Der Verfasser reflektiert das Recht auf Selbstbestimmung und Formen der Konflikttransformation bzw. ob und unter welchen Umständen dieses Recht auf Selbstbestimmung als Basis für Konfliktlösung bzw. Konflikttransformation dienen kann. Es ist ein wesentliches Menschenrecht, aber nicht automatisches Recht auf Sezession und Eigenstaatlichkeit. Es ist eine nötige, aber nicht ausreichende Basis, um die Dialektik der nationalen Identität versus staatliche Integrität zu Ergebnissen zu führen, die die Rahmenbedingungen für Konfliktlösung erfüllen. In diesem Sinn ist es in Zukunft notwendig, neue Formen zu finden und zu erforschen, wie nicht territoriale Konföderationen, funktionelle Souveränität und Kondominien bzw. gemeinsame Souveränitäten. (ICB2)
Die beiden Aufsätze behandeln die bildungspolitischen Implikationen des Grundgesetzes: M. Abelein: Recht auf Bildung. In: Die öffentliche Verwaltung 20 (1967), S. 375-379. K.D. Heymann, E. Stein: Das Recht auf Bildung. In: Archiv für öffentliches Recht 97 (1972), S. 185-232. Die von Ralf Dahrendorf 1965 erhobene Forderung nach einem 'Bürgerrecht auf Bildung' fand in der juristischen Diskussion kaum Widerhall. Auch der Aufsatz von Abelein aus dem Jahre 1967 blieb ohne Wirkung. Ausgehend von der veränderten Funktion des Bildungsprozesses (Verteilung von Sozialchancen und Beteiligung am Nationaleinkommen) entwickelt Abelein einen positiven Leistungsanspruch der Eltern gegen den Staat (Bereitstellung geeigneter Bildungsmöglichkeiten für die Kinder). Die zentrale Bedeutung des Sozialstaatsprinzips im Grundgesetz erfordert es, den Bildungsausgaben eine hohe Priorität einzuräumen. Der Beitrag von Heymann/Stein zeigt, daß die soziale Wirklichkeit auch von der rechtswissenschaftlichen Dogmatik Neuorientierungen erzwingt. Das Recht auf Bildung wird als paradigmatisch für den Bereich der sozialen Grundrechte betrachtet; diese sozialen Grundrechte werden verstanden als Leistungsansprüche an den Sozialstaat und als Partizipationsansprüche an alle gesellschaftlichen Institutionen. Die Autoren versuchen darzulegen, daß sich ein Recht auf Bildung widerspruchsfrei in das System des Grundgesetzes einordnet. Um das verfassungsrechtlich zu erfassende Problem deutlich zu machen, werden auch Ergebnisse der empirischen Bildungs- und Sozialisationsforschung herangezogen. (JL)
Das Buch richtet sich an Chirurgen, die in vertrauter Sprache und Form Antworten auf spezifische juristische Fragen und Probleme suchen. Die gemeinsame Erarbeitung durch einen Juristen und Chirurgen erlauben eine hohe Praxisrelevanz bei gleichzeitiger juristischer Genauigkeit. Typische Situationen und Probleme des chirurgischen Alltags in Klinik und Praxis werden juristisch durchleuchtet. Sofort umsetzbare Antworten werden ergänzt durch Checklisten und Praxistipps. Zukünftige Entwicklungen wie der Einfluss des europäischen Rechts auf die tägliche Arbeit oder auch Netzstrukturen werden berücksichtigt. Ein detailliertes Stichwortverzeichnis erleichtert das Auffinden der entsprechenden Themen.
I. TEIL: HINTERGRUND DES NAHOSTKONFLIKTES. - A. Judentum und Recht . - B. Überblick über die Geschichte des Nahostkonfliktes . - C. Streitpunkte im Nahostkonflikt. - D. Der Staat Israel . - II. TEIL: DIE ROLLE DES OBERSTEN GERICHTSHOFES IM NAHOSTKONFLIKT . - A. Die Umsetzung des Völkerrechts durch nationale Gerichte . - B. Der Oberste Gerichtshof Israels . - C. Aktuelle Rechtsprechung des OGH im Nahostkonflikt . - I. Das Urteil zum Sicherheitszaun. - II. Das Urteil zur Zulässigkeit gezielter Tötungen . - III. Das Urteil zur Zulässigkeit von Folter . - IV. Weitere Urteile zum Nahostkonflikt . - III.TEIL: RESÜMEE
Der Autor geht zunächst auf den Begriff des Asylrechts aus völkerrechtlicher Sicht und dessen Umsetzung im innerstaatlichen Bereich ein, stellt die Einreisebedingungen für Asylbewerber dar und äußert sich zur Ausgestaltung des Asylrechts in Frankreich. ** Das Asylrecht folgt der Genfer Flüchtlingskonvention. Es ist in der Präambel der Verfassung verankert und als Individualrecht ausgestaltet. Bedingung für die Asylgewährung ist die politische Verfolgung mit der Option, daß der Asylbewerber sich für die Freiheit eingesetzt haben muß. Das französische positive Asylrecht anerkennt kein Asylrecht im Sinne eines subjektiven Rechts auf Einreise, sondern nur das Recht des Staates, Asyl zu gewähren. ** Illegal eingereiste Asylbewerber dürfen nicht aufgrund ihrer illegalen Einreise abgeschoben werden. Nach Asylantragstellung an der Grenze bzw. bei der Präfektur im Landesinneren können Rechtsmittel eingelegt werden. ** Das Gesetz vom 25.07.52 regelt die Ausgestaltung des Asylrechts. Es gilt das Prinzip des non-refoulement. Der Asylberechtigte erhält eine Aufenthaltserlaubnis für 10 Jahre und hat grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie französische Bürger (gilt für soziale und z. T. für wirtschaftlichen Rechte). Für ihn gilt Religions- und Meinungsfreiheit, letzteres mit der Auflage der Zurückhaltungspflicht.
Die Bildungschancen sind ungerecht verteilt. Auch im Weiterbildungsbereich gibt es benachteiligte Gruppen, insbesondere solche, die bereits in der Erstausbildung diskriminiert wurden. Die Forderung nach Chancengleichheit, die auf Aristoteles und John Rawls zurückgeht, bedeutet, dass jeder eine zweite Chance bekommen sollte, wenn er unter unzureichenden oder unbefriedigenden Ergebnissen der Erstausbildung leidet. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufs- und Ausbildungsfreiheit sowie zum Sozialstaatsprinzip folgt ein Teilhaberecht auf berufliche Weiterbildung, das unter dem Vorbehalt des Möglichen steht. Die Beseitigung von Benachteiligung im und durch das Bildungssystem - so die Argumentation des Autors - ist nicht allein eine Frage der Gesetzgebung und Finanzierung, sondern vor allem eine der Durchsetzung eines Rechts auf Bildung.