Verpflichten die Grundfreiheiten die EU-Mitgliedstaaten zur Gleichbehandlung von vergleichbaren Auslandssachverhalten oder darf ein Mitgliedstaat zwischen Waren, Personen, Dienstleistungen oder Kapital verschiedener anderer Staaten differenzieren? Dieser in der Literatur hoch umstrittenen Frage nach einer "europäischen Meistbegünstigung" nähert sich die Autorin aus binnenmarktrechtlicher Perspektive. Unter Berücksichtigung neuster Rechtsprechung entwickelt sie eine bereichsübergreifende Dogmatik für ein horizontales Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten. Schwerpunkt der Arbeit ist die umfassende Auslegung der Grundfreiheiten im Licht des Binnenmarktziels sowie die Ausarbeitung einer normzweckorientierten horizontalen Vergleichbarkeitsprüfung.
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BEMERKUNGEN ZU DEN DEUTSCHEN FRIEDENSBEDINGUNGEN Bemerkungen zu den deutschen Friedensbedingungen ( - ) Einband ( - ) Titelseite ([1]) I. Bestimmungen über den Völkerbund. (3) Zu Artikel 1. Mitglieder des Völkerbundes. (3) Zu Artikel 3. Zusammensetzung der Bundesversammlung. Zu Artikel 4. Der Rat des Völkerbundes. Zu Artikel 5. Beschlussfassung der Bundesversammlung und des Bundesrates. (4) Zu Artikel 8. und 9. Beschränkungen der Rüstungen und der Rüstungsindustrie. (5) Zu Artikel 10. Gewährleistung der territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit aller Bundesstaaten. (7) Artikel 11 bis 15. Sicherung gegen kriegerische Verwicklungen und Schiedsgerichtsverfahren. (9) Zu Artikel 16. Folgen des Vertragsbruches. (9) Zu Artikel 18 bis 21. Internationale Verträge. (10) Zu Artikel 23. Verpflichtung der Bundesmitglieder zur Regelung bestimmter Angelegenheiten nach allgemeinen Grundsätzen unter Vermittlung des Bundes. (11) Anlage II zu Teil 1. (13) II. Die Anschlußfrage. Zu Artikel 80. Gewährleistung der Unabhängigkeit Deutschösterreichs. (14) III. Regelung der Handesbeziehungen. (15) Zu Artikel 264 und 265. Meistbegünstigung in der Einfuhr. (15) Zu Artikel 266. Einseitige Meistbegünstigung in der Ausfuhr. Zu Artikel 267. Meistbegünstigung hinsichtlich aller anderen Begünstigungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr. Zu Artikel 268. Besondere Begünstigungen für den Verkehr mit Elsaß-Lothringen, Polen und Luxemburg. (17) Zu Artikel 269. Beschränkungen in der Höhe der Einfuhrzölle. (17) Zu Artikel 270. Vorbehalt eines eigenen Zollregimes für das besetzte Gebiet. (18) Zu Artikel 271 bis 273. Bestimmungen über die Schiffahrt. (18) Zu Artikel 276 bis 279. Behandlung der Angehörigen der alliierten und assoziierten Mächte. (19) Zu Artikel 280. Dauer der einseitigen Meistbegünstigung. (19) Allgemeine Bemerkungen über die handeslpolitischen Klauseln des Friedensvertrages (Artikel 264 bis 279). Zu Artikel 281. Staatlicher Betrieb des auswärtigen Handels. (20) IV. Wiederaufleben erloschener und Aufhebung geltender wirtschaftlicher Verträge Deutschlands. (21) Zu Artikel 282 - 288. Wiederinkraftsetzung mehrseitiger Verträge wirtschaftlichen und technischen Inhaltes. (21) Zu Artikel 289. Behandlung zweiseitiger Verträge (conventions bilaterales). (21) Zu Artikel 290 - 294. Behandlung der von Deutschland mit seinen Verbündeten, mit Rußland und Rumänien oder mit Neutralen geschlossenen Verträge. (22) V. Wiedergutmachungen. (23) A. Abstattung durch Gutschrift. (27) B. Abstattung durch unmittelbare Übergabe von Werten. (28) C. Abstattung durch Übergabe von Schuldverschreibungen. (33) VI. Finanzielle Bestimmungen. (37) Zu Artikel 248, erster Absatz, und 251: Die Haftung des deutschen Staatsvermögens und der deutschen Staatseinkünfte für die aus dem Friedensvertrag sich ergebenden Lasten. (37) Zu Artikel 252 und 253. Ausnahmen von dieser Haftung. (39) Zu Artikel 249: Kosten der Besetzung und ihre Bezahlung. (39) Zu Artikel 250: Materiallieferungen auf Grund der Waffenstillstandsverträge. (40) Zu Artikel 254 bis 257: (40) 1. Übernahme von Staatsschulden für Rechnung der abgetretenen Gebiete. (40) 2. Staats- und Krongut in den abgetretenen Gebieten. (41) 3. Ausnahmen von diesen Grundsätzen. (42) VII. Die Liquidierung der auswärtigen Rechte und Interessen Deutschlands. (43) VIII. Friedensabschlüsse mit den Verbündeten Deutschlands und Gebietsfragen. (54) IX. Die Staatsangehörigkeit der Bewohner in den abgetretenen Gebieten und das Optionsrecht. (56) X. Schulden. (61) Einband ( - )
Verpflichten die Grundfreiheiten die EU-Mitgliedstaaten zur Gleichbehandlung von vergleichbaren Auslandssachverhalten oder darf ein Mitgliedstaat zwischen Waren, Personen, Dienstleistungen oder Kapital verschiedener anderer Staaten differenzieren? Dieser in der Literatur hoch umstrittenen Frage nach einer "europäischen Meistbegünstigung" nähert sich die Autorin aus binnenmarktrechtlicher Perspektive. Unter Berücksichtigung neuster Rechtsprechung entwickelt sie eine bereichsübergreifende Dogmatik für ein horizontales Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten. Schwerpunkt der Arbeit ist die umfassende Auslegung der Grundfreiheiten im Licht des Binnenmarktziels sowie die Ausarbeitung einer normzweckorientierten horizontalen Vergleichbarkeitsprüfung
Die Bush-Administration steht aufgrund der Veränderungen in den Beziehungen zwischen den Supermächten vor einer Reihe wichtiger außenwirtschaftspolitischer Entscheidungen: Reform der CoCom-Politik; Einräumen von Meistbegünstigung und Exportkrediten an die UdSSR, Investitionsschutzabkommen als Voraussetzung für Joint Ventures, Reform des Steuerabkommens mit der UdSSR. Der Druck der Verbündeten ist am stärksten im Bereich der Liberalisierung der CoCom-Politik. Die Aufhebung der außenpolitisch motivierten "no exception policy" und eine Reduzierung der Kontrolliste im Austausch gegen eine effektivere Kontrolle weiterhin beschränkter Güter könnte der Kompromiß sein. (SWP-Bmt)
Die Entscheidung der pakistanischen Regierung von Ende Februar, Indien ab 2013 die Meistbegünstigung einzuräumen, läutet eine qualitativ neue Phase in den spannungsreichen Beziehungen zwischen beiden Staaten ein. Vor allem für Pakistan stellt dieser Schritt eine Zäsur dar, denn der Ausbau des Handels mit Indien wurde bislang stets von einer Lösung des Kaschmirkonflikts abhängig gemacht. Mit dem Beschluss hat sich in Pakistan die Regierung von Premierminister Gilani gegen Vorbehalte aus Kreisen der Armee und islamistischer Gruppen durchgesetzt. Ein Wandel der bilateralen Beziehungen durch einen Ausbau des Handels könnte die jetzige Annäherung stabiler machen als vorangegangene Versuche
Gemessen an den Vorteilen einer multilateralen Liberalisierung auf der Grundlage der Meistbegünstigung weisen bilaterale oder regionale Präferenzabkommen eindeutig Nachteile auf. Die WTO ist jedoch aus Gründen, die außerhalb bilateraler oder regionaler Präferenzabkommen liegen, in eine Phase der Stagnation eingetreten. Obwohl im Vergleich zur multilateralen Liberalisierung weltwirtschaftlich unerwünscht, wird sich daher der Trend zu bilateralen oder regionalen Präferenzabkommen nicht aufhalten lassen. Sie sind die zweitbeste Alternative zur Erschließung neuer Märkte. Daher ist es richtig, dass die Schweiz mit den USA explorative Gespräche über die Aufnahme von Verhandlungen zu einem bilateralen Abkommen führen will. (ICE2)
Das Meistbegünstigungsprinzip (engl. "Most favoured nation", MFN) ist ein integraler Bestandteil praktisch aller heutigen Investitionssysteme. MFN-Klauseln in internationalen Investitionsabkommen signalisieren Anlegern staatlichen Schutz vor Diskriminierung. Ihre Durchsetzung in der Praxis ist nicht immer unproblematisch.Das Buch stellt die Funktionsweisen der Meistbegünstigung als Standard des internationalen Investitionsrechts umfassend dar. Ausgehend der Entwicklung des Konzepts im internationalen Recht, bietet die Autorin einen Überblick über die bestehenden staatlichen Praktiken bei der Aushandlung der MFN-Klauseln in bilateralen und internationalen Investitionsverträgen. Schließlich analysiert die Arbeit MFN-Klauseln auf ihr Potenzial hin, Diskriminierung zu verhindern und den "Import" von materiellen Schutzrechten in internationalen staatlichen Schiedsverfahren für Investoren zu ermöglichen.
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BEMERKUNGEN ZU DEN DEUTSCHÖSTERREICHISCHEN FRIEDENSBEDINGUNGEN Bemerkungen zu den deutschösterreichischen Friedensbedingungen ( - ) Einband ( - ) Titelseite ([1]) I. Allgemeine Grundsätze für die Regelung der internationalen Beziehungen Deutschösterreichs. (3) II. Beziehungen zu den alliierten und assoziierten Staaten. (6) III. Beziehungen zu den früheren Verbündeten der Monarchie. (10) IV. Beziehungen zu Rußland. (14) V. Beziehungen zu den Neutralen. (15) VI. Zollvorschriften, Zölle und Verkehrsbeschränkungen. (16) VII. Schiffahrt. (18) VIII. Behandlung der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte. (19) IX. Dauer der vertragsmäßigen Meistbegünstigung. (19) Einband ( - ) [Nachtrag]: Handelspolitischer Teil ( - ) [Einband Nachtrag] ( - ) [Titelblatt Nachtrag] ([1]) X. Liquidation feindlichen Vermögens. (3) XI. Verträge und Fristen. (8) XII. Schulden. (12) [Einband Nachtrag] ( - )
Beschrieben werden die australisch-japanischen Wirtschaftsbeziehungen von 1947 bis 1955 sowie die verschiedenen Tarifbestimmungen und Verträge, die Einfluß auf diese Bestimmungen hatten. Desweiteren wird aufgezeigt, warum Australien schließlich der japanischen Mitgliedschaft im General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) zustimmte. (DÜI-Xyl)
Der Artikel untersucht das Nahrungsmittelsystem in der APEC und die Konsequenzen, die sich daraus für die Entwicklungspolitik im ländlichen und agrarwirtschaftlichen Bereich ergeben. Es wird deutlich, dass dieses System mit einer weitgehenden und schnellen Liberalisierung im Bereich der Nahrungsmittel und landwirtschaftlichen Produktion verbunden ist. (DSE/DÜI)