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In: Studien zum Strafrecht 11
Wann Förderungsverhalten zu einem fremden Delikt nicht die Voraussetzungen strafbarer Beteiligung erfüllt, wird gegenwärtig kontrovers diskutiert. Der Autor interpretiert diese praxisrelevante Zurechnungsfrage als Abgrenzung der Verantwortungsbereiche anhand der objektiven Bedeutung des sozialen Kontakts. Die Grenzziehung erfolgt daher durch Aufzeigen objektiver Kriterien: Ein Verhalten, dessen Bedeutung in seinem konkreten sozialen Kontext auf eine stereotyp-sozialadäquate Semantik verweist, ist strafrechtlich "neutral" und keine Beteiligung (Regressverbot). Die strafrechtliche Zurechnung reagiert also auf die Anonymität und Komplexität sozialer Kontakte dadurch, dass die gesellschaftlich praktizierten Bedingungen, welche ein Förderungsverhalten – ohne Rekurs auf das Subjektive – als erlaubt riskant kennzeichnen, im Vorfeld der positivierten Beteiligungsregelung der §§ 25 ff. StGB Berücksichtigung finden. Die entwickelten Grundsätze werden anhand von Fallbeispielen verdeutlicht.Der Autor war mehrere Jahre Gastwissenschaftler am Rechtsphilosophischen Seminar der Universität Bonn und ist nun als Universitätsdozent für Strafrecht und Rechtsanwalt in Lima (Peru) tätig
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