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Abstract
Vorwort; Inhaltsverzeichnis; Abkürzungsverzeichnis; Einleitung; I. Ausgangsüberlegungen und Methode; II. Gang der Darstellung; A. Das Legitimationsproblem in der Welthandelsordnung; I. Die Entdeckung der WTO durch die Öffentlichkeit; 1. Die Konferenz von Seattle; 2. Die WTO nach Seattle; II. Die Legitimitätsdiskussion um die WTO; 1. Der Legitimitätsbegriff; 2. Ursprünge und Entwicklung der Legitimitätsdiskussion im Völkerrecht; 3. Die Legitimitätskritik an der WTO; a) Mangelhafte demokratische Kontrolle der Handelsrunden; b) Negative sozio-ökonomische Wirkungen
Hauptbeschreibung: Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Umbruchssituation im Völkerrecht und der zentralen Rolle, die das Welthandelsregime darin einnimmt, ein Legitimationskonzept für das WTO-Streitbeilegungsverfahren zu entwickeln. Ralf Reusch untersucht daher, welche Grundprinzipien und normativen Standards einer völkerrechtlichen Streitbeilegungsinstanz überhaupt als Legitimationsgrundlagen zur Verfügung stehen. Weiterhin prüft der Autor, ob diese Legitimationsquellen durch die rechtliche Gestaltung der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung und die Verfahren
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Main description: Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Umbruchssituation im Völkerrecht und der zentralen Rolle, die das Welthandelsregime darin einnimmt, ein Legitimationskonzept für das WTO-Streitbeilegungsverfahren zu entwickeln. Ralf Reusch untersucht daher, welche Grundprinzipien und normativen Standards einer völkerrechtlichen Streitbeilegungsinstanz überhaupt als Legitimationsgrundlagen zur Verfügung stehen. Weiterhin prüft der Autor, ob diese Legitimationsquellen durch die rechtliche Gestaltung der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung und die Verfahrenspraxis der Streitbeilegungsinstanzen voll ausgeschöpft werden.Obwohl die Uruguay-Runde besonders deutlich gemacht hat, wo die demokratischen Defizite völkerrechtlicher Rechtssetzung liegen, kann insgesamt festgestellt werden, dass der WTO-Streitbeilegungsmechanismus den normativen Anforderungen an ein quasi-gerichtliches Verfahren in weiten Teilen gerecht wird. Gleichwohl ist die WTO nicht für die Entscheidung aller Streitgegenstände gleichermaßen geeignet. Nationale und europäische Rechtsakte, die Kernbereiche gesellschaftliche Selbstbestimmungsansprüche reflektieren, sollten von der WTO sowohl aus demokratietheoretischen wie aus politisch-pragmatischen Gründen nicht angetastet werden. Zur Erhaltung ihres Legitimationsniveaus stehen den Streitbeilegungsorganen eine Reihe im nationalen Verfassungsprozessrecht wie auch im Völkerrecht erprobte issue avoidance techniques zur Verfügung, die konsequent genutzt werden müssen.
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