Die Unehelichen-Frage in der Frühzeit der Aufklärung
In: Sitzungsberichte der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig
In: philologisch-historische Klasse$l112,3
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In: Sitzungsberichte der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig
In: philologisch-historische Klasse$l112,3
In: Zukunft: die Diskussionszeitschrift für Politik, Gesellschaft und Kultur, Heft 7/8, S. 42-43
ISSN: 0044-5452
In: Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte: JJZG, Band 12, Heft 2011, S. 267-299
ISSN: 1869-6902
In: Transnationalisierung der Volkssouveränität: radikale Demokratie diesseits und jenseits des Staates, S. 251-270
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Position von Ingeborg Maus zur supranationalen Demokratie. Zunächst geht der Autor auf Maus' grundlegende Kritik an der kosmopolitischen Demokratie ein. Im Anschluss daran wird aufgezeigt, wie Maus das Modell der Volkssouveränität verteidigt, die sich als legitime, gesetzgebende Gewalt allein in den Händen des Volkes verortet. Der nächste Abschnitt zeigt, wie sich Maus allen Versuchen widersetzt, ihr Konzept der Volkssouveränität auf supra- oder transnationale Ebene auszuweiten; sie bestand darauf, dass starke Demokratie Kleinräumigkeit erfordert. Abschließend beleuchtet der Autor das Verhältnis von Maus zur kosmopolitischen Demokratie. (ICD)
In: Wehrtechnik: WT, Band 37, Heft 2, S. 54-59
ISSN: 0043-2172
In: Biopolitik, S. 7-41
In: Bayerische Schule: das Magazin des BLLV, Band 52, Heft 2, S. 23-26
ISSN: 0171-8495
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 11, Heft 7, S. 627-630
ISSN: 0721-880X
Der Verfasser setzt sich mit der Kritik am Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mangelhafte Sachaufklärung im Asylverfahren zu betreiben, auseinander und kommt zu dem Ergebnis, daß dieser Vorwurf unberechtigt ist. Hinsichtlich der Qualifikation der Entscheider und der Qualität der Entscheidungsorganisation sind keine grundsätzlichen Mängel festzustellen. Auch die tägliche Aufklärungspraxis des Bundesamtes entspricht in aller Regel dem geltenden Recht. Die Aufklärungspflicht des Bundesamtes ist durch die Darlegungsverpflichtung des Antragstellers eingeschränkt. Beweisanträgen braucht nicht in jedem Fall nachgegangen werden (so bedürfen z.B. Vorfluchtgründe wegen des sachtypischen Beweisnotstandes regelmäßg lediglich der Glaubhaftmachung und nicht des vollen Beweises). Urkunden haben nur einen beschränkten Beweiswert und Zeugenaussagen kommmt nur eine geringe Bedeutung zu. Hinsichtlich fremdsprachlicher Schriftstücke gibt es auch keine Übersetzungspflicht des Bundesamtes.
In: Archiv für Kulturgeschichte: AKG, Band 20, Heft jg, S. 52-82
ISSN: 2194-3958
von G. J. Kintzinger ; Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Karlsruhe. In Kommission bei C. Macklot. 1850
BASE
In: Soziologische Aufklärung 6
In: Soziologische Aufklärung 5