Thesis2008

Altersvorsorge optimal nutzen: eine zielgruppenorientierte Analyse aus Verbrauchersicht ; wissenschaftliche Studie

In: Wirtschaft

Abstract

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung: In Kapitel 2 werden die verschiedenen Altersvorsorgemöglichkeiten beschrieben. Begonnen wird mit den privaten Vorsorgemöglichkeiten (Kapitel 2.1). Unter privaten Vorsorgemöglichkeiten versteht man klassische kapitalbildende Lebensversicherungen oder auch Rentenversicherungen (Kapitel 2.1.1). Darunter versteht man aber auch die 2002 eingeführten Riesterrenten (Kapitel 2.1.2), bei denen es sich zwar ebenfalls um Rentenversicherungen handelt, für die der Gesetzgeber aber eine Förderung gewährt. Als Voraussetzung für die Förderung müssen die Rentenversicherungen besondere Anforderungen erfüllen. Die dritte Möglichkeit der privaten Altersvorsorge sind die 2005 eingeführten Basisrenten (Kapitel 2.1.3). Auch hier gewährt der Gesetzgeber eine Förderung, für deren Gewährung die Verträge bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Förderung für Basisrenten ist jedoch anders ausgestaltet als die für Riesterrenten. Dabei wird für jede der Altersvorsorgemöglichkeiten auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen während der Anwartschaftszeit und der Leistungsphase eingegangen. Anschließend werden die Themen Bezugsrecht (Wer kann die Leistung im Todesfall bekommen?) und Flexibilität (Besteht die Möglichkeit, mit dem Kapital z. B. einen Bankkredit zu besichern?) / Vorzeitige Verfügbarkeit (Wann kann ich frühestens über die Leistung verfügen?) erläutert. Neben den privaten Altersvorsorgemöglichkeiten gibt es die betriebliche Altersversorgung (Kapitel 2.2). Die betriebliche Altersversorgung sieht fünf Durchführungswege vor. Auch hier gewährt der Gesetzgeber eine Förderung, wobei diese wiederum anders als für die private Altersvorsorge ausgestaltet ist. Zuerst wird ebenfalls auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen in der Anwartschaftszeit und der Leistungsphase sowie auf das Bezugsrecht eingegangen. Erst nachdem diese Themen für die fünf Durchführungswege behandelt wurden, wird im Kapitel 'Sonstiges' (2.2.4) auf die weiteren Themen Beitragszahlung, Kapitalwahlrecht (Kann anstelle der Rentenzahlung ein einmaliges Kapital bezogen werden?) / Vorzeitige Verfügbarkeit, Insolvenz sowie Unverfallbarkeit (Wann kann ich bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen, was mir der Arbeitgeber zugesagt hat?) / Arbeitgeberwechsel (Kann ich meine betriebliche Altersversorgung bei einem anderen Arbeitgeber fortführen?) eingegangen, die für die fünf Durchführungswege weitestgehend identisch sind. Als Ergänzung zu den Altersvorsorgemöglichkeiten wird auf die Lebensarbeitszeitkonten eingegangen, mit denen sich ein vorzeitiger Ruhestand finanzieren lässt. Auch hier werden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen in der Anwartschaftszeit und der Leistungsphase, das Bezugsrecht, die Insolvenz sowie der Arbeitgeberwechsel behandelt. Es folgt eine zielgruppenorientierte Analyse, die in abhängig Beschäftigte und Selbstständige unterteilt ist. Die Zielgruppe der abhängig Beschäftigten ist zusätzlich in Altersklassen unterteilt, da sich diese Zielgruppe zwischen sämtlichen Möglichkeiten entscheiden kann. Dabei werden die für die jeweilige Zielgruppe wichtigsten Rahmenbedingungen der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung zusammengefasst, um eine wichtige Hilfestellung für eine Kaufentscheidung zu geben. Auf die Lebensarbeitszeitkonten wird in dieser Analyse jedoch nicht näher eingegangen, da diese nicht der Altersvorsorge dienen, sondern eine Ergänzung darstellen und sich bei Bedarf für den Großteil der abhängig Beschäftigten eignen. Abschließend wird ein Ausblick gegeben. Problemstellung: In Beratungsgesprächen wird gerne auf die Vorteile einer Variante der Altersvorsorge hingewiesen, z. B. auf Steuervorteile. Über die sonstigen Rahmenbedingungen wird jedoch selten gesprochen, erscheint es aus verkäuferischer Sicht doch eher hinderlich, wenn auf die eine oder andere Einschränkung hingewiesen würde. Doch gerade hier setzen Kunden unterschiedliche Prioritäten - für den Einen steht eine steuerliche Förderung im Vordergrund, für den Anderen ist es von entscheidender Bedeutung, die Geschwister oder die Eltern als Bezugsberechtigte für die Leistung im Todesfall einsetzen zu können. Entscheidend ist daher aus meiner Sicht, dass dem Kunden begreiflich gemacht wird, warum er Altersvorsorge betreiben muss. Wenn er das verstanden hat, wird er letztendlich auch einen Vertrag abschließen. Nur welcher Weg bzw. Vertrag für ihn der richtige ist, möge er doch alleine entscheiden. Und um das zu können, obliegt es dem Berater, unterschiedliche Möglichkeiten aufzuzeigen. Genau das ist das Ziel dieser Arbeit, nämlich die unterschiedlichen Möglichkeiten der Altersvorsorge aufzuzeigen, wobei sowohl auf die steuerlichen und ggf. auch auf die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen eingegangen wird, aber insbesondere auch auf die Rahmenbedingungen, wie z. B. einem eingeschränkten Bezugsberechtigtenkreis. Im Vordergrund steht dabei die Absicherung des biometrischen Risikos Alter, weshalb auf Bankprodukte, deren Entnahmepläne auf einen begrenzten Zeitraum ausgelegt sind, nicht eingegangen wird. Auch wenn mit Lebensarbeitszeitkonten ebenfalls kein biometrisches Risiko abgesichert wird, stellen sie eine interessante und sinnvolle Ergänzung und keine Alternative, wie es vielleicht bei einem Bankprodukt der Fall wäre, zu den Altersvorsorgesystemen dar, weshalb auch hierzu Ausführungen gemacht werden. Die größte Zielgruppe für den Markt der Altersvorsorge sind abhängig Beschäftigte. In dieser Arbeit wird daher der Fokus auf diese Zielgruppe gerichtet. Es wird aber auch auf die Zielgruppe der Selbstständigen eingegangen. Auf wen nicht eingegangen wird, sind Beamte und Randgruppen, wie z. B. beherrschende geschäftsführende Gesellschafter von GmbHs oder beherrschende Vorstände von AGs. In dieser Arbeit werden die Möglichkeiten aufgezeigt, die ein Kunde für Vertragsabschlüsse im Jahr 2007 nutzen kann. Es wird jedoch nicht darauf eingegangen, was ein Kunde in der Vergangeneit hätte nutzen können.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisI AbbildungsverzeichnisIV TabellenverzeichnisV AbkürzungsverzeichnisVI 1.Vorwort1 1.1Die gesetzliche Rentenversicherung – ein Ausblick1 1.2Ziel dieser Arbeit3 1.3Aufbau dieser Arbeit4 2.Die Altersvorsorgesysteme im Überblick6 2.1Private Altersvorsorge6 2.1.1Private Lebens- / Rentenversicherung6 2.1.1.1Steuerliche Behandlung6 2.1.1.1.1Anwartschaftszeit6 2.1.1.1.2Leistungsphase6 2.1.1.2Sozialversicherungsrechtliche Behandlung7 2.1.1.3Bezugsrecht / Vererbbarkeit8 2.1.1.4Flexibilität / Vorzeitige Verfügbarkeit8 2.1.2Riesterrente8 2.1.2.1Steuerliche Behandlung8 2.1.2.1.1Anwartschaftszeit8 2.1.2.1.2Leistungsphase10 2.1.2.2Sozialversicherungsrechtliche Behandlung10 2.1.2.3Bezugsrecht / Vererbbarkeit11 2.1.2.4Flexibilität / Vorzeitige Verfügbarkeit11 2.1.3Basisrente12 2.1.3.1Steuerliche Behandlung12 2.1.3.1.1Anwartschaftszeit12 2.1.3.1.2Leistungsphase12 2.1.3.2Sozialversicherungsrechtliche Behandlung13 2.1.3.3Bezugsrecht / Vererbbarkeit14 2.1.3.4Flexibilität / Vorzeitige Verfügbarkeit14 2.2Betriebliche Altersversorgung14 2.2.1Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (Altzusage, vor dem 01.01.2005 erteilt)17 2.2.1.1Steuerliche Behandlung17 2.2.1.1.1Anwartschaftszeit17 2.2.1.1.2Durchschnittsbildung19 2.2.1.1.3Vervielfältigung19 2.2.1.1.4Leistungsphase20 2.2.1.2Sozialversicherungsrechtliche Behandlung20 2.2.1.2.1Anwartschaftszeit20 2.2.1.2.2Leistungsphase21 2.2.1.3Bezugsrecht / Vererbbarkeit21 2.2.1.4Erhöhung von Altzusagen22 2.2.2Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (Neuzusage, nach dem 31.12.2004 erteilt)23 2.2.2.1Steuerliche Behandlung23 2.2.2.1.1Anwartschaftszeit23 2.2.2.1.2Vervielfältigung24 2.2.2.1.3Leistungsphase24 2.2.2.2Sozialversicherungsrechtliche Behandlung25 2.2.2.2.1Anwartschaftszeit25 2.2.2.2.2Leistungsphase25 2.2.2.3Bezugsrecht / Vererbbarkeit25 2.2.3Unterstützungskasse, Direktzusage27 2.2.3.1Steuerliche Behandlung28 2.2.3.1.1Anwartschaftszeit28 2.2.3.1.2Leistungsphase29 2.2.3.2Sozialversicherungsrechtliche Behandlung29 2.2.3.2.1Anwartschaftszeit29 2.2.3.2.2Leistungsphase29 2.2.3.3Bezugsrecht / Vererbbarkeit30 2.2.4Sonstiges30 2.2.4.1Beitragszahlung30 2.2.4.2Kapitalwahlrecht / Vorzeitige Verfügbarkeit31 2.2.4.3Insolvenz31 2.2.4.4Unverfallbarkeit / Arbeitgeberwechsel32 2.2.4.5Zusammenfassende Darstellung32 2.3Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands34 2.3.1Lebensarbeitszeitkonten34 2.3.1.1Steuerliche Behandlung36 2.3.1.1.1Anwartschaftszeit36 2.3.1.1.2Leistungsphase36 2.3.1.2Sozialversicherungsrechtliche Behandlung37 2.3.1.2.1Anwartschaftszeit37 2.3.1.2.2Leistungsphase38 2.3.1.3Bezugsrecht / Vererbbarkeit38 2.3.1.4Insolvenz38 2.3.1.5Arbeitgeberwechsel39 3.Zielgruppenorientierte Analyse41 3.1Abhängig Beschäftigte bis 25 Jahre42 3.2Abhängig Beschäftigte zwischen 25 und 39 Jahre44 3.3Abhängig Beschäftigte zwischen 40 und 49 Jahre45 3.4Abhängig Beschäftigte zwischen 50 und 65 Jahre46 3.5Selbstständige47 4.Ausblick49 Literaturverzeichnis (Stand: 27.10.2007)50Textprobe:Textprobe: Kapitel 2.2.3, Unterstützungskasse, Direktzusage: Beim Durchführungsweg Unterstützungskasse leistet der Arbeitgeber Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese erbringt die Leistung direkt an den Arbeitnehmer. Da es sich bei Unterstützungskassen oft um kleine Vereine oder GmbHs handelt, schließen diese wiederum zur Erfüllung der Leistungen eine Rückdeckungsversicherung ab (rückgedeckte Unterstützungskasse). Tut sie das nicht, handelt es sich um eine polsterfinanzierte Unterstützungskasse, mit der der Arbeitgeber wesentlich höhere steuerliche Effekte nutzen kann. Aufgrund ihrer Körperschaftsteuerbefreiung gewährt sie jedoch in beiden Fällen keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Für den Arbeitnehmer ist es insofern unerheblich, um welchen Typ von Unterstützungskasse es sich handelt. Da der Arbeitgeber für die von ihm erteilten Versorgungszusagen immer haftet, besteht insofern ein Quasi-Rechtsanspruch. Aus freiem Kassenvermögen darf die Unterstützungskasse auch Leistungen an Selbstständige erbringen. Beim Durchführungsweg Direktzusage erteilt der Arbeitgeber die Versorgungszusage unmittelbar und erbringt später auch die Leistungen direkt an den Arbeitnehmer. Zur Erfüllung der Leistungen kann er eine Rückdeckungsversicherung abschließen, eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Es erfolgt kein Zufluss der Beiträge nach Paragraph 11 EStG. Insofern können arbeitgeberfinanzierte Beiträge oder Beiträge, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, grundsätzlich in unbegrenzter Höhe entrichtet werden. Zu beachten ist hauptsächlich in diesen beiden Durchführungswegen vielmehr die Höhe der Leistung in Bezug auf Überversorgung. Überversorgung liegt vor, wenn die Leistungen aus gesetzlicher Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung voraussichtlich mehr als 75 % der heutigen Bruttobezüge betragen. Darüber hinaus sind Unterstützungskassen als soziale Einrichtung von der Körperschaftsteuer befreit. Hierfür ist jedoch die Beachtung der Segmentierung erforderlich. Demnach darf die Unterstützungskasse für 88 % der Leistungsanwärter Renten bis zu 25.769 Euro jährlich, für 8 % Renten bis zu 38.654 Euro jährlich und für 4 % Renten in unbegrenzter Höhe erbringen. Renten- und Kapitalleistungen sind vollständig zu versteuern. Bei Kapitalleistungen kann auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Fünftelungsregelung Gebrauch gemacht werden. Hierfür wird zuerst die Einkommensteuer ohne die Kapitalleistung ermittelt. Im Anschluss werden die Einkünfte um ein Fünftel der Kapitalleistung erhöht und auch dafür wird die Einkommensteuer ermittelt. Der Differenzbetrag wird mit fünf multipliziert. Um diesen Betrag wird die Einkommensteuer erhöht, die ohne die Kapitalleistung ermittelt wurde, was im Endeffekt zu einer Steuerentlastung führt. Aufgrund der Tatsache, dass kein steuerlicher Zufluss erfolgt, fehlt auch die Grundlage für einen sozialversicherungsrechtlichen Zufluss. Für die Entgeltumwandlung gilt dies bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Leistungen sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Handelt es sich um eine einmalige Kapitalzahlung sind die Beiträge auf Basis eines fiktiven Betrages von 1/120 der Kapitalzahlung für einen Zeitraum von längstens 120 Monaten zu erbringen. Sofern die monatlichen Versorgungsbezüge ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraph 18 SGB IV nicht übersteigen (2007: 122,50 Euro), erfolgt keine Verbeitragung. Für einmalige Kapitalzahlungen ist das 120-fache entsprechend anzusetzen. Diese Regelung ist insbesondere bei relativ kurzen Vertragslaufzeiten von entscheidender Bedeutung. Eine flexible Beitragszahlung ist, mit Ausnahme der rückgedeckten Unterstützungskasse, grundsätzlich möglich. Die rückgedeckte Unterstützungskasse fordert jedoch eine gleichbleibende oder steigende Beitragszahlung. Auch für die anderen Durchführungswege bieten in der Praxis jedoch nur wenige Anbieter die Einzahlung mit flexiblen Einmalbeiträgen an. Mit Ausnahme beim Pensionsfonds lassen sich Versorgungszusagen so ausgestalten, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit eines 100-prozentigen Kapitalwahlrechts (Pensionsfonds max. 30 %) zu Rentenbeginn ausüben kann. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung. Eine anderweitige vorzeitige Verfügbarkeit (z. B. Auszahlung der Überschussbeteiligung) ist jedoch nicht möglich. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ansprüche des Arbeitnehmers in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts aus dem Versicherungsvertrag vor dem Zugriff durch den Insolvenzverwalter gesichert. Sollte der Versorgungsträger Insolvenz anmelden, werden zumindest die garantierten Versicherungsleistungen von der Auffanggesellschaft Protektor Lebensversicherungs-AG erbracht. Die aktuelle Mitgliederliste kann im Internet abgerufen werden100. Die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionszusage und Unterstützungskasse sind ab Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeitsicherungspflichtig beim Pensions-Sicherungs-Verein. Der Arbeitnehmer muss seine Ansprüche dann bei diesem geltend machen, sofern die Leistungen vom Versorgungsträger nicht vollständig erbracht werden. Im Fall einer Verbraucherinsolvenz kann ein Zugriff nur auf die fälligen Leistungen ab Rentenbeginn erfolgen, da für den Arbeitnehmer und damit auch für die Gläubiger keine vorzeitigen Verfügungsmöglichkeiten bestehen. Eine Versorgungszusage, die der Arbeitgeber aufgrund einer Entgeltumwandlung erteilt hat, ist von Beginn an unverfallbar101. Ansprüche aus einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage sind unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bei einem Arbeitgeberwechsel zeichnen sich die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds für alle Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden, mit einem Rechtsanspruch auf Portabilität (durchführungswegübergreifend) aus. Für ältere Versorgungszusagen gibt es für die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse das Übertragungsabkommen (ebenfalls durchführungswegübergreifend). Eine solche Übertragung erfolgt für den Arbeitnehmer kostenneutral. Der übernehmende Versorgungsträger hat die zum Zeitpunkt der Übertragung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (garantierter Rechnungszins, Sterbetafel) zu verwenden. An der steuerlichen Behandlung des Versicherungsvertrages ändert sich jedoch nichts. Unabhängig von Portabilität und Übertragungsabkommen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sofern er eine beitragsorientierte Leistungszusage in den Durchführungswegen Direktversicherung oder Pensionskasse (versicherungsförmig) erteilt hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers von der versicherungsvertraglichen Lösung Gebrauch zu machen103. Dies ist in der Praxis der einfachste Weg, da hierbei lediglich ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer oder dessen neuen Arbeitgeber erfolgt. Ansprüche, die in den Durchführungswegen Pensionsfonds (Regelfall Beitragszusage mit Mindestleistung), Unterstützungskasse und Direktzusage erworben wurden, verbleiben meist beim Arbeitgeber / Versorgungsträger und können dort bei Fälligkeit abgerufen werden. Eine private Fortführung scheidet in den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage immer aus.

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