Der Rechtsprechung des EuGH zum Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz liegt eine zentrale Fragestellung des Europäischen Verwaltungsrechts zugrunde: das Zusammenwirken von materiellem Gemeinschaftsrecht und mitgliedstaatlichem Verfahrensrecht beim Vollzug von Unionsrecht durch mitgliedstaatliche Behörden und seiner Durchsetzung vor mitgliedstaatlichen Gerichten. Ausgehend von einer systematischen Darstellung der wesentlichen Rechtsprechungslinien analysiert diese Untersuchung die Rationalität und Legitimität dieser Rechtsprechung und bewertet sie vor dem Hintergrund gemeinschaftlicher Kompetenzgrundlagen
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Eines der aktuellsten Probleme der Rechtsetzung in der EU ist die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 290 und 291 AEUV. Diese Arbeit zeigt wie es möglich ist auf Grundlage demokratietheoretischer Überlegungen und einer umfangreichen Praxisbetrachtung zu einer rechtssicheren Abgrenzung zu gelangen und diesen Ansatz kohärent in das Gesamtsystem europäischer Rechtsetzung einzufügen. Sie widmet sich zudem weiteren damit zusammenhängenden Einzelfragen, etwa der Frage, welche Anforderungen an einen sogenannten Basisrechtsakt zu stellen sind, der zum Erlass von delegierten Rechtsakten und von Durchführungsrechtsakten ermächtigt. Insbesondere wird auch erforscht, welche Rolle heute Komitologieausschüsse, Expertengruppen und Agenturen der Europäischen Union in den Bereichen der Ausarbeitung und der Kontrolle delegierter Rechtsetzung in der EU spielen
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Die – oft unsystematischen und dogmatisch unklaren – nationalen Bestimmungen über die Verantwortung und Haftung für hoheitliches Handeln haben im Laufe der Zeit große Veränderungen erfahren, die zu einem erheblichen Teil auf den Einfluss der Europarechts zurückzuführen sind. Zugleich verweist das Unionsrecht in Bezug auf die Haftung für EU Organe oder Bedienstete auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Daran hat sich auch durch die Verankerung des Grundsatzes von Art. 340 Abs. 2 AEUV als "Grundrecht" im Rahmen des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 3 der Grundrechtecharta nichts geändert.Diese ersten Überlegungen in Verbindung mit der aktuellen finanziellen Krise in Europa haben die Auswahl des Themas der Neunten Tagung der Societas Iuris Publici Europaei (SIPE) inspiriert, die sie 2013 in Krakau veranstaltete.Zu untersuchen war u.a., ob und inwieweit diese Krise das Recht der Haftung für hoheitliches Handeln auf der Verfassungs- und der supranationalen Ebene der Union beeinflusst hat, und worin die Rolle des nationalen, supranationalen und internationalen Richters besteht, der die finanzielle, politische und soziale Realität zu bewältigen hat, ohne gleichzeitig die rechtsstaatlichen Prinzipien zu opfern, die unserer Rechtskultur innewohnen.Diese vielschichtigen und komplizierten Fragen wurden zwei Tage lang in Krakau von Fachleuten aus Theorie und Praxis lebhaft diskutiert. Der vorliegende Band enthält die schriftliche, überarbeitete Fassung der in Krakau gehaltenen Referate, die in der beim Vortrag jeweils verwendeten Sprache – stets eine der drei "offiziellen" SIPE-Sprachen, d.h. deutsch, englisch und französisch – abgedruckt sind
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Die Arbeit liefert eine detailierte Untersuchung der EuGH/EuG-Rechtsprechung zu den Anforderungen, die die Gerichte an die Vereinbarkeit des more economic approach im europäischen Wettbewerbsrecht mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien der Europäischen Union stellen.Zahlreiche aktuelle Entscheidungen illustrieren, in welchem Umfang die Gerichte der Kommission in ihrem Bestreben nach einer verstärkten ökonomischen Betrachtung in der Entscheidungspraxis folgen. Die Untersuchung bietet wertvolle Orientierung bei der Einschätzung des künfigen Spielraums eines derartigen Ansatzes
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Diese Arbeit bietet fundierte Lösungsvorschläge zu den vielen Problemen des EU-Kartellverfahrensrechts – wie etwa der Sanktionszuständigkeit nationaler Wettbewerbsbehörden, der Fallallokation und Geltung des ne bis in idem-Grundsatzes im Netzwerk der Wettbewerbsbehörden oder der Bindungswirkung von Kommissionsbeschlüssen für nationale Gerichte.Ausführlich werden auch Neuerungen untersucht, die sich durch den Kommissionsvorschlag vom 11.6.2013 für eine Richtlinie zur Stärkung privater Kartellschadensersatzklagen sowie durch die VO 1215/2012 ergeben, die ab 2015 die Brüssel I-VO ersetzen wird. Zugleich analysiert die Arbeit das Gesamtsystem der dezentralen Durchsetzung der Art. 101, 102 AEUV unter der VO 1/2003
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The European arrest warrant represents probably the most spectacular example among the developments of the European penal law in this young millennium. Introducing the European arrest warrant, the extradition system among the member states of the European Union was completely reformed. The European arrest warrant implements a speed-up and a simplification of the extradition within the Union. The grounds of refusal of the European Arrest Warrant are the Trojan horses of national retentions regarding the European arrest warrant, based on the principle of mutual recognition. The way the member states transferred the grounds of refusal, intended by the framework decision of the European arrest warrant, shows, if an extradition friendly or a sceptical regime was planned by the national legislator. The dissertation examines the implementations of the grounds of refusal in Germany and in Spain and examines their attitude towards human rights.
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Die fortschreitende Integration Europas stellt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor immer neue Herausforderungen. Infolgedessen gilt es zunehmend, die Probleme zu lösen, die sich mit dem Zusammenwachsen Europas ergeben. Die Einzelstaaten sehen sich mit Krimina-litätsphänomenen konfrontiert, die weit über die nationalen Grenzen hinausreichen und die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen nationalen Polizei-, Zoll- und Justizbehörden verstärken. Dies betrifft vor allem Fälle von sog. Organisierter Kriminalität und die Aktivitä-ten internationaler Terrorgruppen wie Al-Qaida. Nach Art. 3 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verschaffen. Die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) stellt gem. Artt. 67 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Instrument zum Aufbau dieses Raums dar und verfolgt nach Art. 67 Abs. 3 AEUV das Ziel, den Bürgern in diesem Raum ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Die Maßnahmen im Rahmen der PJZS zielen darauf ab, die rasche und effiziente Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden unterei-nander zu erleichtern. Wichtige Schritte auf dem Weg zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts waren bisher unter anderem (u.a.) die Schaffung der Kriminalitätsbekämp-fungseinrichtungen Europol und Eurojust sowie die Einführung des Europäischen Haftbe-fehls. Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen und schreitet weiter voran. So könnten zukünftig beispielsweise die Befugnisse von Eurojust und Europol erweitert oder eine Euro-päische Staatsanwaltschaft eingerichtet werden. Im Rahmen der internationalen Zusammenar-beit in Strafsachen ist auch der Austausch von Informationen unerlässlich. Dabei sind jedoch insbesondere datenschutzrechtliche Gewährleistungen zu beachten und einzuhalten. Daneben darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stets die Grundrechte der betroffenen Personen zu wahren sind. Im Verfassungsvertrag für Europa (VVE) waren Neuerungen im Bereich der PJZS und insbe-sondere bei Eurojust vorgesehen. Nach Art. IV-447 VVE sollte der Verfassungsvertrag am 1. November 2006 in Kraft treten. Nachdem er in Frankreich und den Niederlanden nicht ratifi-ziert werden konnte, weil die Referenden scheiterten, war das Schicksal des Verfassungsver-trages bestenfalls ungewiss. Im Zuge der deutschen EU-Ratspräsidentschaft auf dem Gipfel in Brüssel im Juni 2007 wurde beschlossen, eine erneuerte vertragliche Grundlage für die EU auf den Weg zu bringen. Beim EU-Gipfel in Lissabon am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Re-gierungschefs schließlich auf den endgültigen Vertragstext (Vertrag von Lissabon). Der neue VvL wurde in die bestehenden Verträge integriert und ersetzt den VVE. Das neue Recht be-steht aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeits-weise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Art. 1 UA 3 S. 2 EUV stehen beide Verträge mit demselben Rang nebeneinander. Der Vertrag ist am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet worden. Gemäß dem bis dato geltenden Art. 48 EU musste der Reformvertrag von allen EU-Mitgliedstaaten entspre-chend ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon schließlich in Kraft getreten. Dadurch haben sich auch für den Be-reich der PJZS wichtige Neuerungen ergeben. Aufgrund der Vielzahl der Veränderungen der jeweiligen rechtlichen Grundlagen bis hin zur "Supranationalität" befindet sich die PJZS im Wandel. Dieser betrifft auch für die in der Ar-beit verwendeten Begriffe des Unions- und Gemeinschaftsrecht vor und nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon (VvL). Aufgrund der Übergangsfrist gem. Art. 10 Abs. 1-3 des Protokolls Nr. 36 zum VvL für bereits angenommene Rechtsakte ist der Wandel im Bereich der PJZS rechtlich noch nicht vollständig vollzogen. Deshalb gelten beispielsweise die Artt. 34, 35 EU für die bereits angenommenen Rechtsakte zunächst weiter fort. Das bedeutet u.a. auch, dass sich die Befugnisse des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für bereits angenom-mene Rechtsakte weiterhin nach den alten Bestimmungen des bisherigen Titel VI EU-Vertrag richten und die Kommission solange kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einleiten kann. Außerdem gelten Sonderregelungen für Großbritannien, die in Art. 10 Abs. 4 und 5 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen festgehalten sind.
Darf man für Verstöße gegen eine vielsprachig verbindliche Norm des Unionsrechts bestraft werden, selbst wenn sich der wahre Norminhalt nicht aus einer verständlichen Sprachfassung ergibt? Obwohl in der Theorie alle Sprachfassungen die gleiche unionsrechtliche Norm wiedergeben, weichen sie in der Praxis voneinander ab, so dass man eine Sprachfassung der anderen vorziehen muss. Selbst ein rechtstreuer Bürger kann leicht der so verstandenen Norm zuwiderhandeln, wenn eine ihm verständliche Sprachfassung vom wahren Norminhalt abweicht. Fundamentale Strafrechtsprinzipien wie das Gesetzlichkeits- und das Schuldprinzip kollidieren dann mit dem Gebot einheitlicher Rechtsanwendung in Europa. Ausgehend vom Strafrecht zeigt das Werk, wie die Praxis den Einzelnen allgemein vor sprachbedingter Rechtsunsicherheit schützen kann, ohne gleichzeitig die einheitliche Geltung und die gleichrangige Verbindlichkeit aller Sprachfassungen als Grundsätze der unionsrechtlichen Methodik aufzugeben.Die Arbeit wurde mit dem Fakultätspreis der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München und mit dem Promotionspreis der Münchner Juristischen Gesellschaft ausgezeichnet.
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Die Arbeit untersucht die für die Praxis der europäischen Gesetzgebung relevante, jedoch bislang nicht vertieft beleuchtete Frage zur Rolle der zwingenden Erfordernisse des Allgemeinwohls als Gestaltungsgrenze für den Unionsgesetzgeber bei Harmonisierungsmaßnahmen. Die in der Cassis de Dijon-Entscheidung entwickelten zwingenden Erfordernisse stellen sicher, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Gemeinwohlbelange auf ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten können. Der EuGH hat den Kreis der zwingenden Erfordernisse ständig erweitert. Gleichzeitig hat der Unionsgesetzgeber eine Vielzahl von Bereichen in der Union harmonisiert und dabei den Schutz der zwingenden Erfordernisse zum Teil abschließend geregelt (z.B. in der Dienstleistungsrichtlinie) und insoweit die Mitgliedstaaten in ihrer Stellung als bisherige Schutzgaranten verdrängt. Die Arbeit untersucht, inwieweit der Unionsgesetzgeber hierzu befugt ist und ordnet die zwingenden Erfordernisse in eine praxistaugliche Modelllösung ein
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Zum 1. Mai 2004 traten acht mittel- und osteuropäische Staaten der EU bei. Das Werk befasst sich mit den Übergangsregelungen, dem sog. 2+3+2-Modell, das im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit vereinbart wurde. Die Autorin erläutert umfassend das Fristenmodell sowie dessen innerstaatliche Umsetzung.Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Übergangsbestimmungen. Zunächst wird die Rechtfertigung der Verletzung der Grundfreiheiten durch die Implementierung der Integrationsfristen diskutiert und anschließend die Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung des Übergangsregimes geprüft.Im Rahmen der rechtstheoretischen Analyse zieht die Autorin am Beispiel Deutschlands und Polens einen Vergleich zwischen dem prognostizierten Migrationspotential und seinen tatsächlichen Auswirkungen auf den Arbeitsmärkten der alten Mitgliedstaaten und leistet damit zugleich einen Betrag zur Evaluation der EU-Osterweiterung
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Die jüngsten Krisen der Europäischen Union lassen sich nur durch verantwortliches und solidarisches Handeln der Mitgliedstaaten bewältigen. Insbesondere die Staatsschuldenkrise in Griechenland und die Wege zu ihrer Lösung werfen die grundlegende Frage auf, welche Rolle namentlich das Solidaritätsprinzip im europäischen Integrationsprozess spielt und wie sich die einzelstaatliche Verantwortung auf seinen Inhalt auswirkt.Der Band vereint Beiträge namhafter Referenten aus Griechenland und Deutschland – darunter die Präsidenten des EuGH, des griechischen Staatsrates und des Bundesverfassungsgerichts – zu diesem Fragenkreis. Die Vorträge spiegeln das facettenreiche Bild des Solidaritätsprinzips in der Europäischen Union wider und konkretisieren seinen Inhalt auf unterschiedlichen Feldern der Politik. Das Werk ist damit zugleich ein grundlegender Beitrag zum besseren Verständnis und zur dogmatischen Fortentwicklung dieses zentralen Grundsatzes
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