Wenn sich anhand von Landes- und Regionalplänen die Raumverträglichkeit eines Vorhabens nicht beurteilen lässt, ist in einem Abstimmungsverfahren zu prüfen, inwieweit oder unter welchen Voraussetzungen das Vorhaben mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung im Einklang steht. Zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen steht der Raumordnung das Instrument des Raumordnungsverfahrens zur Verfügung.
In: Freiraumschutz und Freiraumentwicklung durch Raumordnungsplanung: Bilanz, aktuelle Herausforderungen und methodisch-instrumentelle Perspektiven, S. 156-171
Vor nunmehr 10 Jahren trat die sog. BauROG-Novelle in Kraft, worin das Raumordnungsgesetz (ROG) neben dem Baugesetzbuch (BauGB) eine grundlegende Novellierung erfahren hat. Es wurden zahlreiche neue Instrumente eingeführt, deren Wirkungen sich vollzugsbedingt erst nach einigen Jahren sinnvoll evaluieren lassen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der neuerlichen Novellierung des ROG, diesmal im Zeichen der Föderalismusreform, stellt sich die Frage der Beibehaltung oder Abschaffung von tradierten Instrumenten. Daher soll im Folgenden der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 ROG, die gemeinhin als raumordnerische Ausgleichsregelung bezeichnet wird, nachgegangen werden. Die Norm enthält folgenden Wortlaut: "Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können." Nach einer Einleitung und der Skizzierung des Hintergrundes (Kap. 1 und 2) folgt die rechtliche Würdigung der Norm (Kap. 3). Hierbei ist ausführlich auf die Anwendungsmöglichkeiten einzugehen, die sowohl die Ausgleichsregelung nach Naturschutzrecht (§ 18 BNatSchG), nach Städtebaurecht (§ 1 a Abs. 3 BauGB) als auch nach Wasserrecht (§§ 31, 31 a WHG) betrifft. Im Anschluss daran erfolgt eine rechtstatsächliche Auswertung im Hinblick auf die Anwendung der Norm bezüglich der Übernahme in Landesrecht sowie in der Planungspraxis, d. h. der Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen in Raumordnungsplänen (Kap. 4). Schließlich werden Schlussfolgerungen mit Empfehlungen für die Beibehaltung der Norm gezogen (Kap. 5).
Eine nachhaltige räumliche Gesamtplanung ist ein zentrales Instrument zur Durchsetzung von raum- und flächenbezogenen Umweltzielen. Vor dem Hintergrund aktueller Herausforderungen hat das Forschungsvorhaben daher Bundesstrategien mit raumrelevanten Umweltzielen untersucht. Ziel war es, Leitbilder, Instrumente und Handlungsansätze bundesrelevanter Strategien zur Raumentwicklung und Raumordnung mit Umweltbezug zu identifizieren und im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Umweltschutz zu analysieren. Es wurden Erkenntnisse zur Analyse neuer Anforderungen an die räumliche Planung und Steuerung erarbeitet und strategiebezogene, raumplanungsbezogene und rechtliche Handlungsansätze abgeleitet.
Die Praxishilfe ist eine Art "Werkzeugkasten", der entlang zentraler Fragestellungen die unterschiedlichen Aspekte, notwendigen Strategien und möglichen Instrumente systematisch aufbereitet, um den Adressaten Sicherheit im Umgang mit einem strategischen und kontrollierten Siedlungsrückzug zu bieten. Sie richtet sich vor allem an kommunale Akteure, die sich professionell mit der städtebaulichen Entwicklung beschäftigen, bspw. in der Verwaltung, in Ausschüssen oder in kommunalen Räten und soll dazu beitragen, dass das für die jeweilige Gemeinde praktikabelste Konzept entwickelt und umgesetzt werden kann.
Trotz anfänglicher Bedenken gegenüber einer Raumordnung auf dem Meer wurden inzwischen in Deutschland die notwendigen rechtlichen Regelungen geschaffen und auf dieser Grundlage maritime Raumordnungspläne aufgestellt. Die Herausforderung für die Zukunft ist, die Nutzung des maritimen Raums weiter zu optimieren, um die vielfältigen wirtschaftlichen und soziale Belange mit dem Schutz der Meeresumwelt noch besser in Einklang zu bringen. Dies gilt insbesondere für den begrenzten Raum der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Geplant ist, die Raumordnungspläne des Bundes für die deutsche AWZ in der Nordsee und in der Ostsee auf der Grundlage zukünftiger Bedarfs- und Schutzanforderungen fortzuschreiben. Ziel des vorliegenden F+E-Vorhabens ist es, Entscheidungsträgern und Interessensvertretern aus dem Umweltbereich geeignete Informations- und Bewertungsgrundlagen sowie Lösungsansätze zur Verfügung zu stellen, damit die Belange des Umweltschutzes entsprechend ihrer Bedeutung bei der Fortschreibung der Raumordnungspläne in der AWZ mit zugehöriger Strategischer Umweltprüfung in wirksame raumplanerische Ziele und Grundsätze umgesetzt werden können. Dabei sind negative Auswirkungen der verschiedenen Meeresnutzungen auf die Schutzgüter der Meeresumwelt zu vermeiden oder zu reduzieren, geeignete Flächen in ausreichendem Maße für umweltrelevante Funktionen zu sichern und der Meeresraum insgesamt sparsam und effizient zu nutzen.
Die nachhaltige Raumentwicklung im Sinne des Raumordnungsrechts strebt den Zustand einer dauerhaft großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen an (§1 Abs. 2 ROG). Mit der räumlichen Bezugsgröße der Teilräume ist die Länderebene adressiert. Im vorliegenden Positionspapier richtet sich der Blick auf Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen. Ein bedeutendes raumordnerisches Handlungsfeld und prägend für die Lebensverhältnisse vor Ort ist zuvörderst die Daseinsvorsorge. Es gilt, die Herausforderungen und Konsequenzen für diesen Belang aufzuzeigen. Dabei stehen die Definition von Mindeststandards, die Rolle der Mittelzentren und die Digitalisierungsinfrastruktur für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Fokus. Angesichts der wachsenden Bedeutung räumlich eingesetzter Fördermittel ist zudem deren Verwendung in den vorgenannten Feldern einzubeziehen und zu würdigen. Der erarbeitete Katalog an Vorschlägen soll der Raumentwicklung insbesondere bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen neue Grundlagen und Anregungen in Bezug auf das Postulat der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bieten.
Die zunehmende Häufigkeit und Intensität von Extremwetterereignissen durch den Klimawandel stellt Planerinnen und Planer vor neue Herausforderungen. Diese Praxishilfe zeigt an unterschiedlichen Fällen, wie Anpassungsmaßnahmen in der Raumordnung und Bauleitplanung umgesetzt und mit den vielfältigen anderen städtebaulichen und Umweltschutzbelangen der Siedlungsplanung in Einklang gebracht werden können.
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Der Begriff der gewachsenen Kulturlandschaften in § 2 Abs. 2 Nr. 13 Satz 2 ROG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Kontext der Regelungen des Raumordnungsgesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit § 1 ROG zu interpretieren ist (raumordnerischer Kulturlandschaftsbegriff). Er beinhaltet ein räumliches Abgrenzungserfordernis, objektive und subjektive Kriterien und ist adressatenbezogen auszulegen. Die rechtliche Abgrenzung ist in erster Linie zum Naturschutzrecht und zum Denkmalschutzrecht zu führen. Aus naturschutzrechtlicher Perspektive ist die historische Kulturlandschaft in Hinsicht auf ihren Erholungswert flächendeckend zu erfassen, was im Rahmen der Landschaftsplanung zu erfolgen hat (Makroebene). Auf der Mikroebene verdrängt diese den Denkmalschutz, wenn es um die nähere Umgebung von Naturdenkmälern geht. Die Bezeichnungen gewachsene und historische Kulturlandschaft können sich auf denselben Raum beziehen. Zur Abgrenzung des raumordnerischen Kulturlandschaftsbegriffs vom Denkmalschutzrecht gilt, dass der flächenhafte Kulturlandschaftsschutz Aufgabe der Raumordnung ist. Für die Identifikation von Kulturdenkmälern hingegen ist auf die Expertise der Denkmalbehörden zurückzugreifen, denen dabei kein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Das Europäische Landschaftsübereinkommen enthält keine weiterführenden Hinweise für die Konkretisierung des Begriffs Kulturlandschaft