Rechtsfragen zur Einbeziehung der Kulturlandschaft in die Raumordnung
In: Kulturlandschaften als Herausforderung für die Raumplanung: Verständnisse - Erfahrungen - Perspektiven, S. 22-32
Abstract
Der Begriff der gewachsenen Kulturlandschaften in § 2 Abs. 2 Nr. 13 Satz 2 ROG ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff, der im Kontext der Regelungen des Raumordnungsgesetzes,
insbesondere im Zusammenhang mit § 1 ROG zu interpretieren ist (raumordnerischer Kulturlandschaftsbegriff).
Er beinhaltet ein räumliches Abgrenzungserfordernis, objektive und
subjektive Kriterien und ist adressatenbezogen auszulegen. Die rechtliche Abgrenzung ist in
erster Linie zum Naturschutzrecht und zum Denkmalschutzrecht zu führen.
Aus naturschutzrechtlicher Perspektive ist die historische Kulturlandschaft in Hinsicht auf
ihren Erholungswert flächendeckend zu erfassen, was im Rahmen der Landschaftsplanung
zu erfolgen hat (Makroebene). Auf der Mikroebene verdrängt diese den Denkmalschutz,
wenn es um die nähere Umgebung von Naturdenkmälern geht. Die Bezeichnungen gewachsene
und historische Kulturlandschaft können sich auf denselben Raum beziehen.
Zur Abgrenzung des raumordnerischen Kulturlandschaftsbegriffs vom Denkmalschutzrecht
gilt, dass der flächenhafte Kulturlandschaftsschutz Aufgabe der Raumordnung ist. Für
die Identifikation von Kulturdenkmälern hingegen ist auf die Expertise der Denkmalbehörden
zurückzugreifen, denen dabei kein Ermessensspielraum zur Verfügung steht.
Das Europäische Landschaftsübereinkommen enthält keine weiterführenden Hinweise
für die Konkretisierung des Begriffs Kulturlandschaft
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