Reaktionsformen auf abweichendes Verhalten aus der Sicht des Völkerrechts
In: Vergeltung: eine interdisziplinäre Betrachtung der Rechtfertigung und Regulation von Gewalt, S. 149-171
Abstract
Als Reaktion auf Völkerrechtsbrüche hält das Völkerrecht unterschiedliche Reaktionsformen bereit. Dies sind (1) Formen einer konfrontativen Durchsetzung völkerrechtlicher Pflichten (Gegenmaßnahmen, Selbstverteidigung); (2) nichtkonfrontative, aber außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung (Wiedergutmachung, diplomatische Verfahren); (3) nichtkonfrontative Streitbeilegung durch Gerichte; (4) Sonderformen der Streitbeilegung (System der kollektiven Sicherheit, Abwandlungen der "normalen" Streitbeilegungsmechanismen, Bestrafung von Einzelpersonen bei völkerrechtswidrigen Verstößen). Einen "numerus clausus" der Streitbeilegungsmittel gibt es im Völkerrecht nicht. Es ist auch die Modifikation oder Kombination von Mitteln möglich, ebenso wie die freie Wahl zwischen den Mitteln. (ICE2)
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