Terrorismus und Organisierte Kriminalität: Beziehungen, Zusammenhänge und Konvergenz
In: Terrorismus und organisierte Kriminalität: theoretische und methodische Aspekte komplexer Kriminalität, S. 17-31
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In: Terrorismus und organisierte Kriminalität: theoretische und methodische Aspekte komplexer Kriminalität, S. 17-31
In: Deutsche Verhältnisse: eine Sozialkunde, S. 209-228
"Der Begriff der Inneren Sicherheit tauchte in Deutschland in den 1960er-Jahren in kriminalpolitischen Auseinandersetzungen um die Beschreibung von Gefahren auf, die in den damaligen Protestbewegungen und dann vor allem im deutschen Terrorismus der 1970er- und 1980er-Jahre gesehen wurden. Im Vordergrund steht die Warnung vor Bedrohungen des staatlichen Gewaltmonopols und der verfassungsmäßigen Grundlagen. Insoweit unterscheidet sich der Begriff der Inneren Sicherheit von dem juristischen Begriff der Öffentlichen Sicherheit (und Ordnung). Die Öffentliche Sicherheit ist als Begriff des Polizeirechts umfassend auf Schutz und Verletzungen der allgemeinen Rechtsordnung, der subjektiven Rechte der Bürger sowie staatlicher Institutionen ausgerichtet und definiert die sachlichen Zuständigkeiten der Polizei. Ab den 1980er-Jahren wird die Innere Sicherheit zunehmend im Zusammenhang mit Gewaltkriminalität, dem Auftreten von organisierter und transnationaler Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyber- und Computerkriminalität und dem internationalen Terrorismus thematisiert und damit auf die Sicherheit der Bürger vor kriminellen Übergriffen anderer beschränkt." (Textauszug)
In: Gerechte Ausgrenzung?: Wohlfahrtsproduktion und die neue Lust am Strafen, S. 111-129
Der expressive Gebrauch der Freiheitsstrafe lässt sich weder als global-punitiver Trend interpretieren, noch verweist er auf einen kausalen Zusammenhang zwischen neoliberaler Politik und einer bestimmten Bestrafungspraxis. Die Unterschiede in der Nutzung der Freiheitsstrafe zeigen vor allem, dass es weder ein globales neoliberales Projekt der Reduzierung des Staates auf einen Strafrechtsstaat noch ein transnationales Netzwerk von Akteuren gibt, aus dem heraus ein solches Projekt betrieben würde. Eher ist die Entwicklung eines präventiven Sicherheitsstrafrechts zu konstatieren, für das die beständige Thematisierung von Sicherheitslücken charakteristisch ist und das sich auf Personengruppen konzentriert, deren gemeinsames Merkmal nicht mehr Armut ist, sondern die Zuschreibung des Risikos extremer Gewalt. Eine solche Kriminal- und Sicherheitspolitik trifft nur bedingt die Bedürfnisse der Öffentlichkeit, deren Angst und Ungewissheit eher einer Sorge um die Zukunft entspringen, in der die soziale Sicherheit - und damit die eigentliche Grundlage für alle anderen Sicherheiten - verloren geht. (ICE2)
In: Vergeltung: eine interdisziplinäre Betrachtung der Rechtfertigung und Regulation von Gewalt, S. 127-148
Gegenstand des Beitrags ist die Entwicklung von Mediation und Restitution im Rahmen der Erledigung konventioneller Straftaten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob staatliches Strafrecht und staatliche Strafe Entlastung oder Belastung für Täter, Opfer und Gesellschaft mit sich bringen. Der Verfasser zeigt, dass mit der Herstellung einer ausschließlichen und ausschließenden Beziehung zwischen der Zentralgewalt und einem Täter im modernen Strafrecht für Täter, Opfer und die sozialen Gruppen, denen sie angehören, Vorteile verbunden sind. Diese Vorteile bestehen in der Vorhersehbarkeit der Konsequenzen von Handlungen und in der Reduzierung des Risikos einer Eskalation, die ohne die Zentralgewalt lediglich durch die verfügbaren Ressourcen begrenzt war. (ICE2)
In: 1984.exe: gesellschaftliche, politische und juristische Aspekte moderner Überwachungstechnologien, S. 129-147
Der Beitrag behandelt nicht nur die nicht unerheblichen monetären Kosten technisierter Überwachung, sondern auch Kosten in Gestalt der Einschränkung menschen- und bürgerrechtlicher Werte. Diese "Kostenart" resultiert aus der Konvergenz von Prävention und Repression in den Überwachungstechnologien. Diesen Kosten wird der Nutzen der technisierten Überwachung gegenübergestellt, etwa im Zusammenhang mit der internationalen Transaktionskriminalität. Technisierte Überwachung - wie die Telekommunikationsüberwachung , die weitgehend technisierte Geldwäschekontrolle oder DNA-Datenbanksysteme - ist durch ein hohes Potential an Grundrechtseingriffen geprägt, das sich künftig durch die Erweiterung vernetzter Kommunikationssystem noch vergrößern wird. Damit ergibt sich die zentrale Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von Überwachungstechnologien, für deren Beantwortung detaillierte Kosten-Nutzen-Analysen notwendig sind. (ICE2)
In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 2, S. 153-169
ISSN: 0945-2419
World Affairs Online
In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 2, S. 153-169
"In den Krisen- und Kriegsgebieten der Welt sind seit den 1980er Jahren immer wieder Gewaltökonomien entstanden. Sie basieren auf der Ausbeutung von Naturressourcen (wie Öl, Diamanten oder Tropenholz) durch Konfliktparteien, sie sind mit den bekannten Formen internationaler Kriminalität (wie Drogen-, Menschen- und Waffenhandel) verbunden und sie können ohne die Einbindung in ein verzweigtes Netz transnationaler Wirtschaftskriminalität nicht funktionieren. Menschenrechtsverletzungen sind ein konstitutiver Bestandteil der Gewaltökonomien. Die Antworten des internationalen Strafrechts auf diese komplexe Konstellation müssen noch weiterentwickelt werden." (Autorenreferat)
In: Illegalität, S. 60-80
In: European and international regulation after the Nation State: different scopes and multiple levels, S. 139-162
In der Europäisierung des Strafrechts geht es im wesentlichen um drei Ansätze, die auch in der gegenwärtigen Praxis der Rechtspolitik und Strafverfolgung erkennbar sind: Es geht zum einen um die Vereinheitlichung des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts der europäischen Länder, d.h. um die Schaffung von europäischen Strafrechtssetzungs-, Strafverfolgungs- und Strafjustizinstitutionen; zum anderen wird eine Harmonisierung und Koordination der Kriminalpolitik und des materiellen wie formellen Strafrechts angestrebt, d.h. Angleichungs- oder Assimilierungsprozesse im Hinblick auf die Herstellung gemeinsamer europäischer Standards in Ermittlungs- und Strafverfahren, wie z.B. im Bereich der Strafen und der Vollstreckung von Kriminalsanktionen. Es geht drittens um die Felder der praktischen Zusammenarbeit nicht nur auf der Ebene der Strafverfolgung, sondern insbesondere auch auf der Ebene der Erforschung und Analyse von Kriminalität und Kriminalitätskontrolle. Im vorliegenden Beitrag werden zunächst die Ausgangspunkte einer Europäisierung des Strafrechts beschrieben, die sich auf die Konvergenz in der Wahrnehmung von Kriminalitätsproblemen und -entwicklungen beziehen. Anschließend werden die Schwerpunkte der europäischen Strafrechtsreform sowie die Unterschiede im europäischen Straf- und Strafverfahrensrecht herausgestellt. Außerdem wird ein Überblick über die Träger, Akteure, Inhalte, Annahmen und Konsequenzen einer Europäisierung des Strafrechts gegeben. (ICI2)
In: Wachsam und kooperativ?: der lokale Staat als Sicherheitsproduzent, S. 22-40
Ziel der vorliegenden Ausführungen ist es, das empirisch-theoretische Wissen der Kriminologie mit denjenigen Vorstellungen abzugleichen, die in den Konzepten der kriminalpräventiven Räte und der kommunalen Kriminalitätsprävention zum Ausdruck kommen. Den Ausgangspunkt für kommunebezogene Analysen der Kriminalität und der öffentlichen Sicherheit bildet zum einen der Befund des weitgehenden Zusammenfallens von Täter- und Opferwohnort sowie Tatort, und zum anderen die anhaltenden Diskussionen über die "Unwirtlichkeit" moderner Großstädte. Der Autor gibt einen Überblick über die Entwicklung kriminalpräventiver Räte in Deutschland, er erläutert die Gründe für eine kommunale oder lokale Kriminalprävention und stellt ihre Formen und Inhalte dar, wobei er auch auf ressortübergreifende Präventionsprojekte eingeht. Er diskutiert ferner die bisherigen kriminologischen Erfahrungen zur Theorie, Implementation und Evaluation der kommunalen Kriminalitätsprävention und stellt insgesamt fest, dass zwar eine Mobilisierung im Rahmen der Kommunalpolitik stattgefunden hat, dass aber keine Mobilisierung von privaten Ressourcen, z.B. bei der freiwilligen Nachbarschaftshilfe oder bei privaten Organisationen, erkennbar sei. Es stellt sich daher die Frage, ob ein privates Potenzial überhaupt mobilisiert werden kann und welche Konsequenzen aus einer solchen Mobilisierung für die kommunale Kriminalitätsprävention gezogen werden können. (ICI)
In: Journal für Konflikt- und Gewaltforschung: Journal of conflict and violence research, Band 4, Heft 2, S. 46-76
ISSN: 1438-9444
Antiterrorism legislation that has been drafted & enacted after September 11 (2001) certainly carries clear signs of coordination & convergence. Coordination & convergence have been pushed by precise demands voiced by the UN, the security council, & other international & supranational bodies. Moreover, antiterrorism legislation after 9/11 implements a program that was developed in the context of controlling transnational organized crime, money laundering, & illegal immigration in the 1980s & 1990s. Antiterrorism legislation is of a cross sectional nature as it is headed towards amendments not only of criminal law but also towards amending telecommunication law, immigration law, police law, etc. In substantial criminal law we find new offence statutes that penalize support of terrorist organizations & financing terrorism. In procedural law police powers have been widened while telecommunication providers are subject to prolonged periods of keeping data. Cooperation between police & intelligence agencies has been facilitated; the emergence of task force approaches that combine police, intelligence agencies, customs, immigration authorities, etc, is pointing also to the convergence of policies of prevention & repression. At large, antiterrorism legislation demonstrates the transformation of the formerly privileged status of politically & ideologically motivated violence into behavior deemed to be particularly dangerous & therefore eligible for increased penalties & incapacitation. Such transformation can be also understood as the emergence of an enemy type criminal law that is opposed to the version of criminal law that addresses citizens & with that treasures the salience of civil liberties. 49 References. Adapted from the source document.
In: European addiction research, Band 4, Heft 3, S. 85-88
ISSN: 1421-9891
In: Déviance et société, Band 22, Heft 1, S. 77-87
In: Hamburger Studien zur Kriminologie; Sozialer Umbruch und Kriminalität, S. 227-266