. Results also revealed that farmers associate climate change to deforestation, pollution, and excessive vehicle use. Majority of farmers realized climate change through their experience and are potentially receptive to scientific interventions to minimize future impacts for which advisory services and assistance (in the form of technologies and funding) is recommended. Farmers of NER find a combination of crop farming with livestock relatively profitable in climate change scenario. The fourth chapter analyzed strengths, weaknesses, opportunities, and threats of ARES of NER (using SWOT analysis) and found that external opportunities are not fully exploited due to the over dominance of internal weakness, which are arising from organizational management issues. Results also revealed that many districts would need to adapt to defensive strategy as the majority of them exhibit a higher proportion of internal weaknesses along with external threats. The system (ARES) must undertake firm corrective measures to minimize the bureaucracy and to enhance the job satisfaction among employees by providing equal growth opportunities, recognition, and incentives for performers, as well as by creating an organizational culture that respects individuals' dignity. The fifth and sixth chapter of the dissertation utilized the Delphi technique to forecast the strategies/strategy options for enhancing climate-resilience. The fourth chapter revealed that (i) rainfall dependent unscientific farming (ii) inadequate input supply (iii) low extent of farm mechanization and food processing and (iv) low societal resilience are critical challenges for the agricultural sector of NER. Experts recommended massive investment for post-harvest processing and integrated farming systems to foster climate-resilience as well as sustainability in the agricultural sector of NER. The sixth chapter investigated the competency development needs for change agents as well as indigenous farmers. Results showed that upgradation of managerial competencies (i.e., linking farmers with the market, being open-minded, innovative in problem-solving) are required among change agents. Farmers need to be competent in the areas of eco-friendly farming, biodiversity conservation, and problem-solving at the community level. Experts also recommended that Krishi Vigyan Kendras have a pivotal role to play while implementing climate-smart strategies, as they are the institutional link to farm households. Finally, the last chapter (i.e., seventh chapter) summarized the key findings of the dissertation and recommended policy measures to cater the needs of indigenous farming communities in climate change scenario by implementing policies that foster climate-resilience in the agricultural sector of NER.
1. Kapitel: Einleitung Das Kapitel der Einleitung erläutert die Zielsetzung und Fragestellung dieser Arbeit unter Angabe der verwendeten Primärquellen, zu denen die Zeitungsartikel, Archivdokumente, die Transkriptionen der qualitativen Interviews gehören sowie den aktuellen Forschungsstand. Ziel dieser Arbeit ist es zum einen, auf inhaltlicher Ebene die Auto- und Heterobilder sowie Stereotype in der westdeutschen und britischen überregionalen Presse herauszuarbeiten und diese vor dem Hintergrund des außenpolitischen bilateralen Verhältnisses zu interpretieren. Zum anderen sollen jene Eigen- und Fremdbilder strukturell in die Argumentationen der jeweils nationalen Pressetexte eingeordnet werden und auf ihre Funktion hin überprüft werden. In der vorliegenden Dissertation wird angenommen, dass Stereotype und Bilder "des Anderen" gezielt in die Argumentationen der nationalen Pressetexte eingebettet sind und dort argumentative Funktionen erfüllen, wie etwa die Verstärkung eines Arguments oder die Herstellung von Plausibilität, Interpretation und Einordnung eines Ereignisses oder dessen gesellschaftliche Legitimation. Daher verbindet diese Arbeit die Methodik der "Kritischen Diskursanalyse" (KDA) mit der "Imagologie". Das Forschungsparadigma der KDA lautet nach Siegfried Jäger, den Diskurs auf seine ikonographischen Mittel hin zu untersuchen. Manfred Beller und Joep Leerssen definieren den Forschungsanspruch der Imagologie wie folgt: "Imagology aims to understand a discourse rather than a society". Weder die KDA gelangt zu einer näheren Klassifizierung der zu untersuchenden "ikonographischen Mittel", noch unternimmt die "Imagologie" den Versuch, den Begriff "discourse" näher zu bestimmen. Daher wird in dieser Arbeit diese Lücke geschlossen und beide Methodiken an ihrer Schnittstelle miteinander verbunden. Es ist das Hauptanliegen dieser Arbeit, die diskursive Konstruktion des deutsch-britischen Verhältnis im jeweiligen Pressediskurs beider Länder im Untersuchungszeitraum dieser Arbeit tiefgreifend zu analysieren und die dem jeweiligen Diskurs zugrundeliegenden "Aussagen" im Sinne Foucaults herauszuarbeiten. Zudem sollen allgemein-gültige Ergebnisse zur Tradierung von Stereotypen und dem positiven und negativen Tenor der überregionalen Berichterstattung unter Berücksichtigung des außenpolitischen Kontextes in Betracht gezogen werden. Die Auswirkungen des Pressediskurses auf das öffentliche Denken soll anhand von Archivdokumenten bzw. von qualitativen Interviews punktuell gezeigt werden. 2. Kapitel: Diskurs und Kritische Diskursanalyse Im zweiten Kapitel wird zunächst der Diskursbegriff nach Michel Foucault mit den Wirkmechanismen und Strukturen von Diskursen begründet. Wichtig dabei ist der "Wissen/Macht-Komplex", der die diskursive Aushandlung von "allgemein gültigem Wissen" innerhalb einer Gesellschaft beschreibt. Dieses "Wissen" enthält die Tradierung gültiger Argumentationsformen inklusive Eigen- und Fremdbilder in der Presse. Der Begriff "Aushandlung" impliziert dabei, dass es sich um einen diffizilen diskursiven Prozess handelt. "Wissen und Macht" sind laut Foucault intrinsisch miteinander verbunden. Macht generiert Wissen, Wissen impliziert Macht. Demnach haben die als gültig ausgehandelten Argumentationsformen und Bilder in den Pressetexten eine Wirkungsmacht, Bewusstsein innerhalb einer Gesellschaft formen. In Foucaults diskursanalytische Theorien, die selbst keine konkreten Analyseschemata zur Untersuchung von (Medien-) Diskursen beinhalten, fließen die Weiterführungen von Sara Mills, Ruth Wodak und Norman Fairclough mit ein. Konkrete Vorgaben zur praktischen Analyse von Mediendiskursen legte der Linguist Sigfried Jäger des Duisburger Instituts für Sprach- und Sozialforschung vor. Jäger definiert verschiedene Diskursebenen innerhalb einer Gesellschaft, bei denen der Mediendiskurs zwischen der Politiker- und Alltagsebene angesiedelt ist. Jäger beschreibt, dass der Mediendiskurs in sich relativ homogen ist, da die großen Leitmedien ihre Informationen von wenigen offiziellen Presseagenturen beziehen. Dies bedeutet, dass die Nachrichten zur Aktualität im Fernsehen relativ gleich denen im Radio oder den Zeitungen sind. Im Fall dieser Arbeit ist bestätigt, dass die Presse den dominanten Mediendiskurs sowohl in der BRD als auch in GB zur politischen Information darstellt. Die Pressetexte mit ihren Argumenten, ihrem Tenor und den Selbst- und Fremdbildern zu den Ereignissen der zweiten Berlin-Krise hatten demnach eine große Wirkung auf ihre Leser, zu denen nachweislich auch die Regierungsoberhäupter Adenauer und Macmillan zählen. Trotz der angenommen Homogenität des Mediendiskurses besitzt jede Presse- und Medieninstitution eine eigene "diskursive Position" gemäß ihrer Ausrichtung, die nachhaltig den Tenor ihrer Nachrichten bestimmen. Grundsätzlich teilt man in einer Gesellschaft Wissen darüber, welche Ausrichtung die "großen Zeitungen" haben. So ist etwa der Guardian und die SZ sozialliberal, die Times, FAZ, Die Welt und der Daily Telegraph konservativ eingestellt. Darüber hinaus teilt Jäger die Presseberichterstattung in ihre Bestandteile. Diese sind etwa die Berichterstattung über ein bestimmtes Thema, den "Diskursstrang". Pressetexte, die ein bestimmtes Thema behandeln, nennt er "Diskursfragmente". Demnach bilden alle Diskursfragmente zu einem Thema den Diskursstrang, der sich diachron gemäß der (außen-)politischen Situation entwickelt. Jäger bezeichnet ihn metaphorisch als "Fluss von Wissen durch die Zeit". Analysiert man ein Ereignis, über das in den Medien viel berichtet wird, stellt dies ein "diskursives Ereignis" dar. Für Jäger stellen diese Orientierungspunkte dar, da sie eine "Momentaufnahme" des Diskursstranges abbilden und zeigen, welche Bilder, Argumente und diskursiven Mechanismen zu einem bestimmten Zeitpunkt tradiert wurden bzw. "gültig" waren. Die diachrone Aneinanderreihung von Ergebnissen aus mehreren diskursiven Ereignissen zeigt dann Entwicklungen und Veränderungen in einem Diskursstrang auf, dessen Einwirkungen vor dem Hintergrund der politischen Ebene interpretiert werden können. 3. Kapitel: Imagologie und Stereotypenforschung Das Kapitel behandelt die Bildung, Funktionen und Tradierung von Eigen- und Fremdbildkonstruktionen als kulturelle Konstrukte im öffentlichen Diskurs, dem die Berichterstattung angehört. Ursprünglich in der vergleichenden Literaturwissenschaft situiert, weiten Beller & Leerssen das Untersuchungsfeld der Imagologie von literarischen Texten auf Texte "as forms of cultural representation" aus. Dem sind Zeitungsartikel überregionaler Qualitätszeitungen ebenso zuzuordnen. In diesem Kapitel werden die "Images" als Oberbegriff erläutert, aus denen sich das Bild, Stereotyp, Vorurteil und Feindbild ableiten. Zudem wird das Nationenbild behandelt. Der Schwerpunkt der Darstellungen in dieser Arbeit liegt dabei auf dem Stereotypenbegriff. Eingehend erläutert dieses Kapitel die identitätsstiftende Funktion von Eigen- und Fremdbildern, wobei ebenso die Aspekte des Wandels und der Beständigkeit von Stereotypen beleuchtet werden. Die Eigen- und Fremdbildkonstruktionen werden in den Kontext der Presseberichterstattung, insbesondere der Auslandsberichterstattung, eingebettet und deren Merkmale skizziert. Demnach wird die Struktur der Presseberichterstattung erläutert, in dem die Stereotype und Bilder eingebettet werden. Ebenso wird die Relation zwischen verbalem Ausdruck eines Stereotyps und dessen kognitive Assoziierung behandelt, wobei der konturierte Charakter eines Stereotyps gezeigt werden soll. 4. Kapitel: Methodische Vorgehensweise Dieses Kapitel fasst, basierend auf der erläuterten Methodik der Kritischen Diskursanalyse aus Kapitel 2 und den Grundlagen der Stereotypenforschung in Kapitel 3 die konkrete Vorgehensweise und methodische Anwendung dieser Arbeit zusammen. Behandelt wird die konkrete Auswahl relevanter Pressetexte für die quantitative und qualitative Analyse von westdeutschen und britischen Zeitungsartikeln der jeweils drei großen überregionalen Tageszeitungen, die das Korpus dieser Dissertation bilden (Times, Daily Telegraph, Manchester Guardian, FAZ, SZ und Die Welt). Die diskursiven Ereignisse des Untersuchungszeitraumes werden erläutert, ebenso wie die Klassifizierung der drei untersuchten Diskursstränge, die das deutsch-britische Verhältnis zur Zeit der zweiten Berlin-Krise von 1958 bis 1962 diskursiv aushandeln. Die konkrete Vorgehensweise aus Struktur- und Feinanalyse, die auf die drei Diskursstränge angewandt wird, wird geschildert. Dabei wird bereits der "Tenor der Berichterstattung" geschildert, der die drei untersuchten Diskursstränge dominiert. Neben der Tradierung von negativen, neutralen oder positiven Stereotypen im überregionalen Pressediskurs eines Landes entscheidet auch die subtilere "Stimmung" im Pressetext über die Formulierung eines positiven oder negativen Fremdbildes. Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen in Abgleich mit den Archivdokumenten zum politischen Hintergrund, dass der Tenor der Berichterstattung eines Landes über die fremde Nation an das außenpolitische Verhältnis gebunden ist – zur Zeit von Macmillans Moskau-Reise im Februar 1959 stellt die britische Außenpolitik eine Bedrohung für den Kurs Adenauers dar mit der Konsequenz, dass in beiden Pressediskursen ein negativer Tenor mit einer großen Anzahl negativer Fremdbilder zirkulierte. Als Macmillan 1960 von seiner Entspannungspolitik in Zentraleuropa Abstand nimmt und sich der kontinentaleuropäischen Wirtschaftsbeziehungen zuwendet, verbessert sich sowohl der Tenor als auch die wechselseitigen Heterobilder über den Anderen in beiden Pressediskursen. Demnach hängt die negative Tradierung von Fremdbildern von der diskursiven Konstellation ab, die in den überregionalen Leitmedien dem außenpolitischen Kurs der jeweiligen Regierung folgt. 5. Kapitel: Das britische und westdeutsche Pressewesen Im 5. Kapitel wird das westdeutsche Pressewesen dem britischen gegenübergestellt. Zunächst soll gezeigt werden, dass die Zeitungen im Untersuchungszeitraum dieser Arbeit das dominante Leitmedium zur politischen Information darstellen, da die "ephemeren" Medien wie Radio und Fernsehen zwar in beiden Ländern zahlenmäßig (bereits) weit verbreitet waren, sich zur intensiven politischen Information jedoch (noch) nicht durchgesetzt hatten. Dies hat zur Folge, dass der Presseberichterstattung über die britische und westdeutsche Außenpolitik zur zweiten Berlin-Krise eine noch größere Wirkungsmacht zukommt, deren inhaltliche Analyse sich eignet, dominante Grundaussagen des britischen und westdeutschen Pressediskurses in Form von Argumentationsmustern und der Tradierung von Fremdbildern zu Legitimierungszwecken herauszuarbeiten. Von diesen kann angenommen werden, dass sie eine sehr starke Wirkmacht zur Bewusstseinsbildung über die jeweils fremde Nation bei den Lesern hatten, zu denen nachweislich auch die führenden Politiker beider Länder zählten. Danach werden die sechs überregionalen Zeitungen in ihrer Pressegeschichte sowie ihrer zahlenmäßigen Verbreitung vorgestellt und ihre "Diskursposition", d.h. in ihrer (politischen) Ausrichtung im gesellschaftlichen Diskurs, genannt. Da diese Arbeit eine relative Homogenität der überregionalen Leitmedien annimmt, wird die Diskursposition der einzelnen Tageszeitungen in dieser Untersuchung vernachlässigt. Es werden zudem wesentliche Unterschiede des westdeutschen und britischen Pressewesens erläutert und die Kriterien einer "überregionalen Tageszeitungen" definiert. Abschließend werden beide Pressewesen miteinander verglichen und in den historischen Kontext der zweiten Berlin-Krise eingeordnet. 6. Kapitel: Die zweite Berlin-Krise als diskursiver Kontext Dieses Kapitel erläutert die außen- und weltpolitischen Hintergründe des längsten Konfliktes des Kalten Krieges, die im August 1961 zur sichtbaren Teilung Deutschlands in Ost- und West führte. Der historische Hintergrund wird mit Archivdokumenten aus dem Bundesarchiv Koblenz sowie dem Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes gestützt. Gezeigt werden die Rollen und Verantwortlichkeiten der alliierten Siegermächte Großbritannien, den USA und Frankreich gegenüber den sowjetischen Forderungen Chruschtschows, das Viermächteabkommen aufzukündigen und die alliierten Truppen aus Westberlin abzuziehen. Mit der Schilderung des historischen Hintergrundes wird zudem der Untersuchungszeitraum dieser Arbeit festgelegt, der mit dem Chruschtschow-Ultimatum vom 27.11.1958 beginnt und mit dem Beginn der Kuba-Krise im Oktober 1962 endet. Neben der Schilderung des Verlaufes der zweiten Berlin-Krise wird das deutsch-britische Verhältnis in diesem Zeitraum eingehend geschildert. Betont werden die Rolle Großbritanniens in der Außenpolitik Adenauers sowie umgekehrt, Deutschland bzw. Berlin in der britischen Außenpolitik. Darüber hinaus behandelt dieses Kapitel dominante Deutschlandbilder der britischen Öffentlichkeit sowie die Englandbilder der westdeutschen Bevölkerung. Inhalte politischer Dokumente stützen vorherrschende Haltungen beider Regierungen zueinander, die dem Zweck dienen, Einflüsse auf den jeweiligen Pressediskurs eines Landes zu erkennen, bzw. aus diskursanalytischer Sicht, die Politikerebene von der Medienebene zu trennen. 7. Kapitel: Kategorisierung der Diskursstränge Hier werden die drei in dieser Arbeit analysierten Diskursstränge inhaltlich umrissen. Diskursstränge, die Bilder des Anderen enthalten, jedoch nicht wechselseitig in beiden auftreten, werden in Punkt 7.4 genannt. Dabei handelt es sich um Diskursstränge, die spezifisch für ein Land stehen, die fremde Nation jedoch thematisieren. So behandelt Großbritannien verstärkt das Thema "NS-Prozesse" im eigenen spezifischen Diskurs anders als dies in der westdeutschen Presse geschieht. 8. Kapitel: Diskursstrang 1: Der Staatsbesuch von Theodor Heuss: Oktober 1958 Mehrere Faktoren begründen den Staatsbesuch von Theodor Heuss als ersten offiziellen Empfang eines deutschen Regierungsoberhauptes durch die britische Monarchin seit 1907 als diskursives Event zu behandeln und in die Analyse miteinzubeziehen, obwohl er Ende Oktober 1958, knapp einen Monat vor dem Beginn der zweiten Berlin-Krise, durch das Chruschtschow-Ultimatum stattfand. Erstens repräsentieren sowohl der Bundespräsident als auch die britische Monarchin die Bevölkerung ihres Landes und nicht die außenpolitische Linie. Demnach steht das Verhältnis beider Bevölkerungen zueinander im Mittelpunkt der Berichterstattung. Zweitens bestätigen mehrere Quellen, dass der Heuss-Besuch das Ende der Nachkriegsära im deutsch-britischen Verhältnis einläutete. Demnach stand dem Besuch eine große diskursive Aushandlung über die Presse beider Länder bevor, das deutsch-britische Verhältnis, das sich insbesondere durch den Zweiten Weltkrieg zu einer Feindschaft wandelte, neu auszuhandeln. Von britischer Seite bestand eine große Reserviertheit und Kühle gegenüber dem westdeutschen Gast, die die britische Presse dominierte. Die westdeutschen Zeitungen berichteten ausführlich über die Ehrung und Würde des königlichen Empfangs und bezogen sich anschließend auf das negative Echo der britischen Zeitungen. Die britische Presse zeichnete dabei das Bild des "deutschen Charakters" als obrigkeitshörigen, gefügigen, materialistischen und unmoralischen Deutschen, der seine Vergangenheit mit dem Konsum des Wirtschaftswunders verdrängt. Heuss dagegen sei "not this kind of German". Von deutscher Seite seien "Engländer auch keine Italiener". Nationale Bilder des Anderen dienen der Legitimierung und Einordnung in den eigenen diskursiven Kontext, die Haltung und Reaktion des Anderen logisch zu interpretieren. Sowohl die qualitative als auch quantitative Analyse der Presseartikel in den westdeutschen und britischen Zeitungen ergeben, dass das Bild vom Anderen in seiner Anzahl negativ ist, was auf ein vorherrschend negatives Bild und Grundaussauge insbesondere im britischen Diskurs gegenüber den Deutschen schließen lässt. Es zeigt sich zudem, dass die dominanten Unterthemen der britischen und westdeutschen Presse analog zu der Hierarchie der am meisten verwendeten negativen Fremdbildern sind. Demnach überwiegt zahlenmäßig in der britischen Presse das Bild des unmoralischen und militanten Deutschen, das in Analogie zum am meisten vorhandenen Unterthema der NS-Vergangenheit steht. Von deutscher Seite ist das Bild der kühlen, reservierten und unhöflichen Briten dominant, das am gewichtigsten das Unterthema der "Reaktion der britischen Bevölkerung und der britischen Presse" interpretierend unterstützt. Heterobilder und -stereotype sind demnach in die Struktur der Presseberichterstattung eingebettet und erfüllen bestimmte Funktionen, meist die der Verstärkung der Argumentationen zur Herstellung von Plausibilität und Logik. Indem die westdeutsche Presse die Briten als "arrogant allem Fremden gegenüber" charakterisiert, dient dies der Einordnung und Erklärung für die berichtete kühle Reaktion der britischen Bevölkerung auf den deutschen Gast. Indem die britische Presse ein Kontinuitätsbild der Deutschen als "militant und unmoralisch" tradiert, ist die reservierte Haltung der eigenen Bevölkerung gegenüber den unmoralischen Deutschen gerechtfertigt. Zugleich stilisieren sich die Briten selbst als "moralisch" im Hinblick auf ihre politische Tradition und Konstitution. Die diskursive Aushandlung des deutsch-britischen Verhältnis zum Heuss-Staatsbesuch dient der "Aktualisierung" des jeweiligen Fremdbildes, wodurch aus diskursanalytischer Sichtweise "viel Wissen produziert wird". Die mediale Neuaushandlung der deutsch-britischen Beziehungen wird durch Berichte etwa des deutschen Botschafters in London sowie von Heuss selbst ergänzt, die erläutern, dass es sich um eine berichtete kühle Reserviertheit der britischen Bevölkerung gegenüber dem deutschen Staatsgast handelt und nicht um eine tatsächlich erlebte Ablehnung aus Sicht beider Politiker. Theodor Heuss berichtigte diese Tatsache sogar in seiner Neuansprache an das deutsche Volk vom 31.01.1958, bei der er sagte, dass er viel Wärme erfahren habe und dass verantwortliche Journalisten einberufen wurden. Trotz der überwiegend negativen Tradierung der Bilder des Anderen während des Heuss-Besuchs ist eine Verbesserung des Tenors in beiden nationalen Pressediskursen zu erkennen, die etwa im Januar bei den wohlwollenden Berichten über die Assoziierung Großbritanniens an den europäischen Markt deutlich erkennbar ist, jedoch durch die Herausforderungen der zweiten Berlin-Krise ab Januar 1959 deutlich in den Hintergrund rückt. 9. Kapitel: Bilaterale Krise zwischen Adenauer und Macmillan: 1959 Der Diskursstrang der bilateralen Krise zwischen Adenauer und Macmillan im Jahr 1959 bildet den "Kern" der in dieser Arbeit durchgeführten Diskursanalyse. Dies ist damit zu begründen, dass der Diskursstrang von Oktober 1958 bis Januar 1959 eine positive Entwicklung aufzeigt, die durch das zunächst relativ harmonische persönliche Verhältnis zwischen Adenauer und Macmillan aufgrund außenpolitischer Übereinstimmung gekennzeichnet ist. Adenauers Position als Befürworter des britischen Anliegens, sich wirtschaftlich in Europa nicht zu isolieren durch die Schaffung einer Freihandelszone als Gegengewicht zur 1957 gegründeten EWG der Kontinentaleuropäer stößt zunächst auf Wohlwollen der außenpolitischen Interessen Macmillans und Adenauers, der stets eine engere Einbindung Großbritannien an Europa anstrebte. Durch das Chruschtschow-Ultimatum Ende November 1958 und der sich Mitte Januar 1959 herauskristallisierenden entgegengesetzten Positionen im Ost-West-Konflikt verschlechterte sich das bilaterale Verhältnis um ein Vielfaches, das nach der unilateralen Moskau-Reise Macmillans Ende Februar 1959 im April 1959 seinen Höhepunkt nimmt. Der bilaterale Konflikt wird auf den polarisierenden Charakterisierungen des weichen Macmillans gegenüber eines starren Adenauers auf die Personen des britischen und westdeutschen Regierungsoberhauptes übertragen. Von westdeutscher Seite wird dem Misstrauen gegenüber der britischen Außenpolitik mit Beschwichtigungen reagiert. Zugleich tritt Amerika als "Beschützer" vor den Russen ins Zentrum der westdeutschen Argumentation. Macmillans ergebnislose Moskau-Reise wird in der westdeutschen und britischen Presse unterschiedlich interpretiert: die Briten sehen sie weitestgehend als Erfolg, da Chruschtschow gegen Ende doch noch einer Außenministerkonferenz zustimmte, die ab Mai in Genf stattfand. Die Zeitungen der BRD werten sie einschlägig als "Fehlschlag". Macmillans einseitige Initiative wirft zugleich die Frage einer "Paris-Bonn-Achse" auf, da die Moskau-Reise noch stärker zu einer Polarisierung innerhalb der westlichen Allianz führt: de Gaulle steht entschieden zur starren Haltung Adenauers gegenüber der UdSSR, Amerika befürwortet eher Verhandlungen wobei die britische Regierung vollkommen auf Verhandlungen mit Chruschtschow setzt, um die Berlin-Frage zu lösen. Die Begriffe "schwach" in der westdeutschen Presse und "suspicious" in der britischen sind die im Verlauf des Jahres 1959 am häufigsten tradierten Bilder des Anderen. Die deutschen Zeitungen stilisieren Macmillans Außenpolitik und Großbritannien als schwächste Alliierte wohingegen die britische Presse Adenauer als "misstrauisch" gegenüber britischen Motiven charakterisiert. Im April äußerte sich Adenauer im Rundfunk über "Drahtzieher", die bewusst das deutsch-britische Verhältnis in Großbritannien verschlechtern. Ohne direkt die "Wire-Pullers" zu nennen, bezieht die britische Presse Adenauers Anschuldigungen Mitte April 1959 auf sich. Es kommt zum Times-Artikel: "Anglo-German relations at low ebb" sowie zur Bemerkung im Daily Telegraph: "No conspiracy is needed since anti-German feelings exist without being artificially inspired". Adenauers kritische Äußerungen halten von Juni bis September 1959 an. Während der ersten Phase der Genfer Außenministerkonferenz bleibt ein negativer Tenor in der westdeutschen Presse gegenüber britischen Motiven bestehen, wobei Adenauers Kritik an der britischen Außenpolitik in Zusammenhang mit der (ergebnislosen) Genfer Konferenz zu sehen ist. Ab September ist eine eindeutige Distanzierung sowohl der britischen als auch deutschen Presse zu Adenauers Äußerungen zu bemerken. Dies liegt in der quantitativen Anzahl von Artikeln begründet als auch in der qualitativen Analyse der Presseartikel. Über die dritte Adenauer-Kritik an Großbritannien wird verhältnismäßig wenig und sehr "nüchtern" berichtet. Daher ist eine Einflussnahme der Regierungen auf eine Verbesserung des bilateralen Verhältnisses in der Presseberichterstattung zu verzeichnen. Als Adenauer im Oktober 1959 bekannt gibt, Ende November 1959 zu bilateralen Gesprächen mit Macmillan nach London zu reisen, richtet sich der Tenor beider Pressediskurse auf die Hoffnung und Zuversicht, dass beide Staatsmänner ihre Differenzen beseitigten. Insbesondere in der britischen Presse ist eine stark betonte Verbesserung des Tenors gegenüber Deutschland zu vermerken, die etwa in Berichten wie "the prospects for next week's talks are excellent" zum Ausdruck kommt. Die deutsche Presse bezeichnet die Verschlechterung des deutsch-britischen Verhältnis als "unnötigen Hader". Auch die Nachbereitung der bilateralen Gespräche hinterlässt einen positiven Einschlag. Die öffentliche Haltung des westdeutschen Außenministers sowie Adenauers selbst, eine Assoziierung der neu gegründeten EFTA mit der EWG zu befürworten, sowie Macmillans Distanzierung von einem Disengagement in Zentraleuropa führt zu jener bilateralen Verbesserung. Die Analyse ergab, dass die britische Presse Adenauer negativ als "old, suspicious, rigid und authoritarian" im April, Juni und September im Rahmen seiner Kritik an Macmillan charakterisiert. Britische Außenpolitik wird in der zweiten Hälfte von 1959 als "nüchtern" und "pragmatisch" stereotypisiert, in der ersten als "weich, schwach und flexibel". Auffallend ist, dass, je mehr über die verschlechterten deutsch-britischen Beziehungen berichtet wird, desto stärker das deutsch-französische hervortritt. Die Dominanz der Unterthemen in beiden Pressediskursen im Jahr 1959 zeigt, dass das Gewicht vom außenpolitischen Prinzip bestimmt ist. Für die deutsche Presse sind dies die deutsch-französischen Beziehungen und die außenpolitische Haltung Großbritanniens im Ost-West-Konflikt, für die britische Presse sind dies die Thematik um die Freihandelszone bzw. EFTA sowie die erstarkende Position der BRD als ("gleichberechtigter", "dominanter") NATO-Partner. Die überregionalen Leitmedien folgen demnach den außenpolitischen Kurs der jeweiligen Regierung. 10. Kapitel: Hinwendung zu Europa? Großbritannien und die EWG ab 1960 Der dritte Diskursstrang behandelt schwerpunktmäßig die diskursive Aushandlung des britischen Selbstbildes in seiner Hinwendung zu Europa gemäß der britischen Außenpolitik. Mit der zunehmenden und schnell wachsenden Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur politischen Union werden soll, verliert die von Großbritannien gegründete EFTA an Kraft. Neben Kennedys Wunsch nach einer Europäischen Integration, die Großbritannien als Mitglied der EWG sehen will, wird die Einheit der westlichen Allianz gegenüber der Sowjetunion auf die Wirtschaft übertragen. Bei Macmillans Besuch in Washington im April 1961 wird dieser Prozess beschleunigt, als der britische Premier am 31.07.1961 im Unterhaus verkündet, ein Beitrittsgesuch zur EWG in Brüssel zustellen. Der Diskursstrang ist zunächst in drei Phasen zu teilen: 1) Deutsch-britische Annäherung zwischen EWG und EFTA von Januar 1960 bis Februar 1961, 2) Erwägung und Beschluss des britischen EWG-Beitrittes: März bis Dezember 1961, 3) Wachsende Skepsis und Distanz Adenauers zum britischen EWG-Beitritt: Januar bis Oktober 1962. Das der Diskursstrang eine starke Fokussierung auf dem britischen Selbstbild besitzt und das Verhältnis Großbritannien vermehrt gegenüber den EWG-Staaten und weniger bilateral behandelt wird, wurde hier auf eine Feinanalyse verzichtet. Ziel der Strukturanalyse ist es, vor dem Hintergrund der zeitweiligen Abwesenheit außenpolitischer Differenzen zwischen beiden Ländern eine starke Verbesserung des Tenors in der britischen und westdeutschen Presseberichterstattung festzustellen, wobei es im Februar 1961 zu einem berichteten "Höhepunkt" im deutsch-britischen Verhältnis beim bilateralen Treffen zwischen Adenauer und Macmillan in London kommt, der neben dem positiven Tenor auch gerade in der positiven Darstellung Adenauers in der britischen Presse zeigt. Die positive Darstellung Adenauers ist mit seiner Befürwortung eines britischen EWG-Beitrittes verbunden. Auch hier kommt das deutsch-französische Verhältnis zum Tragen: die britische Presse erhofft sich mit Adenauer einen Fürsprecher gegenüber de Gaulle zu haben bzw. die deutsch-französische Achse aufzuweichen. Adenauer dagegen ist über die positive Haltung der Briten gegenüber einer Europäischen Integration positiv gestimmt. Während sich in der zweiten Phase des Diskursstrangs die bilaterale Aushandlung der deutsch-britischen Beziehungen entfernt, da die britischen Zeitungen etwa das Selbstbild um den Verlust der eigenen Souveränität aushandeln und die Berlin-Krise mit dem zweiten Chruschtschow-Ultimatum vom Juni 1961 und der darauf folgenden Abriegelung des Ost-Sektors von Berlin im August 1961 die Aufmerksamkeit der westdeutschen Zeitungen auf den Ost-West-Konflikt richten. Die dritte Phase ab Januar 1962 wird eingeleitet durch Macmillans Besuch in Bonn Anfang Januar 1962. Dabei werden erste Verschlechterungen in der beiderseitigen Berichterstattung deutlich, die sich um die Stationierungskosten der britischen Rhein-Armee ranken, die aufgrund der Teilung Deutschlands im Rahmen der NATO aufgestockt werden muss. Im März äußert sich Adenauer erstmals öffentlich gegenüber einem französischen Journalisten kritisch dem britischen EWG-Beitritt gegenüber. Politische Dokumente vom Dezember 1961 belegen, wie sehr Adenauer de Gaulles distanzierter Haltung zu einem britischen EWG-Beitritt zustimmt, da sonst das politische Konzept der EWG nicht umgesetzt werden könne. Im Juni 1962 äußerte sich der Bundeskanzler erneut konkret kritisch, indem er behauptet, dass eine wirtschaftliche Assoziierung Großbritanniens zur EWG nicht gleich eine Vollmitgliedschaft des Vereinigten Königreiches bedeuten muss. Die westdeutsche Presse distanziert sich zunehmest von Adenauers kritischen Äußerungen wohingegen die britischen Zeitungen Ludwig Erhards und von Brentanos Zustimmung zitieren. Mit Adenauers Staatsbesuch in Paris Anfang Juli und der zelebrierten deutsch-französischen Aussöhnung in der Kathedrale von Reims kommen Feindbilder gegenüber den militanten Deutschen in der britischen Presse erneut hervor. Adenauer wird für die britische Europapolitik zur Bedrohung, da eine demonstrierte Aussöhnung mit de Gaulle gleichbedeutend sei mit einer Distanzierung Bonns vom britischen Anliegen und von einer Fürsprache Adenauers bei de Gaulle für die britische Sonderstellung. Weitere kritische Äußerungen Adenauers im August 1962 verstärken diese Haltung. Die westdeutsche Presse distanziert sich dabei nachweislich von den Äußerungen des "alten Herrn" und folgen dem Konsens der Bonner Außenpolitik. Mit dem Beginn der Commonwealth-Konferenz in London im September und dem aufkommenden Konflikt der Kuba-Krise endet der Untersuchungszeitraum dieser Arbeit. 11. Kapitel: Ergebnisse und diskursanalytische Schlussfolgerungen Zu den zentralen Schlussfolgerungen zählt die Aussage, dass die britische und westdeutsche überregionale Presse den allgemeinen Konsens der Außenpolitik verfolgt. Abweichende Haltungen einzelner Personen, auch gerade die der Regierungsoberhäupter, werden gegebenenfalls ausgegrenzt. Somit hält der überregionale Pressediskurs die Funktion einer Korrektur inne. Einflussnahmen der Politikerebene auf den Tenor der überregionalen Berichterstattung wurden kenntlich gemacht, etwa ab September 1959 vor dem Adenauer-Besuch in London. Die Formulierung negativer Fremdbilder und Stereotype ist in den Zeiten des außenpolitischen Konfliktes quantitativ erhöht. Ein interessantes Ergebnis ist die Dichotomie der tradierten Bilder von Adenauer und Macmillan: im April 1959 stilisiert die westdeutsche Presse Macmillan als "weich" und "flexibel" wohingegen die britischen Zeitungen Adenauer als "rigid" und "authoritarian" charakterisieren. Die Herausbildung negativer Stereotype ist damit zu begründen, dass die fremde Nation zur Bedrohung für die eigenen Interessen wird, wie im Fall von Macmillans Moskau-Reise oder Adenauers zunehmender Distanzierung zum britischen EWG-Beitritt. In Zeiten der akuten Bedrohung ist zusätzlich eine quantitative wie qualitative Abhängigkeit der britischen und westdeutschen Presseartikel festzustellen. So verlaufen beide Diskursstränge parallel zueinander. Aus qualitativer Sicht finden zahlreiche direkte und indirekte Bezüge der westdeutschen Presse zu britischen Artikeln sowie umgekehrt statt. Im dritten Diskursstrang, der vor dem Hintergrund der vorläufigen Abwesenheit von bilateralen Spannungen artikuliert wurde, treten die direkten Bezugnahmen zwischen der britischen und westdeutschen Presse zurück. Darüber hinaus verbessert sich der Tenor nachhaltig. In dem Moment, als erneut Spannungen auftraten, wie ab Juni 1962, tritt sogar das Bild des militanten Deutschen erneut in der britischen Presse auf. Somit hängen negative Fremdbilder vom außenpolitischen Kurs der Regierung und der Position der anderen Nation im bilateralen Verhältnis in den überregionalen Zeitungen ab. Zudem werden Forschungsausblicke vorgelegt, die sich auf einen Vergleich etwa des dritten Diskursstrangs mit dem gegenwärtigen EU-Austritt Großbritanniens beziehen oder sich mit den Dynamiken des deutsch-französischen Verhältnisses beschäftigen. 12. Kapitel: Ausblick: Wandel der Stereotype in der deutsch-britischen Presseberichterstattung(?) Das Kapitel möchte einen Ausblick zum Wandel bzw. zur Beständigkeit von den hier untersuchten Bildern des Anderen im gegenwärtigen deutsch-britischen Verhältnis liefern. Dazu werden einerseits Parallelen zum gegenwärtigen EU-Austritt Großbritanniens gezogen. Andererseits werden mittels der Aussagen von Interviewpartnern aus dem deutsch-britischen Verhältnis Ergebnisse und Ausblicke vorgelegt, die zur weiteren Erforschung der deutsch-britischen Pressebeziehungen einladen sollen. ; This doctoral dissertation examines the use of national stereotypes used in British and West German quality newspapers during the second Berlin Wall Crisis (1958 to 1962). As the Berlin Wall Crisis represents the tensest controversy within Cold War history, the national press coverage of West Germany and Great Britain is highly defined by reports on the political events. These are temporarily characterised by the direct confrontation between the West German chancellor Konrad Adenauer and the British Premier Harold Macmillan. The density and acuteness of this Cold War crisis, however, reduces the respective press releases on German and British affairs to a mere political coverage; thus, the analysis of the prevailing British and German newspapers can be regarded as a political discourse analysis. The methodological approach employed in this work follows the Critical Discourse Analysis according to Ruth Wodak [1], Norman Fairclough [2] and Sara Mills [3] with the aim of displaying the mutual use of auto- and hetero-images of "the Germans" and "the British" in the respective national media and consequently, the discursive construction of national identity. The discourse analysts' view is supplemented here by the imagologist approach of Manfred Beller [4], which concerns the construction of national images of the Self and the Other in public national discourse. Referring to the above-mentioned dominance of politically related reports in past national press coverage, Critical Discourse Analysis represents a highly suitable methodological approach as it aims at examining the discursive mechanisms of power and ideology in which a text is set. Considering this, Sara Mills defines Critical Discourse Analysis as a "political analysis of text" [5]. The time period examined in this work does not only mark the peak of the East-West conflict but also implements the substantial formation and structure of the European Union as it is still prevalent today. Major negotiations in the national press of that time, such as the entrance of Great Britain into the European Economic Community (EEC) beginning in the late 1950s, reveal arguments, attitudes and images in national press coverage about European affiliation of which many are still valid today. This can be currently noticed in British demands for a European reform as well as in a possible exit from the European Union in 2017. Accordingly, the diachronic view from the news coverage between Germany and Britain during the Berlin Wall Crisis is accomplished by this present outlook on German-British relations. This double-tracked approach allows both a complex portrayal of the historical development of German-British relationship and a definition of the mechanisms of auto- and hetero-images as they occur and change in trans-national media discourse. References: [1] Ruth Wodak and Michael Meyer (Eds.). Methods of Critical Discourse Studies. London: Sage, 32016. [2] Norman Fairclough. Critical Discourse Analysis. The Critical Study of Language. Edinburgh: Longman, 22010. [3] Sara Mills. Discourse. London: Routledge, 1997. [4] Manfred Beller and Joep Leerssen (Eds.). Imagology. The Cultural Construction and Literary Representation of National Characters. A Critical Survey. New York: Rodopi, 2007. [5] Mills: Discourse, p. 131. ; Arrogante und nüchterne Briten, ein Bundespräsident, der nicht deutsch sein kann, da er den Briten sympathisch ist oder militante Deutsche, die gemocht werden wollen - so schreiben die überregionalen britischen und westdeutschen Tageszeitungen während einer der brisantesten Krisen des Kalten Krieges übereinander. Die zweite Berlin-Krise (1958 bis 62) repräsentiert dabei eine schicksalhafte Zeit sowohl für die Bundesrepublik als auch für das Vereinigte Königreich. Themen wie die Suche nach einer gemeinsamen westlichen Strategie als Antwort auf sowjetische Ultimaten und die Teilung Deutschlands, die ambivalente britische Außenpolitik gegenüber Berlin, die deutsch-französischen Annäherungen und die Einbindung des Vereinigten Königreiches in die kontinentaleuropäische Wirtschaft dominieren die Pressediskurse beider Nationen. Diese Studie untersucht die diskursiven Mittel, mit denen die überregionale Presse außenpolitische Ereignisse in den eigenen nationalen Referenzrahmen integriert, und welche Rolle dabei textuelle Stereotype und Charakterisierungen spielen. Mithilfe der Methode der Kritischen Diskursanalyse will diese Arbeit anhand qualitativer und quantitativer Darstellungen jeweils diskursive Mechanismen der westdeutschen und britischen Tagespresse aufzeigen und damit ein kleines Stückchen Licht in die mediale Tradierung eines komplexen deutsch-britischen Verhältnisses bringen.
In einer Welt, die sich zunehmend der Wichtigkeit des Umweltschutzes bewusst wird, ist es an der Zeit, über ein Thema zu sprechen, das nicht nur unsere Ökosysteme betrifft, sondern auch tiefergreifende soziale Ungerechtigkeiten aufdeckt. Wir sind alle Zeugen und Verursacher des Klimawandels und seiner verheerenden Auswirkungen. Nun wollen wir genauer hinsehen und verstehen, wie dieser Wandel bestimmte Gemeinschaften in unverhältnismäßigem Maß betrifft. Die Rede ist von Umweltrassismus.Im Folgenden soll gezeigt werden, dass Umweltprobleme nicht gleichmäßig auf alle Bevölkerungsgruppen verteilt sind, sondern oft die treffen, die bereits benachteiligt sind. Dafür wird zuerst der Begriff Umweltrassismus aus verschiedenen Perspektiven betrachtet. Anschließend wird an Beispielen genauer aufgezeigt, was für Arten es gibt, bevor es um Lösungsvorschläge gehen wird.In dem Beitrag wird von BIPoC gesprochen. BIPoC steht für "Black, Indigenous and People of Colour". Das Akronym setzt sich also aus politischen Selbstbezeichnungen von Menschen zusammen, die von rassistischer Unterdrückung betroffen sind.Ursprung des Begriffs "Umweltrassismus"?Dass die Folgen des Klimawandels immer verheerender werden, ist nichts Neues. Und dass dies enorme Gesundheitsfolgen mit sich bringt, ist auch bekannt. Dabei wird zwischen direkten (primären) Folgen und indirekten (sekundären und tertiären) Folgen unterschieden. Zu den direkten Folgen zählen eine erhöhte Sterbe- und Erkrankungsrate durch Ereignisse wie Hitzewellen, Überschwemmungen oder Waldbränden. Zu den indirekten Folgen gehören Auswirkungen wie Nahrungsmittelknappheit, Zunahme von Infektionskrankheiten und Allergien. Außerdem gibt es sozial bedingte Folgen, beispielsweise Hungersnöte, Entwicklungsstagnation oder Kriege (Kuehni, Egger 2012, S. 190). Doch was ist, wenn Teile der Erde oder bestimmte Gruppen schlimmer unter den Folgen des Klimawandels leiden als andere? In diesem Zusammenhang wird mittlerweile immer häufiger von "Umweltrassismus" gesprochen.Der Begriff kam Anfang der 1980er Jahre auf. Damals suchte der Bundesstaat North Carolina einen Ort, an dem man mit Polychlorierte Biphenylen (PCB) verseuchte Erde entsorgen kann. Zuerst war eine Entsorgungsdeponie in einem Bezirk mit hauptsächlich weißen Menschen geplant. Eine Bürgerinitiative verhinderte dies. Daraufhin war schnell klar, dass die Deponie in einem der Bezirke mit hauptsächlich schwarzen, armen oder anderweitig benachteiligten Nachbarschaften errichtet werden sollte.1982 wurde beschlossen, die verseuchte Erde in einer kleinen Gemeinde namens Afton zu entsorgen. Diese Stadt liegt in Warren County, dem damals ärmsten Landkreis in North Carolina mit einem schwarzen Bevölkerungsanteil von 65 %. Die Bevölkerung versuchte dagegen anzugehen. Zuerst gerichtlich, doch als das nichts half, gab es über sechs Wochen Sitzblockaden, Straßensperren und Demonstrationen. Dabei wurden mehr als 500 Demonstrierende verhaftet. Doch alle Bemühungen halfen nichts. Die Mülldeponie wurde dennoch gebaut. (Ituen/Tatu Hey 2021, S. 4-5). Kurz darauf wurde PCB weltweit verboten, da es sich als hochgiftig, krebserregend und erbgutschädigend herausstellte (Warda 2020).Trotz der Niederlage bei dem Bau der Deponie waren diese Proteste von großer Bedeutung und wurden von vielen anderen als Vorbild genommen. Aus Kämpfen gegen diese Art von Umweltrassismus ist schließlich die Bewegung für Klimagerechtigkeit hervorgegangen, welche erstmals Fragen sozialer Gerechtigkeit im Zusammenhang mit umweltpolitischen Aspekten betrachtete (FARN, o.J.). Geprägt wurde der Begriff Umweltrassismus von dem Bürgerrechtler Dr. Benjamin F. Chavis Jr., der an den Demonstrationen in Afton beteiligt war. Er definiert Umweltrassismus als"the intentional siting of polluting and waste facilities in communities primarily populated by African Americans, Latines, Indigenous People, Asian Americans and Pacific Islanders, migrant farmworkers, and low-income workers" (Ihejirika 2023)Chavis veröffentlichte im Jahr 1987 gemeinsam mit der United Church of Christ (UCC) Kommission eine Studie zum Thema "Toxic Wastes and Race in the United States". Aus der Studie ging hervor, dass drei von fünf BIPoC nahe einer Giftmülldeponie wohnen. In einem Dokumentarfilm sagte Davis:"The issue of environmental racism is an issue of life and death. It is just not an issue of some form of prejudice where someone doesn't like you because of the color of your skin. This is an issue that will take your life away, if you don't get involved." (United Church of Christ 2023 / o.J.).Die Protestaktion und der Film löste eine nationale Debatte über Umweltrassismus aus (United Church of Christ 2023). Die Studie von 1987 wurde bis 2007 fortgesetzt und zeigte, dass nach wie vor eine Ungleichheit herrscht und Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe einem höheren Risiko von umweltschädlichen Stoffen ausgesetzt sind. Noch immer werden Mülldeponien eher an Standorten mit einem hohen Anteil an BIPoC erbaut, als dort, wo weiße Menschen leben (Bullard et. al. 2007, S. 155).Seither gibt es immer mehr Studien zu Umweltrassismus. Diese bestätigen, dass PoC viel stärker Umweltrisiken ausgesetzt sind als weiße Personen. Die Ursache liegt vor allem darin, dass die Industrie sich meistens dort ansiedelt, wo hauptsächlich BIPoC leben. Deshalb sind schwarze Menschen 1.5 Mal, Hispanics 1.2 Mal und einkommensschwache Menschen 1.3 Mal so viel Feinstaub ausgesetzt wie weiße Menschen bzw. einkommensstarke (Warda 2020). Durch die Studien und Veröffentlichungen zum Thema Umweltrassismus hat sich der Begriff weiterentwickelt. Der amerikanische Soziologe Robert Bullard definiert ihn als"any policy, practice or directive that differentially affects or disadvantages (where intended oder unintended) individuals, groups or communities based on race or color" (Batiste 2022, S. 1).Das Projekt "ENRICH" (Environmental Noxiousness, Racial Inequities, and Community Health) unterscheidet zwei Bestandteile des Umweltrassismus. Zum einen gibt es die räumliche Verteilungsungerechtigkeit, die sich auf die Standortwahl industrieller Umweltverschmutzer und anderer umweltgefährdender Projekte bezieht. Zum anderen handelt es sich um die Verfahrensungerechtigkeit. Dabei stehen die institutionellen Mechanismen und Richtlinien im Mittelpunkt, welche die Ungerechtigkeit aufrechterhalten (ENRICH o.J.).Umweltrassismus, Klimawandel und Kolonialismus Durch den Klimawandel werden weitere, ganz neue Seiten von Umweltrassismus aufgezeigt. Die Ursachen und Folgen des Klimawandels sind ungleich über den Planeten verteilt. Länder im globalen Süden sind meist viel stärker von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen. Und das, obwohl sie deutlich weniger CO2-Emissionen erzeugen als der globale Norden (Warda 2020). Das zeigt, dass die Klimakrise die (globale) soziale Krise und somit den Umweltrassismus in großen Dimensionen enorm beeinflusst. Um dieses Ungleichgewicht von Nord- und Südkugel, welches mit dem Klimawandel einhergeht, zu erfassen, muss der Kolonialismus berücksichtigt werden.Im Zuge der Kolonialisierung kam es zu neuartigen globalen Handels- und Machtbeziehungen, welche bis heute anhalten. Dadurch blühte der globale Norden auf und erreichte Reichtum und Wohlstand (Bendix 2015, S. 273). Die Länder des globalen Südens galten als "Ressourcen- und Absatzmärkte" und halfen den Ländern auf der Nordhalbkugel, ihren Reichtum zu vermehren (Öztürk 2012, S. 2).Viele westliche Firmen wollen günstig in ärmeren Ländern produzieren. Meist haben die ärmeren Länder zudem eine fragile staatliche Struktur. Westliche Länder und Firmen nutzen dies aus und verschmutzen dadurch dort vor Ort die Natur und achten wenig auf Einheimische (Warda 2020). Der globale Süden wird ausgebeutet und leidet unter den massiven Eingriffen in deren Ökosysteme von außerhalb (Ziai 2012, S. 23).Aktuell zeigt sich eine erhebliche Diskrepanz im durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausstoß von Emissionen zwischen den ärmsten Ländern, zu welchen Niger, Somalia und die Zentralafrikanische Republik gehören. Dieser Ausstoß ist in den ärmsten Ländern mehr als 140 Mal niedriger als beispielsweise in Deutschland. Dazu kommt die historische Verantwortung des Globalen Nordens hinsichtlich des Klimawandels. Der größte Teil der Emissionen, der sich seit Beginn der Industrialisierung in der Atmosphäre gesammelt hat, geht auf den Globalen Norden zurück (Kurwan 2023).Eine interessante Abbildung zu den Pro-Kopf-CO2-Emissionen im Jahr 2021 findet ihr hier. Dort wird der durchschnittliche Verbrauch von fast jedem Land dargestellt. Durch Klicken auf das Land kann man sehen, dass zum Beispiel Deutschland einen durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch an Emissionen von 8.09 hatte. Eine klare Nord-Süd Trennung der Welt ist erkennbar.Damals wie auch heute sind die Länder im globalen Süden zudem stark von der Landwirtschaft abhängig. Ihre Existenz steht babei auf dem Spiel. Um sich vor den Auswirkungen zu schützen, fehlt den Menschen, aber auch den Ländern, oftmals das Geld. Von außerhalb kommt wenig Hilfe und das, obwohl der Klimawandel ein globales Problem ist. Dennoch gibt es auf politischer Ebene einen einseitigen Fokus, welcher nur auf den vergleichsweise geringen Auswirkungen auf den globalen Norden liegt. Die Länder des globalen Südens werden mit den schlimmen gesellschaftlichen und ökologischen Folgeschäden nahezu allein gelassen.Das bedeutet nicht, dass einzelne Personen, welche die Entscheidungen treffen, eine konkrete diskriminierende Absicht haben (Bellina 2022, S. 64), aber dass viele die globalen Konsequenzen außen vor lassen und nicht bedenken. Die Folge? Sie müssen fliehen. Menschen können aufgrund der Probleme, die durch den Klimawandel ausgelöst werden, nicht in ihrer Heimat bleiben (Warda 2020).Laut einem Bericht des Internal Displacement Monitoring Centre (iDMC) aus dem Jahr 2015 verlassen seit 2008 jedes Jahr durchschnittlich 26.4 Mio. Menschen, ihre Heimat aufgrund von Naturkatastrophen. Das ist eine Person pro Sekunde. Die Zahl der geflohenen Personen sollen sich in den nächsten Jahren vervielfachen. Hauptursachen hierbei sind wetterbedingte Katastrophen wie Stürme, Überschwemmungen und Sturmfluten. Zu eher schleichenden Umweltproblemen wie Dürren oder dem ansteigenden Meeresspiegel gibt es (noch) keine konkreten Zahlen. Das sind deutlich mehr Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen fliehen müssen, als aufgrund von Krieg. Oft stehen Umweltkatastrophen mit anderen Konflikten im Zusammenhang, beispielsweise Wasserknappheit (Yonetani 2015, S. 8). Umweltrassismus beeinflusst also das reale Überleben dieser Menschen.Doch nicht nur zwischen Süd und Nord gibt es Unterschiede. Auch die Einkommensunterschiede innerhalb eines Landes tragen dazu bei. So treffen die Folgen des Klimawandels die Menschen mit weniger Einkommen oft härter. Zum einen, weil sie weniger Wohnraum und somit weniger Rückzugsorte haben, zum anderen haben Einkommensschwache meist auch kein Auto oder eine andere Möglichkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen und vor der Katastrophe zu fliehen (Adick 2022).Es kann auch Diskriminierung zwischen Geschlechtern und Generationen geben. Besonders Frauen und Kinder sind von den Folgen der Klimakrise betroffen (Kurwan 2023). Und das, obwohl Männer durchschnittlich mehr zur Klimaerwärmung beitragen als Frauen. Ein Grund dafür ist, dass Warnungen bei Naturkatastrophen größtenteils im öffentlichen Raum stattfinden, Frauen sich allerdings eher zuhause aufhalten und sich dort um Kinder und Haushalt kümmern und darum erst später davon erfahren. Sie sind auch bei der Flucht für Kinder und die Pflege der älteren Angehörigen zuständig (DGVN 2016). Ein weiterer Grund ist gerade bei Flutereignissen, dass Frauen seltener schwimmen können und schlechteren Zugang zu Verkehrsmitteln haben (Kurwan 2023).Eine Folge von Umweltkatastrophen, die nichts direkt mit Umweltrassismus zu tun hat, möchte ich dennoch nicht unerwähnt lassen. Laut Studien steigt die Anzahl der gewaltsamen Übergriffe auf Frauen nach Umweltkatastrophen enorm. Oftmals verdoppeln sich die Zahl der Gewalttaten von Männern gegenüber Frauen. Warum das konkret nach Katastrophen häufiger auftritt, hängt wahrscheinlich mit den fehlenden Strukturen im Chaos zusammen. Frauen sind dadurch weniger geschützt (DGVN 2016).Umweltrassismus kann also gegen einzelne Personen, Gruppen oder auch Länder auftreten. Aus den Kämpfen gegen Umweltrassismus erfolgten verschiedene Bewegungen für Klimagerechtigkeit. Einige sind uns allen bekannt, wie "Fridays for Future". Sie setzen sich nicht nur für Klimapolitik und Klimaschutz ein, sondern auch für Klimagerechtigkeit, wodurch dem Umweltrassismus entgegengewirkt werden soll (Fridays for Future 2020). Es handelt sich dabei also nicht nur um eine Klimabewegung, sondern um eine Klimagerechtigkeitsbewegung.FallbeispieleUm noch deutlicher zu zeigen, was für Arten von Umweltrassismus es auf der Erde gibt und wie oft diese auftreten, werden im Folgenden einige Beispiele aufgeführt.Das erste Beispiel handelt von den USA, genauer gesagt von den Gemeinden eines über 130 km langen Landstrichs entlang des Mississippi von Baton Rounge bis New Orleans in Louisiana. Hier haben sich insgesamt über 150 Ölraffinerien, Kunststofffabriken und andere chemische Anlagen angesiedelt, die viele Emissionen ausstoßen. Und das direkt an den zuvor bestehenden Siedlungen. Gleichzeitig weist der Abschnitt eine sehr hohe Inzidenz- und Sterblichkeitsrate im Vergleich zum Rest der USA auf. Auch die Krebsrate ist viel höher als im Rest des Landes. Aufgrund dessen wird dieser Abschnitt auch "Cancer Alley", die Allee der Krebskranken, genannt. In kaum einem anderen Bundesstaat ist die Luft so schlecht wie in Louisiana (Batiste 2022, S. 1).Doch nicht alle Menschen am Mississippi sind gleichermaßen betroffen. Vor allem die hier lebenden schwarzen Menschen auf der einen Seite des Flusses kämpfen gegen den Krebs. Verantwortlich dafür wird die Industrie gemacht. Auf der anderen Seite des Flusses leben hauptsächlich weiße Menschen, oftmals derselben Gemeinde. Aufgrund von Protesten wurden dort keine Industrieanlagen erbaut. Diese sehen die Industrie mittlerweile als Chance für neue Arbeitsplätze und Steuereinnahmen. Aber nur, wenn sie in einem bestimmten Abstand erbaut werden. Studien haben gezeigt: Je näher die Menschen an den Industrieanlagen wohnen, desto höher das Gesundheitsrisiko. Und da sich die Industrie hier auffällig nahe in Nachbarschaften mit hauptsächlich BIPoC oder Armen angesiedelt haben, gehen diese von einem rassistischen Motiv aus. Sie haben das Gefühl, geopfert zu werden, an zweiter Wahl zu stehen (Schmidt 2023).Eine Studie aus den USA zeigt, dass es eine besonders hohe Sterberate bei BIPoC gibt im Zusammenhang mit Hitzewellen. Vor allem in Großstädten sterben doppelt so viele wie weiße Menschen. Das liegt an den Temperaturdifferenzen innerhalb der schwarzen und weißen Nachbarschaft, welche bei bis zu 1.7° Celsius liegen kann (Ituen/Tatu Hey 2021, S. 12/13).Doch Umweltrassismus gibt es auch in Deutschland. So wurde durch verschiedene Studien festgestellt, dass es beispielsweise in Kassel eine erhöhte Luftverschmutzung in den Bezirken gibt, in welchen Menschen mit niedrigen sozioökonomischen Status und Migrationshintergrund wohnen (Ituen/Tatu Hey 2021, S. 9). Auch andere marginalisierte Gruppen, wie Sinti*zza und Rom*nja erleben dies immer wieder. Meistens werden sie in Gegenden mit einer hohen Umweltbelastung geschoben und von Umweltgütern wie sauberem Trinkwasser ausgeschlossen (Ituen/Tatu Hey 2021, S. 8).Eine neue Studie aus Chicago verdeutlicht, dass Schwarze während der Pandemie für 50 % der Corona-Infektionen und sogar 70 % der Todesfälle verantwortlich waren. Und das, obwohl sie lediglich 30 % der Bevölkerung von Chicago ausmachen. Und auch in Großbritannien zeigt sich, dass schwarze Menschen fast doppelt so häufig wie weiße Menschen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, an Covid-19 zu sterben (Ituen/Tatu Hey 2021, S. 13).Ebenso können ganze Länder von Umweltrassismus betroffen sein, wie beispielsweise Senegal. Der globale Süden ist durch Kolonialisierung und jahrhundertelange Ausbeutung viel später in die Industrialisierung eingestiegen. Bis dahin haben die Länder des Nordens schon viel, viel mehr CO2 ausgestoßen, welches über 100 Jahre in der Atmosphäre bleibt. Trotzdem sollen die Länder des globalen Südens genau so viel CO2 einsparen wie die Länder auf der Nordhalbkugel. Gleichzeitig sollen sie die Schulden gegenüber dem globalen Norden abbauen. Das führt dazu, dass Länder im Süden (z.B. Senegal) ihre fossilen Energieträger von Industrienationen ausbeuten lassen, um nicht noch tiefer in die Schulden zu stürzen (Adick 2022).Umweltrassismus bekämpfenDie Bekämpfung von Umweltrassismus wird von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. Der gemeinsame Kern ist jedoch, dass das Leid der betroffenen Personen gemindert werden soll. Diese wollen auf sich aufmerksam machen und gegen das Unrecht ankämpfen. So war es auch bei Cancer Alley. Gemeinsam mit Anwälten wurden Klagen gegen staatliche Einrichtungen oder chemische Fabriken angestrengt (Schmidt 2023). Robert Taylor, der Gründer der Initiative gegen die Chemiefabriken, kämpft für eine bessere Zukunft. Vor allem für die BIPoC-Kinder der Gemeinden. Weitere Forderungen sind Verschärfungen von Vorschriften der EPA (Envioronmental Protection Agency), welche eine unabhängige Behörde der USA ist und sich für den Umweltschutz und den Schutz der menschlichen Gesundheit einsetzt, und eine Wiedergutmachung für die betroffenen und hinterbliebenen Personen (Batiste 2022, S. 29).Mittlerweile hat auch Präsident Joe Biden davon gehört und Taylor ins Weiße Haus eingeladen. Hier soll er verdeutlichen, dass Umweltschutz oberste Priorität hat und somit auch dem Umweltrassismus entgegengewirkt werden kann. Es gibt den Anwohner*innen und Umweltgruppen Hoffnung. Außerdem verlangen sie mehr Forschung zu dem Thema, um besser ihr Leid belegen zu können. Sie glauben, dass die Politik ihnen dann mehr Glauben schenkt (Schmidt 2023). Die daraus resultierende nationale Aufmerksamkeit soll der Wendepunkt von Cancer Alley sein (Batiste 2022, S. 29).Ein weiteres einzigartiges und innovatives Projekt wurde 2012 von Dr. Ingrid Waldron in Kanada ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um das sogenannte ENRICH-Projekt (Environmental Noxiousness, Racial Inequities, and Community Health), welches sich auf die sozialen, ökologischen, politischen und gesundheitlichen Auswirkungen von Umweltrassismus in Mi´kmaq-Gemeinden (Ureinwohner*innen) und Nova Scotia, einer kleinen Provinz in Kanada, spezialisieret (ENRICH o.J.). Die hauptsächlich dort lebenden BIPoC berichten von Krankheiten wie Krebs oder Diabetes, welche aufgrund von Mülldeponien, die 1974 und 2006 eröffnet wurden, hervorgerufen wurden. Außerdem hatten sie kaum Zugang zu sauberem Trinkwasser, da das Wasser viele Giftstoffe enthielt. Der Müll zog zudem Bären, Waschbären und Insekten an (Klingbeil 2016).Das Projekt will Wege finden, um räumliche wie verteilungstechnische Arten des Umweltrassismus in diesen Gemeinden anzugehen und mithilfe der Bürger*innen die Politik bzw. Politiker*innen zum Handeln zu zwingen. Des Weiteren wollen sie national über die Ansiedlung und Regulierung von Industrieanlagen im Zusammenhang mit Umweltrassismus informieren. Das machen sie mithilfe von Interessenvertretungen, gemeinschaftlichem Engagement, Mobilisierung und Kapazitätsaufbau in betroffenen Gemeinden, öffentlicher Bildung, Studierendenausbildung, sektorübergreifenden Partnerschaften, Workshops und Kommunikation (ENRICH o.J.). Auch ihnen ist es in erster Linie wichtig, auf diese Umstände aufmerksam zu machen. Die Beteiligten schafften es, dass im Jahr 2015 zum ersten mal in Kanada ein Gesetzesentwurf zum Thema Umweltrassismus eingebracht und bis zur zweiten Lesung durchgebracht wurde. Allerdings wurde das Gesetz nicht verabschiedet (Klingbeil 2016).Das Projekt sorgte weltweit für Aufsehen. Im April 2018 veröffentlichte Waldron das Buch "There´s something in the water" und verwendete Nova Scotia als Fallbeispiel, um die Auswirkungen von Umweltrassismus und dessen gesundheitliche Folgen auf indigene und schwarze Gemeinschaften in Kanada zu untersuchen. Das Buch erhielt zwei Preise. 2019 wurde der gleichnamige Dokumentarfilm veröffentlicht.Das sind einzelne Projekte, die wichtig sind und von denen Betroffene profitieren können. Jedoch können sie nicht dem globalen Umweltrassismus entgegenwirken, welcher heute enorme Dimensionen angenommen hat. Nicht nur Bevölkerungsgruppen, sondern auch Länder sind unterschiedlich von den Folgen des Klimawandels betroffen. Die Politik kann und muss dagegen ankämpfen. Es gibt schon Lösungsideen, wie dem Umweltrassismus entgegengewirkt werden kann.Ein Prinzip, das dabei beachtet werden sollte, ist das Verursacherprinzip. Dabei sollen nicht nur die aktuellen Emissionen berücksichtigt werden, sondern auch die historische Verantwortung. Das bedeutet, dass beachtet werden muss, welches Land wie viel CO2 in der Vergangenheit ausgestoßen hat. Dadurch verändert sich das CO2-Budget der Länder im Norden. Teilweise wäre das Budget schon komplett aufgebraucht. Außerdem sollen die Nationen des globalen Nordens die Verantwortung als hauptsächliche Verursacher des Klimawandels auf sich nehmen und für die Kosten von Anpassungsstrategien und klimabedingten Schäden in Ländern des globalen Südens aufkommen müssen (Kurwan 2023).Eine weitere Lösung, die das Problem beheben könnte, ist ein Schuldenerlass. Das führt dazu, dass fossile Energieträger des globalen Südes im Boden bleiben können und die Länder das Geld anders investieren können. Beispielsweise in eine Veränderung, die sozial und ökologisch gerecht wäre. Des Weiteren könnten sie mit dem Geld die Klimaanpassung (mit-)finanzieren. Viele Wissenschaftler*innen oder auch der Internationale Währungsfonds (IWF) haben sich positiv zu dieser Lösung geäußert. Somit könnte den ärmeren Ländern mehr finanzieller Spielraum gegeben werden. Das kann ein Hilfsmittel gegen die Ungerechtigkeit sein. Jedoch kann es diese nicht komplett lindern. Der Norden muss definitiv noch mehr investieren. Denn wie schon weiter oben gesagt, hängt die Klimakrise eng mit der sozialen Gerechtigkeit und somit dem Umweltrassismus zusammen.FazitDer Beitrag beleuchtete das komplexe Thema des Umweltrassismus. Der Begriff wurde Anfang der 1980er Jahre geprägt und bekommt immer mehr Bedeutung. Umweltrassismus hat viele Facetten. Es tritt auf, wenn Umweltprobleme und Umweltverschmutzung unverhältnismäßig stark bestimmte Gemeinschaften betreffen. Meist betrifft es die Menschen, die bereits benachteiligt sind.Umweltrassismus ist also nicht nur eine Frage der Umwelt, sondern auch eine der sozialen Gerechtigkeit, wenn nicht sogar eine Frage von Leben und Tod. Neben BIPoC können auch Geschlechter und Generationen sowie ganze Länder direkt oder indirekt betroffen sein. Häufig trifft es Frauen, Kinder und Einkommensschwache am stärksten.Der globale Norden, der historisch für einen Großteil der CO2-Emissionen verantwortlich ist, leidet weniger unter den Folgen des Klimawandels als der globale Süden. Und das, obwohl der Süden deutlich weniger Emissionen verursacht.Um dem Umweltrassismus entgegenzuwirken, gibt es verschiedene Lösungsansätze. Diese reichen von gemeindebasierten Initiativen und internationaler Zusammenarbeit bis hin zu Gerichtsverfahren und politischen Maßnahmen. Ein wichtiger Schritt dabei ist es, die historische Verantwortung anzuerkennen und den globalen Norden zur Verantwortung zu ziehen. Ein Schuldenerlass für die Länder des globalen Südens könnte ihnen zudem finanzielle Ressourcen verschaffen, die sie in umweltfreundliche Technologie stecken können.Mit diesem Beitrag soll ein Bewusstsein für Umweltrassismus geschaffen werden. Das Ziel ist es, dass weniger CO2 freigesetzt wird, um eine nachhaltige Welt zu schaffen, in der Umweltressourcen und Chancen fair verteilt werden und niemand aufgrund seiner Hautfarbe oder seines sozialen Status benachteiligt wird. Es erfordert Engagement auf individueller und globaler Ebene, um die notwendigen Veränderungen herbeizuführen.LiteraturverzeichnisAdick, Katharina (2022): SPEZIAL: Klimagerechtigkeit – So wird Klimaschutz sozialer (Audio-Podcast). In: Quarks Daily. < https://open.spotify.com/episode/7g3b3BPJO9FHbJS9cHyeiB > (30.09.23).Batiste, Joheneisha (2022): Being Black Causes Cancer: Cancer Alley and Environmental Racism. < https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4092077 > (28.09.23).Bellina, Leonie (2022): Environmental Justice. In: Gottschlich, Daniela/Hackfort, Sarah/Schmitt, Tobias/Von Winterfeld, Uta (Hrsg.): Handbuch Politische Ökologie. Majuskel Medienproduktion GmbH: Wetzlar. S. 63-78.Bendix, Daniel (2015): Entwicklung. In: Arndt, Susan/Ofuatey-Alazard, Nadja (Hrsg.): Wie Rassismus aus Wörtern spricht. (K)Erben des Kolonialismus im Wissensarchiv deutscher Sprache. Unrast: Münster, S. 272-278.D. Bullard, Robert/Mohai, Paul/Saha, Robin/Wright, Beverly (2007): Toxic Wastes and Race at Twenty. 1987-2007. A Report Prepared for the United Chruch of Christ Justice & Witness Ministeries. < http://d3n8a8pro7vhmx.cloudfront.net/unitedchurchofchrist/legacy_url/7987/toxic-wastes-and-race-at-twenty-1987-2007.pdf?1418432785 > (27.09.2023).Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (DGVN) (2016): Klimagerechtigkeit und Geschlecht: Warum Frauen besonders anfällig für Klimawandel & Naturkatastrophen sind. < https://dgvn.de/meldung/klimagerechtigkeit-und-geschlecht-warum-frauen-besonders-anfaellig-fuer-klimawandel-naturkatastroph > (30.09.23).Environmental Noxiousness, Racial Inequities, and Community Health (ENRICH): Welcome to the ENRICH Project < https://www.enrichproject.org/ > (28.09.23).Fachstelle Radikalisierungsprävention und Engagement im Naturschutz (FARN) (o.J.): Von Umweltrassismus zu Klimagerechtigkeit? Koloniale Kontinuitäten in der Klimakrise. < https://www.nf-farn.de/umweltrassismus-klimagerechtigkeit-koloniale-kontinuitaeten-klimakrise > (28.09.23). Fridays for Future (2020): ZEIT FÜR KLIMAGERECHTIGKEIT #KEINGRADWEITER – TEIL II: KLIMAGERECHTIGKEIT IM GLOBALEN KONTEXT. < https://fridaysforfuture.de/zeit-fuer-klimagerechtigkeit-keingradweiter-teil-ii-klimagerechtigkeit-im-globalen-kontext/ > (29.09.23).Ihejirika, Maudlyne (2023): Was ist Umweltrassismus? < https://www.nrdc.org/stories/what-environmental-racism > (27.09.23).Ituen, Imeh/Tatu Hey, Lisa (2021): Kurzstudie. Der Elefant im Raum – Umweltrassismus in Deutschland. Studien, Leerstellen für Umwelt- und Klimagerechtigkeit. < https://www.boell.de/de/2021/11/26/der-elefant-im-raum-umweltrassismus-deutschland > (28.09.2023).Klingbeil, Cailynn (2016): Forschungen über Umweltrassismus. < https://www.goethe.de/ins/nz/de/kul/sup/fut/20843144.html > (30.09.23).Kuehni, Claudia/Egger, Robert (2012): Klima. In: Egger, Matthias/Razum, Oliver (Hrsg.): Public Health: Sozial- und Präventivmedizin kompakt. De Gruyter: Berlin. S. 187-194.Kurwan, Jenny (2023): Klimagerechtigkeit. < https://www.bpb.de/themen/klimawandel/dossier-klimawandel/515255/klimagerechtigkeit/ >Öztürk, Asiye (2012): Editorial. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Kolonialismus. (44-45). S. 2Schmidt, Sarah (2023): Krebskrank am Öl-Delta. < https://www.tagesschau.de/ausland/amerika/krebs-diskriminierung-usa-100.html > (30.09.23).United Church of Christ (2023): A Movement Is Born: Environmental Justice and the UCC. < https://www.ucc.org/what-we-do/justice-local-church-ministries/justice/faithful-action-ministries/environmental-justice/a_movement_is_born_environmental_justice_and_the_ucc/ > (27.09.2023).Warda, Johanna (2020): Ist der Klimawandel rassistisch? Die einen produzieren die Klimakatastrophe, die anderen baden sie aus – diese Annahme beschreibt der Begriff "Klimarassismus". Woher kommt er und was ist dran? < https://www.fluter.de/klimawandel-ist-ungerecht-verteilt > (27.09.2023).Yonetani, Michelle (2015): Global Estimates 2015. People displaced by disasters. < https://www.internal-displacement.org/sites/default/files/inline-files/20150713-global-estimates-2015-en-v1.pdf > (27.09.2023).Ziai, Aran (2012): Neokoloniale Weltordnung? In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Kolonialismus. (44–45). S. 23-30.
Werden Wälder hinreichend geschützt und bewusst bewirtschaftet, so können sie extrem vielfältige und wertvolle Ökosysteme bereitstellen, die gleichzeitig auch eine Vielzahl von Leistungen für ein gesundes globales Klima, die Umwelt und für die Lebensgrundlage des Menschen erbringen. Letztlich sind es gerade solche Ökosystemdienstleistungen, die Wälder zu einem wichtigen Teil der neuen "grünen Ökonomie" gemacht haben, worin globale Lebensmittel-, Holz- und Klimamärkte das ökologische Kapital der Wälder vermarkten. Auch deshalb ist heute generell bekannt, dass Waldökosysteme durch geeignete Regulierung der Waldbewirtschaftung und durch effektive Forstpolitik geschützt werden müssen. Nur so kann das ökologische und ökonomische Potential der Waldökosysteme für heutige und für zukünftige Generationen, also nachhaltig, bereitgestellt werden. Für den Zweck solcher wichtigen forstpolitischen Entscheidungen brauchen Politiker jedoch verlässliche Informationen aus der Wissenschaft. Die UN Konventionen zu den sektoralen Themen Biodiversität (CBD), Klimawandel (UNFCCC), Degradierung (UNCCD) und Luftverschmutzung (CLRTAP), sowie die Berichtspflichten, die solche Konventionen ihren Mitgliedstaaten auferlegen, sind Ausdruck dieses Informationsbedarfs. Allerdings sind viele Leistungen der Wälder nur schwer messbar, auch weil sie ideell aufgeladen sind und weil sie sozio-ökonomischen Wertvorstellungen entsprechen müssen, die nur im Kontext gesellschaftlicher Hintergründe definiert werden können. Rein wissenschaftlich, also neutral und frei von sozialen Wertvorstellungen, sind sie daher kaum messbar. Das betrifft insbesondere die Vorteile und Werte die die Biodiversität bereitstellt, beispielsweise die genetische Ressourcen, landschaftliche Schönheit oder abstraktes Wissen, das biotischen Systemen innewohnt und das möglicherweise durch technische Wissenschaften wie Biotechnologie und Pharmazie nutzbar gemacht werden kann. Solche Werte müssen über Interessenvertreter der Gesellschaft, also durch gewählte Regierungen und deren Verwaltungen herausgearbeitet und vertreten werden. Ein Ziel der vorliegenden Dissertation ist es, solch politisch relevante Komponenten der Biodiversität und deren Informationsbedarf zu identifizieren. Zu diesem Zweck analysiert die vorliegende Arbeit politische Berichtsprozesse und deren Datenbedarf auf drei verschiedenen Verwaltungsebenen: Von der (1) globalen- (Biodiversitätskonvention der Vereinten Nationen UN-CBD), zur (2) europäischen (Flora-Fauna-Habitat Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, EG FFH Richtlinie) bis zur (3) nationalen Ebene. Um den nationalen Informationsbedarf herauszuarbeiten, analysiert die Studie ferner Datenquellen, die nationale Autoritäten als relevant für die Erfüllung der oben genannten EU- und UN- Berichtspflichten erachten. Diese Analyse beinhaltet Fallstudien dreier Länder: Deutschland, Schweden und Polen. Sprachbarrieren führten allerdings dazu, dass sich die polnische Fallstudie auf die UN Berichte beschränken musste. Zudem wurde der parlamentarische Diskurs von 2010 über die Novelle des Bundeswaldgesetzes als Beispiel für die Relevanz von Waldinformationen in politischen Diskursen und Entscheidungsverfahren gewählt. Ein Ausblick eröffnet zum Abschluss denkbare Ansatzpunkte für die Wissenschaft, zur besseren Quantifizierung schwer messbarer Variablen und zur umfassenderen Berichterstattung über politische Aspekte der Biodiversität als essentiellen und integrativen Teil einer "nachhaltigen" Waldbewirtschaftung. Obwohl diese Arbeit die Bereitstellung von politisch relevanten Informationen als wissenschaftliche Aufgabe betrachtet, muss dennoch beachtet werden, dass die Beteiligung an politischen Prozessen und Entscheidungen durchaus Risiken für die Wissenschaft bergen kann. So gibt Guildin (2003) zu bedenken, dass die Einbindung von Wissenschaftlern in politische Fragestellungen als politische Parteilichkeit wahrgenommen werden könnte und somit ein Risiko für die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft darstellt. Einige Autoren sprechen sogar von der "Politisierung der Wissenschaft" (Krott, 2012; Krott et al., 2014; Pregernig, 2007) und meinen damit einen Schaffungs- und Selektionsprozess von Informationen, der inhärent politisch voreingenommen und verzerrt ist, da er sich weitestgehend einseitig an politischen Agenden und den drängendsten Fragen der Politik ausrichtet (Hellström, 2000 zitiert von Janse, 2008). Dabei ist es allgemeine Auffassung, dass Entscheidungsträger voreingenommene und verzerrte Informationen akzeptieren, um im Interesse einzelner Akteure, sub-optimale Entscheidungen zu unterstützen, die aber zum Nachteil der Mehrheit sind (Krott, 2012, 2013). Im Lichte der fortschreitenden Waldzerstörung und der Unfähigkeit von Entscheidern, diese Zerstörung durch Kompromisse und eine harmonisierte internationale Waldkonvention zu bekämpfen, sprechen manche Autoren sogar von einem "fragmentierten", "politisch gewollten", "ineffektiven" oder "verfehlten" Wald- "Regime Komplex" (Humphreys, 2006, 2009; Chaytor, 2001; Dimitrov, 2005; Dimitrov et al., 2007; Rayner et al., 2010). Dieser "fragmentierte" Regime-Komplex sei, so die Ansicht mancher, durch die selektive Nutzung, Manipulation oder absichtliche Ignoranz wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützt (Hertin et al., 2009; Krott, 2012; Pregernig, 2007). Die vorliegende Dissertation vertritt die Ansicht, dass man bei solchen Zuschreibungen politischer Voreingenommenheit, klar zwischen den Aufgaben der "Wissenschaft" als solcher und der "politischen Entscheidungsfindung" unterscheiden muss. Es wird argumentiert, dass für die jeweiligen Seiten im Grenzbereich von Politik und Wissenschaft nur dann ein Risiko für politische Voreingenommenheit oder Verzerrung ("risk of political bias") besteht, wenn die jeweiligen Seiten zwei grundlegende Prinzipien untergraben, die ihre Existenz in demokratischen Systemen legitimieren. Für Wissenschaftler ist dieses grundlegende Prinzip primär die "Transparenz", d.h. die Verifizierbarkeit des Schaffungsprozesses von Informationen durch die wissenschaftliche Gemeinschaft. Für politische Entscheider hingegen ist das primäre Prinzip die "Transparenz" des Entscheidungsfindungsprozesses selbst. Diese Annahme basiert auf Krotts (2012) Theorie über "nicht verifizierbare Informationen", welche davon ausgeht, dass "nicht verifizierbare Informationen", d.h. intransparente Informationen, politischen Interessen Vorschub geben, indem sie die Verzerrung von Ergebnissen in Richtung politisch gewollter Ergebnisse ermöglichen. Basierend auf diesem theoretischen Konzept, ist das zweite Ziel der vorliegenden Dissertation, bei Wissenschaftlern ein Bewusstsein über solche Risiken politischer Verzerrungen ("risk of political bias") zu wecken. Die Aufmerksamkeit gilt dabei sowohl "wissenschaftlichen" Prozessen, wie der Bereitstellung und Generierung von Informationen, als auch politischen Aufgabenbereichen, wie der Interpretation und Entscheidungsfindung. Letztlich will die Dissertation somit auch Vorschläge für die Vermeidung entsprechender Risiken erarbeiten. Für analytische Zwecke wurde das Risiko politischer Verzerrungen durch Verifizierung zweier grundlegender Annahmen ermittelt: (1) das Vorliegen "politischer Motivationen" (d.h. politische Ziele, die Interessenvertreter motivieren könnten, auf Ergebnisse Einfluss zu nehmen) und (2) "Intransparenz" der Datenakquise, bzw. der Entscheidungsprozesse (d.h. Prozesse im wissenschaftlichen, bzw. politischen Aufgabenbereich, die es ermöglichen, Ergebnisse stillschweigend entsprechend spezifischer Interessen und Ziele zu verzerren). Beide Annahmen werden jeweils anhand von 3 Fallstudien untersucht, die repräsentativ für die verschiedenen Etappen des Wissenschafts-Politik Dialogs sind, beginnend mit der "wissenschaftlichen" Aufgabe der Datenerhebung und Bereitstellung, bis hin zur "politischen" Aufgabe der Entscheidungsfindung. (1) Dabei stellt der parlamentarische Diskurs von 2010 über die Novelle des deutschen Bundeswaldgesetzes exemplarisch eine nationale Fallstudie über die Risiken politischer Verzerrung im Aufgabenbereich der Entscheidungsfindung dar. Die beiden darauf folgenden Fallstudien beleuchten wissenschaftliche Aufgabenbereiche der Datenerhebung und Bereitstellung im Waldbereich, beginnend mit (2) den nationalen Berichtspflichten unter der EG FFH Richtlinie und dann überleitend zu den (3) internationalen Verpflichtungen unter der Biodiversitätskonvention (CBD) der Vereinten Nationen. Im Ergebnis zeigte der parlamentarische Diskurs schließlich, dass Entscheider abhängig von Parteizugehörigkeit und den entsprechenden Interessen der jeweiligen Wählerschaft, Informationen tendenziell dahingehend selektierten und interpretierten, dass sie entweder eher utilitaristische oder umweltbezogene Ziele forcierten. Obwohl die im Parlament zitierten Nachweise und Schlussfolgerungen teilweise intransparent waren, blieben sie dennoch weitgehend transparent. Nicht verifizierbare Informationen warfen hingegen Kritik auf und waren generell nicht in der Lage, Vertreter gegenläufiger Meinungen zu überzeugen und einen Konsens herbeizuführen. Im folgenden zweiten Ergebnisteil der Analyse, der sich mit dem wissenschaftlichen Aufgabenbereich der Datenerhebung befasste, stellte sich die Durchführung solcher "wissenschaftlichen" Aufgaben als größtenteils transparent heraus. Diese Transparenz eröffnete letztlich nur wenige Möglichkeiten zur versteckten politischen Einflussnahme auf die entsprechenden Kaskaden der Datenakquise, seien es die Messverfahren, die Analyse oder die Zusammenstellung in der Berichterstattung. Dies traf insbesondere auf nationale Waldinventuren zu, die sich generell auf Ökosystemdienstleistungen konzentrieren die leicht zu quantifizieren sind (z.B. Holzvolumen und Zuwachs) und die häufig genug sind, um in Stichprobenverfahren erfasst zu werden (z.B. bestimmte Baumarten im Gegensatz zu Arten der Bodenvegetation wie Moose oder Flechten, Pilze und Tierarten). Durch Biodiversität und (Wald-) Ökosysteme bereitgestellte Ressourcen und Ökosystemdienstleistungen (im Sinne der CBD-Definition) waren hingegen schwer zu messen. Daher blieben entsprechende Berichtspflichten generell so vage, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, individuelle Komponenten der Biodiversität entsprechend ihrer Relevanz in den jeweiligen nationalen oder lokalen Kontexten zu definieren. Obwohl sich die Selektion von Definitionen und Analysemethoden nationaler Berichte dabei im Allgemeinen als transparent herausstellte, waren in einigen Fällen, die zugrundeliegenden Inventurmethoden und Variablen, die ein Feldbiologe für seine Aufnahmen und Messungen wählte, nicht immer uneingeschränkt transparent. Das muss generell noch kein Problem sein und man könnte annehmen, dass die Ergebnisse dennoch objektiv sind, wenn man davon ausginge, dass persönliche Interessen nicht im Wiederspruch zu den erzielten Ergebnissen stünden. Jedoch deuten Ergebnisse darauf hin, dass Gutachter in einigen Fällen Aufgaben hatten, die im Konflikt mit Monitoring Ergebnissen stehen könnten. Entsprechend der oben beschriebenen Theorie aus der Politikwissenschaft, könnte dieser Konflikt unter Umständen als ein Risiko für wissenschaftliche Glaubwürdigkeit (miss-) verstanden werden. Um dieses Thema anzugehen, versucht die vorliegende Dissertation im Ausblick und am Beispiel der schwedischen Nationalen Waldinventur, denkbare Ansätze für eine mögliche Harmonisierung von Messverfahren und eine Neuausrichtung von Mandaten vorzulegen. Interessenkonflikte, zweideutige Vorgaben und das damit verbundene Risiko für verdeckte und interessengerichtete, d.h. politische Einflussnahme durch die Selektion spezifischer Methoden könnten so möglicherweise vermieden werden. Die Anwendbarkeit solcher Vorschläge hat jedoch klare Grenzen. Bei der Lektüre dieser Dissertation und der Interpretation ihrer Ergebnisse muss stets beachtet werden, dass Vorschläge und Schlussfolgerungen auf einer theoretischen Argumentation beruhen und nur auf eine sehr begrenzte Evidenzbasis zurückgreifen konnten, bei der die Unsicherheiten in Bezug auf die Richtigkeit der erzielten Ergebnisse nicht messbar und daher unbekannt ist. So konnte sich die Dissertation ausschließlich auf wenige Interviews, öffentlich verfügbare Berichte, Gesetzestexte, Mandate und andere Publikationen zu stützen. Wobei diese Quellen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage gewesen sein konnten, ein allumfassendes Bild aller beteiligten politischen Interessen zu vermitteln. Zudem ist es auch schwierig, alle in politischen Kontexten verfügbaren und verwendeten Waldinformationen vollständig zu ermitteln. Daher stellen weder die Schlussfolgerungen über politische Motivationen, noch jene über die (In-)Transparenz der politischen Informationsquellen einen Anspruch auf Vollständig- oder Richtigkeit. Auch wenn Intransparenz von Waldinformationen politischen Interessen theoretisch genützt hätten, lässt sich letztendlich unmöglich feststellen, ob Interessenvertreter die Möglichkeit versteckter politischer Einflussnahme tatsächlich genutzt haben, um "wissenschaftliche" Daten in Richtung eines politisch gewollten Ergebnisses zu lenken oder zu verzerren. Die vorliegende Studie identifiziert daher ausschließlich Risiken und macht keine Annahmen über die (statistische) Sicherheit der erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen. ; If preserved and managed wisely, forests have the potential to be extremely diverse and valuable ecosystems that generate a multitude of benefits for a healthy global climate, the environment and human livelihoods. It is, in the end, such multitude of ecosystem services that have made forests an important component of a new "green economy" that markets the ecological capital of forests on global food-, timber- and carbon markets and turns them to economic assets. It is not least for that reason why today, it is generally understood that forest ecosystems have to be preserved through forest policies that effectively regulate forest management. Only then, the ecological and economic benefits of forests can be preserved such as to guarantee sustained provision for today and for future generations. Yet, for the purpose of making such important decisions, forest policy-makers need reliable scientific information. The UN Conventions on the topics of biodiversity (CBD), climate change (UNFCCC), degradation (UNCCD) and air pollution (CLRTAP), and the reporting obligations they impose on member states mirror that requirement. Yet, many benefits provided by forests are difficult to measure, not least because they are connoted by socio-economic backgrounds and charged by ideologies. From a purely scientific perspective, i.e. neutral and void from ideologies or social values, they are therefore difficult to assess and interpret. This relates specifically to assets provided by biodiversity such as genetic resources, scenic beauty or abstract knowledge intrinsic to biotic systems that may be used in sciences such as biotechnology and pharmacy. Such values have to be defined and defended by representatives of public interests, i.e. by elected politicians and their respective administrative bodies. The first objective of this study is to identify such components of biodiversity that are relevant for policy-makers. For this purpose, this thesis analyses biodiversity reporting processes and their data requirements at three different jurisdictional levels: Ranging from (1) Global (UN-CBD) to (2) European (EC-Habitats Directive) and (3) national reporting processes. To identify national data requirements, the study further analyses data sources that national authorities deemed to be relevant for meeting the aforementioned EU- and UN obligations. The analysis looks at three case-study countries: Germany, Poland and Sweden. However, language barriers meant that the Polish case-study remained restricted towards the analysis of UN reports. The 2010 parliamentary discourse on the amendment of the German forest act is further taken as a case-study for the relevance of forest information in political discourse and decision-making. An outlook eventually proposes ideas or starting points for future research such as to improve the quantification of variables that are difficult to measure and to report more comprehensively to the political aspects of biodiversity as an integral part of "sustainable forest management". Even though this thesis regards the provision of policy relevant information as a scientific responsibility, it also has to be recognized that the involvement in the political arena of policy-making may imply certain risks for scientists. As Guldin (2003) note, the involvement of scientists in political questions may create perceptions of advocacy and thus poses a risk to scientific credibility. Some authors have even introduced the notion of the "politicization of science" (Krott, 2012; Krott et al., 2014; Pregernig, 2007) where information generation and selection is inherently biased towards hot topics of political interest (Hellström, 2000 quoted by Janse, 2008). The assumption is that policy-makers accept biased information to support sub-optimal decisions that are in the interest of a selective group of powerful stakeholders, but to the disadvantage of the majority (Krott, 2012, 2013). In the face of continued forest destruction and the inability of stakeholders to combat such destruction by compromise and an international forest convention, some authors, even speak of a "fragmented", "politically wanted", "ineffective" or "failed" forest "regime-complex "(Humphreys, 2006, 2009; Chaytor, 2001; Dimitrov, 2005; Dimitrov et al., 2007; Rayner et al., 2010). Such a "fragmented" regime-complex is, as some argue, supported by the selective use, manipulation or intentional ignorance of scientific evidence (Hertin et al., 2009; Krott, 2012; Pregernig, 2007). This thesis argues that when attributing political bias to either side of the policy-science interface, it is important to make a clear distinction between the responsibilities of "science" and "policy-making". It is argued that either science or policy-makers may be perceived as politically biased only, when they undermine democratic systems by violating two basic principles that justify the existence of science and policy-making respectively. For scientists that primary principle is "transparency", i.e. verifiability, of information generation processes through the scientific community. For policy makers the primary principle is "transparency" of the decision-making process itself. These assumptions base on Krott's (2012) theory of "unverified information", which assumes that "unverified information", i.e. information that is neither verifiable nor transparent, allows political motivations to skew or bias results towards a politically favored result. Based on that theoretical concept the second objective of this thesis is to make scientists aware of the risks of political bias within data provision- and decision making processes, and to provide recommendations as how to avoid such risks. For analytic purposes, "risk of political bias" was identified by verifying two assumptions: (1) "political motivations" (i.e. political objectives that could motivate stakeholders to come to biased results) and (2) "non-transparency" of data acquisition or decision making processes (i.e. processes that allows political objectives to tacitly bias results). These assumptions are identified in 3 case studies where each is illustrative for different stages of the science-policy interface, ranging from scientific data generation to political decision-making: (1) the 2010 parliamentary discourse on the amendment in the national forest act of Germany represents a national case study on risks of bias in political responsibilities of decision-making. Subsequently, two following case studies represent scientific responsibilities of monitoring and reporting forest status from (2) the national level under reporting obligations of the EC Habitats Directive, to (3) the international level under reporting obligations under the United Nations CBD. Results on the parliamentary process eventually showed that policy makers tended to select and interpreted information such that they supported either utilitarian or environmentalist objectives, depending on party-membership and the interest of their respective groups of voters. However, apart from a few exceptions, the quoted evidence and conclusions made were largely transparent. Unverified information in contrast, tended to raise criticism and generally failed to convince opponents and did not contribute to consent. Then, in the second part of analysis, which looked at scientific responsibilities of data generation, the execution of such scientific tasks showed to be largely transparent. That transparency then provided little options of political interests to tacitly influence any stage of the data generation process, be it measurement, analysis or data compilation and reporting. This applied especially to assessments made by National Forest Inventories, which typically focus on forest resources that are easy to quantify (e.g. timber volume and increment) and common enough to be assessed by sampling (e.g. specific tree-species rather than species of the ground vegetation or mosses, lichen, fungi and species of fauna). Ecosystem services and resources provided by biodiversity and (forest) ecosystems (as defined by CBD, 1992) in contrast were more difficult to measure. In such cases reporting obligations were generally vague enough to allow member states to specify those components of biodiversity that they deem to be most relevant in national or site-specific contexts. Even though national reports and the selection of respective definitions and analytic methods proved to be generally transparent, the underlying field measurements and attributes that field experts chose to select were not always completely clear. This is no problem per-se, and we may assume that results are impartial if the assessors' personal objectives were not at odds with monitoring results. However results indicated that in few cases, assessors did have responsibilities that could possibly be at odds with monitoring results. Following the argumentation of political theory, this conflict might be (mis-) perceived as a risk to scientific credibility. To address that issue, and by using the Swedish National Forest Inventory as a role model, an outlook proposes possible options of harmonising and redistributing measurement responsibilities in very specific cases such as to avoid conflict of interest and to remove any remaining ambiguity that could possibly allow such interests to steer the outcomes. The applicability of such recommendations has, however, clear limitations. When reading this thesis and interpreting its findings, it is important to always bear in mind that conclusions drawn are based on a theoretical concept and very limited evidence to verify or measure the certainty of conclusions. The thesis thus had to rely on a few interviews, publically available reports, legal mandates and other publications, all of which are very unlikely to capture the complete picture of the political interests at stake. It is also nearly impossible to capture all the different sources of forest information used or available in forest policy contexts. Therefore, neither the conclusions on political motivations, nor those on the (non-)transparency of data-use make any claim to be complete, accurate or precise. Finally, even if non-transparency of forest information had served political interests, it is impossible to confirm that stakeholders really exploited such options of steering or biasing results towards a favoured outcome. The present study therefore exclusively identifies risks, yet it does not make any claim about the (statistical) certainty of its results and conclusions.
Lernen - Wenn Sie dieses Wort lesen, was schießt Ihnen durch den Kopf? Der letzte VHS-Kurs in südostasiatischer Kampfkunst oder doch eher zähe Stunden vor dem Mathebuch? Egal welches Bild Sie jetzt gerade im Kopf haben, eines ist sicher: Wie gelernt wird, hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Wer heute Gitarre lernen möchte, schaut sich Videos auf Youtube an und lädt sich die Noten im Internet herunter. Wer eine Sprache lernen möchte, benutzt Sprachlernapps und vernetzt sich mit anderen Menschen über das Internet. Wir lernen aber auch ungewollt: Auf Instagram weckt ein Post über den Ameisenigel unser Interesse, wir folgen dem Link und einige Artikel (und viele Stunden) später sind wir auf einmal Experten für Kloakentiere. Während sich also das Lernverhalten im Privaten stark gewandelt hat, scheint dies in Schulen in Baden-Württemberg nur langsam anzukommen. Hier lernen meist noch alle gemeinsam mit der gleichen Stelle im Englischbuch. Wen es nicht interessiert, der bekommt unter Umständen eine schlechte Note. Wer schon weiter ist, soll sich zurückhalten, und dass die Darstellung der Entdeckung Amerikas in dem Buch nicht mehr ganz zeitgemäß ist, geht neben dem Streit um das offene Fenster unter. Zugegeben, diese Schilderungen sind natürlich überspitzt, jedoch lassen sich die Vorteile des Lernens durch und mit Social Media schlecht von der Hand weisen: Stets aktuelle und an die individuellen Interessen angepasste Informationen warten dort auf die Rezipienten und laden zur Interaktion ein. Doch natürlich hat die zögernde Haltung der Schulen und des Ministeriums in Baden-Württemberg Gründe. Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Nutzung von Social Media im schulischen Kontext nur sehr eingeschränkt zulässig (s.u.). Hieraus resultiert, dass die Beschäftigung mit Social Media im Rahmen des Unterrichts zwar möglich ist, der eigentliche Einsatz zur Unterstützung von Lernprozessen jedoch nicht. Die entsprechende 2013 veröffentlichte Handreichung wurde kontrovers diskutiert (s.u.). Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie Social Media im Kontext des Unterrichts in Baden-Württemberg bearbeitet werden kann und welche konkreten Vor- und Nachteile sich hieraus ergeben. Hierfür soll zunächst kurz auf "Social Media" bzw. "Social Network Sites" eingegangen werden, um sich dann die aktuelle rechtliche Situation für Schulen in Baden-Württemberg etwas genauer anzuschauen. Anschließend sollen Einsatzmöglichkeiten von Social Media und deren Risiken im Kontext des Unterrichts beleuchtet werden, um zu diskutieren, welche der aufgezeigten Möglichkeiten in Baden-Württemberg zulässig wären und welche Vor- und Nachteile sich hieraus ergeben. Social Media Seit einiger Zeit ist der Begriff "Social Media" populär, um Plattformen wie Facebook oder Instagram zu beschreiben. Jedoch lässt sich bei Durchsicht der Literatur feststellen, dass es keine einheitliche Definition dieses Begriffes gibt. Erschwerend kommt hinzu, dass einige Autor:innen auch Begriffe wie "social network" o.ä. nutzen, um solche Plattformen zu beschreiben. Die Definition von Ellison and Boyd beispielsweise lautet:"A Social network site is a networked communication plattform in witch participants have uniquely identifable profiles that consist of user-supplied content, content provided by other users, and/or system-level data; can publicly articulate connections that can be viewed and transversed by others; and can consume, produce and/or interact with streams of user generated content provided by their connections on the site." (Ellison & Boyd, 2014, S. 158)Hierbei sprechen sie bewusst von "social network sites", da der Begriff "social network" auch einen Vorgang beschreiben könne, der offline stattfindet (vgl. ebd.). In dieser Arbeit wird der Einfachheit halber und weil dieser Begriff im deutschsprachigen Raum am verbreitetsten scheint der Begriff "Social Media" synonym zu "social network sites" verwendet. Kennzeichnend für social network sites oder auch Social Media ist nach Ellison und Boyd, dass sowohl Inhalte, die von anderen Usern oder der Plattform selbst bereitgestellt werden, passiv konsumiert werden, als auch aktiv produziert und verbreitet werden können.Hierbei werden Kontakte zu anderen meist öffentlich angezeigt (z.B. in der Freundesliste), wodurch andere sich wiederum mit diesen Freunden und den von ihnen produzierten und geteilten Inhalten verbinden und interagieren können. Hierbei können diese Verbindungen auch asymmetrisch sein (z.B. wird einer Person gefolgt, diese folgt jedoch nicht "zurück"). Durch Tagging kann sich hierbei ein breites Netzwerk ergeben, bei dem Inhalte nach bestimmten Themen eingeordnet und gefunden werden können (vgl. ebd., S.153 ff.). Wichtig ist hierbei zu betonen, dass diese Definition längst nicht mehr nur auf Plattformen wie Facebook oder Instagram zutrifft, sondern auch auf Online Gaming Plattformen und Ähnliches. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Grenzen zwischen Social Media und "normalen" Internetseiten immer mehr verschwimmen. Die Nutzung dieser Medien ist sowohl mit Chancen als auch Risiken verbunden (s.u.). Häufig ist mit dieser Erkenntnis die Forderung verbunden, Social Media und die dahinterstehenden Mechanismen Schüler:innen in der Schule näherzubringen, um ihre Medienkompetenz zu fördern, sie vor den Risiken zu schützen oder sich zumindest der Risiken bewusst zu sein. Zudem könnte Social Media ein geeignetes Tool sein, um Kommunikationsprozesse in der Schule zu erleichtern. Um die Frage, wie die Nutzung von Social Media in der Schule aussehen sollte, spinnt sich jedoch eine Diskussion, die im Folgenden näher beleuchtet werden soll. Hierfür wird sich nun zunächst der Frage gewidmet, wie sich derzeit die rechtliche Situation in Baden-Württemberg in Bezug auf Social Media in der Schule darstellt.Einsatz von Social Media in Schulen in Baden-Württemberg - rechtliche Lage Auf Basis des Ergebnisberichtes der Innenministerkonferenz vom 4. April 2012, die unter anderem Empfehlungen für die Verwendung von Social Media durch öffentliche Stellen gab, wurde 2013 vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BW die Handreichung "Der Einsatz von 'Sozialen Medien' an Schulen" veröffentlicht (vgl. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BW, 2013, S. 2). Hierin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kommunikation über Soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook oder Twitter, zwischen Schüler:innen und Lehrkräften sowie zwischen Lehrkräften aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt sei (vgl. ebd., S. 1).Grund hierfür sei, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Schule unzulässig sei, wenn der Server des Anbieters außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegt oder ein Zugriff außerhalb dieser Zone möglich ist (vgl. ebd.). Bei "Fanpages" von Schulen auf Facebook sei die rechtliche Lage noch nicht umfassend geklärt. Das Ministerium empfiehlt in dem Papier, auf herkömmliche Homepages auszuweichen, und betont, dass bei der Nutzung der Fanpages auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten oder Bilder von Schüler:innen verzichtet werden müsse.Ebenso unzulässig sei das Installieren von "Social Plugins" wie z.B. der "Like-Button" auf Facebook (vgl. ebd., S. 2). Erlaubt hingegen sei grundsätzlich das Behandeln des Themas "soziale Medien im Unterricht" und in diesem Zuge auch eine Nutzung bereits bestehender Accounts der Schüler:innen als Anschauungsmaterial. Hierbei müsse jedoch eine Freiwilligkeit der Schüler:innen sichergestellt sein (vgl. ebd.).Nach Veröffentlichung des Papiers kam Kritik auf. So beklagten Lehrende, dass Social Media oft das unkomplizierteste Werkzeug sei, um mit Schüler:innen in Kontakt zu treten, da sie diese im Alltag verwenden würden und andere Kommunikationswege wie beispielsweise E-Mail nicht genutzt würden (vgl. Trenkamp 2013, o.S.). Auch Stimmen von Lehrpersonen aus anderen Bundesländern wurden laut, welche die Vorteile der Kommunikation über Social Media als niedrigschwelliges Kommunikationsmittel gerade für Schüler:innen in prekären Lebensverhältnissen hervorhoben (vgl. Feynberg 2013, o.S.).Der Schweizer Medienpädagoge Philippe Wampfler sieht es gar als Paradox an, Schüler:innen vor den Gefahren der Sozialen Medien beschützen zu wollen, indem man sie aus der Schule verbannt (vgl. Wampfler, 2014, S. 126f.). Jedoch gab es auch Stimmen, die Zustimmung zu dem Papier äußerten (vgl. Breining, 2013, o.S.). Im Folgenden soll nun näher beleuchtet werden, wie Social Media im Kontext des Unterrichts überhaupt genutzt werden könnte und welche Chancen und Risiken dies mit sich bringen kann.Möglichkeiten und Chancen des Einsatzes von Social Media im UnterrichtDer Schweizer Medienpädagoge Philippe Wampfler sieht grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Social Media im Unterricht einzusetzen: "[…] einerseits als Teil einer grundlegenden Vermittlung von Medienkompetenz […], andererseits als Hilfestellung für Lernprozesse" (Wampfler, 2016, S. 109). Im Folgenden soll sich zur näheren Betrachtung an dieser Unterteilung orientiert werden, auch wenn diese zwei Bereiche sicherlich nicht ganz trennscharf voneinander abzugrenzen sind und einige didaktisch-methodische Konzepte sich beiden Kategorien zuordnen lassen würden. Auch können im Rahmen dieser Arbeit nur einige Möglichkeiten vorgestellt werden. Die folgende Aufzählung erhebt somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere, teilweise sehr viel detaillierte Vorschläge für den Einsatz finden sich hier hier und in weiteren Artikeln auf diesem Blog.Hilfestellung für LernprozesseKommunikationEin recht offensichtlicher Einsatz von Social Media im Kontext des Unterrichts ist die Kommunikation zwischen Lehrer:innen und Schüler:innen über die entsprechenden Plattformen. Inhalte der Kommunikation könnten hierbei Hausaufgaben, Verspätungen o.ä. sein. Schüler:innen sind über Social Media meist schneller zu erreichen als über die herkömmliche E-Mail, da sie diese auch privat nutzen (vgl. Wampfler, 2014, S. 127). Wie oben bereits erwähnt, kann dies gerade bei Schüler:innen aus prekären Lebensverhältnissen ein gutes Hilfsmittel darstellen, da die Kommunikation so recht spontan und niedrigschwellig vonstattengehen kann (vgl. Feynberg, 2013, o.S.).WissensmanagementNeben der Kommunikation zwischen Schüler:innen und Lehrer:innen sieht Wampfler in Social Media auch ein geeignetes Werkzeug für Wissensmanagement von Lehrer:innen. Mit Wissensmanagement meint er den Prozess, wie neue Informationen gefunden, gesammelt, strukturiert und schließlich verarbeitet werden. (vgl. ebd., S. 99) So könnten bestimmte Tools genutzt werden, um relevante Artikel auf Social Media zu sammeln und zu strukturieren. Blogs und Wikis könnten dazu genutzt werden, Ideen und Unterrichtspläne zu veröffentlichen. Vorteil hierbei sei, dass die Inhalte fortlaufend aktualisiert werden könnten. Auch zur Vernetzung von Wissen seien Soziale Medien geeignet (vgl. ebd. S. 100).KollaborationEine weitere Möglichkeit, Social Media zu nutzen, besteht darin, in Teams über Social Media zu arbeiten. So kann beispielsweise über Google Docs gemeinsam an Dokumenten geschrieben werden. Auch auf Blogs und in Wikis kann Wissen vernetzt, diskutiert und gemeinsam erarbeitet werden. Ebenso stellt die Videotelefonie ein geeignetes Werkzeug da, um ohne Fahrtwege gemeinsam an einem Projekt zu arbeiten. (vgl. Wampfler, 2016, S. 100f.) Dies sind Tools (von den genannten oder anderen Anbietern), die während der Corona-Pandemie im Online-Unterricht genutzt wurden und somit auch allgemeine Verbreitung gefunden haben, sodass bei vielen Schüler:innen zumindest ein grobes Wissen über die Nutzung dieser Werkzeuge vorhanden sein dürfte.Weitere EinsatzmöglichkeitenWie schon in den vorherigen Abschnitten angeklungen, lässt sich Social Media nicht nur für einzelne Aufgaben in eigens dafür vorgesehenen Fächern nutzen. Denkbar wäre es, den Gebrauch von Social Media fächerübergreifend zu etablieren und nicht nur in einem eigens dafür eingerichteten Schulfach. (vgl. ebd. S. 109) Besonders anbieten würden sich hierfür laut Wampfler Projektlernen oder andere selbstgesteuerte Lernphasen. Geeignet seien offene Arbeitsaufträge, die die Schüler:innen dann in Form von Lernjournalen bearbeiten. Hieraus würden Lehrer:innen dann wieder Kernideen entnehmen, aus denen sie dann neue Arbeitsaufträge erstellen. Die Lernjournale könnten beispielsweise durch Blogs ersetzt werden, bei denen auch Mitschüler:innen kommentieren und verlinken könnten, sodass ein Wissensnetzwerk entstehe (vgl. ebd., S. 110).Auch der Einsatz eines Backchannels, also eine Möglichkeit für Schüler:innen, per Endgerät still Fragen zu stellen, sei eine Option, Social Media im Unterricht zu etablieren. Dies hätte den Vorteil, dass eventuell auch stillere Schüler:innen sich zu Wort melden würden (vgl. ebd., S. 111). Entscheidend bei allen Einsatzmöglichkeiten sei aber immer auch die Medienreflexion. So müsse immer gefragt werden, an welcher Stelle der Medieneinsatz sinnvoll sei und ob eventuell auch Mechanismen aus der digitalen Welt in die Offline-Welt übertragen werden könnten (soziale Netzwerke knüpfen, individuelles Lernen usw.) (vgl. ebd. S. 112).Vermittlung von MedienkompetenzWie oben erwähnt, nennt Wampfler die Vermittlung von Medienkompetenz als ein Ziel der Nutzung von Social Media im Kontext des Unterrichts. Da es den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, an dieser Stelle den Medienkompetenzbegriff ausführlich darzustellen (näheres hier), wird sich im Folgenden an der Definition Baackes und den dort genannten vier Aufgabenfeldern Medienkritik, Mediennutzung, Medienkunde und Mediengestaltung orientiert. Auch wenn diese Definition und Unterteilung in der Vergangenheit kritisiert und weiterentwickelt wurde (vgl. bspw. Vollbrecht 2001, S. 52ff.), bietet sie dennoch eine grobe Kategorisierung, die für die Zwecke dieser Arbeit ausreichend erscheint.MedienkritikNach Baacke umfasst Medienkritik eine analytische, eine reflexive und eine ethische Dimension. Es sollen also gesellschaftliche Prozesse und ihre Folgen im Zusammenhang mit den Medien erkannt werden, dieses Wissen auf sich selbst angewendet und sozial verantwortet werden können (vgl. Baacke, 1996, S. 120). Im Zusammenhang mit Social Media scheinen hier vor allem zwei Punkte relevant zu sein. Erstens wird es durch die Masse an Informationen, die über Social Media geteilt wird, immer schwieriger, Fakten von Unwahrheiten oder Meinungen zu unterscheiden. Gerade im Zusammenhang mit Verschwörungstheorien scheint es sinnvoll, Schüler:innen zu vermitteln, wie sie seriöse von unseriösen Quellen unterscheiden können.Wampfler schlägt hier vor, auf der einen Seite auf herkömmliche Quellenkunde zu setzen (also die Frage danach, wer Urheber:in ist, auf welcher Seite die Information veröffentlicht wurde usw.) und auf der anderen Seite im Unterricht digitale Werkzeuge näherzubringen, die bei der Überprüfung helfen können (z.B. Google Bildersuche) (vgl. Wampfler, 2014, S. 131). Denkbar ist hierbei, dies nicht nur theoretisch aufzuzeigen, sondern auch durch praktische Übungen (reicht in den Bereich der Mediennutzung und Medienkunde hinein) im Unterricht auszuprobieren.Zweitens scheint es wichtig, Interessen der Social Media-Betreiber:innen und anderer beteiligter Akteur:innen zu kennen. Nach bekanntgewordenen Fällen wie "Cambridge Analytica" und der Diskussion um den "Filterblaseneffekt" ist klar, dass Algorithmen einen großen Einfluss auf Individuen, aber auch die ganze Gesellschaft haben können. Auch hier kann im Unterricht auf der einen Seite theoretisch aufgeklärt, aber auch praktische Erfahrung gesammelt werden, die dann gemeinsam reflektiert werden sollte.MedienkundeDie Medienkunde umfasst eine informative und eine instrumentell-qualifikatorische Dimension. Die informative Dimension beinhaltet Wissen über das Medium an sich (also z.B. Was sind soziale Medien), während die instrumentell-qualifikatorische Dimension die Fähigkeit bezeichnet, ein Mediengerät bedienen zu können (vgl. Baacke 1996, S. 120). In der heutigen Zeit ist davon auszugehen, dass viele Schüler:innen ein grundlegendes Verständnis davon haben werden, wie Social Media zu bedienen sind. Einzelne Funktionen oder wichtige Einstellungen z.B. zum Datenschutz werden jedoch vermutlich nicht bekannt sein. Gerade in der Primarstufe könnten altersgerechte und praktische Anleitungen hilfreich sein, um einen sicheren Umgang zu gewährleisten.MediennutzungBei der Mediennutzung geht es sowohl um die rezeptive als auch die interaktive Nutzung des Mediums (vgl. Baacke 1996, S. 120). Neben der recht offensichtlichen Rolle des Users als Rezipient scheint hier die interaktive Nutzung in Bezug auf das Lernen interessant. Wampfler betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig Netzwerke in der heutigen Zeit sind. Als wichtige Kompetenz nennt er das Erstellen von sogenannten "Persönlichen Lernnetzwerken" (PLN). Hiermit ist gemeint, sich ein Netzwerk an Wissensquellen und Austausch mit anderen aufzubauen.Diese Beschreibung geht zurück auf Howard Rheingold, der den Begriff "Personal Learning Network" in seinem Buch "Net Smart" popularisierte. Im Idealfall würden, laut Wampfler, Lernprozesse durch das PLN vollständig individualisiert und reflektiert (vgl. ebd., S. 102). PLN würden durch die Vernetzung zu Anderen soziales Kapital bedeuten und somit zu eigenen Lernprozessen außerhalb der Institution Schule befähigen und seien somit eine Schlüsselkompetenz für das weitere Leben (vgl. ebd. f.).Diese speziell auf das Lernen ausgerichtete Mediennutzung ist vermutlich eine Art der Nutzung Sozialer Medien, die viele Schüler:innen nicht kennen, daher kann es sinnvoll sein, die Erstellung eines PLN bereits im Unterricht einzuüben. Hierfür wäre es hilfreich, die Nutzung von Social Media regelmäßig im Unterricht zu implementieren und so im Lauf der Zeit Schüler:innen die Möglichkeit zu geben, Netzwerke zu erstellen.MediengestaltungHier unterteilt Baacke in die innovative (Veränderung und Weiterentwicklung des Mediensystems) und die kreative (ästhetische Weiterentwicklung) Dimension. In Bezug auf Social Media würde dies bedeuten, im Unterricht auch darauf einzugehen, wie Social Media Sites erstellt und gestaltet werden können. Dies könnte beispielsweise geschehen, indem eigene Blogs erstellt und so grundlegende Funktionen nähergebracht werden. Hierbei könnte beispielsweise auch auf Gestaltungsregeln von Blogbeiträgen o.ä. hingewiesen werden. Diese Grundlagen würden Schüler:innen dazu befähigen, von diesem Punkt aus eigenständig zu experimentieren und neue Ideen zu entwickeln. Sicherlich ist auch denkbar, im Rahmen des Informatikunterrichts tiefer in das Programmieren einzusteigen und somit das Verständnis für das Programmieren z.B. einer App oder Website zu erhöhen.Risiken und beachtenswerte Punkte beim Einsatz von Social Media im UnterrichtNeben den Möglichkeiten, Social Media im Unterricht einzusetzen, und den damit einhergehenden Chancen bestehen jedoch auch Risiken, auf die nachfolgend näher eingegangen werden soll. Auch hier stellt diese Arbeit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es werden lediglich einige Punkte exemplarisch herausgegriffen.Lehrpersonen auf Social MediaDie Kommunikation mit Schüler:innen über Social Media kann, wie oben bereits erläutert, einige Vorteile mit sich bringen. Jedoch gilt es hierbei einiges zu beachten. Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob Lehrpersonen in ihrer beruflichen Rolle überhaupt auf Social Media vertreten und mit Schüler:innen "befreundet" (oder je nach Plattform auch "abonniert") sein sollten. Die hier lauernde Problematik ist die der Vermischung von Privatem und Beruflichen.Dies kann einerseits für Lehrer:innen unangenehm sein, wenn Schüler:innen private Inhalte einsehen können, die Lehrer:innen lieber unter Verschluss gehalten hätten, oder es sogar zu Mobbing von Seiten der Schüler:innen kommt (vgl. z.B. o. A. 2021, o.S.). Eine größere Gefahr besteht hierbei jedoch für die Schüler:innen selbst. Zum einen kann von Seiten der Lehrpersonen in ihre Privatsphäre eingedrungen werden, wenn unbeabsichtigt Inhalte einsehbar sind, die sie nicht mit der Lehrperson teilen möchten, zum anderen besteht durch die Vermischung von Privatem und Beruflichem die Gefahr des Missbrauchs.Beim sogenannten "Cybergrooming" werden Kinder und Jugendliche über Soziale Plattformen manipuliert mit dem Ziel einer sexuell motivierten Straftat. Im privaten Chat auf Social Media können Grenzen verschwimmen. Die Kommunikation zwischen Lehrer:in und Schüler:in gestaltet sich wie ein Gespräch unter Freund:innen. Gepostete Bilder können Anlass zu übergriffigen Kommentaren sein. Auch wenn Missbrauch auch in der Offline-Welt stattfindet, scheint Social Media eine erhöhte Gefahr oder zumindest eine zusätzliche Gelegenheit für Täter:innen darzustellen.Philippe Wampfler empfiehlt trotz der Risiken eine Social Media-Präsenz für Lehrpersonen ausdrücklich, mit der Begründung, dass eine gute Aufklärung seitens der Lehrkräfte über Social Media nur stattfinden könne, wenn diese sich selbst mit dem Medium auskennen würden (vgl. Wampfler 2016, S. 92). Wie diese Präsenz auf Social Media aussähe und ob diese auch zur Kommunikation mit Schüler:innen genutzt werde, bleibe der Lehrkraft selbst überlassen. Jedoch sei es wichtig, diese Entscheidung bewusst zu treffen und je nach gewählter Variante bestimmte Regeln einzuhalten.So sollte die Präsenz auf Sozialen Netzwerken grundsätzlich zurückhaltend gestaltet sein. Zudem sollte von Anfang an ein Ziel formuliert werden, vor dessen Hintergrund das Profil angelegt wird (vgl. ebd., S. 93). Gründe für Lehrer:innen, auf Social Media präsent zu sein, könnten beispielsweise die bereits oben genannte Aneignung von Kompetenzen, Wissensmanagement, Vernetzung, Begleitung des Unterrichts oder auch Publikation von Unterrichtsmaterialen sein (ebd.).In jedem Fall stelle sich für Lehrkräfte die Frage, inwiefern sie ihre private und berufliche Internetpräsenz vermischen sollten. Hierbei stellt Wampfler vier Möglichkeiten zur Auswahl. Einerseits könnten Lehrer:innen ihr privates und berufliches Profil komplett miteinander verbinden. Hier müsse darauf geachtet werden, dass das private Profil immer auch kompatibel mit dem beruflichen Kontext bleibe und erfordere daher ein starkes Bewusstsein. Vorteil hierbei sei, dass der Auftritt bei guter Ausführung besonders authentisch wirke.Eine weitere Möglichkeit sei, zwei Profile anzulegen: Eines für den beruflichen und ein anderes für den privaten Kontext. Dies sei zwar mit etwas Mehrarbeit verbunden, jedoch sei eine klare Abgrenzung einfacher möglich. Auch die Trennung von Netzwerken sei denkbar, sodass für den schulischen Kontext beispielsweise nur Facebook und für die private Nutzung nur Twitter verwendet würde. Eine vierte Möglichkeit sei die vollkommene Abstinenz von Social Media. Diese empfiehlt Wampfler aus den oben genannten Gründen nicht (vgl. ebd. S. 95f.).Eine Möglichkeit, die er an dieser Stelle außen vor lässt, ist die der ausschließlich privaten Nutzung von Social Media, die jedoch ebenso legitim erscheint vor dem Hintergrund, dass Lehrkräfte damit dem Problem der Vermischung von Privatem und Öffentlichem aus dem Weg gehen und trotzdem Kompetenzen in dem Bereich Social Media sammeln könnten. Falls sich dafür entschieden wurde, über Social Media mit Schüler:innen zu kommunizieren, sollten in Absprache mit allen Beteiligten vorher festgelegte Regeln eingehalten werden, die sowohl für die Schulleitung und Lehrer:innen als auch die Schüler:innen und Eltern transparent gemacht werden sollten (vgl. ebd. S. 96).DatenschutzEin weiteres Risiko des Einsatzes von Social Media im Kontext des Unterrichts stellt die Verletzung des Datenschutzes dar. Wenn Social Media selbstverständlich im Unterricht genutzt würde, wären Schüler:innen gezwungen, sich auf den entsprechenden Plattformen anzumelden. Die Server der meisten gebräuchlichen Anbieter sind jedoch in den USA verortet. Die dort geltenden Datenschutzstandards sind nicht mit europäischen Recht vereinbar. Auch die AGBs stehen nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht im Einklang.Zudem lässt sich die Frage stellen, wie ein kritisches Hinterfragen der Datenschutzregelungen möglich ist, wenn Social Media in der Schule zum alltäglichen Gebrauch gehört. Denkbar wäre jedoch hier, Plattformen wie Moodle o.ä. zu nutzen, deren Server in Deutschland liegen und die mit dem deutschen und europäischen Datenschutz vereinbar sind. Ebenfalls können Schüler:innen über die Datenschutzproblematik aufgeklärt werden, der heute fast niemand mehr entgehen kann. Jugendliche brauchen hierfür, wie Wampfler es ausdrückt: "(…) nicht nur Anleitungen, sondern Visionen" (Wampfler 2014, S. 107).Neurowissenschaftliche KomponenteAn dieser Stelle sollen kurz Bedenken aufgeführt werden, die sich eher grundsätzlich gegen den Einsatz von digitalen Medien im Unterricht richten, die jedoch auch im Umgang mit Social Media als beachtenswert erscheinen. Es gibt Stimmen, die sich entschieden gegen den Einsatz digitaler Medien im Unterricht aussprechen. Ein prominenter Vertreter ist hier der Neurowissenschaftler und Psychiater Manfred Spitzer.Er führt viele Gründe gegen das digitale Lernen an, die an dieser Stelle nicht alle diskutiert werden können. In Bezug auf Social Media scheint vor allem die verkürzte Aufmerksamkeitsspanne durch die regelmäßige Nutzung digitaler Medien relevant (vgl. Spitzer 2019, S. 117). Durch die Fülle an Reizen und Informationen und den hohen Aufforderungscharakter Sozialer Medien fällt es häufig schwer, sich auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Spitzer argumentiert, der Einsatz von digitalen Medien im Unterricht sei daher kontraproduktiv. Er vertritt die These, dass das regelmäßige Multitasking, welches durch digitale Medien provoziert werde, zu dauerhaften Störungen der gerichteten Aufmerksamkeit führe (vgl. ebd., S. 115).Dadurch, dass Soziale Medien häufig so gestaltet sind, dass sie die Aufmerksamkeit der User:innen möglichst lange auf sich ziehen, besteht womöglich zudem die Gefahr einer "Sucht". Dies ist bisher nur in Bezug auf Online-Gaming eine offizielle Diagnose und wird in der Literatur kontrovers diskutiert (vgl. Winkler, Dörsing, Rief, Shen, & Glombiewski 2013, S. 326f.).Nachdem hier ein kurzer Einblick in die Möglichkeiten und Risiken der Nutzung von Social Media im Kontext des Unterrichts gegeben wurde, soll sich im Folgenden der Frage gewidmet werden, welche dieser Einsatzmöglichkeiten in Baden-Württemberg zulässig wären und welche Vor- und Nachteile sich hieraus ergeben.Was ist in Baden-Württemberg möglich? – Vor- und NachteileOben wurden die Einsatzmöglichkeiten nach "Hilfestellung für Lernprozesse" und "Vermittlung von Medienkompetenz" unterteilt. Social Media als Hilfestellung für Lernprozesse sind in Baden-Württemberg nur begrenzt nutzbar. Als Kommunikationsmittel ist Social Media in diesem Bundesland auszuschließen. Hiermit geht einerseits die Chance verloren, gerade Kindern und Jugendlichen aus prekären Lebensverhältnissen ein niedrigschwelliges Kommunikationsangebot zu bieten. Als Vorteil ergibt sich hier, dass weder Schüler:innen noch Lehrer:innen dazu gezwungen sind, Social Media zu nutzen und sich somit der problematischen Datenschutzlage auszusetzen.Als privates Wissensmanagementsystem können Lehrer:innen Social Media in Baden-Württemberg durchaus nutzen, solang hierbei keine personenbezogenen Daten von Kolleg:innen oder Schüler:innen preisgegeben werden müssen. Im Unterricht können Schüler:innen auf diese Möglichkeit der Social Media-Nutzung auch hingewiesen werden, ein aktives Einüben dieser Praxis, scheint jedoch nicht praktikabel, da dies eine intensive Social Media-Nutzung im Unterricht voraussetzen würde. Ähnliches gilt für das Erstellen eines Persönlichen Lernnetzwerkes, welches aktiv in den Unterricht miteingebunden werden müsste.Die Möglichkeit der Kollaboration über gängige Social Media-Plattformen gibt es in Baden-Württemberg zwar nicht (außer Schüler:innen entscheiden sich privat, dies zu tun), jedoch können hierfür datenschutzrechtlich unbedenkliche Plattformen wie z.B. "Moodle" oder "Big Blue Button" genutzt werden. Der Vorteil hierbei ist selbstredend die Einhaltung des Datenschutzes und dass Schüler:innen in sicherem Rahmen Funktionen wie Videotelefonie oder geteilte Dokumente im Kontext des gemeinsamen Arbeitens kennenlernen können. Nachteilig könnte sein, dass die Tools und Programme zunächst neu installiert und kennengelernt werden müssen.Hierbei stellen diese "sicheren" Plattformen nach der oben genannten Definition von Ellison und Boyd streng genommen keine bzw. nur eingeschränkt "social media sites" im herkömmlichen Sinne dar, da die Vernetzungsmöglichkeiten nur sehr begrenzt bestehen. Dies betrifft auch ein "fächerübergreifendes Social Media Konzept". Dies ist aufgrund des Datenschutzes nur mit bestimmten Programmen möglich und bietet somit einen sicheren, aber nicht annähernd so komplexen Rahmen, wie die gängigen Social Media Netzwerke.Im Bereich der Medienkompetenz lässt sich feststellen, dass Medienkritik im Unterricht in Baden-Württemberg sicherlich über Gespräche über Social Media und einzelne Profile als Anschauungsmaterial vermittelt werden kann. Hierbei kann vor allem die analytische und ethische Komponente berücksichtigt werden. Das Reflektieren über die eigene Nutzung muss ohnehin von Schüler:innen selbst vollzogen werden. Bei einer direkteren Begleitung auf Social Media wäre es jedoch der Lehrperson eventuell möglich, gezieltere Reflexionsanregungen zu geben.Die Medienkunde scheint von der rechtlichen Situation in Baden-Württemberg nur wenig beeinträchtigt zu sein. Viele Schüler:innen wissen bereits, wie sie die Endgeräte bedienen und was Social Media ist. Im Zweifel könnte dies jedoch auch im Unterricht vermittelt werden, ohne dass der Datenschutz verletzt würde. Die Mediennutzung kann im Unterricht in Baden-Württemberg zwar theoretisch besprochen und an Beispielen auch aufgezeigt werden, jedoch scheint ein intensives Einüben einer gezielten Nutzung von Social Media für das Lernen schwierig, da die gängigen Plattformen nur begrenzt zur Verfügung stehen.Bei dem Vermitteln der Social Media-Gestaltung ergeben sich durch die Gesetzgebung in Baden-Württemberg eingeschränkte Möglichkeiten. Hier ist es denkbar, datenschutzkonforme Blogs zu Hilfe zu nehmen, um die Möglichkeiten und Regeln der Gestaltung zu vermitteln. Natürlich ist auch das Erlernen von Programmierung im Rahmen des Unterrichts möglich.Durch die eingeschränkte Nutzung von Social Media im Kontext des Unterrichts wird einigen Risiken vorgebeugt. Auf der Hand liegt der Schutz der personenbezogenen Daten, aber auch die Gefahr des Verschwimmens von Grenzen und des Missbrauchs von Schüler:innen über Social Media sinkt, wenn es Lehrer:innen verboten ist, über diesen Weg mit Schüler:innen zu kommunizieren. Was die Störung der gerichteten Aufmerksamkeit durch Social Media angeht, kann noch nicht sicher gesagt werden, ob eine Vermeidung von Social Media in der Schule oder das intensive Einüben der Nutzung dieser Plattformen in der Schule unter Anleitung eine geeignete Maßnahme darstellt.FazitDiese Arbeit beschäftigte sich mit der Frage, welche Möglichkeiten des Umgangs mit und Einsatzes von Social Media im Kontext des Unterrichts bestehen, inwiefern sie in Baden-Württemberg rechtlich umgesetzt werden dürfen und welche Vor- und Nachteile sich hieraus ergeben. Hierfür wurde zunächst kurz der Begriff "Social Media" näher beleuchtet. Im anschließenden Kapitel wurde die rechtliche Situation in Bezug auf den Einsatz von Social Media in Baden-Württemberg erläutert und dann auf die grundsätzlichen Möglichkeiten und Risiken des Einsatzes von und der Beschäftigung mit Social Media eingegangen. Schließlich wurde aufgrund der gesammelten Informationen analysiert, welche der genannten Möglichkeiten in Baden-Württemberg zulässig erscheinen und welche Vor- und Nachteile sich hieraus ergeben.Die Analyse ergab, dass an Schulen in Baden-Württemberg Social Media eingeschränkt sowohl als Hilfsmittel für Lernprozesse als auch mit dem Ziel der Förderung der Medienkompetenz eingesetzt werden kann. Die größte Einschränkung, die sich hierbei ergibt, ist, dass die herkömmlichen und weit verbreiteten Social Media-Netzwerke nicht aktiv und als alltägliches "Arbeitswerkzeug" in den Unterricht eingebunden werden können.Überraschend war jedoch zu sehen, dass die Möglichkeit besteht, dass Schüler:innen und Lehrer:innen bestehende Social Media-Profile freiwillig zu Lernzwecken nutzen und somit der "Einsatz" von Social Media nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Begründung für die Beschränkungen ist die Einhaltung des Datenschutzes, hieraus ergeben sich weitere Vorteile. So sinkt die Gefahr des Missbrauchs von Schüler:innen durch Lehrpersonen über Social Media und es besteht möglicherweise ein geringeres Ablenkungspotenzial durch Soziale Medien im Unterricht.Eine Frage, die sich im Verlauf dieser Arbeit immer wieder aufdrängte, ist, ob zur Vermittlung von Medienkompetenz ein intensiver und alltäglicher Gebrauch der herkömmlichen Social Media-Netzwerke notwendig ist. Letztendlich kann diese Arbeit diese Frage nicht klären. Hier finden sich in der Literatur stark widersprüchliche Stimmen und es bedarf sicherlich weiterer Forschung auf diesem Gebiet.Bei Durchsicht der Literatur war zudem auffällig, dass sich nur wenige Konzepte finden, wie Social Media überhaupt sinnvoll in den Unterricht integriert werden könnte. Auch hier besteht weiterhin Forschungsbedarf bzw. eventuell eine höhere Sensibilisierung für das Thema "Lernen und Social Media", welches in Zukunft sicherlich weiter an Bedeutung gewinnen wird.LiteraturBaacke, D. (1996). Medienkompetenz: Begrifflichkeit und sozialer Wandel. In A. Rein (Ed.), Theorie und Praxis der Erwachsenenbildung. Medienkompetenz als Schlüsselbegriff (pp. 112–124). Bad Heilbrunn: Klinkhardt-Verlag.Breining, T. (2013, July 24). Lehrer loben das Facebook Verbot. Stuttgarter Zeitung, o.S. Retrieved September 15, 2022, from https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.schulen-in-baden-wuerttemberg-lehrer-loben-das-facebook-verbot.e757ac6b-83d1-46b5-8dc6-34315930083a.html.Ellison, N. B., & Boyd, D. M. (2014). Socially through social network sites. In W. H. Dutton (Ed.), The Oxford handbook of internet studies (pp. 151–172). Oxford: Oxford Univ. Pr.Feynberg, L. (2013, October 24). Facebook lohnt sich. die Zeit, o.S. Retrieved September 04, 2022, from https://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2013-10/lehrer-schueler-facebook/komplettansicht.Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BW (2013). Der Einsatz von "Sozialen Netzwerken" an Schulen. Retrieved August 25, 2022, from https://www.lmz-bw.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Handouts/kultusministerium-socialmedia.pdf.o. A. (2021, February 01). Nichts was man ertragen muss: Wenn Lehrer Schüler wegen Cybermobbing anzeigen. RND, o.S. Retrieved September 14, 2022, from https://www.rnd.de/panorama/cybermobbing-wenn-lehrer-schuler-anzeigen-JOB2A7RHJQJINZWLMAJOUX4EZQ.html#:~:text=Cybermobbing%20gegen%20Lehrer%20an%20einem%20Drittel%20der%20Schulen&text=Als%20die%20Sch%C3%BCler%20verunstaltete%20Fotos,alt%20und%20damit%20nicht%20strafm%C3%BCndig.Spitzer, M. (2019). Die Smartphone-Epidemie: Gefahren für Gesundheit, Bildung und Gesellschaft (Vierte Auflage). Stuttgart, Pößneck: Klett-Cotta; GGP Media GmbH.Trenkamp, O. (2013, July 22). Baden-Württemberg verbietet Lehrern Facebook-Nutzung. Spiegel, o.S. Retrieved September 01, 2022, from https://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/baden-wuerttemberg-untersagt-lehrern-soziale-medien-a-912438.html.Vollbrecht, R. (2001). Einführung in die Medienpädagogik. (Hurrelmann, K., & Oelkers, J., Eds.). Weinheim: Beltz.Wampfler, P. (2014). Generation "Social Media": Wie digitale Kommunikation Leben, Beziehungen und Lernen Jugendlicher verändert (1. Auflage). Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.Wampfler, P. (2016). Facebook, Blogs und Wikis in der Schule: Ein Social-Media-Leitfaden (2., unveränderte Auflage). Göttingen, Bristol: Vandenhoeck & Ruprecht.Winkler, A., Dörsing, B., Rief, W., Shen, Y., & Glombiewski, J. A. (2013). Treatment of internet addiction: a meta-analysis. Clinical psychology review, 33(2), 317–329. Retrieved September 21, 2022.
Many functions that at one time could only be performed by humans can nowadays be carried out by machines. Automation impacts many areas of life including work, home, communication and mobility. In the driving context, in-vehicle automation is considered to provide solutions for environmental, economic, safety and societal challenges. However, automation changes the driving task and the human-machine interaction. Thus, the expected benefit of in-vehicle automation can be undermined by changes in drivers' behaviour, i.e. behavioural adaptation. This PhD project focuses on motivational as well as higher cognitive processes underlying behavioural adaptation when interacting with in-vehicle automation. Motivational processes include the development of trust and acceptance, whereas higher cognitive processes comprise the learning process as well as the development of mental models and Situation Awareness (SA). As an example for in-vehicle automation, the advanced driver assistance system Adaptive Cruise Control (ACC) was investigated. ACC automates speed and distance control by maintaining a constant set cruising speed and automatically adjusting vehicle's velocity in order to provide a specified distance to the preceding vehicle. However, due to sensor limitations, not every situation can be handled by the system and therefore driver intervention is required. Trust, acceptance and an appropriate mental model of the system functionality are considered key variables for adequate use and appropriate SA. To systematically investigate changes in motivational and higher cognitive processes, a driving simulator as well as an on-road study were carried out. Both of the studies were conducted using a repeated-measures design, taking into account the process character, i.e. changes over time. The main focus was on the development of trust, acceptance and the mental model of novice users when interacting with ACC. By now, only few studies have attempted to assess changes in higher level cognitive processes, due to methodological difficulties posed by the dynamic task of driving. Therefore, this PhD project aimed at the elaboration and validation of innovative methods for assessing higher cognitive processes, with an emphasis on SA and mental models. In addition, a new approach for analyzing big and heterogeneous data in social science was developed, based on the use of relational databases. The driving simulator study investigated the effect of divergent initial mental models of ACC (i.e., varying according to correctness) on trust, acceptance and mental model evolvement. A longitudinal study design was applied, using a two-way (3×3) repeated measures mixed design with a matched sample of 51 subjects. Three experimental groups received (1) a correct ACC description, (2) an incomplete and idealised account omitting potential problems, and (3) an incorrect description including non-occurring problems. All subjects drove a 56-km track of highway with an identical ACC system, three times, and within a period of 6 weeks. Results showed that after using the system, participants' mental model of ACC converged towards the profile of the correct group. Non-experienced problems tended to disappear from the mental model network when they were not activated by experience. Trust and acceptance grew steadily for the correct condition. The same trend was observed for the group with non-occurring problems, starting from a lower initial level. Omitted problems in the incomplete group led to a constant decrease in trust and acceptance without recovery. This indicates that automation failures do not negatively affect trust and acceptance if they are known beforehand. During each drive, participants continuously completed a visual secondary task, the Surrogate Reference Task (SURT). The frequency of task completion was used as objective online-measure for SA, based on the principle that situationally aware driver would reduce the engagement in the secondary task if they expect potentially critical situations. Results showed that correctly informed drivers were aware of potential system limitations and reduced their engagement in the secondary task when such situations arose. Participants with no information about limitations became only aware after first encounter and reduced secondary task engagement in corresponding situations during subsequent trials. However, trust and acceptance in the system declined over time due to the unexpected failures. Non occurring limitations tended to drop from the mental model and resulted in reduced SA already in the second trial. The on-road study investigated the learning process, as well as the development of trust, acceptance and the mental model for interacting with ACC in real conditions. Research questions aimed to model the learning process in mathematical/statistical terms, examine moments and conditions when these processes stabilize, and assess how experience changes the mental model of the system. A sample of fifteen drivers without ACC experience drove a test vehicle with ACC ten consecutive times on the same route within a 2-month period. In contrast to the driving simulator study, all participants were fully trained in ACC functionality by reading the owner's manual in the beginning. Results showed that learning, as well as the development of acceptance and trust in ACC follows the power law of learning, in case of comprehensive prior information on system limitations. Thus, the major part of the learning process occurred during the first interaction with the system and support in explaining the systems abilities (e.g. by tutoring systems) should therefore primarily be given during this first stage. All processes stabilized at a relatively high level after the fifth session, which corresponds to 185 km or 3.5 hours of driving. No decline was observable with ongoing system experience. However, in line with the findings from the simulator study, limitations that are not experienced tended to disappear from the mental model if they were not activated by experience. With regard to the validation of the developed methods for assessing mental models and SA, results are encouraging. The studies show that the mental model questionnaire is able to provide insights into the construction of mental models and the development over time. Likewise, the implicit measurement approach to assess SA online in the driving simulator is sensitive to user's awareness of potentially critical situations. In terms of content, the results of the studies prove the enduring relevance of the initial mental model for the learning process, SA, as well as the development of trust, acceptance and a realistic mental model about automation capabilities and limitations. Given the importance of the initial mental model it is recommended that studies on system trust and acceptance should include, and attempt to control, users' initial mental model of system functionality. Although the results showed that also incorrect and incomplete initial mental models converged by experience towards a realistic appreciation of system functionality, the more cognitive effort needed to update the mental model, the lower trust and acceptance. Providing an idealised description, which omits potential problems, only leads to temporarily higher trust and acceptance in the beginning. The experience of unexpected limitations results in a steady decrease in trust and acceptance over time. A trial-and-error strategy for in-vehicle automation use, without accompanying information, is therefore considered insufficient for developing stable trust and acceptance. If the mental model matches experience, trust and acceptance grow steadily following the power law of learning – regardless of the experience of system limitations. Provided that such events are known in advance, they will not cause a decrease in trust and acceptance over time. Even over-information about potential problems lowers trust and acceptance only in the beginning, and not in the long run. Potential problems should therefore not be concealed in over-idealised system descriptions; the more information given, the better, in the long run. However, limitations that are not experienced tend to disappear from the mental model. Therefore, it is recommended that users be periodically reminded of system limitations to make sure that corresponding knowledge becomes re-activated. Intelligent tutoring systems incorporated in automated systems could provide a solution. In the driving context, periodic reminders about system limitations could be shown via the multifunction displays integrated in most modern cars. Tutoring systems could also be used to remind the driver of the presence of specific in-vehicle automation systems and reveal their benefits.:Table of contents LIST OF FIGURES I LIST OF TABLES II LIST OF ABBREVIATIONS III ACKNOWLEDGEMENTS IV SUMMARY V ZUSAMMENFASSUNG VIII 1 INTRODUCTION 12 2 THEORETICAL BACKGROUND 14 2.1 BEHAVIOURAL ADAPTATION AND HIGHER COGNITIVE PROCESSES 14 2.2 VEHICLE AUTOMATION AND ADAPTIVE CRUISE CONTROL 17 2.3 MENTAL MODELS 20 2.3.1 Definition 20 2.3.2 Mental model construction and update 20 2.3.3 Discussion of existing measures 21 2.3.4 Development of the mental model questionnaire 23 2.4 SITUATION AWARENESS 24 2.4.1 Definition 24 2.4.2 Relationship between mental models and Situation Awareness 26 2.4.3 Situation Awareness as comprehension process 27 2.4.4 Discussion of existing measures 27 2.4.5 Development of the Situation Awareness measurement technique 29 2.5 LEARNING, ACCEPTANCE AND TRUST IN AUTOMATION 30 2.5.1 Power law of learning 30 2.5.2 Acceptance 31 2.5.3 Trust in automation 31 2.5.4 Related research on learning, acceptance and trust in ACC 32 3 OVERALL RESEARCH QUESTIONS 34 4 OVERALL METHODOLOGICAL CONSIDERATIONS 35 4.1 DRIVING SIMULATOR STUDIES AND ON-ROAD TESTS 35 4.2 DATABASE-FRAMEWORK FOR DATA STORAGE AND ANALYSIS 37 5 DRIVING SIMULATOR STUDY 42 5.1 AIMS AND RESEARCH QUESTIONS 42 5.2 METHOD AND MATERIAL 43 5.2.1 Sampling and participants 43 5.2.2 Research design and procedure 44 5.2.3 Facilities and driving simulator track 45 5.2.4 Secondary task SURT 46 5.2.5 System description 46 5.2.6 Dependent variables trust, acceptance and mental model 47 5.2.7 Contrast analysis 48 5.3 RESULTS 49 5.3.1 Mental model 49 5.3.2 Trust and acceptance 51 5.3.3 Situation Awareness 52 5.4 DISCUSSION 56 6 ON-ROAD STUDY 59 6.1 AIMS AND RESEARCH QUESTIONS 59 6.2 METHOD AND MATERIAL 59 6.2.1 Research design and procedure 59 6.2.2 Sampling and participants 60 6.2.3 Facilities and apparatus 60 6.2.4 Dependent variables mental model, trust, acceptance, learning and ACC usage 62 6.3 RESULTS 63 6.3.1 ACC usage 63 6.3.2 Trust and acceptance 64 6.3.3 Learning 65 6.3.4 Mental model 67 6.4 DISCUSSION 68 7 GENERAL DISCUSSION AND CONCLUSIONS 70 7.1 THEORETICAL AND PRACTICAL CONSIDERATIONS 70 7.2 METHODOLOGICAL CONSIDERATIONS 71 7.3 LIMITATIONS AND DIRECTIONS FOR FUTURE RESEARCH 74 8 REFERENCES 76 9 APPENDIX 88 9.1 QUESTIONNAIRES USED IN THE DRIVING SIMULATOR STUDY 88 9.1.1 Original German version 88 9.1.2 English translation 91 9.2 ACC DESCRIPTIONS USED IN THE DRIVING SIMULATOR STUDY 94 9.2.1 Correct description 94 9.2.2 Incomplete description 95 9.2.3 Incorrect description 96 9.3 SCHEMATIC OVERVIEW OF THE DRIVING SIMULATOR TRACK 97 9.4 QUESTIONNAIRES USED IN THE ON-ROAD STUDY 99 9.4.1 Original German version 99 9.4.2 English translation 103 9.5 SEMINAR PROGRAMME: DATABASES AS ANALYSIS TOOL IN SOCIAL SCIENCE 107 9.6 CURRICULUM VITAE AND PUBLICATIONS 109 ; Viele Aufgaben, die ehemals von Menschen ausgeführt wurden, werden heute von Maschinen übernommen. Dieser Prozess der Automatisierung betrifft viele Lebensbereiche von Arbeit, Wohnen, Kommunikation bis hin zur Mobilität. Im Bereich des Individualverkehrs wird die Automatisierung von Fahrzeugen als Möglichkeit gesehen, zukünftigen Herausforderungen wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltpolitischer Art zu begegnen. Allerdings verändert Automatisierung die Fahraufgabe und die Mensch-Technik Interaktion im Fahrzeug. Daher können beispielsweise erwartete Sicherheitsgewinne automatisch agierender Assistenzsysteme durch Veränderungen im Verhalten des Fahrers geschmälert werden, was als Verhaltensanpassung (behavioural adaptation) bezeichnet wird. Dieses Dissertationsprojekt untersucht motivationale und höhere kognitive Prozesse, die Verhaltensanpassungen im Umgang mit automatisierten Fahrerassistenzsystemen zugrunde liegen. Motivationale Prozesse beinhalten die Entwicklung von Akzeptanz und Vertrauen in das System, unter höheren kognitiven Prozessen werden Lernprozesse sowie die Entwicklung von mentalen Modellen des Systems und Situationsbewusstsein (Situation Awareness) verstanden. Im Fokus der Untersuchungen steht das Fahrerassistenzsystem Adaptive Cruise Control (ACC) als ein Beispiel für Automatisierung im Fahrzeug. ACC regelt automatisch die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, indem bei freier Fahrbahn eine eingestellte Wunschgeschwindigkeit und bei einem Vorausfahrer automatisch ein eingestellter Abstand eingehalten wird. Allerdings kann ACC aufgrund von Einschränkungen der Sensorik nicht jede Situation bewältigen, weshalb der Fahrer übernehmen muss. Für diesen Interaktionsprozess spielen Vertrauen, Akzeptanz und das mentale Modell der Systemfunktionalität eine Schlüsselrolle, um einen sicheren Umgang mit dem System und ein adäquates Situationsbewusstsein zu entwickeln. Zur systematischen Erforschung dieser motivationalen und kognitiven Prozesse wurden eine Fahrsimulatorstudie und ein Versuch im Realverkehr durchgeführt. Beide Studien wurden im Messwiederholungsdesign angelegt, um dem Prozesscharakter gerecht werden und Veränderungen über die Zeit erfassen zu können. Die Entwicklung von Vertrauen, Akzeptanz und mentalem Modell in der Interaktion mit ACC war zentraler Forschungsgegenstand beider Studien. Bislang gibt es wenige Studien, die kognitive Prozesse im Kontext der Fahrzeugführung untersucht haben, unter anderem auch wegen methodischer Schwierigkeiten in diesem dynamischen Umfeld. Daher war es ebenfalls Teil dieses Dissertationsprojekts, neue Methoden zur Erfassung höherer kognitiver Prozesse in dieser Domäne zu entwickeln, mit Fokus auf mentalen Modellen und Situationsbewusstsein. Darüber hinaus wurde auch ein neuer Ansatz für die Analyse großer und heterogener Datenmengen im sozialwissenschaftlichen Bereich entwickelt, basierend auf dem Einsatz relationaler Datenbanken. Ziel der der Fahrsimulatorstudie war die systematische Erforschung des Effekts von unterschiedlich korrekten initialen mentalen Modellen von ACC auf die weitere Entwicklung des mentalen Modells, Vertrauen und Akzeptanz des Systems. Eine Stichprobe von insgesamt 51 Probanden nahm an der Studie teil; der Versuch wurde als zweifaktorielles (3x3) gemischtes Messwiederholungsdesign konzipiert. Die 3 parallelisierten Versuchsgruppen zu je 17 Personen erhielten (1) eine korrekte Beschreibung des ACC, (2) eine idealisierte Beschreibung unter Auslassung auftretender Systemprobleme und (3) eine überkritische Beschreibung mit zusätzlichen Hinweisen auf Systemprobleme, die nie auftraten. Alle Teilnehmer befuhren insgesamt dreimal im Zeitraum von sechs Wochen dieselbe 56 km lange Autobahnstrecke im Fahrsimulator mit identischem ACC-System. Mit zunehmendem Einsatz des ACC zeigte sich im anfänglich divergierenden mentalen Modell zwischen den Gruppen eine Entwicklung hin zum mentalen Modell der korrekt informierten Gruppe. Nicht erfahrene Systemprobleme tendierten dazu, im mentalen Modell zu verblassen, wenn sie nicht durch Erfahrung reaktiviert wurden. Vertrauen und Akzeptanz stiegen stetig in der korrekt informierten Gruppe. Dieselbe Entwicklung zeigte sich auch in der überkritisch informierten Gruppe, wobei Vertrauen und Akzeptanz anfänglich niedriger waren als in der Bedingung mit korrekter Information. Verschwiegene Systemprobleme führten zu einer konstanten Abnahme von Akzeptanz und Vertrauen ohne Erholung in der Gruppe mit idealisierter Beschreibung. Diese Resultate lassen darauf schließen, dass Probleme automatisierter Systeme sich nicht zwingend negativ auf Vertrauen und Akzeptanz auswirken, sofern sie vorab bekannt sind. Bei jeder Fahrt führten die Versuchsteilnehmer zudem kontinuierlich eine visuell beanspruchende Zweitaufgabe aus, die Surrogate Reference Task (SURT). Die Frequenz der Zweitaufgabenbearbeitung diente als objektives Echtzeitmaß für das Situationsbewusstsein, basierend auf dem Ansatz, dass situationsbewusste Fahrer die Zuwendung zur Zweitaufgabe reduzieren wenn sie potentiell kritische Situationen erwarten. Die Ergebnisse zeigten, dass die korrekt informierten Fahrer sich potentiell kritischer Situationen mit möglichen Systemproblemen bewusst waren und schon im Vorfeld der Entstehung die Zweitaufgabenbearbeitung reduzierten. Teilnehmer ohne Informationen zu auftretenden Systemproblemen wurden sich solcher Situationen erst nach dem ersten Auftreten bewusst und reduzierten in entsprechenden Szenarien der Folgefahrten die Zweitaufgabenbearbeitung. Allerdings sanken Vertrauen und Akzeptanz des Systems aufgrund der unerwarteten Probleme. Erwartete, aber nicht auftretende Systemprobleme tendierten dazu, im mentalen Modell des Systems zu verblassen und resultierten in vermindertem Situationsbewusstsein bereits in der zweiten Fahrt. Im Versuch unter Realbedingungen wurden der Lernprozesses sowie die Entwicklung des mentalen Modells, Vertrauen und Akzeptanz von ACC im Realverkehr erforscht. Ziele waren die statistisch/mathematische Modellierung des Lernprozesses, die Bestimmung von Zeitpunkten der Stabilisierung dieser Prozesse und wie sich reale Systemerfahrung auf das mentale Modell von ACC auswirkt. 15 Versuchsteilnehmer ohne ACC-Erfahrung fuhren ein Serienfahrzeug mit ACC insgesamt 10-mal auf der gleichen Strecke in einem Zeitraum von 2 Monaten. Im Unterschied zur Fahrsimulatorstudie waren alle Teilnehmer korrekt über die ACC-Funktionen und Funktionsgrenzen informiert durch Lesen der entsprechenden Abschnitte im Fahrzeughandbuch am Beginn der Studie. Die Ergebnisse zeigten, dass der Lernprozess sowie die Entwicklung von Akzeptanz und Vertrauen einer klassischen Lernkurve folgen – unter der Bedingung umfassender vorheriger Information zu Systemgrenzen. Der größte Lernfortschritt ist am Beginn der Interaktion mit dem System sichtbar und daher sollten Hilfen (z.B. durch intelligente Tutorsysteme) in erster Linie zu diesem Zeitpunkt gegeben werden. Eine Stabilisierung aller Prozesse zeigte sich nach der fünften Fahrt, was einer Fahrstrecke von rund 185 km oder 3,5 Stunden Fahrzeit entspricht. Es zeigten sich keine Einbrüche in Akzeptanz, Vertrauen bzw. dem Lernprozess durch die gemachten Erfahrungen im Straßenverkehr. Allerdings zeigte sich – analog zur Fahrsimulatorstudie – auch in der Realfahrstudie ein Verblassen von nicht erfahrenen Systemgrenzen im mentalen Modell, wenn diese nicht durch Erfahrungen aktiviert wurden. Im Hinblick auf die Validierung der neu entwickelten Methoden zur Erfassung von mentalen Modellen und Situationsbewusstsein sind die Resultate vielversprechend. Die Studien zeigen, dass mit dem entwickelten Fragebogenansatz zur Quantifizierung des mentalen Modells Einblicke in Aufbau und Entwicklung mentaler Modelle gegeben werden können. Der implizite Echtzeit-Messansatz für Situationsbewusstsein im Fahrsimulator zeigt sich ebenfalls sensitiv in der Erfassung des Bewusstseins von Fahrern für potentiell kritische Situationen. Inhaltlich zeigen die Studien die nachhaltige Relevanz des initialen mentalen Modells für den Lernprozess sowie die Entwicklung von Situationsbewusstsein, Akzeptanz, Vertrauen und die weitere Ausformung eines realistischen mentalen Modells der Möglichkeiten und Grenzen automatisierter Systeme. Aufgrund dieser Relevanz wird die Einbindung und Kontrolle des initialen mentalen Modells in Studien zu automatisierten Systemen unbedingt empfohlen. Die Ergebnisse zeigen zwar, dass sich auch unvollständige bzw. falsche mentale Modelle durch Erfahrungslernen hin zu einer realistischen Einschätzung der Systemmöglichkeiten und -grenzen verändern, allerdings um den Preis sinkenden Vertrauens und abnehmender Akzeptanz. Idealisierte Systembeschreibungen ohne Hinweise auf mögliche Systemprobleme bringen nur anfänglich etwas höheres Vertrauen und Akzeptanz. Das Erleben unerwarteter Probleme führt zu einem stetigen Abfall dieser motivationalen Faktoren über die Zeit. Ein alleiniges Versuchs-Irrtums-Lernen für den Umgang mit automatisierter Assistenz im Fahrzeug ohne zusätzliche Information wird daher als nicht ausreichend für die Entwicklung stabilen Vertrauens und stabiler Akzeptanz betrachtet. Wenn das initiale mentale Modell den Erfahrungen entspricht, entwickeln sich Akzeptanz und Vertrauen gemäß einer klassischen Lernkurve – trotz erlebter Systemgrenzen. Sind diese potentiellen Probleme vorher bekannt, führen sie nicht zwingend zu einer Reduktion von Vertrauen und Akzeptanz. Auch zusätzliche überkritische Information vermindert Vertrauen und Akzeptanz nur am Beginn, aber nicht langfristig. Daher sollen potentielle Probleme in automatisierten Systemen nicht in idealisierten Beschreibungen verschwiegen werden – je präzisere Information gegeben wird, desto besser im langfristigen Verlauf. Allerdings tendieren nicht erfahrene Systemgrenzen zum Verblassen im mentalen Modell. Daher wird empfohlen, Nutzer regelmäßig an diese Systemgrenzen zu erinnern um die entsprechenden Facetten des mentalen Modells zu reaktivieren. In automatisierten Systemen integrierte intelligente Tutorsysteme könnten dafür eine Lösung bieten. Im Fahrzeugbereich könnten solche periodischen Erinnerungen an Systemgrenzen in Multifunktionsdisplays angezeigt werden, die mittlerweile in vielen modernen Fahrzeugen integriert sind. Diese Tutorsysteme können darüber hinaus auch auf die Präsenz eingebauter automatisierter Systeme hinweisen und deren Vorteile aufzeigen.:Table of contents LIST OF FIGURES I LIST OF TABLES II LIST OF ABBREVIATIONS III ACKNOWLEDGEMENTS IV SUMMARY V ZUSAMMENFASSUNG VIII 1 INTRODUCTION 12 2 THEORETICAL BACKGROUND 14 2.1 BEHAVIOURAL ADAPTATION AND HIGHER COGNITIVE PROCESSES 14 2.2 VEHICLE AUTOMATION AND ADAPTIVE CRUISE CONTROL 17 2.3 MENTAL MODELS 20 2.3.1 Definition 20 2.3.2 Mental model construction and update 20 2.3.3 Discussion of existing measures 21 2.3.4 Development of the mental model questionnaire 23 2.4 SITUATION AWARENESS 24 2.4.1 Definition 24 2.4.2 Relationship between mental models and Situation Awareness 26 2.4.3 Situation Awareness as comprehension process 27 2.4.4 Discussion of existing measures 27 2.4.5 Development of the Situation Awareness measurement technique 29 2.5 LEARNING, ACCEPTANCE AND TRUST IN AUTOMATION 30 2.5.1 Power law of learning 30 2.5.2 Acceptance 31 2.5.3 Trust in automation 31 2.5.4 Related research on learning, acceptance and trust in ACC 32 3 OVERALL RESEARCH QUESTIONS 34 4 OVERALL METHODOLOGICAL CONSIDERATIONS 35 4.1 DRIVING SIMULATOR STUDIES AND ON-ROAD TESTS 35 4.2 DATABASE-FRAMEWORK FOR DATA STORAGE AND ANALYSIS 37 5 DRIVING SIMULATOR STUDY 42 5.1 AIMS AND RESEARCH QUESTIONS 42 5.2 METHOD AND MATERIAL 43 5.2.1 Sampling and participants 43 5.2.2 Research design and procedure 44 5.2.3 Facilities and driving simulator track 45 5.2.4 Secondary task SURT 46 5.2.5 System description 46 5.2.6 Dependent variables trust, acceptance and mental model 47 5.2.7 Contrast analysis 48 5.3 RESULTS 49 5.3.1 Mental model 49 5.3.2 Trust and acceptance 51 5.3.3 Situation Awareness 52 5.4 DISCUSSION 56 6 ON-ROAD STUDY 59 6.1 AIMS AND RESEARCH QUESTIONS 59 6.2 METHOD AND MATERIAL 59 6.2.1 Research design and procedure 59 6.2.2 Sampling and participants 60 6.2.3 Facilities and apparatus 60 6.2.4 Dependent variables mental model, trust, acceptance, learning and ACC usage 62 6.3 RESULTS 63 6.3.1 ACC usage 63 6.3.2 Trust and acceptance 64 6.3.3 Learning 65 6.3.4 Mental model 67 6.4 DISCUSSION 68 7 GENERAL DISCUSSION AND CONCLUSIONS 70 7.1 THEORETICAL AND PRACTICAL CONSIDERATIONS 70 7.2 METHODOLOGICAL CONSIDERATIONS 71 7.3 LIMITATIONS AND DIRECTIONS FOR FUTURE RESEARCH 74 8 REFERENCES 76 9 APPENDIX 88 9.1 QUESTIONNAIRES USED IN THE DRIVING SIMULATOR STUDY 88 9.1.1 Original German version 88 9.1.2 English translation 91 9.2 ACC DESCRIPTIONS USED IN THE DRIVING SIMULATOR STUDY 94 9.2.1 Correct description 94 9.2.2 Incomplete description 95 9.2.3 Incorrect description 96 9.3 SCHEMATIC OVERVIEW OF THE DRIVING SIMULATOR TRACK 97 9.4 QUESTIONNAIRES USED IN THE ON-ROAD STUDY 99 9.4.1 Original German version 99 9.4.2 English translation 103 9.5 SEMINAR PROGRAMME: DATABASES AS ANALYSIS TOOL IN SOCIAL SCIENCE 107 9.6 CURRICULUM VITAE AND PUBLICATIONS 109
La presente tesi affronta il tema della modulazione degli effetti delle sentenze di accoglimento della Corte costituzionale intrecciandolo con l'analisi dell'esperienza tedesca delle Unvereinbarkeitserklärungen, le quali costituiscono lo strumento privilegiato con cui il Bundesverfassungsgericht modula nel tempo gli effetti della declaratoria di incostituzionalità. L'analisi congiunta del modello italiano e tedesco consente di valutare sotto un diverso angolo prospettico la questione relativa ai limiti dell'efficacia retroattiva delle sentenze di accoglimento, la quale ha interessato l'attività della Consulta sin dai primissimi anni della sua attività. Nel primo capitolo della tesi verrà analizzata la disciplina relativa agli effetti delle sentenze di accoglimento, ragionando in particolar modo sul principio di retroattività che presidia la declaratoria di incostituzionalità; nel secondo capitolo, verrà dedicato ampio spazio alla prassi temporalmente manipolativa della Corte costituzionale, evidenziandone le esigenze sottese e i relativi nodi problematici. Il terzo capitolo ospiterà una ricognizione delle decisioni di incompatibilità tedesche: l'analisi, che prenderà le mosse da una riflessione sul dogma della nullità e dell'annullabilità della norma incostituzionale, interesserà non solo le ragioni che conducono il Bundesverfassungsgericht a scindere il momento dell'accertamento da quello della declaratoria dell'incostituzionalità, ma anche gli effetti che si ricollegano alle diverse varianti decisionali delle Unvereinbarkeitserklärungen. Infine, l'ultimo capitolo sarà dedicato ad un raffronto tra l'esperienza temporalmente italiana e quella tedesca: esso si strutturerà principalmente intorno al profilo relativo al rapporto tra Giudice costituzionale e legislatore, ovverosia il perno intorno al quale si muove (o, meglio, dovrebbe muoversi) la giurisprudenza temporalmente manipolativa. ; The present thesis deals with the issue of modulating the effects of the sentences of the Constitutional Court by intertwining it with the analysis of the German experience of the Unvereinbarkeitserklärungen, which constitute the privileged temporally manipulative instrument with which the Bundesverfassungsgericht modulates over time the effects of the declaration of unconstitutionality. The analysis of German and Italian constitutional justice makes it possible to assess under a different perspective angle the question concerning the limits of the retroactive effectiveness of the declaration of unconstitutionality, which has affected the activity of the Corte Costituzionale since the very first years of its activity. If in the first chapter of the thesis the discipline relative to the effects of the sentences of unconstitutionality will be analyzed, reasoning in particular on the principle of retroactivity which oversees the declaration of unconstitutionality itself, in the second chapter ample space will be dedicated to the temporally modulative practice of the Constitutional Court, highlighting the underlying needs as well as the related problem areas. The third chapter is devoted to the study of the German incompatibility decisions. The analysis, which starts from a reflection on the dogma of nullity and the annulment of the unconstitutional rule, concerns not only the reasons that lead the Bundesverfassungsgericht to split the moment of assessment from that of the declaration of unconstitutionality, but also the effects that relate to the different decision-making variants of the Unvereinbarkeitserklärungen. Finally, the last chapter is devoted to a comparison between the temporally modulative Italian and German experience: it will be structured mainly around the profile relative to the relationship between the constitutional judge and the legislator, which constitutes the pivot around which the temporally modulative case-law moves (or, better, should move). ; In dieser Doktorarbeit wird das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der vom Verfassungsgerichts getroffenen Annahmeurteile (die "sentenze di accoglimento") mit besonderer Beachtung der Steuerung der zeitlichen Rechtswirkungen durch das Bundesverfassungsgericht untersucht. Vor der Erläuterung des Inhalts dieser Doktorarbeit erscheint es mehr als notwendig, einleitend kurz die Gründe für diese Überlegung zur deutschen Praxis hervorzuheben. In diesem Sinn ist die Behauptung des Verfassungsrichters Lattanzi zur Rechtsprechung im aktuellen Fall "Cappato" von großer Bedeutung: Es geht hier im Wesentlichen um die Ähnlichkeit des Typs der vom Verfassungsgericht getroffenen Entscheidung mit dem der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen, die Hauptthema dieser Untersuchung sind, und zwar nicht nur, da diese einen zeitlichen Aufschub der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wenn auch auf eine ganz eigne Art) verfügen, sondern auch weil sie, wie in der deutschen Rechtslehre bestätigt, ein wichtiges Mittel zur Untersuchung der Beziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber darstellen. Auf der Ebene der Rechtslehre stellen die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen den Gegenstand eines erneuten Interesses heute und sorgfältiger Untersuchungen in der Vergangenheit dar: In diesem Sinn ist das Studienseminar über die Modulation der Rechtswirkungen der von demselben Verfassungsgericht gefassten Annahmesprüche, bei denen die maßgebliche Rechtslehre die typischen Merkmale der Unvereinbarkeitsentscheidungen untersuchte, um eine mögliche Übertragung in die Sammlung der Entscheidungshilfen des Verfassungsgerichts zu erwägen, von Bedeutung. Bei jener Gelegenheit wurden viele Probleme eines solchen Entscheidungstyps vorgebracht: Insbesondere betrafen diese erstens die Schwierigkeit, ihre konkreten Rechtswirkungen zu erkennen, zweitens die Schwierigkeit, ihr in dem untätigen italienischen Parlament Folge zu leisten und drittens die abweichende Rolle, die das Bundesverfassungsgericht innerhalb der deutschen Regierungsform innehat. Es handelt sich um drei im letzten Teil dieser Doktorarbeit untersuchte Punkte, die in der Tat nicht wenige Probleme aufwerfen, vor allem angesichts der Aufnahme durch das Verfassungsgericht einiger Urteile, die unter verschiedenen Aspekten den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln. Dabei handelt es sich insbesondere um die Urteile Nr. 243 von 1993, Nr. 170 von 2014, Nr. 10 von 2015 und Nr. 207 von 2018. Ein enger Vergleich mit der Ratio und den Problempunkten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ist somit nützlich, nicht nur, um deren möglichen Chancen in der italienischen Verfassungsrechtsprechung zu erwägen, sondern auch, um eine noch offene Frage zu erörtern, die das Verfassungsgericht seit Anbeginn ihrer Tätigkeit als Hüter des Grundgesetzes betrifft. Nach dieser Einleitung wird im ersten Kapitel der Doktorarbeit die gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile untersucht; das zweite Kapitel ist der Analyse der zeitlich handhabenden Praxis des Verfassungsgerichts gewidmet. Das dritte Kapitel ist der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, während im vierten Kapitel die wichtigsten Punkte der Vergleichsstudie zwischen der zeitlich steuernden italienischen und der deutschen Praxis behandelt werden. Die Wahl eines solchen Aufbaus erklärt sich angesichts der Möglichkeit einer Analyse ex ante der mit der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile verbundenen Problempunkte, um dann das Verständnis ex post der Gründe, die diese Doktorarbeit zu einer Untersuchung der "flexiblen" Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, zu erleichtern. Im letzten Kapitel schließlich wird versucht, einige Aspekte, die mit den heutigen Schwierigkeiten der zeitlich steuernden Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zu tun haben, nach der Logik von Ähnlichkeit und Gegensatz hervorzuheben, darunter insbesondere die Beziehung zwischen Verfassungsorgan und Legislativorgan. Das erste Kapitel ist vollkommen der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile gewidmet, die, wie bereits angedeutet durch Art. 136 des ital. GG, Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 vorgegeben sind. Das Kapitel ist in acht Abschnitte unterteilt, die teilweise auf den Entscheidungstyp der Unvereinbarkeitserklärungen Bezug nehmen. Der 1. Abschnitt (Rückkehr zu Kelsen zur Neuentdeckung möglicher, vom Verfassungsgericht umsetzbarer Perspektiven: Die Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile im Verlauf der Zeit und die Beziehung zum Gesetzgeber) ist einführend der These Kelsens hinsichtlich der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber gewidmet, in Anbetracht der Tatsache, dass, wie im letzten Kapitel erläutert, gerade die Rückkehr zum Ursprung und somit zur Lehre Kelsens bezüglich der Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in dieser Doktorarbeit (mit der erforderlichen Vorsicht) als wünschenswert angesehen wird. Während im 2. Abschnitt (Der heutige Stand: ein "flexibles" Verfassungsgericht, fern vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile) eine zum Teil die Erläuterungen des zweiten Kapitels vorwegnehmende Überlegung zu einem Verfassungsgericht, das "fern" vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist, wird im 3. Abschnitt (Die Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile: Grundgedanken des Art. 136 ital. GG der verfassungsgebenden Versammlung. Einige Anregungen zur zeitlich handhabenden deutschen Praxis) versucht, zum Kern des Art. 136 der ital. GG vorzudringen, wo im ersten Absatz Folgendes vorgesehen ist: "Wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, endet deren Wirksamkeit ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung". Im Verlauf des Abschnitts wird versucht, einen Überblick der wichtigsten Entwürfe bezüglich des ursprünglichen Art. 136 ital. GG zu liefern, wobei der Entwurf der Abg. Mortati, Ruini, Cappi, Ambrosini und Leone kurz untersucht wird. Besonders interessant ist, auch zum Zweck einer Vergleichsstudie mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, der Entwurf des Abg. Calamandrei, der vorschlug, die Legislativorgane sollten im Anschluss an die Aufnahme eines Annahmeurteils sofort das Verfahren zur Gesetzesänderung einleiten, sodass sich, wenn auch mit der erforderlichen Vorsicht eine charakteristische Form der dem Legislativorgan zukommnenden "Nachbesserungspflicht" abzeichnet. Abschnitt 3.1. (Der Vorschlag Perassis: eine Modulation der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung ante litteram?) konzentriert sich in Übereinstimmung mit der deutschen Praxis auf den Vorschlag des Abg. Perassi, der vorsah, die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes sollte ab der Veröffentlichung erlöschen, außer bei Bedürfnis des Gerichts eine andere Wirkungsfrist (in jedem Fall nicht über sechs Monate) zu bestimmen; in diesem Sinn ist der Vorschlag des Abg. Perassi der österreichischen (und zum Teil der deutschen) Praxis ähnlich, und zwar einer Fristsetzung mit dem Ziel einer nützlichen Zusammenarbeit zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Perassi behauptete, dass "beim Erlöschen der Wirksamkeit einer gesetzlichen Vorschrift in bestimmten Fällen heikle Situationen auftreten können, da das Erlöschen dieser Vorschrift möglicherweise Probleme mit sich bringt, wenn man nicht vorsorgt". Die Annäherung an eines der wichtigsten Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitsentscheidungen, d.h. dem auf dem Argument der rechtlichen Folgen begründeten, ist in diesem Sinne eine unvermeidliche Pflicht. Gleichfalls interessant erscheint die Entgegnung auf die Voraussicht einer solchen Lösung durch den Abg. Ruini, der erklärte, eine derartige Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung würde praktisch eine Situation voller übermäßig belastender Folgen hervorrufen, in der insbesondere die Gerichte fortfahren würden, "eine verfassungswidrige Norm anzuwenden". Daher die Bedeutung, die der durch die mit Fortgeltungsanordnung ergänzten Unvereinbarkeitsentscheidungen dargestellte Problempunkt hat. In Abschnitt 3.2 (Zeitlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird versucht, Art. 136 ital. GG innerhalb seines zeitlichen Rahmens zu untersuchen. In Kürze: Während der wortwörtliche Gehalt der besagten Verfügung sich anscheinend (nach einem Teil der Rechtslehre) auf eine lediglich zielgerichtete Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung bezieht, stellt dieser doch, nachdem er sich durch Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30 des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 gefestigt hatte, die verfassungsrechtliche Verfügung dar, auf die sich die ex tunc-Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung gründet. Andererseits wäre es, wie ein anderer Teil der Rechtslehre behauptet, an und für sich nicht folgerichtig, ein System der Rechtswirkungen zu erfinden, das nur ex nunc-Wirkung hat, um dann anschließend den Richtern die Nichtanwendung des verfassungswidrigen Gesetzes "mit Wirkung lediglich nach eigenem Urteil" anzuvertrauen. In Abschnitt 3.3 (Räumlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird ein weiterer, an die Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung gebundener Punkt untersucht, nämlich die "räumliche" Ausdehnung der Wirksamkeit von Art. 136 ital GG. Außer der allgemein verbindlichen Wirksamkeit der Annahmeurteile, an welche die Untersuchung der von den Verfassungsgebenden gewählten Art der Normenkontrolle anknüpft, wird der mit der gerichtlichen oder gesetzgebenden Art der Verfassungswidrigkeitserklärung verbundene Rechtslehredisput, an den die "allgemeine" Wirksamkeit derselben unvermeidlich anknüpft, kurz untersucht. Während in den letzten vier Abschnitten der Art. 136 der ital. GG allein im Mittelpunkt steht, ist der 4. Abschnitt (Die "Revolution" des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948) vollständig der "Revolution" gewidmet, welche das ital. Verfassungsgesetz Nr. 1 von 1948 darstellt. Für diese "Revolution" (oder besser die Spezifikation) ist der erste Artikel des besagten Gesetzes bezeichnend, wo es heißt: "Die amtlich erfasste oder von einer Partei im Verlauf eines Rechtsverfahrens erhobene und vom Richter nicht als offensichtlich unbegründet angenommene Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme der Republik wird dem Verfassungsgericht zur Entscheidung übertragen". Im Wesentlichen hat der besagte Artikel als tragendes Element der Inzidentalität des Verfassungssystems Art. 136 ital. GG Bedeutung verliehen, nicht nur, indem die Bedeutung tatsächlich im Einzelnen erläutert wird, sondern vor allem dadurch, dass der Klage vor dem Verfassungsgericht dort, wo es angerufen wird, für alle zu entscheiden (mit wenn auch innerhalb bestimmter Grenzen allgemein verbindlichen Rechtswirkungen) eine "logische" Bedeutung auf Grundlage einer "genetisch zwiespältigen" Erneuerung verliehen wird, und zwar anhand eines konkreten Einzelfalls". Es erscheint notwendig, anzumerken, dass die besagte Verfügung in Bezug auf die Ratio Art. 100, 1. Abs. des deutschen GG ähnelt, auf dessen Grundlage die sogenannte konkrete Normenkontrolle beruht. Und tatsächlich übernimmt das zwischenrangige Verfahren eine grundlegende Rolle in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit, da es konkreter der in der Notwendigkeit, die diachronischen Rechtswirkungen der Verkündigung zu steuern, enthaltenen Ratio vollkommen antithetisch gegenübersteht. Wie können die Jura angesichts einer Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung für die Zukunft geschützt werden? Während Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 das zwischenrangige Verfahren kennzeichnet und definiert, so hat Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes Nr. 87 von 1953, der Hautuntersuchungsgegenstand des 5. Abschnitts (Die Rückwirkung der Annahmeurteile: Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953) ein weiteres Element zur Erläuterung der Ratio der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtsauswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit annehmen, hinzugefügt. Im Anschluss an das Inkrafttreten desselben, wo es heißt, "die als verfassungswidrig erklärten Normen können nicht ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung Anwendung haben", hat die Rückwirkung des Annahmeurteils begonnen, die Form der ius receptum anzunehmen, wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt. Nun war diese, mit Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 in die Verfassung eingeführte "Errungenschaft" das Ergebnis einer umfassenden theoretischen Analyse und Überlegung: Es ist kein Zufall, dass einer der zentralen Mechanismen der Normenkontrolle eher das "Ergebnis der beharrlichsten Arbeit der Rechtslehre war, statt ein präziser Gesetzesentwurf" und hauptsächlich auf der Notwendigkeit beruhte, nicht nur den Grundsatz der Gleichheit, sondern auch den der Verteidigung zu bewahren, und dies unter Ausschluss der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen, die bei Eintritt der Rechtskraft, Verjährung, Verwirkung und Vergleich bestehen. Hinzu kommt, dass das Prinzip der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung laut Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953 – vielleicht auch angesichts der Möglichkeit die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen Abstufungen und somit nicht absolut zu klassifizieren – auch Gegenstand einer erheblichen Kontroverse zwischen Verfassungsgericht und Strafkammer des Kassationshofs eben zum Thema der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm war. In diesem Sinne treten die Urteile Nr. 127 von 1966 und Nr. 49 von 1970 hervor: beim ersten hatte das Verfassungsgericht über die notwendige Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung von Prozessvorschriften befunden; mit der zweiten Verkündigung dagegen bestätigte das Gericht vollkommen überraschend, den Richtern "das letzte Wort" zu lassen. Dieses Prinzip kann nicht übergangen werden: So hatte beispielsweise im Anschluss an das in keiner Weise rückwirkende Urteil Nr. 10 von 2015 das Verfassungsgericht einer bedeutenden Form der Rebellion durch das vorlegende Gericht beigewohnt, das nicht befunden hatte, sich in Bezug auf die zeitliche Rechtswirkung der Verfassungswidrigkeitsaussprüche vom Gesetzesrahmen zu distanzieren. Gleichzeitig erhält auch in der zeitlich handhabenden deutschen Praxis die Rolle der Richter Bedeutung: Sollte beispielsweise der Gesetzgeber seiner Reformpflicht im Anschluss an die Aufnahme eines Unvereinbarkeitsspruchs nicht nachkommen und dadurch die Ratio der Unvereinbarkeitsentscheidung vollkommen zunichte gemacht werden, können die Richter angerufen werden, um "letztendlich" und in Übereinstimmung mit der Verfassung einzugreifen. Im 6. Abschnitt (Der zeitliche Rahmen der verfassungswidrigen Norm: Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit? Eine Überlegung ausgehend vom amerikanischen und vom österreichischen Modell. Hinweise auf die Art der Annahmeurteile) lässt die Studie der gesetzlichen Regelung der zeitlichen Auswirkungen des Verfassungswidrigkeitsspruchs Raum für eine Untersuchung bezüglich der Vernichtbarkeit oder Nichtigkeit der als verfassungswidrig erklärten Norm und dies angesichts einer anfänglichen Überlegung zum amerikanischen und zum österreichischen Modell des Verfassungsrechts, die bekanntlich gegensätzlich zueinander eingestellt sind. Und tatsächlich ist die zeitliche Orientierung des Annahmeurteils nicht nur direkt an die Art derselben Verfassungswidrigkeitserklärung gebunden, sondern ist in ihrem Wesen indirekt an die Wahl des Modells zur Normenkontrolle geknüpft: Irgendwie scheint die ursprüngliche Zweideutigkeit des Art 136 ital. GG tatsächlich an die "gemischte" Natur des italienischen Verfassungsrechts anknüpfen zu können, das sich aus einigen typischen Elementen des amerikanischen Systems (Diffusivität der jedem Richter zukommenden Kontrolle) und dem österreichischen System (ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeitserklärung einer nicht mit der Verfassung übereinstimmenden Norm mit allgemeiner Rechtswirkung) zusammensetzt. Nun wirkt die Wahl des Systems zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit auf die von der Ungültigkeit der verfassungswidrigen Norm angenommene Form ein, welche ihrerseits nach der typischen Logik des Teufelskreises die Art der Verfassungswidrigkeitserklärung beeinflusst: Im amerikanischen Verfassungsrechtssystems ist die verfassungswidrige Norm null and void, da sie dem Willen einer superior Norm widerspricht und somit unwirksam ist; im österreichischen System dagegen ist die verfassungswidrige Norm lediglich vernichtbar, und zwar deshalb, weil Grundlage des Systems die Idee ist, dass, da die gesamte politische Macht auf dem Gesetz gründet, "das Konzept eines von Beginn an nichtigen Gesetzes" vollkommen inakzeptabel ist. Übrigens darf nicht verwundern, dass im Bereich des amerikanischen Verfassungsrechts die Verfassungswidrigkeitserklärung eine Norm erklärender Art ist, während sie im Bereich des österreichischen Verfassungsrechts eine verfassungsgebende Natur annimmt. Nun teilt im Bereich des italienischen Verfassungsrechts nur eine Minderheit die Idee der Nichtigkeit der verfassungswidrigen Norm und somit des Annahmeurteils erklärender Natur, die Mehrheit teilt die These der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm, die also der verfassungsgebenden Natur des Gerichtsspruchs entspricht. Dass die obigen Ausführungen wahr sind, ist daran zu erkennen, dass in der maßgebenden Rechtslehre bestätigt wurde, dass die Verfassungsgebenden dachten, ein im Wesentlichen von dem im österreichischen Grundgesetz vorgesehenen System der Verfassungsgerichtsbarkeit abgeleitetes System eingeführt zu haben. Auch erklärt sich die verfassungsgebende Bedeutung der Verfassungswidrigkeitserklärung angesichts der Betrachtung, dass das allgemeine Verbot, die verfassungswidrige Norm anzuwenden, tatsächlich nur im Zeitraum vor der Aufnahme der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Verfassungsgericht besteht. Wenn man zur nicht statischen sondern "dynamischen" Ebene der Verfassungswidrigkeitserklärung wechselt, ist Zagrebelskys Theorie zu betrachten, nach der im Anschluss an die Aufnahme des Annahmeurteils das Verfassungsproblem entsteht, dem bezüglich anderen institutionellen Stellen wie Richtern und dem Gesetzgeber umfangreicher Spielraum gelassen wird. In diesem Sinn ist das Verfahren der Unvereinbarkeitserklärungen interessant, welche eben hinsichtlich des "Verfassungsproblems" eingreifen, um dies dank der Mitarbeit anderer Verfassungsorgane, unter denen zumindest anfangs der Gesetzgeber zu nennen ist, zu lösen. Im 7. Abschnitt (Erste Zeichen für die Zulässigkeit eines Verfassungsgerichts als "Verwalter" der Rechtswirkungen seiner eigenen Entscheidungen) wird die mögliche Legitimation (auf theoretischer Ebene) des Verfassungsgerichts als Verwalter der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitsurteile angedeutet, wobei insbesondere die Tatsache diskutiert wird, dass der zeitgenössische Konstitutionalismus wegen seiner substantialistischen Eigenschaft die Suche der für den spezifischen Fall am besten geeigneten Lösung und somit die "Negativ-Neuqualifizierung der Automatismen" erfordert, um zu starre Lösungen zu vermeiden. In diesem Sinn ist die Praxis des Bundesverfassungegsricht und dessen Erfindung der Unvereinbarkeitsentscheidungen von großer Bedeutung. In der Tat ist ein "flexibler" Ansatz an den zeitlichen Faktor der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen europäischen Erfahrungen erkennbar; andererseits ist das was als "Naivität der Verfassungsgebenden" bezeichnet wurde, und zwar die "allzu simple Formulierung des Art. 136 ital. GG" hauptsächlich auf zwei Ursachen zurückzuführen, erstens die Notwendigkeit des Schutzes des Prinzips der Gewaltenteilung, unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg und zweitens der Schutz der Rechtssicherheit. Im 8. Abschnitt (Verwaltet das Verwaltungsgericht die Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit?) tritt das Verfassungsrecht in den Hintergrund, um zumindest in Kürze über die Steuerung der Rechtswirkungen der Annullierungsurteile durch das Verwaltungsgericht nachzudenken, wobei von einer Betrachtung ausgegangen wird, welche in der Rechtslehre – recht eindrucksvoll – klar ausgedrückt werden sollte, und zwar, dass die Verwaltungsprozessregeln wegen ihres entscheidenden kreativen Beitrags zur Rechtsprechung einen Ausgangspunkt und sicher keinen Endpunkt darstellen: In diesem Sinn erhielt das von der 4. Kammer des Staatsrats getroffene Urteil Nr. 2755 von Mai 2011 Bedeutung, wie auch das vom selben Verwaltungsrechtsorgan getroffene Urteil Nr. 13 von 2017. In beiden Fällen scheint der Staatsrat bestimmt zu haben, die Rechtswirkungen der eigenen Verkündigung angesichts der Notwendigkeit, einen übermäßigen Bruch innerhalb der Rechtsordnung zu verhindern, zeitlich zu steuern. Insbesondere hätte der Staatsrat ("Consiglio di Stato") beim ersten Spruch eine neue Art der Verkündigung gebildet, indem er bei der Untersuchung – nach einer vollkommen neuen Logik – den Bereich der zeitlichen Rechtswirkung des eigenen Spruchs so definierte, dass eine lediglich für die Zukunft geltende Rechtswirkung der eignen Entscheidung vorhergesehen wurde, sodass das Prinzip der Effektivität des Schutzes über das des Antrags der Partei siegt. Es ist unbedingt anzumerken, dass, wenn die Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen der rechtswidrigen Maßnahme spiegelbildlich der Beibehaltung des Allgemeininteresses entspricht, die urteilende Tätigkeit des Verwaltungsgerichts dem des "Verwaltungsorgans" zu ähneln scheint. Auch bei seiner zweiten Verkündigung steuerte der Staatsrat die Rechtswirkungen mit Wirksamkeit pro futuro; die ganze Versammlung befand nämlich, das Urteil Nr. 10 von 2015 anzuführen, fast als Rechtfertigung des Argumentationskonstrukts zur Wahl einer derartigen Wirksamkeit, wobei im Übrigen bestätigt wurde, dass "die Ausnahme von der Rückwirkung […] auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht: […] die Möglichkeit für die Betroffenen, die Rechtsnorm wie ausgelegt anzuwenden, wird eingeschränkt, wenn die Gefahr schwerer wirtschaftlicher oder sozialer Auswirkungen besteht, die zum Teil auf die hohe Anzahl von in gutem Glauben begründeten Rechtsbeziehungen zurückzuführen ist […]". Darüber hinaus befand der Staatsrat, als spezifische Bedingungen, die es ermöglichen, die Rückwirkung einzuschränken oder richtiger "die Anwendung des Rechtsgrundsatzes auf die Zukunft zu beschränken" folgende: die objektive und erhebliche Unsicherheit bezüglich der Tragweite der auszulegenden Verfügungen; das Bestehen einer mehrheitlichen Orientierung entgegen der eingeführten Auslegung und die Notwendigkeit zum Schutz eines oder mehrere Verfassungsgrundsätze oder in jedem Fall, um schwere sozialwirtschaftliche Rückwirkungen zu verhindern. Das zweite Kapitel dieser Doktorarbeit ist gemeinsam mit dem ersten Kapitel darauf ausgerichtet, zu zeigen, dass die Frage bezüglich der Grenzen der Rückwirkung der Annahmeurteile seit den allerersten Jahren der Verfassungsrechtsprechung eine nicht nebensächliche Rolle gespielt hat, wie man sehen konnte. Daher die Bedeutung der Behauptung der neuesten deutschen Rechtslehre, die bestätigt, dass die Entscheidungshilfsmittel eines Verfassungsgerichts nicht vollkommen von der fortlaufenden "Konstitutionalisierung" der "neuen Rechte" entbunden sind. Somit scheint es eben diese dynamische Sicht zu sein, die Grundlage der Aufnahme der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen war (und vor allem heute noch ist) und auch Grundlage einiger neuerer Verkündigungen des Verfassungsgerichts ist, darunter vor allem die Verordnung Nr. 207 von 2018. Wie im Übrigen im dritten Kapitel dieser Doktorarbeit ausgeführt wird, gab es bei der Regelung bezüglich der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung zwei Änderungsversuche innerhalb der deutschen Ordnung, die beide darauf abzielten, die Wirksamkeit der Nichtigkeitserklärung "flexibler" zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen ist im Verlauf der Zeit nicht nur - wie schon geschrieben - eine gemeinsame Tendenz der Verfassungsgerichte erkennbar, die insbesondere den Umgang mit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung prägt, sondern auch ein "konstantes" Bedürfnis, die "starre" Regelung der Rechtswirkungen zu reformieren, die – wenn auch nur zum Teil – eine wichtige Form der Umsetzung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz fand. Das zweite Kapitel beginnt im 1. Abschnitt (Eine Stellungnahme: die Furcht vor den "Folgen" der Verfassungswidrigkeitserklärung und die Regelung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit) mit einer Überlegung zur Furcht des Verfassungsgerichts, die Ordnung im Anschluss an die Aufnahme einer Verfassungswidrigkeitserklärung negativ zu beeinflussen; wie in der maßgeblichen Lehre Sajas bestätigt, darf das Verfassungsgericht "das Gewicht" seiner eigenen Entscheidungen nicht übersehen, denn dieses ist voll und ganz in einen sozialwirtschaftlichen Rahmen eingefügt, dessen Dynamik es tatsächlich nicht kennen kann; das Bedürfnis einer größeren "Flexibilität" der dem Verfassungsgericht zur Verfügung stehenden Entscheidungshilfsmittel ist, wie im Übrigen im Verlauf des Abschnitts gezeigt wird, verschiedenen europäischen Erfahrungen gemein. Auch aus diesem Grund legte der Gesetzgeber – was vielleicht nicht überrascht – mit der Zeit verschiedene Gesetzesentwürfe vor, die darauf abzielten, den Aspekt der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu ändern. Diese Änderungsvorschläge werden (in der Zeit zurückgehend) im 2. Abschnitt (Die Reformversuche hinsichtlich der Regelung der Verfassungswidrigkeitserklärung) dargelegt: Die Analyse beginnt bei dem Gesetzesentwurf A. S. 1952, der verzeichnet ist unter "Änderungen der Gesetze Nr. 87 vom 11. März 1953 und Nr. 196 vom 31. Dezember 2009 zur Ermittlung und Transparenz in Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit", der nie diskutiert und daher nie aufgenommen wurde. Dieser letzte Änderungsversuch war durch das "Kostenurteil" Nr. 70 von 2015 angeregt worden, das wegen seiner vollständigen Rückwirkung die Wirtschaftsstruktur des Staates besonders belastete und den Gesetzgeber dazu veranlasste, eine Form der Positivierung der zeitlichen "Steuerung" der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zu erfinden. In Art. 1, lit. c) des Gesetzesentwurfs ist vorgesehen, den Inhalt des dritten Absatzes, Art. 30, ital. Gesetz L. 87 von 1953 zu erweitern und somit neben der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm den Einwand der Verfügung durch das Verfassungsgericht einer "anderen Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze" vorzusehen. Bedeutend scheint dabei der Verweis auf "Verfassungsgrundsätze", die, wenn korrekt und ausführlich beschrieben, nach der Ratio des vorliegenden Gesetzesentwurfs, den Antrag auf Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung legitimieren können. Es folgt eine kurze Analyse des Verfassungsgesetzesentwurfs Nr. 22 von 2013, der, wie es schien, eine wesentliche Änderung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einführen wollte und eine Bevollmächtigung des Gesetzgebers zur effektiven Steuerung der Wirksamkeit der erfolgten Verfassungswidrigkeitserklärung vorsah, denn der Gesetzesentwurf verwendete den Begriff "Abschaffung" für das Phänomen des aufhebenden Eingriffs des Verfassungsgerichts. Was vermutlich an diesem Änderungsentwurf am meisten interessiert, ist die Voraussicht der Spaltung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der "verfassungsgebenden" Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung: Man beachte in diesem Sinne Art. 1 der Gesetzesvorlage, laut der "[…] die Regierung […] die Initiative ergreift, den Kammern ein Aufhebungsgesetz oder eine Änderung des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes vorzulegen; diese Initiative kann direkt von den Versammlungen ergriffen werden, […] sofern der Gesetzesentwurf nicht innerhalb der Frist der folgenden sechs Monate bzw. neun Monate bei Verfassungsgesetzen verabschiedet wird; dieselben Versammlungen erklären die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes als erloschen". Schließlich ist der am 30. Juni 1997 verabschiedete Entwurf zu beachten, in dem vorgesehen war, dass "wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, die Wirksamkeit dieser Norm am Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung endet, außer dem Gericht bestimmt eine andere Frist, in jedem Fall nicht über einem Jahr ab Veröffentlichung der Entscheidung". Der besagte Entwurf ähnelt der österreichischen Praxis sehr, wo der Verfassungsgerichtshof über einen bestimmten Ermessensspielraum in Hinsicht auf die Möglichkeit verfügt, den Stichtag zeitlich zu verschieben, wie es zum Teil auch in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts geschieht. Im 3. Abschnitt (Ein Verfassungsgericht, das handelt und die "traditionellen Einschränkungen" des Verfassungsrechts über die Verwaltung der Verfahrensregeln des Verfassungsprozesses hinaus überwindet) wird das Thema der Überwindung der traditionellen Einschränkungen des Verfassungsrechts durch die italienischen Verfassungsgerichte behandelt, insbesondere in Hinsicht auf die Einschränkung des Ermessensspielraums des Gesetzgebers. In diesem Sinne tritt der Beschluss Nr. 207 von 2018 hervor – der es vielleicht ermöglicht, das Thema der zeitlichen Steuerung der Rechtswirkungen wieder mit dem der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Parlament auf dem Gebiet des Strafrechts zu verbinden – mit dem das Verfassungsgericht meinte, mit einer ganz eigenen und besonders "gefestigten" Mahnung einzugreifen; weiter verfolge das Verfassungsgericht, wie der Verfassungsrichter Lattanzi schreibt, in letzter Zeit einen eher interventionistischen und weniger von Selbstbeschränkung geprägten Trend. In diesem Sinn treten einige Verkündigungen im Strafrecht hervor, darunter Urteil Nr. 236 von 2016 (auf das auch in dem erst kürzlich ergangenen Urteil Nr. 242 von 2019 verwiesen wird und das die "Sage" Cappato beendete), Urteil Nr. 222 von 2018, Urteil Nr. 233 von 2018, das allerdings nicht im Strafrecht eingeführte kürzliche Urteil Nr. 20 von 2019, das jedoch für die Rolle, die das Verfassungsgericht in Bezug auf das Legislativorgan einnimmt, von Bedeutung ist. Im 4. Abschnitt (Die Form der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung "Richtung Vergangenheit" verwaltet) wird die "Form" der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung steuert, untersucht: in diesem Sinn tritt das Mittel der Urteile der verschobenen Verfassungswidrigkeit hervor, welche den Urteilen der plötzlichen Verfassungswidrigkeit im weiteren Sinn ähneln, und sich dagegen von den Urteilen der Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn, da letztere das Phänomen der Abfolge der Nomen im Verlauf der Zeit betreffen, abheben. Kurz gesagt, im 4. Abschnitt wird versucht – auf theoretischer Ebene – zu zeigen, wie das Verfassungsgericht das Hilfsmittel der eintretenden Verfassungswidrigkeit (in diesem Sinn ist Urteil Nr. 174 von 2015 vollkommen unerheblich) oder der verschobenen Verfassungswidrigkeit unter Ausschluss des Fehlens jeglicher Form der Positivierung des Umgangs mit dem Zeitfaktor hinsichtlich der Wirksamkeit der Annahmeurteile, verwendet. In diesen Fällen kommt dem Verfassungsgericht ein bestimmter Ermessensspielraum in der Bestimmung des Stichtags zu. Im 5. Abschnitt (Die Entscheidungen, die der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Bezug auf die Vergangenheit zugrunde liegen) dagegen sollen die Gründe erkannt werden, die dem Bedürfnis, die Rechtswirkungen der Urteile im Verlauf der Zeit zu steuern, zugrunde liegen. Erstens tritt die Notwendigkeit hervor, den Grundsatz der Rechtskontinuität ganz allgemein zu schützen, der als ein zu schützender Grundsatz definiert wurde und tatsächlich zu den von der Verfassung abgesicherten Grundsätzen, Interessen und Rechtssituationen gehört, zweitens tritt das Bedürfnis hervor, schwere Schädigungen des öffentlichen Haushalts oder neue und höhere finanzielle Ausgaben für den Staat und die öffentlichen Einrichtungen zu verhindern. Dieser Grundsatz wurde, wie zu unterstreichen ist, als ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Wert definiert. Nach einem ersten theoretischen Teil wird im zweiten Kapitel versucht, die zeitlich handhabende Praxis des Verfassungsgerichts zu untersuchen. Ende der achtziger Jahre führte das Verfassungsgericht die allerersten zeitlich handhabenden Urteile ein (Abschnitte 5.1 und 5.2) und begann mit den Urteilen Nr. 266 von 1988, 501 von 1988 und 50 von 1989 die zeitlichen Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu regulieren; später verwaltete das Verfassungsgericht den Zeitfaktor der Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen weiter und beträchtlich, ohne allerdings jemals ausdrücklich zu erklären, in die Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzugreifen (eingreifen zu wollen). Zur Sparte der ersten zeitlich handhabenden Urteile gehört auch das Urteil Nr. 1 von 1991, das hinsichtlich der finanziellen Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch bezüglich der vom Verfassungsgericht vor der Einführung desselben durchgeführten Ermittlung) von besonderer Bedeutung ist. Wenig später führte das Verfassungsgericht das Urteil Nr. 124 von 1991 ein (über dessen Wesen die Rechtslehre diskutiert, da sie teilweise der Meinung ist, es handele sich um ein Urteil zur plötzlichen Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn), bei dem man ein weiteres Mal der Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung beiwohnen konnte. Von Bedeutung ist auch Urteil Nr. 360 von 1996: bei dieser Gelegenheit erklärte das Verfassungsgericht die (alleinige) Verfassungswidrigkeit der ihm zur Beurteilung vorgelegten Verfügung der Gesetzesverordnung, ohne die Tragweite allgemein auf die wiederholten Verordnungen auszudehnen. In diesem Fall hätte das Verfassungsgericht in seiner Eigenschaft als Hüter der Rechtsordnung befunden, die Annullierung der wiederholten Gesetzesverordnungen angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu "einzusparen". Am Rande der genannten Verkündigungen werden andere Entscheidungen in der Hauptsache untersucht, bei denen das Verfassungsgericht, wenn auch keine wahre zeitliche Handhabung der Rechtswirkungen vornahm, so doch eine erhebliche Furcht vor dem gezeigt hatte, was in der Rechtslehre als horror vacui bezeichnet wird. In Abschnitt 5.2.1 (Fokus: Urteil Nr. 1 von 2014: "ausgleichende" Bedeutung und horror vacui) wird Urteil Nr. 1 von 2014 Gegenstand der Untersuchung, bei dem das Verfassungsgericht zum Thema Wahlsystem eingriff und die Verfassungswidrigkeit des s.g. Porcellum erklärte, d.h des proportionalen WahlgesetzesmitMehrheitsprämieund starren Listen, welche die Wahl derAbgeordnetenkammerund desSenats der Republikin Italien in den Jahren2006,2008und2013 geregelt hatte. Das Verfassungsgericht hatte bei diesem Anlass von der Kategorie der abgeschlossenen Rechtsbeziehungen Gebrauch gemacht, um sich Handlungsspielraum hinsichtlich der zeitlichen Handhabung der Wirksamkeit der eignen Urteile zu verschaffen, nicht ohne die Prozessregeln politisch zu nutzen: Es handelt sich hierbei um einen der Fälle, bei denen das Verfassungsgericht angesichts des Nichtbestehens der Möglichkeit zur Steuerung der Rechtswirkungen der eignen Urteile bestimmt hat, die Regeln des eigenen Verfahrens vollkommen elastisch zu nutzen. Die Elastizität der Interpretation der Kategorie und der Regeln des Verfassungsverfahrens war im untersuchten durch das Bedürfnis, den Grundsatz zum Schutz des Staats und der verfassungsgemäß notwendigen Funktionen beizubehalten, vorgeschrieben. In diesem Sinn ähnelt die Ratio, die der besagte Spruch mit sich bringt, zum Teil einem der Anwendungsthemen der Unvereinbarkeitserklärungen, und zwar dem der "Rechtsfolgen". Nun tritt das Urteil Nr. 1 2014 in dieser Doktorarbeit hervor, da die Eigentümlichkeit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch der Kategorie der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen) angesichts der verfassungsgemäßen Bedürfnisse "gesteuert " worden wäre. Während in Abschnitt 5.2.2. (Am Rande des Urteils Nr. 1 von 2014) nochmals auf das Thema des s.g. horror vacui hingewiesen wird, so wird im 6. Abschnitt (Das Haushaltsgleichgewicht als Gegenspieler der Rückwirkung von Annahmeurteilen) der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts als möglicher, im Übrigen nach Inkrafttreten des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 2012, das den Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts einführte, erstarkter Gegenspieler der in den Annahmeurteilen verwurzelten Rückwirkung, untersucht. Kurz gesagt, obwohl Art. 81, dritter Abs, ital. GG ("Jedes Gesetz, das neue oder höhere Ausgaben mit sich bringt, muss für die dafür notwendigen Mittel sorgen") nicht für die Tätigkeiten des Verfassungsorgans gilt, sondern nur für den Gesetzgeber, haben der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts und somit die streng finanziellen Bedürfnisse das Verfassungsgericht dazu geführt, Entscheidungsmittel zur Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzusetzen (wie auch im Bereich der französischen und der spanischen Verfassungsjustiz), und zwar deshalb, weil das Verfassungsgericht sich – unvermeidlicherweise – in einem durch eingeschränkte wirtschaftliche Ressourcen charakterisierten Umfeld bewegt. Nicht nur hat es in der Verfassungsrechtsprechung verschiedene Verkündigungen gegeben, bei denen die Rückwirkung mit der konkreten Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Wirtschafts- und Finanzstruktur kontrastierte (man beachte, wenn auch unter anderen Gesichtspunkten, die Urteile Nr. 137 von 1986, Nr. 1 von 1991, Nr. 240 von 1994, Nr. 49 von 1995, Nr. 126 von 1995) und nicht nur wurde der letzte Änderungsvorschlag der Regelung der Annahmeurteile im Anschluss an die Aufnahme eines Kostenurteils vorgebracht, sondern vor allem beschloss das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 zum ersten Mal mit Kenntnis der Sachlage, die Möglichkeit zur zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der eigenen Urteile zu erklären. In dieser Arbeit wird insbesondere in Abschnitt 6.1 (Fokus: Das Urteil Nr. 10 von 2015: ein unicum in der Geschichte der Verfassungsjustiz) dem Urteil Nr. 10 von 2015 viel Raum gewidmet, da dieses tatsächlich ein unicum in der Geschichte der italienischen Verfassungsjustiz darstellt: Dabei bestimmte das Verfassungsgericht, den Verfassungsprozess nach vollkommen kreativen Regeln zu steuern und setzte das um, was als "Verfassungsgewalt" bezeichnet wurde und das, wie anscheinend behauptet werden kann, auf einer bestehenden starken Korrelation zwischen der Verfassungsjustiz und dem materiellen Verfassungsrecht basiert. In der Tat kann nicht geleugnet werden, dass das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit ein Thema des materiellen Verfassungsrechts ist, welches bedeutende Anregungen für eine Überlegung zur Beziehung zwischen dem Verfassungsgericht und seinem Verfahren bietet. Weiter zwingt die Überbeanspruchung des Mechanismus, auf den sich die Inzidentalität des Systems gründet, dazu, über die Bedeutung nachzudenken, welche die Abwägung der Interessen, die einen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, erwirbt. Vor allem scheint sich das Thema der Identifizierung jener Interessen zu stellen, die einen derartigen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, dass sie vielleicht eine Ausnahme von der Regelung zur Steuerung der Wirksamkeit der Annahmeurteile rechtfertigen. Nun meinte das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 die Rückwirkung mit dem Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts aufwiegen zu können und somit Art. 81 ital. GG im Sinne eines "Übergrundsatzes" einzuordnen. Das materielle Recht, der Schutz der Verfassungsgrundsätze und -werte kollidierte also mit der Garantie der Jura und somit der Anrechte der Einzelnen. Der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Verteidigung waren somit Gegenstand einer Abwägung mit Art. 81 ital. GG: Das Ergebnis war der Sieg des letzteren, da das Verfassungsgericht befand, dem besagten Urteil eine bloße ex nunc-Wirkung zu verleihen. Mit dem besagten Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der s.g. Robin Hood tax, einer 2008 eingeführte der Erdölbranche auferlegte Steuer. Das Verfassungsgericht bestätigte äußerst vielsagend – nach einer vollkommen innovativen Logik – Folgendes: "Bei der Verkündigung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen kann dieses Verfassungsgericht den Einfluss, den eine solche Verkündigung auf andere Verfassungsgrundsätze ausübt, nicht unbeachtet lassen, um die eventuelle Notwendigkeit einer Abstufung der zeitlichen Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen über die anhängigen Beziehungen zu beurteilen. Die diesem Gerichtshof übertragene Rolle als Hüter der Verfassung in ihrer Gesamtheit erfordert es, zu verhindern, dass die Verfassungswidrigkeitserklärung einer gesetzlichen Verordnung paradoxerweise "mit der Verfassung noch weniger vereinbare Rechtswirkungen bestimmt" (Urteil Nr. 13 von 2004) als die, welche zur Zensierung der Gesetzesordnung geführt haben. Um dies zu verhindern, muss der Gerichtshof seine eigenen Entscheidungen auch unter dem zeitlichen Aspekt modulieren, sodass die Behauptung eines Verfassungsgrundsatzes nicht die Opferung eines anderen zur Folge hat. Dieser Gerichtshof klärte mit den (Urteilen Nr. 49 von 1970,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966) dass die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsverkündigungen ein allgemeines Prinzip ist (und sein muss), das in den Urteilen vor diesem Gerichtshof gilt; dieses ist jedoch nicht uneingeschränkt. Zunächst ist unbestreitbar, dass die Wirksamkeit der Annahmeurteile nicht in soweit rückwirkend ist, dass sie "in jedem Fall rechtskräftig gewordene Rechtslagen" d.h. "abgeschlossene Rechtsbeziehungen" umkehrt. Andernfalls wäre die Sicherheit der Rechtsverhältnisse beeinträchtigt (Urteile Nr. 49 von 1970,Nr. 26 von 1969,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966). Der Grundsatz der Rückwirkung "gilt […] nur für noch anhängige Verhältnisse, mit daraus folgendem Ausschluss der abgeschlossenen, die weiter durch das als verfassungswidrig erklärte Gesetz geregelt bleiben" (Urteil Nr. 139 von 1984, zuletzt wieder aufgenommen imUrteil Nr. 1 von 2014). In diesen Fällen gehört die konkrete Erkennung der Einschränkung der Rückwirkung, die von der besonderen Regelung der Abteilung abhängt – zum Beispiel bezüglich der Ablauf-, Verjährungs- oder Unanfechtbarkeitsfristen von Verwaltungsmaßnahmen – die jede weitere Rechtsmaßnahme oder -behelf ausschließt, in den Bereich der ordentlichen Auslegung, für den die gewöhnlichen Gerichte zuständig sind (ex plurimis bestätigter Grundsatz durchUrteile Nr. 58 von 1967undNr. 49 von 1970)". Das Verfassungsgericht behauptet weiter, um sein praeter legem-Vorgehen zu rechtfertigen: "der Vergleich mit anderen europäischen Verfassungsgerichten, wie beispielsweise dem österreichischen, dem deutschen, dem spanischen und dem portugiesischen zeigt im Übrigen, dass das Einschränken der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsentscheidungen auch in zwischenrangigen Verfahren eine verbreitete Vorgehensweise darstellt, unabhängig davon, ob die Verfassung oder der Gesetzgeber dem Verfassungsgericht diese Befugnisse ausdrücklich übertragen haben". Somit verließ das Verfassungsgericht bei dieser Verkündigung den Weg der "getarnten" Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, um das Thema des Interventionismus zur Steuerung der Wirksamkeit der eigenen Verkündigungen im Verlauf der Zeit ausdrücklich in Angriff zu nehmen. In Abschnitt 6.2 (Die Rebellion des vorlegenden Gerichts gegenüber des mit Rückwirkungsklausel ausgezeichneten Aufschubs der Rückwirkung) wird versucht, über die von den vorlegenden Gerichten an den Tag gelegte Rebellion gegenüber dem Aufschub der Rechtswirkungen durch die Verkündigung Nr. 10 von 2015 nachgedacht: Der Kurzschluss Verfassungsgericht – Richter läuft Gefahr, mit der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit beinahe ein unicum zu werden, sollte letztere nicht Gegenstand einer Positivierung durch den Gesetzgeber werden. Wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt, haben im Übrigen "die Richter" das letzte Wort. Wie im dritten Kapitel ausgeführt wird, übernehmen in diesem Sinn die Richter auch im deutschen System eine Hauptrolle in Bezug auf die Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile, nicht nur hinsichtlich der "Folgen" der Unvereinbarkeitssprüche, sondern auch in dem Fall, wo der Gesetzgeber nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht angegebenen Frist handelt, denn diese, wie durch maßgebliche Rechtslehre bestätigt, werden angerufen, um verfassungsmäßig zu entscheiden. In Abschnitt 6.3 (Ein inkohärentes Verfassungsgericht? Der "Einzelfall" des Urteils Nr. 10 von 2015 und die anschließende Rechtsprechung) werden die beiden, im Anschluss an das Urteil Nr. 10 von 2015 eingeführten Kostenurteile untersucht: das Urteil Nr. 70 von 2015 und das Urteil Nr. 178 von 2015. Bei erstgenanntem erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit derital. Gesetzesverordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011 (Eilverfügungen zum Zuwachs, zur Angemessenheit und zur Konsolidierung der Staatsfinanzen), das mit Änderungen durch Art. 1, 1. Abs. ital. Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 umgewandelt wurde, ohne jegliche zeitliche Modulation der Rechtswirkungen vorzunehmen. Aus diesem Grund stufte die Rechtslehre die besagte Verkündigung als ein "überraschendes" Urteil ein, in Anbetracht der Tatsache, dass die aus den Einwirkungen auf die wirtschaftlich-finanzielle Basis entstehenden Kosten entschieden höher waren als die, welche aus der Aufnahme des Urteils Nr. 10 von 2015 entstanden wären, hätte man dieses ganz einfach mit Rückwirkung ausgestattet. Andererseits, während der Gerichtshof beim Urteil Nr. 10 von 2015 meinte, eine Ausnahme von der den Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zugrunde liegenden Regelung zu machen, obwohl die Aufnahme einer "physiologischen" Verfassungswidrigkeitserklärung von sich aus hohe Kosten "nur" in Bezug auf die Erdölbranche und insbesondere in Bezug auf einen bestimmten Unternehmenszweig bewirkt hätte, ist es schwer zu verstehen, warum das Verfassungsgericht im Fall des Urteil Nr. 70, das nicht nur die s.g. Goldpensionen, sondern auch das Rentensystem insgesamt betraf, befand, nicht nach derselben Logik zu verfahren. In diesem Sinn liegt eine Antwort auf diese Entscheidungsinkohärenz vielleicht in der mangelnden Verwendung durch das Verfassungsgericht der Ermittlungsbefugnisse, die weiter unten behandelt werden. Sicher ist, dass das Verfassungsgericht eine vollkommen ungeordnete Steuerung seiner Prozesse an den Tag legte und tatsächlich eine freie und unbefangene Vorgehensweise hinsichtlich der Regeln des verfassungsrechtlichen Prozesses bewies. Die obige Behauptung wird durch die Aufnahme des zum Thema Tarifverhandlungen eingeführten Urteils Nr. 178 von 2015 bewiesen, bei dem das Verfassungsgericht durch Verwendung des Hilfsmittels der plötzlichen Verfassungswidrigkeit erneut die zeitliche Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung steuerte. Das Verfassungsgericht behauptet nämlich: "Erst jetzt offenbarte sich vollkommen, wie strukturpolitisch die Verhandlungsaussetzung war, daher kann die eintretende Verfassungswidrigkeit, deren Rechtswirkungen im Anschluss an die Veröffentlichung dieses Urteils beginnen, als eingetreten angesehen werden. Der unversehens begonnene Mangel an Verfassungsmäßigkeit erklärt sich angesichts der Kritiken, die dem Verfassungsgericht im Anschluss an das "denkwürdige" Urteil Nr. 10 von 2015 entgegengebracht wurden. Darum kommentierte die Rechtslehre die besagte Verkündigung im Sinne eines Falls, bei dem "ein Mangel am selben Tag auftritt und verschwindet, an dem er durch den Richter erklärt wird, welcher gleichzeitig das Fehlen zum Zeitpunkt der Überweisung der Maßnahmen an das Verfassungsgericht feststellt". Im Wesentlichen ist unzweifelhaft, dass das Verfassungsgericht einen Aufschub der Rechtswirkungen seiner eigenen Verkündigung aus plausiblerweise mit den finanziellen Folgen verbundenen Gründen in die Tat umsetzte. Hier soll in jedem Fall hervorgehoben werden, dass, wie in dem der deutschen Praxis gewidmeten Kapitel ausgeführt wird, auch das Bundesverfassungsgericht manchmal, vor allem auf wirtschaftlichem Gebiet zeitlich handhabende und nicht vollkommen mit der grundlegenden Ratio kohärente Verkündigungen einführte. Außerhalb des Rahmens des zwischenrangigen Verfahrens führte das Verfassungsgericht im Bereich des Hauptverfahrens das Urteil Nr. 188 von 2016 ein, bei dem eine vollkommene Rückwirkung der Verkündigung, wieder einmal zum Zweck der maximalen Verminderung der finanziellen Beeinträchtigung durch die rückwirkende Rechtskraft verfügt wurde. Der Fall ergab sich aus einer Klage der Region Friuli Venezia Giulia bezüglich des Haushaltsgesetzes 2013, da die Region mit besonderer Rechtsstellung befand, dass einige Artikel einigen Bestimmungen der besonderen Rechtsstellung der Region, einigen Durchführungsbestimmungen dieser Rechtsstellung und anderen, aus dem System zur Steuerung der Beziehungen zwischen dem Staat und dieser Region ableitbare Grundsätzen auf finanziellem Gebiet widersprachen. Im Wesentlichen kommt das Verfassungsgericht, auch angesichts der Durchführung einer Ermittlung zu dem Schluss der Verfassungswidrigkeit der beurteilten Norm und behauptet im Einzelnen wie folgt: "Der Grundsatz des dynamischen Gleichgewichts, der eng verbunden ist mit dem für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensrechtlichen Gleichgewichts im Verlauf der Zeit grundlegenden Prinzip der Haushaltskontinuität, […] kann auch zum Zweck des erweiterten Schutzes der Finanzlage der öffentlichen Hand angewendet werden, indem gestattet wird, die finanziellen Beziehungen bei Abkommen auch in Hinsicht auf die vergangenen Betriebsjahre angemessener umzugestalten" (Urteil r. 155 von 2015).Im Übrigen behauptete dieser Gerichtshof, wenn man einen anderen auf steuerrechtlichem Gebiet zwischenrangig eingeleiteten Fall untersucht, dass der Gesetzgeber rechtzeitig eingreifen muss, "um die verfassungsmäßige Auflage des Haushaltsgleichgewichts auch in dynamischer Hinsicht zu erfüllen (Urteile Nr. 40 von 2014,Nr. 266 von 2013,Nr. 250 von 2013,Nr. 213 von 2008,Nr. 384 von 1991eNr. 1 von 1966), […] dies eventuell auch, indem die erkannten Mängel der untersuchten Steuerregelung behoben werden" (Urteil Nr. 10 von 2015). Schließlich kann das Urteil Nr. 27 von 2018, ebenfalls auf wirtschaftlichem Gebiet interessieren. Im 7. Abschnitt (Eine Betrachtung über die Handhabung der Wirkungen: die Untersuchungsbefungnisse des Verfassungsgerichts) wird das Thema der Ermittlungsbefugnisse des Verfassungsgerichts untersucht, insbesondere in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, ausgehend von der Voraussetzung, dass die Annahmeurteile tatsächlich "systemische" Rechtswirkungen erzeugen: daher erscheint es im höchsten Maße relevant, dass das Verfassungsrechtsorgan in Hinsicht auf die eventuell durch seine Urteile erzeugten Einwirkungen auf die Ordnung bewusste Entscheidungen aufnehmen kann. Der kritische Punkt ist, dass das Verfassungsgericht selten von seinen Ermittlungsbefugnissen Gebrauch macht (obwohl die vom Verfassungsgericht tatsächlich verwendbaren Hilfsmittel in den ergänzenden Normen besonders detailliert erläutert werden), was sich nicht nur, wie oben beschrieben in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht auswirkt, sondern auch auf dem Gebiet der Wissenschaft (vgl. Urteile Nr. 162 von 2014, Nr. 96 von 2015 und Nr. 84 von 2016). Ab dem 8. Abschnitt (Die Verschiebung des Stichtags: die Gründe, die der zeitlich Richtung Zukunft handhabenden Verfahrensweise zugrunde liegen) ist das zweite Kapitel der Arbeit den ein Prinzip ergänzenden Urteilen, den Urteilen zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit und den mahnenden Urteilen gewidmet. Im Allgemeineren ist dieser Abschnitt den Gründen gewidmet, die der zeitlich handhabenden Vorgehensweise, bei denen der zukünftige Zeitabschnitt hervortritt, zugrunde liegen: Es handelt sich um die Fälle, in denen das Verfassungsgericht nicht festlegt (oder nicht nur festlegt), die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung bzgl. der Vergangenheit einzuschränken, sondern (auch) entscheidet, einen Anschluss zum Gesetzgeber zu suchen, indem der Stichtag aufgeschoben wird. Weiter im Einzelnen nutzt das Verfassungsgericht einige Entscheidungsstrategien, um der Bildung der s. g. Gesetzeslücken vorzubeugen, die an sich der Kontinuität der staatlichen Funktionen wie auch der Stabilität der Rechtsverhältnisse, der positiven Tendenz der Finanzlage der öffentlichen Hand wie auch der öffentlichen Verwaltung schaden. Die Gründe, auf denen die besagte zeitlich handhabende Vorgehensweise aufbaut, sind ein weiteres Mal denen sehr ähnlich, die den Unvereinbarkeitserklärungen zugrunde liegen: die Gefahr, dass sich im Fall der Einführung eines die Verfassungswidrigkeit einer Norm ganz einfach erklärenden Urteils ein "Chaos" innerhalb der Rechtsordnung bildet. Im 9. Abschnitt (Die Mittel zur Vorverlegung des Stichtags: Die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit) werden die Hauptmerkmale der ermittelten ab nicht erklärten Verfassungswidrigkeit dargelegt ("sentenze di incostituzionalità accertata ma non dichiarata") die den Entscheidungen der Unvereinbarkeitserklärungen erheblich ähneln, denn in beiden Fällen besteht der Mangel der Verfassungsmäßigkeit und der Gerichtshof mahnt gleichzeitig den Gesetzgeber zur (mehr oder weniger unverzüglichen) Handlung, um die Beseitigung der Verfassungswidrigkeit, die das Rechtssystem insgesamt gefährdet, zu beschleunigen. Der grundlegende Unterschied besteht in der Tatsache, dass im Fall der Unvereinbarkeitserklärungen, die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht nur ermittelt, sondern auch erklärt wird und dies eben in Form der Unvereinbarkeitserklärung (und also nicht der Verfassungswidrigkeitserklärung). In Abschnitt 9.1 (Die Aufschiebung des Stichtags: die ein Prinzip ergänzenden Urteile) werden die ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio") ebenfalls in ihren Hauptmerkmalen zum Gegenstand der Untersuchung; diese gehören, wie von der neuesten Rechtslehre bestätigt zu einem ungeschriebenen, der Rechtsprechung entspringenden Prozessrecht, auf das erst kürzlich vom Gerichtshof zum Thema der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärungen auch mit Bezugnahme auf ausdrücklich komparatistische Bezüge verwiesen wurde. Mittels dieser Art der Entscheidung erklärt das Verfassungsgericht zwar die Verfassungswidrigkeit einer Norm für den Teil, in welchem diese keine bestimmte Voraussicht oder Regelung enthält, stellt jedoch gleichzeitig einen Grundsatz auf, der prinzipiell vom Gesetzgeber ausgeführt werden muss (welcher je nach Fall mehr oder weniger Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Grundsatzes haben kann). Wie man sieht, ähnelt das besagte Entscheidungshilfsmittel in seiner Art den Unvereinbarkeitserklärungen, da diese eine synergetische Form der Zusammenarbeit zwischen den Organen Verfassungsgericht, Gesetzgeber und Richter mit sich bringen. Doch nicht nur das: Der Gesetzgeber wird außerdem dazu aufgerufen, die Wiederherstellung der verletzten Verfassungslegalität zu optimieren, so wie mit Bezug auf die zeitlich handhabende deutsche Praxis, denn das, was die Unvereinbarkeitserklärung auszeichnet, ist die Reformpflicht, die s.g. Nachbesserungspflicht. Im Fall einer legislativen Untätigkeit im Anschluss an die Aufnahme eines ein Prinzip ergänzenden Urteils muss die "juristische Ebene" aktiviert werden: in Wirklichkeit ist vor dem Eingriff des Legislativorgans immer eine gewisse Zusammenarbeit zwischen den Richtern und dem Verfassungsgericht notwendig: in diesem Sinne haben die ein Prinzip ergänzenden Urteile eine weitere Ähnlichkeit mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Den Urteilen der "reinen" Unvereinbarkeit ebenfalls sehr ähnlich sind die mit einer allgemeinen Beschlussformel ausgestatteten, ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio dotate di un dispositivo generico"): in diesem Fall im Anschluss an die erfolgte Verfassungswidrigkeitserklärung, wenn es dem Gericht schwerfällt, im Anschluss an eine wissenschaftliche Auslegung des vom selben Verfassungsgericht erkannten Grundsatzes eine anzuwendende Norm zu bestimmen. Nach diesen Erläuterungen darf das Urteil Nr. 243 von 1993, das in dieser Doktorarbeit ausgiebig behandelt wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Mit diesem Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit eines bestimmten Mechanismus, der vom Gesetzgeber im Rentensystems erkannt wurde, ohne jedoch mit der Aufnahme eines Verfassungswidrigkeitsurteils mit ex tunc-Wirkung fortzufahren. Die mit der Aufnahme eines Urteils der ganz einfachen Annahme verbundenen Folgen wären nämlich für die Staatskassen übermäßig belastend gewesen. Die Rechtswirkungen einer derartigen Verkündigung, die daher von der Rechtslehre akkurat als ein einen Mechanismus ergänzendes Urteil definiert wird, erwiesen sich als denen der deutschen Unvereinbarkeitsurteile vollkommen ähnlich, insbesondere in Bezug auf die Beziehung zum Gesetzgeber: Letzterer wird nicht nur dazu angerufen, zu handeln, um den festgestellten Legitimitätsmangel zu beseitigen, sondern wird auch aufgefordert, innerhalb einer präzisen Frist einzugreifen; die Festsetzung einer Frist ist nämlich einer der Aspekte, der die zeitlich handhabende Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen am stärksten auszeichnen. Ebenfalls von Bedeutung ist das Urteil Nr. 170 von 2014, das eben durch den allgemeinen Grundsatz ein Paradox innerhalb der Rechtsordnung erzeugte: Es wurde eine homosexuelle Ehe vorgesehen, obwohl die homosexuelle Ehe in Italien noch nicht legalisiert ist (man beachte im Übrigen, dass dasselbe Verfassungsgericht "BVerfG 1. Senat Beschluss vom 27. Mai 2008, 1 BvL 10/05" zitiert). Der Fall ergab sich aus einem von einem Ehepaar (bei dem eine Person, ihr Geschlecht verändert hatte) eingeleiteten Verfahren, um die Löschung der Eintragung "Beendigung der Rechtswirkungen des amtlichen Ehebundes" zu erwirken, die der Standesbeamte zusammen mit der Eintragung im Auftrag des Gerichts zur Berichtigung (von "männlich" in "weiblich") des Geschlechts des Ehemanns unter die Heiratsurkunde gesetzt hatte; das Verfassungsgericht befand, das Fehlen jeglicher Regelung des besagten Paars stelle eine Verletzung der unantastbaren Menschenrechte laut Art 2 ital. GG dar. Dennoch behauptete das Verfassungsgericht: "Die reductio adlegitimitatemdurch eine handhabende Verkündigung, welche die automatische Scheidung durch eine beantragte Scheidung ersetzt, ist nicht möglich, da dies gleichbedeutend mit einer Fortdauer des Ehebundes zwischen Personen desselben Geschlechts, im Widerspruch zu Art. 29 ital. GG wäre. Es wird also Aufgabe des Gesetzgebers sein, eine alternative (und von der Ehe verschiedene) Form einzuführen, die es den Ehepartnern ermöglicht, den Übergang von einem Zustand höchsten rechtlichen Schutzes zu einer auf dieser Ebene absolut unbestimmten Bedingung zu verhindern. Und der Gesetzgeber wird angerufen, diese Aufgabe mit höchster Eile zu erfüllen, um die erkannte Gesetzeswidrigkeit der untersuchten Regelung unter dem Gesichtspunkt des heutigen Rechtsschutzdefizits der betroffenen Personen zu überwinden". Schließlich ist das ein Prinzip ergänzende Urteil Nr. 278 von 2013 zur Anonymität der Mutter und das Recht des Kindes, seine Herkunft zu kennen, um seine Grundrechte zu schützen, von Bedeutung. Abschnitt 9.2 (Der Aufschub des Stichtags: die Appelle und die "Geisterhandhabung ", die diese mit sich bringen) schließlich ist den Mahnungsurteilen gewidmet, die, obwohl sie nicht in die Steuerung der Verfassungswidrigkeitserklärung eingreifen, dennoch einen Ausgleich zwischen Grundsätzen und Werten mit sich bringen, der "typischerweise" die Grundlage der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist: Der Gesetzgeber wird im Bereich eines Unzulässigkeitsurteils oder eines ablehnenden Urteils aufgefordert, in Bezug auf eine bestimmte Gesetzesordnung zu handeln, um die Legalität wiederherzustellen, von der angenommen wird, dass sie tatsächlich verletzt wurde. In Bezug auf Mahnungen ist Abschnitt 9.3 (In Bezug auf gefestigte Appelle: die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber angesichts des Beschlusses Nr. 207 von 2018) vollständig dem Fall Cappato gewidmet, einem wichtigen und bedeutenden juristischen Fall, der es gestattet, die Wechselbeziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber unter einer besonderen Lupe (auf dem Gebiet des Strafrechts) zu untersuchen. Zunächst scheint es relevant, die Sachlage zu erläutern: Der allgemein als DJ Fabo bekannte Fabiano Antoniani, der durch die Folgen eines Autounfalls 2014 querschnittsgelähmt und blind geworden war, bat Marco Cappato im Januar 2017, ihm zu helfen, die Schweiz zu erreichen, wo er die Euthanasie durch den sogenannten unterstützten Suizid beantragt hatte und am 27. Februar 2017 erhielt. Marco Cappato, dem bekannt war, dass auch die alleinige Hilfe bei der Beförderung in die Schweiz des Kranken, der darum bittet, nach italienischem Recht verboten ist, verklagte sich selbst bei seiner Rückkehr nach Italien. Gegen Marco Cappato wurde ein Verfahren eingeleitet, das später der Ausführung der Straftat nach gemäß Art. 580 ital. StGb als "Verleitung oder Hilfe zum Selbstmord" rubriziert wurde, nach dem "jeder, der Andere zum Selbstmord bringt oder sie in ihrem Suizidvorhaben bestärkt bzw. auf jedwede Weise dessen Ausführung erleichtert, wird, sofern der Selbstmord erfolgt mit fünf bis zwölf Jahren Haft bestraft". Die Prozessverhandlungen fanden am 8. November 2017, am 4. Und 13. Dezember 2017, am 17. Januar 2018 und am 14. Februar 2018 mit Verlesung des Beschlusses durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts Mailand statt, das die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm an das Verfassungsgericht verwies. Das Mailänder Gericht hatte zwei verfassungsrechtliche Legitimitätsfragen aufgeworfen: a) "dort, wo das Verhalten zur Hilfe zum Selbstmord statt des Verhaltens zur Verleitung zu Last gelegt wird und somit abgesehen von seinem Beitrag zur Entscheidung oder Bestärkung des Suizidvorhabens" wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 2, 13, erster Absatz und 117 des ital. GG zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, das in Rom, am 4. November 1950 unterzeichnet, ratifiziert und durch Gesetz Nr. 848 vom 4. August 1955 vollstreckbar wurde); b) "dort, wo das Verhalten der Erleichterung in der Ausführung des Selbstmords vorgesehen ist, das nicht auf den Weg der Entscheidungsfindung des Suizid-Anwärters einwirkt, mit einer Haftstrafe von 5 bis 10 [recte: 12] Jahren, ohne Unterschied zum Verhalten der Verleitung bestraft werden kann", wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 3, 13, 25, zweiter Absatz, und 27, dritter Absatz, ital. GG. Das Verfassungsgericht bestätigte bei der Aufnahme des Beschlusses Nr. 207 von 2018 die Nicht-Unvereinbarkeit der Beschuldigung der Hilfe zum Selbstmord mit dem Grundgesetz; dennoch befand das Verfassungsgericht, spezifische Fälle zu erkennen, in denen das besagte Verbot fallen müsse. Es handele sich um völlig außergewöhnliche Situationen, und zwar solche, in denen die unterstützte Person sich selbst wie folgt identifiziere: (a) als an einer unheilbaren Krankheit leidend, die (b) körperliches und psychisches Leiden mit sich bringt, die von der Person als absolut nicht auszuhalten betrachtet werden, welche (c) durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehalten wird, aber (d) in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen. In allen anderen Fällen könnte sich der Sterbewille dank Anwendung des ital. Gesetz L. Nr. 219 von 2017 erfüllen, das als Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung) rubriziert ist und durch die Voraussichten des ital. Gesetzes Nr. 38 vom 15. März (Bestimmungen zur Gewährleistung des Zugangs zu Palliativpflege und Schmerztherapie) ergänzt wurde. Anschließend bestätigt das Verfassungsgericht bedeutungsvoll: "Dieses Gericht befindet im Übrigen, zumindest zu diesem Zeitpunkt, keine Abhilfe schaffen zu können gegen die erkannte Rechtsverletzung hinsichtlich der oben aufgeführten Grundsätze durch die bloße Ausweisung aus dem Anwendungsbereich der Strafverfügung jener Fälle, in denen die Hilfe gegenüber Personen geleistet wird, die sich in den gerade beschriebenen Zuständen befinden", denn "eine solche Lösung würde an sich die Leistung materieller Hilfe gegenüber von Patienten in diesen Zuständen, in einem ethisch-gesellschaftlich höchst empfindlichen Bereich, in welchem jeder mögliche Missbrauch mit Bestimmtheit auszuschließen ist, vollkommen ungeschützt lassen". Die besagte Regelung müsste anfangs dem Parlament anvertraut werden, da die normale Aufgabe dieses Gerichtshofs die Überprüfung der Vereinbarkeit der vom Gesetzgeber in Ausübung seines politischen Ermessensspielraums bereits vorgenommenen Entscheidungen mit den durch die Notwendigkeit der Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze und der Grundrechte der betroffenen Personen vorgeschriebenen Einschränkungen ist. Das Verfassungsgericht bestimmt also, "seine eigenen Befugnisse zur Steuerung des Verfassungsprozesses" zu nutzen und die nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmende Vorschrift beizubehalten, ohne jedoch deren Anwendung durch die Richter zu verfügen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Wirksamkeit der zensierten Regelung im vorliegenden Fall angesichts "dessen besonderer Eigenschaften und wegen der Bedeutung der damit verbundenen Werte" nicht als erlaubt gelten könnte. Wie man bemerken kann, scheint die Ratio der Unvereinbarkeitserklärung in diesem Fall tatsächlich die Rolle des "steinernen Gastes" übernommen zu haben. Der Gerichtshof bestätigt somit: "Um zu verhindern, dass die Vorschrift in dem hier angefochtenen Teil in der Zwischenzeit angewendet werden kann, wobei dem Parlament dennoch die Möglichkeit gegeben ist, die notwendigen Entscheidungen zu treffen, die grundsätzlich in seinem Ermessensspielraum bleiben – die Notwendigkeit, den Schutz der Patienten in den mit dieser Verkündigung angegebenen Einschränkungen zu gewährleisten, bleibt unangetastet – befindet der Gerichtshof somit auf andere Weise vorsorgen zu müssen, indem er also die Aufschiebung des laufenden Verfahrens verfügt und die Verhandlung zur neuen Diskussion der Verfassungsmäßigkeitsfragen für den 24. September 2019 anberaumt; in den anderen Verfahren dagegen obliegt es den Richtern, zu beurteilen, ob, angesichts der Angaben in dieser Verkündigung ähnliche Fragen zur Verfassungslegitimität der untersuchten Verfügungen als erheblich und nicht offensichtlich unbegründet anzunehmen sind, um die Anwendung derselben Verfügung in dem hier angefochtenen Teil zu vermeiden". Die besagte Verkündigung ist durch die nun sehr bekannte Beschlussformel, charakterisiert, welche die getroffene Erklärung der Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb nicht enthält. Darin heißt es: "Aus diesen Gründen wird die Behandlung der mit dem im Rubrum angegebenen Beschluss aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit auf die öffentliche Verhandlung am 24. September 2019 verschoben". Es handelt sich nämlich um einen vorläufigen Beschluss, mit dem das Verfassungsgericht entschied, das Gerichtsverfahren aufzuschieben und die Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb auf die in derselben Verkündigung beschriebene Weise zu überprüfen. Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln jedoch in Ratio und Aufbau der besprochenen Verkündigung, denn derselbe Verfassungsrichter Modugno verwies in Bezug auf Beschluss Nr. 207 von 2018 bei der öffentlichen Verhandlung am 24. September 2019 ausdrücklich auf die deutsche Rechtsprechung. In erster Linie tritt die "Anwendungssperre der verfassungswidrigen Norm" hervor; in zweiter Linie tritt die für den Gesetzgeber vorgesehenen Frist und der Verweis auf eine "faire und dialektische institutionelle Zusammenarbeit" hervor; in dritter Linie tritt der weite Ermessensspielraum, den das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber zur verfassungsgemäßen Gestaltung der Regelung gelassen hat, hervor. Wie in der Rechtslehre bestätigt, handele es sich um ein "gefestigter" Appell, ein Urteil zur ermittelten aber nicht erklärten ganz eigenen Verfassungswidrigkeit, eine italienische Unvereinbarkeitserklärung. Außerdem besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass das Gebiet, auf welchem die besagte Verkündigung eingriff, das Strafrecht ist, indem das Ermessen des Gesetzgebers erheblich bedeutend ist. Trotz der Absicht des Verfassungsgerichts handelte der Gesetzgeber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, aus diesem Grund referierte das Verfassungsgericht in der am 25. Oktober 2019 veröffentlichten Pressemeldung, dass "der Gerichtshof in Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt". Vor wenigen Tagen wurde das Urteil Nr. 242 von 2019 hinterlegt, mit dem das Verfassungsgericht die "Sage" Cappato "abschloss": aus zeitlichen Gründen konnte diese Verkündigung, die jedoch in Bezug auf die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber von erheblicher Bedeutung für diese Doktorarbeit ist, nicht untersucht werden. Das Verfassungsgericht entschied somit, die "Verfassungswidrigkeit von Art. 580 des ital. Strafgesetzbuchs dahingehend" zu erklären, "dass die Strafbarkeit dessen nicht ausgeschlossen wird, der mit der in den Artikeln 1 und 2 des ital. Gesetzes Nr. 2019 vom 22. Dezember 2017 (Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung)– d.h. in Bezug auf die Tatbestände vor der Veröffentlichung dieses Urteils im Amtsblatt der Republik mit gleichwertigen Vorgehensweisen wie in der Begründung – vorgesehenen Art und Weise die Ausführung des sich selbständig und frei gebildeten Suzidvorhabens einer durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Person, die an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von dieser als nicht auszuhalten angesehen werden, welche aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, sofern diese Bedingungen und die Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes überprüft werden nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission erleichtert". Der Gesetzgeber, der zum Handeln im Anschluss an die erfolgte Aufschiebung der Rechtswirkungen des Urteils der "ermittelten" Verfassungswidrigkeit laut Beschluss Nr. 207 von 2018 aufgerufen wurde, scheint zusammen mit und vor allem durch seine Untätigkeit im Urteil Nr. 242 von 2019 in den Vordergrund zu treten. Das dritte Kapitel ist vollumfänglich der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, deren wichtigste Vorteile und Problempunkte untersucht werden. Im 1. Abschnitt (Die Ratio eines Vergleichs zwischen der "alternativen Tenorierung" des BVerfG und der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichts) wird versucht, die Gründe, auf denen das Interesse für die zeitlich handhabende deutsche Praxis beruht zu erklären. Erstens entspricht, wie weiter unten ausgeführt sowohl in der italienischen Ordnung wie auch in der deutschen die Verfassungswidrigkeit einer Norm faktisch seiner Ungültigkeit. Trotz dieser gemeinsamen Voraussetzung, eben in Hinsicht auf die Notwendigkeit, eine Steuerung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der Verfassungswidrigerklärung vorzunehmen, sah der deutsche Gesetzgeber eine Änderung des BVerfGG vor, während dagegen, obwohl die Corte costituzionale in einigen Fällen befunden hatte, von der Rückwirkung der Annahmeurteile abzuweichen, das Verfassungssystem, wie im ersten und zweiten Kapitel zu zeigen versucht wurde, noch keine Form der Positivierung der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit erfahren. Und dies trotz der kürzlichen Einführung von Urteil Nr. 10 von 2015 und Beschluss Nr. 207 von 2018: erstes enthält, wie bereits besprochen, einen ausdrücklichen Verweis auf die deutsche Praxis; zweiter dagegen verweist lediglich implizit auf den Aufbau und die Ratio der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Die besagten Entscheidungen werden aufgrund ihrer Bedeutung Untersuchungsgegenstand in Abschnitt 1.1. (Die Ratio des Vergleichs: zwei aktuelle Beispiele). In Abschnitt 1.2. (Die Problematik eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis) wird die Problematik bezüglich eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis hervorgehoben. In erster Linie tritt die verschiedene gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung hervor; in zweiter Linie die ungleichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Verfassungsorganen (zu denen das Verfassungsgericht offensichtlich gehört). In diesem Abschnitt werden diese beiden Aspekte beleuchtet, wobei jedoch nicht zu vergessen ist, dass, wenn auch die Beziehung zwischen BVerfG und dem Gesetzgeber entschieden entspannter ist als in der italienischen Situation, werden in der deutschen Rechtslehre dennoch die Problematiken hervorgehoben, die ein eventuelles Nicht-Erfüllen des Gesetzgebers der Vorgabe des Verfassungsgerichts mit sich bringt; gleichzeitig weisen die Unvereinbarkeitserklärungen Elemente der Unklarheit auf, und zwar in Bezug auf die Möglichkeit, ihre juristischen Folgen sicher kennen zu können, da diese konkret von den Entscheidungen des BVerfG abhängen; aus diesem Grund ist dieser Entscheid zum Teil auch Gegenstand der Kritik durch die deutsche Rechtslehre. Im Übrigen, während in Bezug auf die italienische Praxis die Unvereinbarkeitserklärungen vor allem angesichts der "unvorhersehbaren" Folgen kritisiert werden, kann man gleichzeitig nicht übersehen, dass dieselbe Kritik (und nicht nur diese) in der deutschen Rechtslehre angeführt wird, in der auch einige Problempunkte in Bezug auf die Beziehung zwischen Gesetzgeber und BVerfG mit besonderem Verweis auf die zeitlich handhabende Praxis hervorgehoben werden. In Abschnitt 1.3. (Ziel des Vergleichs mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) wird das Ziel des Vergleichs unterstrichen, das nicht nur in einer Überlegung zur hypothetischen Übertragung dieses Entscheidungstyps in die Sammlung der Entscheidungsmittel des Verfassungsgerichts ist, sondern auch in einer Überlegung zum Thema der "Einschränkung" der Rückwirkung besteht. Die nachfolgenden Abschnitte sind der Untersuchung der Norm gewidmet. Im 2. Abschnitt (Die Nichtigkeitslehre und die Theorie der Vernichtbarkeit) geht es auf rein theoretischer und allgemeiner Ebene um die Grundzüge der Nichtigkeitslehre und der Vernichtbarkeitstheorie. Abschnitt 2.1. ist vollumfänglich der Ipso-iure-Nichtigkeit gewidmet, die das Panorama der deutschen Rechtslehre seit den fünfziger Jahren beherrscht; es werden die juristischen Modelle untersucht, auf denen sie beruht und auf die Verfassungsnormen und das einfache Recht verwiesen, auf das sie aufbaut. Abschnitt 2.2. (Die Theorie der Nichtigkeit im Grundgesetz) ist den Verfassungsnormen gewidmet, welche die Grundlage der Nichtigkeitslehre darzustellen scheinen. Abschnitt 2.3. (Die Nichtigkeit des Verfassungsgesetzes und die Hauptquelle: §78 BVerfGG) ist der Untersuchung von § 78 BVerfGG gewidmet, wo es heißt, "Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig". Wie man sieht, bestätigt diese Verfügung die Nichtigkeit der für verfassungswidrige erklärten Norm und steht so im Widerspruch zur "bloßen" Erklärung der Unvereinbarkeit der verfassungswidrigen Norm. Abschnitt 2.4. (Die Gesichtspunkte der Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Entscheidung angesichts der Ipso-iure-Nichtigkeit) ist den allerersten Versuchen des BVerfG gewidmet, eine Ausnahme vom Dogma der Nichtigkeit zu machen und sich auf dieser Weise dem zu nähern, was als "Anwendbarkeit des Rechts" definiert wurde. Abschnitt 2.5. ist vollumfänglich der Vernichtbarkeitstheorie des Gesetzes gewidmet; insbesondere werden im Verlauf desselben die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen dieser These untersucht, die sich teilweise mit der Notwendigkeit der Überwindung der die Nichtigkeitserklärung charakterisierenden Problempunkten deckt, wobei die Bedeutung, die diese Theorie hinsichtlich der Unvereinbarkeitserklärungen annimmt zu berücksichtigen ist. Der 3. Abschnitt (Die Folgen der Nichtigkeitserklärung, §79 BVerfGG) ist der Untersuchung der Folgen (gegenüber Vergangenheit und Zukunft) der Verfassungswidrigerklärung gewidmet: Diese Analyse entwickelt sich angesichts einiger von einigen Autoren der deutschen Rechtslehre, darunter vor allen Kneser, Gusy und Ipsen vorgebrachten Thesen. Abschnitt 3.1. (Die Vorschläge zur Änderung der Rechtswirkungen der deutschen Nichtigkeitserklärung) ist, fast symmetrisch zum 2. Abschnitt des 2. Kapitels, der Untersuchung zweier bedeutender Versuche zur Änderung der Rechtswirkungen laut § 79, Abs. 1 BVerfGG (BT-Drs. V/3916) und (BT-Drs VI/388) gewidmet, die, obwohl nie verabschiedet zur Verbreitung einer möglichen Rechtfertigung der Theorie der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm beigetragen haben. Nach einem Teil der Rechtslehre war der Grund für die mangelnde Änderung der Rechtswirkungen des Nichtigkeitsurteils laut §79 BVerfGG sehr einfach, denn jede Form der Kodifizierung würde die notwendige Handlungsflexibilität des BVerfG einschränken, welches im Übrigen durch den Gebrauch der Unvereinbarkeitserklärungen immer anwendbare Handlungen gefunden hat. In jedem Fall änderte der Gesetzgeber im Jahr 1970 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des BVerfGG den §79 1. Abs. und den § 31 2. Abs., in denen die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die verfassungswidrige Norm nicht nur nichtig erklärt wird, sondern auch unvereinbar. Der umfangreiche 4. Abschnitt (Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) ist den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, die unter mehreren Gesichtspunkten untersucht werden und in diesem Kapitel Hauptgegenstand der Studie sind. In Abschnitt 4.1. (Grundlage und Legitimation der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die allgemeinen Gründe untersucht, die das BVerfG dazu führten, trotz der Vorgabe des § 78 BVerfGG einen von der Nichtigkeitserklärung verschiedenen Entscheidungstyp einzuführen. Der zu untersuchende Entscheidungstyp ist mit der Zeit nach einem Teil der Rechtslehre zu einer "Regel" geworden, denn §78 BVerfGG hätte (nach der Lehre Burkiczaks) ein primitives Wesen angenommen. Andererseits weist der Pragmatismus des BVerfG einige bedeutende Schwierigkeiten auf, wie hier hervorzuheben versucht wird: Erstens die der Erkennung einer juristisch-theoretischen Rechtfertigung des besprochenen Entscheidungstyps und zweitens das Problem der Beschreibung der Anwendungstopoi, in Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendungskriterien der Unvereinbarkeitserklärungen oft Überlagerungen aufweisen. In Abschnitt 4.2. (§ 79 1. Abs. des BVerfGG und § 31, 2. Abs. BVerfGG: die Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG) wird das Thema der Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG in Angriff genommen, das §79 1. Abs. des BVerfGG und § 31 2. Abs. BVerfGG änderte und die Möglichkeit einfügte, die Norm für unvereinbar zu erklären. Während in Abschnitt 4.3. (Der § 31 des BVerfGG) eben § 31 des BVerfGG, untersucht wird, befasst sich Abschnitt 4.4. (Der § 35 des BVerfGG) mit § 35 des BVerfGG, welcher nicht nur die Grundlage der Fortgeltungsanordnung der unvereinbaren Norm, sondern auch die möglichen Formen zu deren Vollstreckung begründet. Gerade wegen der "pragmatischen" Natur der Unvereinbarkeitserklärungen ist es schwierig, die Anwendungstopoi dieses Entscheidungsmittels zu erkennen; nicht ohne Grund wird in der maßgeblichen Rechtslehre auf eine pragmatische, flexible und nicht dogmatische zeitlich handhabende Praxis verwiesen, die im 5. Abschnitt (Das Problem der Erkennung einer Kasuistik der Unvereinbarkeitserklärungen: die pragmatische, flexible und nicht dogmatische Praxis) behandelt wird. Ganz allgemein werden Unvereinbarkeitserklärungen in folgenden Fällen angewendet: a) wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, um den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen, für gewöhnlich, wenn der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, da dem Gesetzgeber ein großer Ermessensspielraum zukommt, um die verletzte Legalität wiederherzustellen. In diesem Fall ist es der Schutz der Ermessenssphäre des Gesetzgebers der zur Grundlage der Beurteilung (oder wenn man will der Abwägung) der juristischen Folgen der Verfassungswidrigerklärung wird. Hinsichtlich der Beziehung zum Gesetzgeber wird in der Rechtslehre eine Form der spezifischen Koordinierung zwischen BVerfG und Gesetzgeber bezeichnet, in Anbetracht der Tatsache, dass die Unvereinbarkeitserklärung den Ermessensspielraum des Gesetzgebers in Hinsicht auf den Zeitraum zwischen der Erklärung der Unvereinbarkeit und der Einführung der neuen Gesetzesverordnung schützt. b) wenn ein Übergang von der verfassungswidrigen Lage zur verfassungsmäßigen Situation im Gemeininteresse notwendig ist. Im Wesentlichen erhält dieser Anwendungsbereich in dem Fall Bedeutung, wo die Aufnahme einer Verfassungswidrigerklärung die Verfassungswidrigkeit innerhalb der Rechtsordnung noch verschlimmern würde. In diesem Sinne tritt die "Chaos-Theorie" hervor, die im Übrigen an die Verletzung der Artt. 33. 1. Abs., 2. Abs., 3. Abs. und 21 1. Abs. GG anknüpft. Während man die Einwendung der möglichen Unbestimmtheit der s.g. Anwendungstopoi der Unvereinbarkeitserklärungen eben wegen des Fehlens einer umfassenden Gesetzesgrundlage, die in Abschnitt 5.1. (Gibt es einen Numerus clausus der Anwendungsfälle der Unvereinbarkeitserklärungen?) angesprochen wird, im Hinterkopf behält, wird im 6. Abschnitt (Die Unterkategorien der Unvereinbarkeitserklärungen) auf die notwendige Unterscheidung zwischen den Unvereinbarkeitsentscheidungen und den s.g. Appellentscheidungen hingewiesen, um dann im Verlauf von Abschnitt 6.1. (Das "reine" Unvereinbarkeitserklärung) zur Untersuchung der Hauptmerkmale der reinen (oder schlichten) Unvereinbarkeitserklärung überzugehen, die sich vor allem durch eine Reformpflicht (mit dem Ziel der Garantie der freien Ausübung durch den Gesetzgeber seines Werks zur Beseitigung des vom BVerfG entschiedenen Legitimitätsmangels) und durch die s.g. Anwendungssperre des für verfassungswidrig erklärten Gesetzes charakterisiert, wie im Übrigen in der allerersten Unvereinbarkeitsentscheidungen, BVerfGE 28, 227 (Steuerprivilegierung Landwirte) vorgesehen war. Abschnitt 6.2. (Die Unvereinbarkeitserklärung und die s.g. weitere Anwendbarkeit des für unvereinbar erklärten Gesetzes) ist der Untersuchung des Aufbaus der vom BVerfG verfügten Anordnung der Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes: wie in diesem Abschnitt gezeigt wird, betrachtet die Rechtslehre das Mittel der Fortgeltungsanordnung als eine Art "Ebene" des "reinen" Unvereinbarkeitsurteils; gleichzeitig wird deren so verschiedenartiger Aufbau untersucht. In diesem Sinn wird auf die vorläufige Weitergeltungsanordnung und die endgültige Weitergeltungsanordnung verwiesen. Die Fortgeltungsanordnung wird auch in Abschnitt 6.2.1. untersucht, wo die gesetzliche Grundlage der Fortgeltungsanordnung zum Analyseobjekt wird; gleichzeitig erfolgt eine Überlegung zur Möglichkeit, die Voraussicht der zeitlich beschränkten Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes mit der Normenhierarchie zu vereinen. Die Lösung scheint in dem vom BVerfG verspürten Bedürfnis, die verfassungsfernere Lösung auszuschließen zu liegen. In Abschnitt 6.2.2. (Die in der Motivation der Unvereinbarkeitserklärungen liegende Schwierigkeit, vor allem in Bezug auf die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Erklärungen) wird der Problempunkt der schwierigen Erkennung der Folgen, die sich aus den Unvereinbarkeitsurteilen ergeben können, behandelt, und insbesondere im Fall der mit Anordnung der s.g. weiteren Anwendbarkeit, verbundenen Entscheidungen, in Anbetracht der Tatsache, dass das BVerfG die Folgen der Unvereinbarkeitsentscheidungen offen lässt. In Abschnitt 6.3. (Die mit einer Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) werden dagegen die mit einer vom selben BVerfG bestimmten Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitsentscheidungen analysiert. Die besagten Übergangsregelungen bestehen auch unabhängig von der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, denn diese können an Nichtigkeitserklärungen gebunden sein: Man denke beispielsweise an die Entscheidungen BVerfGE 1, 39 – Schwangerschaftsabbruch 1 und BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II. Wie weiter unten gezeigt, übernehmen die Übergangsregelungen, wenn sie in Begleitung der Unvereinbarkeitserklärungen beschlossen werden, die Rolle der "Entscheidungsgrundlage", und zwar deshalb, weil die Übergangsregelung keinen unabhängigen Entscheidungstyp darstellt. Der 7. Abschnitt (Die Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitserklärungen) besteht aus mehreren Unterabschnitten und beschäftigt sich mit Überlegungen zu den Anwendungsgebieten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, die vor allem in Bezug auf die italienische Praxis von besonderem Interesse sind. Wie weiter unten gezeigt, basieren die Unvereinbarkeitserklärungen auf denselben Gründen wie die vom Verfassungsgericht entwickelte umfangreiche Sammlung an Entscheidungsmitteln, d.h. zum Beispiel die Urteile mit verschobener Verfassungswidrigkeit, die ein Prinzip ergänzenden Urteile und die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit. Erstens ist der Anwendungstopos der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, zu berücksichtigen, der in Abschnitt 7.1. (Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers) ausgehend von der ersten "offensichtlichen" Entscheidung mit Verzicht auf die Anwendung der Nichtigkeitserklärung BVerfGE 22, 349 (361-362) – Waisenrente und Wartezeit – untersucht wird. Das Ziel, die Optimierung der Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, vereint sich im Fall der Verletzung des – in Art. 3 GG dargelegten Gleichheitsgrundsatzes – mit dem Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 17, 148; BVerfGE 93, 386; BVerfGE 71, 39; BVerfGE 105, 73; siehe schließlich auch das Urteil zum dritten Geschlecht vom 10. Oktober 2017). Während in Abschnitt 7.1.1. (Die Einführung der Nichtigerklärung im Fall der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) die (außergewöhnlichen) Gründe behandelt werden, aufgrund derer das BVerfG verfügt, die Nichtigerklärung anzuwenden, obwohl ein Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, beschäftigt sich Abschnitt 7.2. (Die s.g. Chaos-Theorie) mit der Theorie, die auch als "Argument der juristischen Folgen" bezeichnet wird: Dieses Argument liegt, wie man im Verlauf dieses Kapitels sieht, dem Verzicht auf die Anwendung der Nichtigerklärung zugrunde, d.h. die Gefahr eines noch "verfassungsferneren Zustands bei Nichtigerklärung" (vgl. BVerfGE 37, 217; BVerfGE 33, 303; BVerfGE 132, 134). Es ist interessant zu bemerken, dass dieser Anwendungstopos im Bedürfnis, die Rechtssicherheit und den Rechtsstaat zu gewährleisten, substanziiert werden kann; weiter könnte das BVerfG nicht nur gesellschaftliche, sondern auch durch das Grundgesetz gewährleistete Grundrechte schützen wollen. Wegen der Bedeutung der Kategorie der Rechtssicherheit in der Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen ist Abschnitt 7.2.1. (Rechtssicherheit . Eine elastische Kategorie) einer Untersuchung der Beziehung zwischen diesem juristischen "Gut" und der zeitlich handhabenden Praxis des BVerfG gewidmet; in Abschnitt 7.2.2. (Der Schutz des Gemeinwohls und die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) wird eine Überlegung zur Beziehung zwischen den mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit zum Schutz des Gemeinwohls entwickelt (vgl. BVerfGE 91, 186; BVerfGE 198, 190; BVerfGE 109, 190); der nächste Abschnitt 7.3. (BVerfG und Strafrecht) behandelt die Verwendung der Unvereinbarkeitserklärungen (insbesondere der mit Fortgeltungsanordnung verbundenen) durch das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts. Dieser Abschnitt ist für italienische Forscher besonders interessant, nicht nur angesichts des weiten Ermessensspielraums, der dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Strafrechts zukommt, sondern auch angesichts der Aufnahme des kürzlichen Beschlusses Nr. 208 von 2017, der im späteren Verlauf seine "Folge" in Urteil Nr. 242 von 2019 fand (vgl. BVerfGE 109, 190; die Verkündigung zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011, oder weiter die Entscheidung vom 20. April 2016 zum Thema Bundeskriminalamtgesetz). Wie man sehen wird, scheinen der Gesetzgeber und das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts zwischen den Vorgaben der Beachtung des legislativen Ermessens und der erfolgten Unvereinbarkeitserklärung der nicht mit der Verfassung zu vereinbarenden Strafnorm zu "dialogisieren". Abschnitt 7.4. (Der Topos der Finanz- und Haushaltsplanung) ist der zwischen der Annahme der Unvereinbarkeitserklärung, seiner zeitlichen Wirkung und der Notwendigkeit zum Schutz des Staatshaushalts bestehenden Beziehung gewidmet. Zu diesem Zweck darf man die Tatsache nicht vergessen, dass die Weitergeltungsanordnung eine ausreichende juristische Grundlage ist, um die Zahlung der Steuern von den Bürgern zu fordern und dass diese gleichzeitig ein mögliches Mittel darstellt, um das Auftreten einer unsicheren Rechtssituation zu verhindern, da die Steuereinnahmen des Bundes oder der Länder verloren gehen könnten (vgl. BVerfGE 138, 136; Urteil vom 15. Januar 2019 2 BvL 1/09). Der Abschnitt 7.5. (Die Unvereinbarkeitserklärungen gegenüber der legislativen Unterlassung) behandelt die Beziehung zwischen der Unterlassung des Gesetzgebers und dem Verzicht auf die Nichtigkeitserklärung einer Norm. Es handelt sich im Wesentlichen um ein vollkommen primitives – und problematisches – Kriterium der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, wie es auch die Kategorie hinsichtlich des Ermessens des Gesetzgebers ist, dessen Hauptmerkmale in Abschnitt 7.6. (Ein primitives Kriterium: der Ermessensspielraum des Gesetzgebers) untersucht werden. Im 8. Abschnitt (Die Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen: Eine allgemeine Übersicht) werden die Folgen analysiert, die ganz allgemein die Anwendung der Unvereinbarkeitserklärung betreffen, wobei jedoch zu unterstreichen ist, dass die Folgen je nach der "konkreten" Praxis, die dasselbe BVerfG befindet, Änderungen unterliegen können. Die Auswirkungen der Unvereinbarkeitserklärung haben keine "klare Linie". Ganz allgemein folgt der Anwendung einer Unvereinbarkeitserklärung die Pflicht des Gesetzgebers, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen und die Pflicht der Richter, die Vorgabe des Gerichts in Bezug auf die für unvereinbar erklärte Norm zu befolgen. In Bezug auf die Beziehung zwischen BVerfG und Gesetzgeber wird in Abschnitt 8.1. (Die aus der Pflicht zur Reform der unvereinbaren Norm, der s.g. Nachbesserungspflicht entstehenden Folgen) die Reformpflicht des Gesetzgebers untersucht und deren ex tunc- bzw. ex nunc-Wirkung je nachdem, wie das Bundesverfassungsgericht von Fall zu Fall entscheidet. In diesem Abschnitt wird versucht, auch die Natur und das Gebundensein an die Frist zu untersuchen, einem nicht ganz unbekannten Instrument im Bereich des italienischen Verfassungsrechts. Obwohl der Deutsche Bundestag häufig innerhalb der vom BVerfG, vorgesehenen Frist eingreift, gibt es doch auch Fälle, in denen der Gesetzgeber nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums gehandelt hat (vgl. BVerfGE 99, 300; und das Urteil zur Erbschaftssteuer vom 17. Dezember 2014). In Bezug auf Problematiken hinsichtlich der Untätigkeit des Gesetzgebers kommt man nicht umhin, das in der übermäßigen zeitlichen Verlängerung der Anwendungssperre liegende Risiko zu betrachten (vgl. BVerfGE 82, 136). In Hinsicht auf die anderen Verfassungsorgane hat die Rechtslehre im Fall von legislativer Untätigkeit zwei verschiedene Möglichkeiten zum "Sperren" des verfassungswidrigen Zustands erkannt: Eingriff der Gerichte, die dazu aufgerufen sind, verfassungsmäßig zu entscheiden und Eingriff desselben BVerfG in "Einzelfall" gemäß § 35 des BVerfGG. Hinzu kommt, wie man weiter unten sieht, dass es schwierig ist, die Nichtigkeit der für unvereinbar erklärten Norm bei Untätigkeit des Gesetzgebers vorauszusehen. In jedem Fall sind die Probleme hinsichtlich des mangelnden Nachkommens der Nachbesserungspflicht eher theoretischer Art, wenn man die bestehende gute Zusammenarbeit zwischen Gesetzgeber (Richtern) und BVerfG bei der Umsetzung der zeitlich handhabenden Praxis bedenkt. In Abschnitt 8.2. (Die spezifischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die spezifischen juristischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen untersucht, wobei vor allem die "reinen" und die mit weiterer Anwendbarkeit verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen betrachtet werden. Der 9. Abschnitt (Der Zeitfaktor der Unvereinbarkeitserklärungen: ein flexibles Entscheidungsmittel) widmet sich der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtswirkungen der Unvereinbarkeitsurteile annehmen können, und zwar ex tunc- oder ex nunc-Wirkung, je nach der ihrerseits von der Reformpflicht des Gesetzgebers angenommenen zeitlichen Orientierung. Die mit der bloßen ex nunc-Wirkung der Unvereinbarkeitserklärungen verbundenen Problematiken, die in den Bereichen zur Beurteilung der konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde am deutlichsten hervortreten, sind für das italienische Verfassungsrecht besonders interessant, in Anbetracht der Tatsache, dass dieses weitgehend durch die Inzidentalität des Systems charakterisiert ist, das durch die Unterbrechung des Inzidentalitätszusammenhangs stark beeinträchtigt würde. Die gleichen Problematiken scheinen sich laut der deutschen Rechtslehre in Bezug auf die beiden eben angeführten deutschen Urteilstypen zu stellen; ein deutliches Beispiel ist das in diesem Abschnitt untersuchte Urteil, die Entscheidung vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14. Angesichts der Ausführungen im ersten, zweiten und dritten Kapitel werden im letzten die Schlüsse dieser Doktorarbeit gezogen und versucht einen roten Faden zwischen der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des ital. Verfassungsgerichts und der des BVerfG zu finden, und zwar anhand der Untersuchung einiger Aspekte, die das heutige Verfassungsrecht zu "modellieren" scheinen und deren korrekte Funktionsweise dadurch beeinflussen. Die abschließenden Betrachtungen (4. Kapitel) drehen sich um die Beziehung zwischen Verfassungsgerichtshof und Gesetzgeber der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (1. Abschnitt), um die Beachtung des legislativen Ermessens in der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (2. Abschnitt) und um die Notwendigkeit, "übermäßige Folgen" zu verhindern, sowohl in der italienischen als auch in der deutschen Praxis (3. Abschnitt). Weiter angesichts der deutschen Praxis, die sich auf den Schutz der Grundrechte aber weitgehend auch der Rechtsordnung insgesamt zu konzentrieren scheint, wird versucht, über eine mögliche neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems nachzudenken (4. Abschnitt - Eine neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems? Überlegungen zur deutschen Praxis). Nach dieser Klarstellung kommt man zur Endaussage dieser Doktorarbeit, die mit dem 5. Abschnitt (Reformbedarf der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile. Auf welche Weise?) schließt: Es ist unbestreitbar, dass die Unumgänglichkeit der Rückwirkung den verfassungsrechtlichen (materiellen) Problematiken zugrunde liegt. Die deutsche Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen beeinflusst das Verfassungsrecht unter mehreren Gesichtspunkten. Erstens in Hinsicht auf die Verbindung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Eine Bestimmung des zeitlichen Elements der Rechtswirkungen der Entscheidungen der koordinierten Verfassungswidrigkeit gestattet es dem Gerichtshof, die Grenzen des Ermessensspielraums des Gesetzgebers zu ziehen. Daher die Bedeutung der Frist zur Eingrenzung der gesetzgebenden Gewalt innerhalb der verfassungsrechtlichen Trasse, um eine gemeinsame Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu fördern. Im Gegenfall muss das italienische Verfassungsgericht "alles alleine machen". Wie bereits angemerkt, sind die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die beispielsweise die mangelnde Reform des Strafgesetzbuchs von 1930 mit sich bringt, das unter anderem zu einem "unsystematischen und ungenauen" wie auch nicht in den Werterahmen der Verfassungsurkunde passendes Strafsystem geworden ist. Von erheblicher Bedeutung ist in dieser Hinsicht die kürzliche Pressemitteilung in Bezug auf die endgültige Entscheidung in der "Cappato-Sage", die auf der offiziellen Website des Verfassungsgerichts am 25. September 2019 veröffentlicht und durch das entsprechende nachfolgende Urteil Nr. 242 von 2019 bestätigt und in dieser Studie bereit ausgiebig behandelt wurde. Aufgrund seiner Relevanz wird hier der Text der Mitteilung vollumfänglich wiedergegeben: "Das Verfassungsgericht hat sich zur Urteilsfindung zurückgezogen, um die vom Mailänder Geschworenengericht zu Artikel 580 des Strafgesetzbuchs aufgeworfenen Fragen zur Strafbarkeit der Hilfe zum Selbstmord gegenüber einer Person, die entschlossen ist, ihrem Leben ein Ende zu setzen, zu untersuchen. In Erwartung der Urteilshinterlegung lässt die Presseabteilung wissen, dass der Gerichtshof eine Person, welche die Ausführung des selbständig und frei gebildeten Suizidvorhabens eines durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Patienten, der an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von diesem als nicht auszuhalten angesehen werden, welcher aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, erleichtert, unter bestimmten Bedingungen für nicht strafbar laut Artikel 580 des Strafgesetzbuchs hält. In Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers hat das Verfassungsgericht die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt. Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Festlegung dieser spezifischen Bedingungen und Verfahrensweisen, die aus bereits in der Ordnung vorhandenen Normen abgeleitet werden, notwendig wurde, um die Risiken des Missbrauchs gegenüber besonders schwachen Personen zu verhindern, wie bereits in Beschluss 207 von 2018 hervorgehoben. Gegenüber den bereits umgesetzten Verhalten wird das Gericht das Bestehen äquivalenter materieller Bedingungen zu den oben angeführten beurteilen". Wie man beim einfache Lesen der Mitteilung erahnen kann, war es Absicht des Verfassungsgerichts, bei der Erklärung der Nicht-Strafbarkeit der Person, die unter bestimmten Bedingungen die Ausführung des Suizidvorhabens erleichtert (es handelt sich um die in Beschluss Nr. 207 von 2018 festgelegten Bedingungen), den Gesetzgeber aufzufordern, der erneut auf dem Gebiet des Lebensendes durch eine eigene Regelung eingreifen soll: Zweck des Beschlusses Nr. 207 von 2018 war gerade die zeitliche Verschiebung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung, um "vor allem dem Parlament zu gestatten, durch eine angemessene Regelung einzugreifen". Und wie man sieht, befand das Verfassungsgericht, gegenüber der fehlenden gesetzgebenden Handlung in der Rechtsordnung eine Form des Schutzes der Einzelnen durch Anwendung der bestehenden Bestimmungen zum Lebensende zu erkennen: Daher die (offensichtliche) Bedeutung, die dem Thema der Abstimmung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan zukommt. Der Fall Cappato bestätigt die Idee, dass die Zusammenarbeit zwischen Gerichtshof und Parlament, sich eben in Richtung einer möglichen Einführung der Trennung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der Erklärung der Verfassungswidrigkeit bewegen könnte, ohne den Inzidentalitätszusammenhang zu opfern. In diesem Sinn treten die Unvereinbarkeitsentscheidungen hervor, bei denen der Gesetzgeber dazu verpflichtet ist, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit mit Rückwirkung zu "bereinigen", sodass ein solches Modell funktionieren kann; dennoch ist es notwendig, der Abstimmung zwischen Gerichtshof und Parlament – wenn möglich – einen bestimmten Grad juristischer Gebundenheit zu verleihen. Anhand der deutschen Praxis und in Hinsicht auf das (entschieden kreative) zu formulierende Gesetz könnte eine bedeutende Verfassungsreform, in dieser Richtung vom Verfassungsgesetzgeber in Betracht gezogen werden (auch in diesem Fall unter Voraussicht der Rückwirkung im vorgelegten Verfahren). Wie man sehen konnte, sind die Entscheidungen des BVerfG gesetzeskräftig und bindend für alle Verfassungsorgane; sicher ist diese Grundlage in erster Instanz vorgesehen und sicher beruht auch die Pflicht des deutschen Gesetzgebers zur Beachtung der Entscheidung des BVerfG theoretisch auf Verfassungsgesetzen: dennoch wäre es vielleicht nützlich, die Vorgaben des Art. 136 2. Abs. ital. GG aufzuwerten, der, wenn auch in Bezug auf eine Beurteilung der Nützlichkeit des Eingriffs durch die Kammern und die betroffenen Regionalversammlungen doch "eine ausdrückliche und dynamische Verbindlichkeit […] der Legislativfolgen" darzustellen scheint. Eine mögliche Festigung der Verbindung zum Gesetzgeber könnte also durch eine Verfassungsreform umgesetzt werden, und zwar insbesondere durch die Änderung von Art. 132 2. Abs. ital. GG. Auf diese Weise würde die Möglichkeit des Verfassungsgerichts zur Festlegung einer Frist für den Gesetzgeber gerechtfertigt, ein Verfahren, das im Übrigen in unserem Verfassungssystem sicher nicht unbekannt ist, wie man sehen konnte. Sollte das Verfassungsgericht aufgrund verfassungsrechtlicher Bedürfnisse befinden, auf eine Form der Modellierung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit und damit einer zeitlichen Verschiebung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigerklärung durch eine Rückwirkungsklausel nicht verzichten zu können, dann gäbe es zwei mögliche Lösungen, die in Bezug auf ihre konkrete (aber eventuelle) "leichte" Umsetzbarkeit in absteigender Reihenfolge erläutert werden, im Bewusstsein jedoch, dass die Annahme einer der drei Vorschläge erhebliche Schwierigkeiten aufweist, sodass es vielleicht ratsam wäre, dass der Gesetzgeber sie alle untersucht und so dem Gerichtshof Spielraum lässt, durch eine Abwägung nach Feststellung einer elastischen Regelung der Rechtswirkungen zu handeln. Es ist jedoch sicher, dass die zuerst umrissene Lösung in jedem Fall die zu sein scheint, die am ehesten einer "Rückkehr zum Ursprung" des Verfassungsrechts entspricht, einschließlich der für das österreichische Verfassungsrecht im Bereich der ex nunc-Wirkung so typischen "Umfassungsprämie", die es ermöglicht, gleichzeitig sowohl den Einzelfall als auch die Ordnung insgesamt zu schützen. a) angesichts einer angemessenen Ermittlung könnte das Verfassungsgericht die Rechtswirkung der Verfassungswidrigerklärung auf Grundlage einer strengen Reglementierung aller an die Folgen der Einschränkung oder "Aussetzung" der mit der Rückwirkung verbundenen Aspekte und der Fälle, in denen eine derartige relevante und bedeutende Ausnahme in vollkommen außergewöhnlicher Weise erfolgen könnte, in der Zeit verschieben (wie es in Bezug auf die deutsche Praxis nicht geschehen ist), ebenfalls nach einer "kelsenschen Orientierung" der Reform des Artikels 30 3. Abs. ital. GG. In diesem Sinn tritt das Gesetzesdekret d.d.l. Lanzillotta hervor, wo befunden wurde, zu einer "schlichten" Reglementierung jener Fälle überzugehen, in denen der Gerichtshof eine Modulation der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit legitimerweise hätte tätigen können. In Art. 1 des Gesetzesentwurfs A.S. 1952 war vorgesehen, "c)im dritten Absatz des Artikels 30 werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: ", außer falls der Gerichtshof eine andere Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze verfügt". Die "allgemeine" Formulierung ähnelt dem ersten Änderungsvorschlag für § 79 des BVerfGG: Die Ausdehnung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung war in beiden Fällen vorgesehen, in denen wie hervorzuheben ist, das deutsche und das italienische Verfassungsgericht "freie Hand" gehabt hätten. Vielleicht könnte man aber in Hinsicht auf die gemeinsame Trendlinie bemerken, dass Grundlage einer eventuellen Positivierung der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitssprüche eine übermäßige Versteifung der Fälle, welche die Verfassungsgerichte zur Abweichung von der Rückwirkung der Verfassungswidrigerklärung legitimieren würden, sein könnte. b) man könnte – mit der angemessenen Vorsicht und im Bewusstsein der erheblichen Problematik, die diese aufweist – eine dritte Lösung von anderer Art erfinden, die von einer ganz einfachen bloßen ex nunc,-Wirkung geprägt und von der Zusammenarbeit des Gesetzgebers und der Gerichte begleitet wäre (grundsätzlich nach dem Vorbild jener Unvereinbarkeitsentscheidungen, die keine "reinen" Unvereinbarkeitsentscheidungen sind). Eine solche Hypothese und extreme Lösung könnte von der Betrachtung ausgehen, dass die Rettung allein des vorgelegten Verfahrens vor der gesetzlichen Priorität den Gleichheitsgrundsatz (und auch den damit verbundenen Grundsatz des Rechts auf Verteidigung) verletze. Abgesehen von der Vorliebe für das erste vorgeschlagene Modell könnte es sich vielleicht auch auf Grundlage einer elastischen Reform der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile als nützlich erweisen, dem Verfassungsgericht die Wahl des verfassungsrechtlich zwingenden Wegs – Auswegs – dem, welcher der geringsten Qual am nächsten kommt, zu überlassen, wobei alle Möglichkeiten sorgfältig abzuwägen sind, wenn man bedenkt, dass in der Tat im Fall a) einer "ungeregelten" Modulation ohne juristische Grundlage, b) der Vorgabe einer Modulation unter Beachtung des Grundsatzes der Rückwirkung nur im vorgelegten Verfahren und c) einer ganz einfachen Modulation ohne Beachtung des Rückwirkungsprinzips, man in jedem Fall einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes des Rechts auf Verteidigung (oder beider) beiwohnt. Sicher ist es nicht einfach, eine angemessene Änderung der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Anlehnung an das deutsche Modell vorzusehen: Mit jeder Hypothese für das zu formulierende Gesetz sind erhebliche Schwierigkeiten verbunden. Und doch ist zum heutigen Stand vielleicht sicher, dass die Lösung, die Augen vor den vom Verfassungsgericht verspürten Bedürfnissen zu schließen, dem Rahmen, in welchem dieses sich bewegt, nicht gerecht werden würde, denn dieses sollte manchmal, eben aufgrund der Beachtung des Grundsatzes der höheren Stellung der Verfassung, die Möglichkeit haben, die Rückwirkung angesichts einer größeren Verfassungswidrigkeit auszuschließen und dem Gesetzgeber gestatten, durch eine gute Verwendung seines Ermessensspielraums wieder zu einer größeren Verfassungsmäßigkeit zu gelangen.