"Die Soziale Marktwirtschaft prägt die Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dieses System hat dem Land über Jahrzehnte ein hohes Maß an Wohlstand für breite Kreise der Bevölkerung und sozialen Frieden erworben. Dazu hat auch das Grundgesetz beigetragen, das eine solide, tragfähige, offene und flexible Grundlage einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung ist." (Autorenreferat)
Obwohl zu dem Zeitpunkt, als der Parlamentarische Rat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedete, von Globalisierung noch keine Rede war, bekennt sich das Grundgesetz zu einem politischen Drei-Ebenen-Modell, bestehend aus der Bundesrepublik Deutschland, einem vereinten Europa und der Welt, bekennt. Erst zu Beginn des 21.Jahrhunderts sind "Entgrenzung und Verflechtung" so wie "Komprimierung von Raum und Zeit" zu Selbstverständlichkeiten in der Realität und Wahrnehmung des internationalen Systems geworden. Diesem Bekenntnis zur Weltoffenheit kommt neben der politischen auch rechtliche Bedeutung zu. Es handelt sich nicht nur um eine programmatische Erklärung. Vielmehr haben alle Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland die Rechtspflicht, den Willen des deutschen Volkes zur europäischen Einigung und zum Frieden in der Welt in die Tat umzusetzen. Es wird die These vertreten, dass insgesamt die für die internationale Offenheit des Grundgesetzes wichtigen Grenzen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigt sind. Sie eröffnet keineswegs schrankenlose integrationstheoretische Perspektiven, obwohl das Grundgesetz auf die Voraussetzungen von "Governance" als einem Schlüsselbegriff von Politik im Zeitalter der Globalisierung in einer Weise vorbereitet ist wie kaum eine andere Verfassung. Mit seiner Weigerung, eine Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs zur Bestimmung der Grenzen der EG-Zuständigkeiten anzuerkennen, hat das Grundgesetz den Gedanken des Territorialstaates und der einzelstaatlichen Souveränität zu Lasten des Prinzips der internationalen Offenheit des Grundgesetzes gestärkt. Ob diese Rechtsprechung angesichts fortschreitender Entgrenzung und Verflechtung auf Dauer Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. (ICG2)
Am Beispiel des Internets wird der Frage nachgegangen, ob man dem alten Grundgesetz überhaupt Aussagen zu neuen Phänomenen entnehmen darf. Dabei geht es um einen Grundsatzstreit und der Frage nach der Abgrenzung von verfassungsändernder Gewalt einerseits sowie verfassungsauslegender und -anwendender Gewalt andererseits (historische versus dynamische Verfassungsauslegung). Verfassungen haben u.a. die Funktion der politischen Positionierung, und des Gestaltungsanspruches für die Zukunft, Sie setzen damit Grenzen voraus und ziehen ihrerseits Grenzen. Im Bezug auf das Internet bedeutet dies eine Grenzverschiebung und Differenzierung von Öffentlichkeit und Privatheit, da es neue Chancen, Foren und Formen der Öffentlichkeit schafft, aber auch erhebliche Risiken, z. B. Marginalisierung von Gruppen und Kriminalität mit sich bringt. Vor diesem Hintergrund wird die Frage der elektronischen Privatsphäre beleuchtet und abschließend der Konflikt zwischen Globalisierung des Internets und Territorialität von Staatlichkeit und Recht hervorgehoben. (ICH)
Die Inhalte der verlinkten Blogs und Blog Beiträge unterliegen in vielen Fällen keiner redaktionellen Kontrolle.
Warnung zur Verfügbarkeit
Eine dauerhafte Verfügbarkeit ist nicht garantiert und liegt vollumfänglich in den Händen der Blogbetreiber:innen. Bitte erstellen Sie sich selbständig eine Kopie falls Sie einen Blog Beitrag zitieren möchten.
Heute ist es wieder soweit: Deutschland feiert den 23. Mai als Tag des Grundgesetzes, an dem es vor 75 Jahren in Kraft trat. Was einige nicht wissen: Der Freistaat Bayern lehnte das Grundgesetz wenige Tage zuvor ab. Die Mehrheit der Abgeordneten des Landtages stimmten gegen dessen Annahme. Trotzdem gilt das ... mehr Der Beitrag Bayern gegen das Grundgesetz erschien zuerst auf Demokratiegeschichten.