Open Access BASE2017

Der Volksgerichtshof im NS-Staat : unter besonderer Berücksichtigung seiner Zuständigkeit in der "Ostmark" anhand des Falles von Pfarrer Alois Vauti

Abstract

Die vorliegende Arbeit aus dem Fach Rechtsgeschichte beschäftigt sich mit dem Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Deutschland. Ziel ist es zu zeigen, wie es zur Schaffung dieses Gerichts kommen konnte, welche politischen Rahmenbedingungen die Schaffung solch eines Gerichts ermöglichten, wie es organisiert war und wie die Rechtsprechung des Volksgerichtshofs letztlich aussah. Im Kapitel "Die nationalsozialistische Rechtsauffassung" wird als Ausgangspunkt die Weimarer Reichsverfassung mit den sie tragenden Verfassungsprinzipien dargestellt und beschrieben. Anschließend wird gezeigt, wie jede einzelne dieser die Verfassung tragenden Säulen von den Regierenden zerstört wurde, wozu der Reichstagsbrand vom 27. Februar 1933 Gelegenheit bot. Der zweite Teil des Kapitels beschreibt die Verfassungsprinzipien, die fortan - nach Zerstörung der WRV - im Dritten Reich Geltung hatten. Dabei werden das "Führerprinzip", das Prinzip der "Völkischen Ungleichheit" sowie das "Gemeinschaftsprinzip" vorgestellt und deren Auswirkungen auf das Leben im Deutschen Reich geschildert. Der Abschnitt "Entstehung, Organisation und Zuständigkeiten des Volksgerichtshofs" schildert den Prozess zum Reichstagsbrand vor dem deutschen Reichsgericht, der mit einem Todesurteil und vier Freisprüchen endete. Dieser Prozessausgang markierte gleichzeitig die letzte Etappe zur Gründung des VGH. Im zweiten Teil dieses Kapitels werden die gesetzlichen Grundlagen des VGH abgebildet. Dort werden sowohl die sachlichen als auch die örtlichen Zuständigkeiten, die sich über die Jahre immer weiter ausdehnten, sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses neugeschaffenen Gerichts dargestellt. Im Hauptteil "Die Urteilspraxis des Volksgerichtshofs" werden dessen verschiedenen Phasen beleuchtet. Dabei wird eine Untergliederung anhand der jeweiligen Führung des VGH vorgenommen. Den Anfang macht der Abschnitt ab der Gründung 1934, in welchem der VGH zwei Jahre lang "nur" als Sondergericht fungierte. Daran schließt der Teil an, der die Ära unter dem Präsidenten des VGH Otto Georg Thierack - er war der längstdienende Präsident des VGH - beleuchtet. Auf Thierack folgt - im heutigen Geschichtsbewusstsein wohl am eindringlichsten verhaftet - die Präsidentschaft Roland Freislers. Freisler, der sich als "politischer Soldat" verstand, machte den VGH zu einem Instrument des Staatsterrorismus - die enorme Zahl von Todesurteilen in seiner Amtszeit ist nur ein unrühmliches Zeugnis davon. Sowohl im Abschnitt der Präsidentschaft Thieracks als auch in jenem Teil, der sich mit Freisler beschäftigt, werden spezifische Entwicklungen - ua die Einführung des Besonderen Senats, die Zusammenarbeit zwischen VGH und Gestapo oder die Anwendung des § 5 Kriegssonderstrafrechtsverordnung vorgestellt. Anschließend werden die letzten Monate des VGH nach dem Tod Freislers erörtert, wobei mit einer Bilanz des "Wirkens" des VGH in seinem elf Jahre dauernden Bestand geendet wird. Am Ende des Kapitels "Die Urteilspraxis des Volksgerichtshofs" wird auf die Zuständigkeit des VGH in der "Ostmark", dem heutigen Österreich, eingegangen und im Speziellen das Gerichtsverfahren des katholischen Priesters Alois Vauti geschildert. ; eingereicht von Mag. Marco Franz Rossegger ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2017 ; (VLID)2333087

Problem melden

Wenn Sie Probleme mit dem Zugriff auf einen gefundenen Titel haben, können Sie sich über dieses Formular gern an uns wenden. Schreiben Sie uns hierüber auch gern, wenn Ihnen Fehler in der Titelanzeige aufgefallen sind.